OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 272/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0710.3WS272.18.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Die Mitarbeiter von Maßregelvollzugkliniken verstoßen nicht gegen ihre durch § 203 Abs. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 StGB strafrechtlich abgesicherte Schweigepflicht, wenn sie im Rahmen einer sog. Fremdanamnese Fragen eines vom Vollstreckungsgericht beauftragen Sachverständigen beantworten und den Behandlungsverlauf mit ihm diskutieren.

2.

Der Gesetzgeber geht davon aus , dass sich aus der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO auch die Befugnis der Maßregelvollzugseinrichtung ergibt, Erkenntnisse zum Behandlungsverlauf zu offenbaren; diese Befugnis ist beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können.

3.

In NRW geben die §§ 26 Abs. 1 a), 16 Abs. 3 MRVG-NW den Behandlern in den Maßregelvoll-zugseinrichtungen die Befugnis, einen von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten externen Sachver-ständigen, der einen Patienten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG-NW begutachten soll, mit den notwendigen Informationen über den Behandlungsverlauf und den aktuellen Behandlungsstand auszustatten, was nicht nur die Einsichtnahme in Patientenakten, sondern ausdrücklich auch eine Rücksprache mit dem Klinikper-sonal einschließlich des zuständigen Therapeuten beinhaltet.

4.

Für die Weitergabe von Informationen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen kann nichts anderes gelten, denn es macht aus Sicht des Untergebrachten keinen Unterschied, ob der Sachverständige seine Erkenntnisse durch Einsichtnahme in die Patientenunterlagen gem. § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO, Verwertung einer nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erstellten Stellungnahme oder durch persönliche Rücksprache mit Mitgliedern des Behandlungsteams gewinnt.

5.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2015 (2 BvR 2049/12, juris, Rdnr. 39, 40) steht dem nicht entgegen, denn das Bundesverfassungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob und inwie-weit die ärztliche Schweigepflicht im Maßregelvollzug auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht besteht; zudem ist diese Entscheidung durch die Neuregelung in § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO, die die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme vorsieht, in Bezug auf ihren rechtlichen Ausgangspunkt überholt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitarbeiter von Maßregelvollzugkliniken verstoßen nicht gegen ihre durch § 203 Abs. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 StGB strafrechtlich abgesicherte Schweigepflicht, wenn sie im Rahmen einer sog. Fremdanamnese Fragen eines vom Vollstreckungsgericht beauftragen Sachverständigen beantworten und den Behandlungsverlauf mit ihm diskutieren. 2. Der Gesetzgeber geht davon aus , dass sich aus der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO auch die Befugnis der Maßregelvollzugseinrichtung ergibt, Erkenntnisse zum Behandlungsverlauf zu offenbaren; diese Befugnis ist beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können. 3. In NRW geben die §§ 26 Abs. 1 a), 16 Abs. 3 MRVG-NW den Behandlern in den Maßregelvoll-zugseinrichtungen die Befugnis, einen von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten externen Sachver-ständigen, der einen Patienten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG-NW begutachten soll, mit den notwendigen Informationen über den Behandlungsverlauf und den aktuellen Behandlungsstand auszustatten, was nicht nur die Einsichtnahme in Patientenakten, sondern ausdrücklich auch eine Rücksprache mit dem Klinikper-sonal einschließlich des zuständigen Therapeuten beinhaltet. 4. Für die Weitergabe von Informationen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen kann nichts anderes gelten, denn es macht aus Sicht des Untergebrachten keinen Unterschied, ob der Sachverständige seine Erkenntnisse durch Einsichtnahme in die Patientenunterlagen gem. § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO, Verwertung einer nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erstellten Stellungnahme oder durch persönliche Rücksprache mit Mitgliedern des Behandlungsteams gewinnt. 5. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2015 (2 BvR 2049/12, juris, Rdnr. 39, 40) steht dem nicht entgegen, denn das Bundesverfassungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob und inwie-weit die ärztliche Schweigepflicht im Maßregelvollzug auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht besteht; zudem ist diese Entscheidung durch die Neuregelung in § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO, die die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme vorsieht, in Bezug auf ihren rechtlichen Ausgangspunkt überholt. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Meschede vom 18. Januar 2012 (rechtskräftig seit dem 26. Januar 2012) wegen Körperverletzung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden; ferner wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte, der bereits im Kindergarten- und Grundschulalter erhebliche Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten aufwies, kam im Alter von acht Jahren in eine Heimeinrichtung im Harz, wo er bis zu seinem 16./17. Lebensjahr im Jahre 2008 verblieb. In den letzten Jahren hatte er eine Schule für Lernhilfe bis zum Ende der 9. Klasse besucht. Mehrere Versuche in der Folgezeit, ihn in den Haushalt seiner Mutter und deren Lebensgefährten zu integrieren, misslangen. Es erfolgten Unterbringungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie N, Aufnahmen in andere Einrichtungen und eine Pflegefamilie sowie eine erneute Klinikeinweisung. Seit dem 11. Februar 2010 hielt sich der Angeklagte in einer betreuten Wohngruppe des Sozialwerks H in T auf. Am 20. Juni 2011 erließ das Amtsgericht Schmallenberg in dieser Sache einen Unterbringungsbeschluss. Seither befindet der Untergebrachte sich im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M. Der Verurteilung liegt nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde, dass der Untergebrachte während seines Aufenthalts in der LWL-Klinik N am 21. Januar 2010 gegen 9.45 Uhr in der Küche der Einrichtung eine Erzieherin von hinten angriff, sie gegen eine Küchenplatte drückte und sie am Hals würgte. Einer sofort zur Hilfe gekommenen Kollegin und der Erzieherin gelang es gemeinsam, den Würgegriff des Untergebrachten zu lösen. Am 16. Juli 2010 kam es während eines Aufenthalts des Untergebrachten in der betreuten Wohngruppe der Einrichtung Sozialwerk H in T zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Mitbewohnerin I, welche der Untergebrachte zunächst beleidigte. Nachdem die Zeugin I sich gemeinsam mit dem Zeugen C auf das Zimmer des Zeugen zurückgezogen hatte, kam der Untergebrachte kurze Zeit später nach, drückte die Zeugin I auf eine Couch und würgte sie. Der Zeuge C sowie zwei weitere Zeugen kamen hinzu; gemeinsam gelang es ihnen, den Angeklagten von der Zeugin I loszureißen, die er sodann erneut beleidigte. Am 27. September 2010 gegen 12.15 Uhr kam es in der Werkstatt derselben Einrichtung zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Untergebrachten und dem Zeugen C. Der Untergebrachte griff auch diesen Zeugen an den Hals und würgte ihn. Das Jugendschöffengericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es nach Angaben mehrerer Mitarbeiter der Einrichtung in T mehrfach dazu gekommen sei, dass der Untergebrachte aus nichtigen Anlässen „ausraste“; er werde dann blass, hyperventiliere und zittere und reagiere auf Ansprache nicht; regelmäßig bedürfe es mehrerer Personen, um den Untergebrachten von seinem Opfer zu entfernen. Das sachverständig beratende Gericht hat bei dem Verurteilten das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten unreifen Persönlichkeitszügen festgestellt, die eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen, und die Voraussetzungen des § 21 StGB zu den Tatzeitpunkten angenommen. Zudem hat es die Voraussetzungen des § 63 StGB als erfüllt angesehen. Die Maßregel wird seit dem 26. Januar 2012 vollzogen. Mit Beschlüssen vom 27. September 2016 und 15. November 2016 hat das Jugendschöffengericht Lippstadt die Entscheidungen betreffend die Vollstreckung des Maßregelvollzuges gem. § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Arnsberg abgegeben. In dem aktuellen Überprüfungsverfahren lagen der Strafvollstreckungskammer