Leitsatz: Hält sich das angerufene Gericht - irrtümlich, weil § 30 ZPO nicht berücksichtigt wird – bei einem von mehreren Beklagten für unzuständig, hat es - gegebenenfalls von Amts wegen - die Frage der Prozesstrennung zu prüfen und kann allenfalls nach einer solchen das abgetrennte Verfahren gegen den Beklagten verweisen, für den es nach seiner Rechtsauffassung unzuständig ist. Eine Verweisung ohne Prozesstrennung für beide Beklagten, die die Zuständigkeit für einen der Beklagten übergeht, kann bereits aus diesem Grund - und unabhängig von der Frage, ob auch die Regelung des § 30 ZPO grob fehlerhaft übersehen wurde - als willkürlich zu beurteilen sein. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Marl. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz für einen behaupteten Transportschaden. Der in T (Bayern) wohnhafte Kläger hatte in den U.S.A. ein Motorrad gekauft. Mit dessen Transport an seinen Wohnsitz beauftragte er die Beklagte zu 2) mit Sitz in C. Die Beklagte zu 2) wiederum beauftragte den in D ansässigen Beklagten zu 1) damit, das Motorrad zu dem Kläger zu transportieren. Auf dem Transport soll das Motorrad nach der Behauptung des Klägers beschädigt worden sein. Der Kläger hatte nach vorausgegangenem Mahnverfahren zunächst nur den Beklagten zu 1) gerichtlich in Anspruch genommen, und zwar vor dem Amtsgericht Neu-Ulm, das sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 30.06.2015 (Az. 7 C 399/15) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Marl verwiesen hat, in dessen Bezirk der Beklagte zu 1) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016 hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 2) vor dem Amtsgericht Marl erweitert. Nachdem in der Folge mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt worden waren, hat das Amtsgericht Marl die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 2) erhobenen Klage seine Zuständigkeit nicht ersichtlich sei. Im Verlauf der Verhandlung hat die Beklagte zu 2) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Marl gerügt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2017 hat daraufhin der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bremerhaven beantragt. Der Beklagte zu 1) wiederum hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2018 der auf ihn bezogenen Verweisung an das Amtsgericht Bremerhaven widersprochen. Mit Beschluss vom 09.01.2018 hat sich das Amtsgericht Marl für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bremerhaven verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Marl im Wesentlichen ausgeführt, dass es hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei. Der einzig gemeinsame Gerichtsstand der Beklagten befinde sich in Bremverhaven, in dessen Bezirk die Beklagte zu 2) ihren Sitz habe und in dem sich auch der Ort der behaupteten unerlaubten Handlung befinde. Vor diesem Hintergrund sei die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Amtsgericht Bremerhaven sachdienlich. Das Amtsgericht Bremerhaven hat die Übernahme des Verfahrens nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 28.02.2018, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Marl sei rechtlich unzutreffend und willkürlich. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) folge dies bereits darauf, dass dieser beim Amtsgericht Marl seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergebe sich dies nicht zuletzt daraus, dass die Beklagte zu 2) bereits in den Verhandlungsterminen vom 16.03.2016, 16.12.2016 und 26.04.2017 rügelos zur Hauptsache verhandelt habe. Mit Vermerk vom 23.03.2018, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Marl dargelegt, dass es die Auffassung des Amtsgerichts Bremerhaven nicht teile, zumal eine Zuständigkeit infolge rügelose Einlassung der Beklagten zu 2) mangels entsprechenden vorherigen gerichtlichen Hinweises gemäß § 504 ZPO nicht begründet worden sei. Daraufhin ist das Verfahren dem Senat zur Entscheidung nach § 36 ZPO vorgelegt worden. Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 29.03.2018 angehört. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2018 um Entscheidung gebeten; die Beklagten haben sich nicht geäußert. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die Amtsgerichte Marl und Bremerhaven haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Marl hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 09.01.2018 an das Amtsgericht Bremerhaven verwiesen. Das Amtsgericht Bremerhaven hat durch - den Parteien bekannt gemachten - Beschluss vom 28.02.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris). Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.10.2013, 1 W 67/03; Zitat nach Juris). Vorliegend war zwar das Amtsgericht Neu-Ulm – bezogen auf den Beklagten zu 1) – als erstes Gericht nach Abschluss des Mahnverfahrens mit der Sache befasst; jedoch gehört es nicht zu den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten. Die Verweisung durch das Amtsgericht Neu-Ulm an das Amtsgericht Marl ist vom Amtsgericht Marl als Empfängergericht akzeptiert worden. Es hat die Sache nicht zurückgegeben, sondern in der Sache weiter bearbeitet. Auch nach Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2) haben weder das Amtsgericht Marl noch das Amtsgericht Bremerhaven versucht, das Amtsgericht Neu-Ulm erneut zur Übernahme des Rechtsstreits zu bewegen oder den Rechtsstreit dorthin abzugeben oder zu verweisen. Da demnach – wie ausgeführt – nur ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Amtsgericht Marl und dem Amtsgericht Bremerhaven in Rede steht, ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Oberlandesgericht Hamm als übergeordnetes Gericht zur Entscheidung berufen. