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Beschluss

32 SA 17/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.32SA17.18.00
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Leitsätze

Dem Verweisungsbeschluss eines Gerichts kann die Bindungswirkung fehlen, wenn das Gericht bei der Beschlussfassung zu einem Frachtvertrag allein auf den nach seiner Auffassung nicht vorliegenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) abstellt und übersieht, dass der Kläger in der Klageschrift seine örtliche Zuständigkeit bereits zutreffend mit dem Ort der Ablieferung des Frachtgutes (§ 30 ZPO) begründet hatte.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Olpe.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Verweisungsbeschluss eines Gerichts kann die Bindungswirkung fehlen, wenn das Gericht bei der Beschlussfassung zu einem Frachtvertrag allein auf den nach seiner Auffassung nicht vorliegenden Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) abstellt und übersieht, dass der Kläger in der Klageschrift seine örtliche Zuständigkeit bereits zutreffend mit dem Ort der Ablieferung des Frachtgutes (§ 30 ZPO) begründet hatte. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Olpe. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Attendorn wohnhafte Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Möbelspedition mit Sitz in Hagen/Westf. Schadensersatz für einen behaupteten Transportschaden. Die Klägerin hatte die Beklagte mit deren Umzug aus Ronco/Schweiz nach Attendorn beauftragt. Der vereinbarte Umzug wurde am 28.06.2016 mit mehreren Helikopterflügen, mit denen seitens der Beklagten die Firma F. beauftragt worden war, durchgeführt und das Umzugsgut anschließend von der Beklagten zur neuen Wohnung der Klägerin in Attendorn weitertransportiert. Die Klägerin verweist darauf, dass die transportierten Möbel bei dem Umzug erheblich beschädigt worden seien und nimmt die Beklagte deshalb auf Schadensersatz in Höhe von 2.988,67 € zzgl. Nebenforderungen in Anspruch. Die Klägerin hat die Beklagte zunächst vor dem Amtsgericht Olpe in Anspruch genommen unter Verweis darauf, dass der Ort der Ablieferung des Umzugsgutes ‑ unstreitig – in Attendorn und damit im Bezirk des Amtsgerichts Olpe liegt. Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat das Amtsgericht Olpe darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit bestünden. Da beim Speditions- oder Frachtvertrag der Absende- und Ablieferungsort nicht bzw. nur ausnahmsweise den Erfüllungsort bildeten und Erfüllungsort regelmäßig der Sitz des Spediteurs sei, werde eine Verweisung an das zuständige Gericht angeregt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 hat die Klägerin, nachdem zunächst die ladungsfähige Anschrift der Beklagten hatte geklärt werden müssen, Verweisung an das Amtsgericht Hagen beantragt. Mit Beschluss vom 24.01.2018 hat sich das Amtsgericht Olpe daraufhin unter Verweis auf § 29 ZPO als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hagen verwiesen. Das Amtsgericht Hagen hat die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung vom 14.02.2018, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht Olpe zurückgegeben, das seinerseits die Übernahme unter Verweis auf die Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 24.01.2018 gemäß § 281 ZPO den Rechtsstreit erneut dem Amtsgericht Hagen vorgelegt hat. Daraufhin hat sich das Amtsgericht Hagen nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 04.05.2018, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Olpe sei rechtlich unzutreffend und willkürlich. Zum einen entspreche es allgemeiner Meinung, dass bei einem Umzugsvertrag der Bestimmungsort des Umzugsgutes der Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO sei. Zum anderen ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Olpe auch aus § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Senat die Parteien mit Verfügung vom 23.05.2018 angehört. Hierzu haben sich die Parteien nicht geäußert. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die Amtsgerichte Olpe und Hagen haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Olpe hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 24.01.2018 an das Amtsgericht Hagen verwiesen. Das Amtsgericht Hagen hat durch - den Parteien bekannt gemachten - Beschluss vom 04.05.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris). Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht berufen. Denn das Amtsgericht Olpe liegt im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Siegen und das Amtsgericht Hagen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hagen. Beide Gerichte liegen im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Hamm. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Olpe. Anderes folgt auch nicht aus seinem Verweisungsbeschluss vom 09.01.2018, da diesem die Bindungswirkung fehlt. Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). Ein Verweisungsbeschluss kann insbesondere dann als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und damit als willkürlich zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris, Rn 14ff; Senat, Beschluss vom 21,01.2016, I – 32 SA 69/15, juris; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 281, Rn 17 m.w.N.). So verhält es sich hier. Denn das Amtsgericht Olpe hat die – unzweifelhaft gegebene – Zuständigkeit gemäß § 30 ZPO offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.01.2018 – insoweit den Hinweis des Amtsgerichts Olpe aufgreifend – selbst einen Verweisungsantrag gestellt hat, dem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.01.2018 angeschlossen hat, schließt Willkür vorliegend nicht aus. Wenn das Gericht durch die Verweisung des Rechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht, kann dies zwar in manchen Fällen geeignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbeschluss nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Das gilt aber nicht, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bis dahin – wie vorliegend – zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Verweisung hinweist (BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris Rn 17). Die Klägerin hat den Verweisungsantrag in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2018 ausdrücklich im Hinblick auf die Bewertung der örtlichen Zuständigkeit durch das Amtsgericht Olpe gestellt. Der Antrag war aus anwaltlicher Sicht auch durchaus geboten, um der Gefahr einer Klageabweisung als unzulässig zu begegnen. Der Antrag nimmt der Verweisung daher die Einordnung als willkürlich nicht. In der Sache ist das Amtsgericht Olpe gemäß § 30 ZPO das örtlich zuständige Gericht. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt (hier: Attendorn). Die Vorschrift gilt für alle Güterbeförderungen und umfasst sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse (vgl. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 30, Rn 3). Umfasst ist jede Güterbeförderung, gleich ob über Land, See, auf Binnengewässern oder in der Luft. Ohne Bedeutung ist das auf die Beförderung zur Anwendung kommende materielle Recht; in Frage kommen insbesondere sämtliche Frachtgeschäfte i.S.d. §§ 407ff HGB. Dazu zählt u.a. auch der Umzugsvertrag, bei dem es sich gemäß § 451 HGB um einen Unterfall des Frachtvertrages handelt. Rechtsstreitigkeiten gemäß § 30 Abs. 1 ZPO sind alle Klagen, mit denen Ansprüche von den an der Beförderung Beteiligten gegeneinander geltend gemacht werden; gleichgültig ist, ob es sich um vertragliche Ansprüche der Parteien des Beförderungsvertrags oder um gesonderte, insbesondere auch deliktische Ansprüche (z.B. bei Unfallschäden) handelt (vgl. zum Ganzen: Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 30 ZPO, Rn 3 m.w.N.). Dies hat das Amtsgericht Olpe, das die (vermeintlich) fehlende örtliche Zuständigkeit allein mit dem seiner Auffassung nach fehlenden Eingreifen des § 29 ZPO begründet hat und § 30 ZPO an keiner Stelle erwähnt, offensichtlich übersehen, obwohl die Klägerin bereits in der Klageschrift auf den Ort der Ablieferung des Umzugsgutes zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit verwiesen hatte. Auch die im Verweisungsbeschluss zitierte Kommentierung von Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 29 Rn. 25 Stichwort „Frachtvertrag“ verweist auf den Ablieferungsort als Gerichtsstand eines Frachtvertrages. Nach alledem ist das Amtsgericht Olpe gemäß § 30 ZPO und in Ermangelung einer bindenden Verweisung für den Rechtsstreit örtlich zuständig.