ein nach § 16 Abs. 3 MRVG-NW im Auftrag der Klinik erstattetes psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 3. März 2018 (Bl. 391ff. VH) und ein im Auftrag der Strafvollstreckungskammer erstattetes Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen vom 3. März 2018 (Bl. 370ff. VH) vor. Durch den angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gem. §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO, §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. a) Eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB kommt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht. Aus den Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 3. März 2018 und den gutachterlichen Stellungnahmen des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt vom 19. Oktober 2017 und vom 10. April 2018 ergibt sich, dass unter der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus unverändert eine ungünstige Legalprognose besteht. aa) Das der Unterbringung zugrunde liegende Störungsbild hat sich trotz sechsjähriger Unterbringungsdauer nicht verbessert, es sind keine grundlegenden Behandlungsfortschritte zu verzeichnen und die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung vorhandene Gefährlichkeit besteht unverändert fort. Im gesamten Unterbringungsverlauf kam es zu zahlreichen Vorfällen und Tätlichkeiten; zuletzt versetzte der Verurteilte ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N vom 3. März 2018 am 10. Januar 2018 einem Mitarbeiter einen Tritt in die Kniekehle, nachdem er nach der Ablehnung eines Antrags auf eine private Kaffeemaschine in einen Erregungszustand geraten war. Er ließ erst von weiteren Gewalttätigkeiten ab, als mehrere Mitarbeiter eingetroffen waren; hieraus ergeben sich Parallelen zu den Einweisungsdelikten vom 21. Januar 2010 und vom 16. Juni 2010, bei denen die Übergriffe auch nur durch das massive Eingreifen Dritter beendet werden konnten. Die verordnete Medikation mit Lithium, die der Beruhigung dienen soll, nahm der Verurteilte im Jahr 2017 nicht durchgehend ein. Soweit der Verurteilte sich im Verlauf der Unterbringung bei Konflikten zunehmend zurücknehmen oder im Nachhinein Fehlverhalten einräumen konnte, beruhen diese Veränderungen nicht auf einer erfolgreichen Behandlung des Störungsbildes, sondern sind primär dem Umstand geschuldet, dass sorgfältig auf die Einhaltung von Strukturen geachtet und Fehlverhalten konsequent begrenzt wird. Der Senat tritt der Einschätzung des Sachverständigen Dr. N bei, dass im Fall des Verurteilten bereits bei dem geringsten Anzeichen einer drohenden Verstimmung Tätlichkeiten unterbunden werden müssen und dass dies in einer Heimeinrichtung wie dem Sozialwerk H nicht geleistet werden kann. bb) Die von dem Verurteilten im Fall einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erwartenden Taten erreichen auch den notwendigen Schweregrad, um die Fortdauer der Unterbringung über sechs Jahre hinaus zu rechtfertigen. Im Fall einer Entlassung sind Körperverletzungsdelikte zu erwarten, die nach Art, Intensität und Häufigkeit mit den Taten vergleichbar sind, die der Verurteilte vor und auch noch während der Unterbringung beging. In einem weniger stark strukturierten Setting als dem Maßregelvollzug, insbesondere einer Heimeinrichtung, ist dabei mit einer hohen Frequenz zu rechnen. Denn der Verurteilte erlebt aufgrund seiner geringen Frustrationstoleranz und seiner Unfähigkeit zum Aufschieben von Bedürfnissen und zur adäquaten Konfliktlösung fortdauernd Kränkungen und Enttäuschungen, die zu Verstimmungen und heftigen Anspannungs- und Erregungszuständen führen und oft Konflikte mit Mitpatienten und Mitarbeitern sowie aggressive Impulsdurchbrüche nach sich ziehen. Zu erwarten ist, dass der Verurteilte zukünftige Tatopfer wieder langanhaltend würgt und / oder ihnen Faustschläge in das Gesicht versetzt. Hierdurch besteht mindestens die Gefahr schwerer körperlicher Schädigungen, da nicht davon auszugehen ist, dass der Verurteilte seine Aggressionen im Rahmen seiner plötzlich auftretenden Impulsdurchbrüche noch regulieren und die Wucht des Schlages in irgendeiner Weise dosieren kann, zumal der Verurteilte mit einer Körpergröße von ca. 186 cm und einem Gewicht von 160 kg kräftig gebaut ist. Ferner sieht der Senat aufgrund des