Urteil
4 U 104/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0612.4U104.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger ist ein 1994 gegründeter Verein, der satzungsgemäß den Namen „U.1“ trägt und die schlagwortartige Abkürzung „U.“ führt. In Kooperation mit den Hochschulen I., L., S. und G. bietet er Lehrgänge zu Themen des (..)es und der Betriebssicherheit an. Den Teilnehmern dieser Lehrgänge verleiht der Kläger nach erfolgreicher Prüfung das Zertifikat „Zertifzierter Fachplaner (..)“. Teilnehmer, die mit der Note 3,0 oder besser abschließen, können mit dem Nachweis von mindestens 5 Jahren (..) – Planungspraxis das Zertifikat „Zertifzierter Fachplaner und Sachverständiger (..)“ erhalten. Der Beklagte besuchte im Sommersemester 2013 einen Lehrgang des Klägers. Dieser verlieh das Zertifikat „Zertifzierter Fachplaner (..)“ mit der U.-Registernummer N01. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Zertifikat (Anlage K5) verwiesen. Mit Schreiben vom 03.10.2013 beantragte der Beklagte beim Kläger die Korrektur und Ausstellung des Zertifikates „Fachplaner (..)“ auf „Sachverständiger und Fachplaner (..)“. Dies lehnte der Kläger mit der Begründung fehlender Nachweise ab. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Herne unter dem Aktenzeichen 5 C 25/15 auf Betreiben des Beklagten geführten Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Kläger sich verpflichtete, erneut über den Antrag des Beklagten auf Erteilung des Zertifikats „Fachplaner und Sachverständiger (..)“ zu entscheiden. Letztlich lehnte der Kläger in der Folgezeit erneut die Erteilung des Zertifikats mit der Begründung ab, dass der Beklagte keine ausreichenden Nachweise beigebracht habe. Gleichzeitig forderte der Kläger den Beklagten mit E-Mail vom 04.09.2015 auf, auf seiner Homepage die unzutreffende Angabe, dass er Zertifzierter Fachplaner und Sachverständiger (..) der Hochschule I. sei, zu entfernen. Der Beklagte mahnte mit Schreiben vom 03.12.2015 eine im (..) tätige Mitbewerberin in J. ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kostenersatz. Neben seine Unterschrift setzte er dabei einen Rundstempel, der im oberen Teil überschrieben war mit „stud. arch. et stud. jur. A.“. Der Stempel wies in der Mitte die durch durchgehende Linien abgegrenzte Bezeichnung „Zertifzierter Fachplaner und Sachverständiger (..)“ auf. Darüber befand sich der Hinweis auf die „U. Reg.-Nr. N01“. Unterhalb der Linien war der Hinweis auf die „U. U.1 e.V. Hochschule I.“ angebracht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung des verwendeten Rundstempels wird auf Seite 6 des Schreibens vom 03.12.2015 (Anlage K11) verwiesen. Der Kläger erfuhr durch die abgemahnte Mitbewerberin von der Verwendung des Stempels durch den Beklagten. Der Kläger hat behauptet, dass er unter dem Firmenschlagwort „U.“ durch seine seit 2004 bundesweit angebotenen Lehrgänge auch bundesweit in den interessierten (..)kreisen bekannt sei. Die Abkürzung „U.“ habe neben der Langbezeichnung „U.1“ eine selbständige Namensfunktion und stelle ein Unternehmenskennzeichen dar. Der Beklagte täusche durch die Verwendung des Rundstempels vor, dass das Zertifikat „Fachplaner und Sachverständiger (..)“ von dem Kläger erteilt worden sei. Der Kläger hat beantragt, Der hat Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Kläger nach seiner Auffassung als eingetragener Idealverein keinen Markenschutz genieße. Weder der Name „U.“ noch der Name „U.1“ besitze Verkehrsgeltung innerhalb der einschlägigen Verkehrskreise. Die Bezeichnung „U.“ enthalte auch keine Unterscheidungskraft. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert und auch nicht Inhaber der geltend gemachten Rechte, weil Prüfung, Zertifikat und Stempelvergabe in Zusammenarbeit mit der Hochschule I. erfolgten. Die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen des Klägers sei treuwidrig, weil der Beklagte das Recht zur Nutzung des Gütesiegels rechtmäßig von dem Kläger erworben habe. Der Beklagte habe ausreichende Nachweise für eine fünfjährige Praxis im Bereich der (..)planung erbracht. Der Kläger sei daher verpflichtet, dem Beklagten die Erlaubnis zur Verwendung des vom Beklagten erworbenen Gütesiegels zu erteilen. Im Übrigen genieße die Verwendung eines Rundsiegels keinen markenrechtlichen Schutz. Bei Gebrauchsgegenständen wie Stempeln gehe das Publikum davon aus, dass es sich nur um ein zweckmäßiges oder allenfalls dekoratives Element handele, das nicht betriebskennzeichnend wirke. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Herausgabe des Stempels verurteilt, die bestehende Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt und die Bekanntmachung der Unterlassungsverpflichtung durch den Kläger gestattet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 MarkenG zustehe. Auch der Name eines Idealvereins könne als geschäftliche Bezeichnung Markenschutz genießen. Die Bezeichnung “U.