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Marl. Anderes folgt auch nicht aus seinem Verweisungsbeschluss vom 09.01.2018, da diesem die Bindungswirkung fehlt. Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). Ein Verweisungsbeschluss kann insbesondere dann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris, Rn 14ff; Senat, Beschluss vom 21.01.2016, I – 32 SA 69/15, juris; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 281, Rn 17 m.w.N.). So verhält es sich hier. Das Amtsgericht Marl hat ausweislich des Vermerks vom 23.03.2018 zwar nicht verkannt, dass es für die Klage gegen den Beklagten zu 1) örtlich zuständig ist. Dennoch hat es sich über diese - unzweifelhaft gegebene - Zuständigkeit hinweggesetzt und den Rechtsstreit insgesamt verwiesen. Auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das Amtsgericht Marl dabei nur - wie noch auszuführen ist - rechtsirrtümlich angenommen hat, es sei für die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht zuständig, ist die Verfahrensweise grob fehlerhaft. Die Verweisung eines Rechtsstreits gemäß § 281 ZPO setzt die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraus. Ist das Gericht für einen von mehreren Beklagten zuständig, hat es von Amts wegen die Frage einer Prozesstrennung in den Blick zu nehmen (§ 145 ZPO) und kann allenfalls nach einer solchen das (abgetrennte) Verfahren gegen den Beklagten verweisen, für den es unzuständig ist. Eine Verweisung, die ohne Prozesstrennung erfolgt und so die für einen Beklagten bestehende örtliche Zuständigkeit aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands ohne weiteres übergeht, ist nicht bindend (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2017, 32 SA 12/17, juris Rn 11). Der Umstand, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2017 – insoweit die (erst) auf Hinweis des Amtsgerichts Marl erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagte zu 2) aufgreifend – einen Verweisungsantrag hat, schließt Willkür vorliegend nicht aus. Denn wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem - hier mit Blick auf die ablehnende Haltung des Beklagten zu 1) nicht einmal gegebenen - übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar in manchen Fällen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Das gilt aber nicht, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bis dahin – wie vorliegend – zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist (BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris Rn 17). Der Kläger hat den Verweisungsantrag in seinem Schriftsatz vom 27.12.2017 ausdrücklich im Hinblick auf die Bewertung des Streitwerts durch das Amtsgericht Marl gestellt. Der Antrag war aus anwaltlicher Sicht auch durchaus geboten, um der Gefahr einer Klageabweisung als unzulässig zu begegnen. Der Antrag nimmt der Verweisung daher die Einordnung als willkürlich nicht. In der Sache ist das Amtsgericht Marl gemäß § 30 ZPO das für beide Beklagten örtlich zuständige Gericht. Die Vorschrift gilt für alle Güterbeförderungen und umfasst sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse (vgl. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 30, Rn 3). Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 u. 3 ZPO kann bei der Güterbeförderung eine Klage gegen den Frachtführer (hier: die Beklagte zu 2)) ausdrücklich auch im Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers (hier: des Beklagten zu 1)) erhoben werden und umgekehrt. Bei Beteiligung – wie hier – mehrerer Beförderer wird die Rechtsverfolgung durch Erstreckung des für einen der Beteiligten gegebenen Gerichtsstandes auch auf den bzw. die anderen erweitert. Erfasst werden alle Gerichtsstände, die für einen der möglichen Beklagten in Betracht kommen. Damit soll, vor allem bei der Beteiligung mehrerer Personen an einem Transportrechtsverhältnis, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit geschaffen werden, um eine wirkungsvolle Anspruchsdurchsetzung zu gewährleisten (vgl. Patzina a.a.O., Rn 5 m.w.N.; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 30, Rn 4). Der Beklagte zu 1) als ausführender Frachtführer hat – wie vom Amtsgericht Marl jedenfalls zunächst richtig angenommen – seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO bei dem Amtsgericht Marl. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 ZPO kann dementsprechend auch die Beklagte zu 2) als Frachtführerin vor dem Amtsgericht Marl zulässiger Weise in Anspruch genommen werden. Nach alledem ist das Amtsgericht Marl gemäß § 30 ZPO und in Ermangelung einer bindenden Verweisung für den Rechtsstreit gegen beide Beklagten örtlich zuständig.