bisherigen Verhaltens eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte, wie am 27. Februar 2014, am 20. März 2015 und am 27. Oktober 2017 unkontrolliert mit Heißgetränken, Geschirr oder anderen Gegenständen wirft, so dass es vom Zufall abhängt, ob andere Personen getroffen werden. Auch dies begründet eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen, da insbesondere Geschirr im Fall eines wuchtigen Wurfs geeignet ist, ganz erhebliche Verletzungen an empfindlichen Körperteilen wie z.B. dem Kopf zu verursachen. b) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Aussetzung von Maßregel und Jugendstrafe zur Bewährung aus. 2. Die Gutachten des Sachverständigen Dr. N sind trotz der Einwendungen des Verurteilten verwertbar. a) Eine etwaige fehlende Einwilligung des Verurteilten in die Weitergabe seiner Patientendaten durch Mitarbeiter der Maßregevollzugsklinik steht der Verwertung nicht entgegen. aa) Der Senat vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Mitarbeiter von Maßregelvollzugkliniken nicht gegen ihre durch § 203 Abs. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 StGB strafrechtlich abgesicherte Schweigepflicht verstoßen, wenn sie im Rahmen einer sog. Fremdanamnese Fragen eines vom Vollstreckungsgericht beauftragen Sachverständigen beantworten und den Behandlungsverlauf mit ihm diskutieren. (1) Zwar gilt § 203 StGB auch für Maßregevollzugspatienten in Nordrhein-Westfalen, § 26 Abs. 6 MRVG-NW. Allerdings sehen das Maßregevollzugsgesetz und die Strafprozessordnung selbst Ausnahmen von der Schweigepflicht vor, die eine Befugnis zur Offenbarung von Patientendaten beinhalten. Diese Ausnahmen dienen einerseits dazu, im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit das in § 1 MRVG-NW definierten Ziel der Behandlung im Maßregelvollzug zu erreichen; andererseits haben sie den Zweck, im Rahmen der Durchführung der gerichtlichen Überprüfungsverfahren dem auch im Interesse des Untergebrachten bestehenden Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung Geltung zu verschaffen. (2) Nach § 26 Abs. 5 MRVG-NW dürfen die Krankenakten der Maßregelvollzugspatienten von Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten auch ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingesehen werden. § 26 Abs. 1 a) erlaubt die Übermittlung von Patientendaten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dem Maßregelvollzugsgesetz erforderlich ist, und § 26 Abs. 1 b), soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt. (a) Nach § 26 Abs. 2 a) ist die Übermittlung von Daten zur Erfüllung einer anderen gesetzlichen Pflicht zulässig. Hierunter fällt aus Sicht des Senats die in § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO geregelte Einsichtnahme des gerichtlichen Sachverständigen in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person. (b) Auch die Weitergabe von Informationen im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO dient der Erfüllung der durch die Vorschrift begründeten Pflicht der Maßregelvollzugsklinik zur Abgabe der Stellungnahme. (aa) In der Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll sich die Maßregevollzugsklinik auch zu Umständen äußern, die im Fall eines freiwillig eingegangenen Behandlungsverhältnisses dem Kernbereich der ärztlichen oder psychologischen Schweigepflicht zuzuordnen wären. Nach der Gesetzesbegründung sollen sich in der Stellungnahme u.a. Ausführungen dazu finden, welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie der aktuelle Behandlungsverlauf ist und welche Lockerungen anstehen bzw. anzuraten sind. (bb) Der Gesetzgeber geht ausweislich der Gesetzesbegründung zu dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und der Änderung anderer Vorschriften“ (BT-Drs. 18/7244, S. 36, 51) davon aus, dass sich aus der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO auch die Befugnis der Maßregelvollzugseinrichtung ergibt, in dem oben skizzierten Rahmen die entsprechenden Erkenntnisse zum Behandlungsverlauf zu offenbaren. Die Befugnis ist daher beschränkt auf die Erkenntnisse, die das Gericht benötigt, um eine eigenverantwortliche prognostische Beurteilung im Hinblick auf seine Fortdauerentscheidung treffen zu können. (cc) Zudem verweist der Gesetzgeber in einer Gegenäußerung der Bundesregierung zu