“ stelle ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG dar. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er sowohl seinen vollständigen Namen als auch die schlagwortartige Bezeichnung „U.“ benutze. Durch die Verwendung des Rundstempels erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, dass der Kläger ihm das Zertifikat „zertifizierter Fachplaner und Sachverständiger (..)“ verliehen habe. Dies stelle eine unzulässige Nutzung der Bezeichnung „U.“ dar. Das Verhalten des Klägers sei nicht treuwidrig, denn es bleibe dem Kläger vorbehalten, wem er das Zertifikat erteile. Unabhängig davon, ob er hinreichende Nachweise für die Erteilung eines Zertifikats der Klägerin beigebracht habe, sei er nicht befugt, eigenmächtig das Zertifikat abzuändern und zu verwenden. Auch die weiteren Ansprüche des Klägers bestünden. Dagegen wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Insoweit rügt er, dass die Entscheidung des Landgerichts gegen geltendes Recht verstoße. Der Kläger könne keinen Markenschutz genießen. Er sei in den einschlägigen Verkehrskreisen völlig unbekannt. Die Kurzbezeichnung „U.“ sei darüber hinaus allgemein geläufig und eine Abkürzung für eine Vielzahl von unterschiedlichen Bedeutungen. Eine Unterscheidungskraft komme der Abkürzung „U.“ daher gerade nicht zu. Auch habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte die Voraussetzung zum Führen des Rundstempels vom Kläger selber erworben habe. Die Fortbildung habe er mit mindestens „befriedigend“ abgeschlossen und entsprechende Nachweise über seine Tätigkeiten gegenüber dem Kläger erbracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe es dem Kläger gerade nicht freigestanden darüber zu befinden, wem er das Zertifikat erteile. Durch seine Leistungen, Tätigkeitsnachweise und den kostenpflichtigen Lehrgang habe der Beklagte dieses Zertifikat gegenüber dem Kläger bezahlt. Dieser biete selbst an, dass die Teilnehmer - bei Erfüllung der im Vorfeld bekannt gegebenen Voraussetzungen - den Rundstempel des Klägers führen dürften. Daraus folge aber, dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen – welche der Beklagte allesamt erfüllt habe – der Kläger die Benutzung der Rundstempel nicht verbieten könne. Dies gelte insbesondere, da der von dem Kläger selbst erstellte Rundstempel keine Eigenleistungen darstelle. Vielmehr handele es sich dabei um einen nicht unterscheidungsfähigen, allgemeinen Rundstempel, wie er auch bei Poststempeln üblich sei. Daher handele der Kläger treuwidrig, wenn er trotz Vorliegen der Voraussetzungen zu Erteilung der Verwendung dieses Rundstempels diesen verweigere, um ein markenrechtliches Verfahren anzustreben. Das vorliegende Verfahren diene offensichtlich als „Retourkutsche“ in Bezug auf die ausgesprochene Abmahnung gegenüber einem Teilnehmer des Lehrgangs des Klägers. Der klagende Verein verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 15 Abs. 4 und 2, 5 Abs. 2 MarkenG der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch zu. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem - unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden - Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 31.07.2008 – I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 „Haus & Grund I“, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – „Kyffhäuser“; Urt. v. 23.6.1994 - I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – „Rotes Kreuz“; Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – „Literaturhaus“). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende - Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (BGH, Urt. v. 31.07.2008 – I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 „Haus & Grund I“ m.w.N.). b) Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Bezeichnung des Klägers – auch in der Kurzform - um ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG handelt. Mit diesen Unternehmenskennzeichen nimmt der Kläger auch am geschäftlichen Verkehr teil. Dieser ist unstreitig überregional im Bereich der Fortbildung und Zertifizierung von (..)beauftragten und Sachverständigen im Bereich (..) tätig. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – „Seicom“). Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, m.w.N.). Bei der Bezeichnung "U." handelt es sich lediglich um eine aus den Firmenbestandteilen gebildete Abkürzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamtkennzeichens teilt oder für die Schutzentstehung auf einen selbständigen Entstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abkürzung als Unternehmenskennzeichen begründet (vgl. BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinstehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die „Abkürzung“ ebenfalls seit Gründung des Vereins im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Der Kennzeichenschutz ist auch dadurch entstanden, dass die Klägerin die unterscheidungskräftige Abkürzung "U." als besondere Geschäftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat. c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bezeichnung des Klägers „U.1 e.V.“ Kennzeichnungskraft zukommt. Aber auch die Kurzbezeichnung „U.“ ist für die fraglichen Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Buchstabenkombinationen weisen kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, BGHZ 145, 279, 281 - DB Immobilienfonds). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei - wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund II, m.w.N.). Von einem den Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Klägers beschreibenden Inhalt der Bezeichnung "U." kann auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht ausgegangen werden. Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge "U." – in anderer Schreibweise – um einen Vornamen handelt, kommt es nicht an. Die Schreibweise macht gerade deutlich, dass damit gerade kein gebräuchlicher Vorname Verwendung findet. d) Der Beklagte hat die Unternehmenskennzeichen des Klägers kennzeichenmäßig im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate, m.w.N.). Das angegriffenen Zeichen muss danach aus der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers als „Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen“ verstanden werden können (BGH, Urt. vom 19.02.2009 – I ZR 135/06 – GRUR 2009, 685 „ahd.de“, Ingerl/Rohnke, 3. Auflage § 15 Rn. 11 m.w.N.). Der Begriff der Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes ebenso wie der Begriff der markenmäßigen Benutzung weit auszulegen, so dass auch hier die nicht völlig fernliegende Möglichkeit genügt, dass eine entsprechende Vorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufen wird (Hacker In: Ströble/Hacker/Thiering, 12. Auflage § 15 Rn. 19 m.w.N.). Durch die Verwendung des Rundstempels hat der Beklagte den Anschein erweckt, durch den Kläger auch als Sachverständiger für den Bereich (..) zertifiziert zu sein. Nach den dargelegten Grundsätzen liegt darin eine Benutzung des Unternehmenskennzeichens des Klägers. e) Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Unternehmenskennzeichen des Klägers und der beanstandeten Verwendung durch den Beklagten. Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche ((BGH, Urt. v. 31.07.2008 – I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 „Haus & Grund I“ m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht allein auf die Kennzeichenkraft der Abkürzung „U.“ abgestellt werden, da der Beklagte auch die vollständige Bezeichnung „U.1 e.V“ benutzt hat. Es erschließt sich zwanglos für den durchschnittlichen Betrachter, dass die Bezeichnung „U.“ in diesem Zusammenhang nur eine Abkürzung für die Bezeichnung des Vereins darstellen kann. Die Kennzeichnungskraft ist daher keinesfalls unterdurchschnittlich. Vorliegend berühmt sich der Beklagte durch die Verwendung der Unternehmenskennzeichen des Klägers einer tatsächlich nicht erfolgten Erteilung eines Zertifikats. Zeichenähnlichkeit ist daher ohne weiteres anzunehmen. f) Aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 4 S. 1 MarkenG steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch in der beantragten Form zu. Insoweit hat der Kläger durch das seinen Anträgen folgende Unterlassungsgebot hinreichend sichergestellt, dass dem Beklagten nur die unbefugte Benutzung der Unternehmenskennzeichen (im Zusammenhang mit der angeblichen Zertifizierung als Sachverständiger so lange diese nicht erfolgt ist) untersagt wird. g) Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Im Rahmen der ihm unzweifelhaft zustehenden Entscheidungsbefugnis hat er entschieden, dem Beklagten kein Zertifikat als „Sachverständiger“ zu erteilen. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Anspruch auf Zertifizierung als Sachverständiger durch den Kläger überhaupt den Einwand des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Verfahren begründen könnte, hat der Beklagte einen entsprechenden Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat demgegenüber substantiiert dazu vorgetragen, dass der Beklagte mit den jeweiligen Anträgen seine Sachkunde nicht hinreichend belegt habe. Dagegen hat der Beklagte auch nur pauschale Einwendungen erhoben und lediglich darauf verwiesen, dass er umfangreich im Bereich (..) tätig sei. Gegen die ausgesprochene zweite Ablehnung ist der Beklagte auch unstreitig gar nicht mehr vorgegangen. Ein Anspruch auf entsprechende Zertifizierung ist daher nicht feststellbar. 2. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist das angefochtene Urteil daher auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Konkrete Einwendungen gegen die Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und gegen die weiter tenorierten Verpflichtungen hat der Beklagte mit der Berufung nicht erhoben. Eine diesbezügliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ist nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.