in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken des Bundesrates, dass es den Ländern unbenommen sei, zusätzlich in ihren jeweiligen Maßregelvollzugsgesetzen entsprechende Klarstellungen selbst zu schaffen (BT-Drs. 18/7244, S. 51); die bereits zitierte Vorschrift des § 26 Abs. 2 a) MRVG-NW stellt eine solche Regelung dar. (3) §§ 26 Abs. 1 a), 16 Abs. 3 MRVG-NW gibt den Behandlern in den Maßregelvollzugseinrichtungen zudem die Befugnis, einen von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten externen Sachverständigen, der einen Patienten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG-NW begutachten soll, mit den notwendigen Informationen über den Behandlungsverlauf und den aktuellen Behandlungsstand auszustatten, was nicht nur die Einsichtnahme in Patientenakten, sondern ausdrücklich auch eine Rücksprache mit dem Klinikpersonal einschließlich des zuständigen Therapeuten beinhaltet. Die Leitlinien des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug für die Beauftragung und Erstellung von Gutachten nach § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz NRW (dort insbesondere A. 3, und B. 1.5 und 2.2.2.) sehen ausdrücklich vor, dass Gespräche mit dem Behandlungspersonal zu führen und die Erkenntnisse aus der Diskussion mit dem zuständigen Therapeuten und den anderen Mitarbeitern des „therapeutischen Teams“ bei der Erstellung des Gutachtens zu berücksichtigen sind. Es entspricht der Erfahrung des Senats, dass die von den Kliniken mit der Erstattung von Maßregelvollzugsgutachten nach § 16 Abs. 3 MRVG-NW beauftragten Sachverständigen die Leitlinien in diesem Punkt beachten und Rücksprache mit dem Behandlungsteam halten. Einer Verwertung dieser Gutachten im gerichtlichen Überprüfungsverfahren steht dies nicht entgegen; im Gegenteil sieht § 16 Abs. 3 Satz 6 MRVG-NW vor, dass die Einrichtung das Ergebnis der Begutachtung u.a. der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mitteilt. Auch die grundsätzliche Verwertbarkeit von Maßregelvollzugsgutachten im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens unterliegt keinen Zweifeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 – III-2 Ws 217-218/14, juris, Rdnr. 16); sie ist im Gegenteil in vielen Fällen geboten, um Mehrfachbegutachtungen für die Patienten, die durchaus mit psychischen Belastungen für diese einhergehen, zu vermeiden. (4) Für die Weitergabe von Informationen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen kann daher nichts anderes gelten. Zum einen macht es aus Sicht des Untergebrachten keinen Unterschied, ob der Sachverständnisse seine Erkenntnisse durch Einsichtnahme in die Patientenunterlagen gem. § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO, Verwertung einer nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erstellten Stellungnahme oder durch persönliche Rücksprache mit Mitgliedern des Behandlungsteams gewinnt. In allen Fällen dient die Informationsgewinnung letztlich dazu, das Vollstreckungsgericht in die Lage zu versetzen, eine fundierte Prognoseentscheidung zu treffen. Der Sachverständige wird in diesem Zusammenhang als Gehilfe des Gerichts bei der Ermittlung der Tatsachen tätig, die für eine auf zureichender Sachaufklärung beruhenden Prognoseentscheidung notwendig sind; aus § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO folgt in diesem Zusammenhang, dass die Mitarbeiter der Maßregevollzugseinrichtung auch entsprechende Nachfragen des Gerichts beantworten müssten. (5) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2015 (2 BvR 2049/12, juris, Rdnr. 39, 40) steht dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob und inwieweit die ärztliche Schweigepflicht im Maßregelvollzug auch gegenüber dem Vollstreckungsgericht besteht. Aus Sicht des Senats ist die Frage aus den o.g. Gründen jedenfalls im Umfang der für eine Prognoseentscheidung erforderlichen Auskünfte, die sich nach dem oben Gesagten auch zu den Therapiefortschritten des Patienten verhalten müssen, zu verneinen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen zu dem Anhörungsrecht der Klinik nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO ergangen und durch die Neuregelung in § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO, die die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme vorsieht, in Bezug auf ihren rechtlichen Ausgangspunkt durch die gesetzliche Neuregelung überholt. bb) Selbst wenn die freiwillige Weitergabe von Informationen entgegen der obigen Auffassung bei Fehlen einer Einwilligung des Patienten (vgl. § 26 Abs. 1 c) MRVG-NW) unbefugt wäre, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit eines unter Verletzung der ärztlichen oder psychologischen Schweigepflicht erstatteten Gutachtens führen, wie sich aus der zu § 53 StPO ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 3 StR 195/55, NJW 1956, 599; Urteil vom 28. Oktober 1960 – 4 StR 375/60, juris), die der herrschenden Meinung in der Literatur (Meyer/Goßer-Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 53 Rdnr. 6) entspricht, ergibt. Demnach obliegt die Entscheidung, von einem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bei dem Zeugen, der die Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Allgemeininteresse an der Offenbarung der Tatsachen selbst vornehmen muss. Falls er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, muss das Gericht ihn vernehmen und die Aussage ist verwertbar, auch wenn sie gegen § 203 StGB verstößt (Meyer/Goßer-Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 53 Rdnr. 5, 6 m.w.N.). Das in § 160a StPO geregelte Beweisverwertungsverbot, das in Abs. 2 auch ein relatives Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot für Angehörige von Heilberufen vorsieht, gilt nur für Ermittlungsmaßnahmen außerhalb von Vernehmungssituationen (KK-Griesbaum, StPO, 7. Aufl., § 160a, Rdnr. 1). b) Ein zur Aufhebung der Entscheidung nötigender Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 1 StPO oder den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Erstellung und Verwertung von Prognosegutachten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gilt das strafprozessuale Freibeweisverfahren, bei dem es dem Gericht gestattet ist, auch Informationen aus so genannten Fremdanamnesen des Sachverständigen zu berücksichtigen (Bötticher et al., Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006, 537, 540). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass das Vollstreckungsverfahren vom Grundsatz des Freibeweises geprägt ist und keiner dem Erkenntnisverfahren vergleichbaren Formenstrenge unterliegt (BGH, Beschluss vom 13. September 1978, StB 187/78, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 Ws 64/15, juris, Rdnr. 33). c) Auch unter dem Aspekt der bestmöglichen Sachaufklärung bestand vorliegend keine Veranlassung, ein neues Gutachten einzuholen. Zwar hat der Sachverständige sowohl das Maßregevollzugsgutachten, als auch das im Auftrag der Strafvollstreckungskammer erstellte Ergänzungsgutachten ohne eingehende Exploration des Verurteilten erstattet. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Dr. N dem Verurteilten die von ihm erbetene Möglichkeit eingeräumt hat, die Exploration im Beisein seines Verteidigers durchzuführen; hiervon hat der Verurteilte keinen Gebrauch gemacht, indem er sich nicht um die Absprache eines Termins gekümmert und die verabredete Rückmeldung bei dem Sachverständigen unterlassen hat. Zum anderen wäre im vorliegenden Fall von einer eingehenden Exploration des Untergebrachten im Hinblick auf die Gefahrprognose keine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat an keiner Stelle des Gutachtens zum Ausdruck gebracht, dass er zu der Prognose keine sichere Einschätzung treffen kann, weil ihm dazu die Angaben des Verurteilten fehlen. Dies ist aus Sicht des Senats deswegen plausibel, weil sich die durchgehend ungünstige Legalprognose ohne einen vernünftigen Zweifel aus dem jederzeit in der Klinik beobachtbaren Verhalten des Verurteilten, das in den Patientenakten dokumentiert ist, abzuleiten ist; diese Unterlagen und auch die Einschätzung des zuständigen Behandlungsteams zu dem Behandlungsstand waren nach dem obigen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar. Die eigene Exploration des Verurteilten hätte lediglich in Bezug auf die Abklärung differentialdiagnostischer Fragestellungen eine weitere Aufklärung versprochen (S. 28 des Ergänzungsgutachtens), die bereits im Einweisungsverfahren zur Diskussion standen, bei identischer Defektquelle aber keinerlei Einfluss auf die Prognosestellung haben.