Leitsatz: 1. Es ist - insbesondere angesichts der gesetzlichen Regelungen der §§ 268a, 453a Abs. 2 StPO - zweifelhaft, ob eine Strafbarkeit nach § 145a StGB tatsächlich eine in dem Führungsaufsichtsbeschluss enthaltene schriftliche Belehrung über die Strafbarkeit von Verstößen gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB voraussetzt (entgegen: BGH, Beschl. v. 19.08.2015 - 5 StR 275/15; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2015 - Ss 22/2016 (18/2016)). 2. Eine fehlende Belehrung über die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB gem. § § 145a StGB in einem Führungsaufsichtsbeschluss der Strafvollstreckungskammer kann nicht im Beschwerdeverfahren erstritten werden. 3. Die Erteilung einer schriftlichen Belehrung über die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes im Führungsaufsichtsbeschluss ist angesichts der h. Rspr. zur Strafbarkeit nach § 145a StGB (vgl. Ziff. 1) sinnvoll. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, a) soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, „unmittelbar nach Haftentlassung seine Anschrift der Führungsaufsichtsstelle schriftlich anzuzeigen“, b) soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, jedwede Form der Kontaktaufnahme zum Tatopfer zu unterlassen. Im Umfang der Aufhebung und soweit die Strafvollstreckungskammer nicht über die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB entschieden hat, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Gründe I. Das Landgericht Bochum verhängte gegen den (jetzt 65-jährigen) Verurteilten mit Urteil vom 30.04.2014 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lag eine Tat zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin, welche er einige Jahre zuvor während eines gemeinsamen Aufenthalts in einer Außeneinrichtung eines betreuten Wohnens der LWL-Klinik in I kennengelernt hatte, zu Grunde. Die Freiheitsstrafe hat der Verurteilte am 08.07.2018 vollständig verbüßt. Die Leiterin der JVA I2 hat im März 2018 mitgeteilt, dass dort keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Einrichtung der Führungsaufsicht sprächen. Konkrete Anregungen zu Weisungen hat sie nicht abgegeben. In einem späteren Schreiben hat sie eine Entlassungsanschrift des Verurteilten mitgeteilt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn – nachdem der Verurteilte auf eine mündliche Anhörung verzichtet hatte – folgende Anordnungen getroffen: „1) Die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.04.2014, Az.: 7 KLs 36 Js 448/13 – 29/13, gemäß § 68 f StGB eintretende Führungsaufsicht entfällt nicht. 2) Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 3 Jahre festgesetzt. 3) Während der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der für seinen zukünftigen Wohnsitz zuständigen Führungsaufsichtsstelle. Außerdem wird ihm der jeweils geschäftsplanmäßig für ihn zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer beigeordnet, dessen Einzelanordnungen er zu befolgen hat. 4) Dem Verurteilten werden gemäß § 68b Abs. 1 StGB die nachfolgenden Weisungen erteilt: a) Er hat unmittelbar nach Haftentlassung seine Anschrift der Führungsaufsichtsstelle schriftlich anzuzeigen und hat jeden zukünftigen Wohnungswechsel unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen. b) Jedwede Form der Kontaktaufnahme zu dem Tatopfer L-T hat der Verurteilte zu unterlassen. 5) Die Belehrung gemäß § 268a StPO wird der JVA I2 übertragen, die hierüber ein Protokoll zu fertigen und dieses zur Akte reichen wird.“ Gegen den Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bochum mit der Beschwerde vom 12.06.2018 soweit dem Verurteilten Weisungen gem. § 68b Abs. 1 StGB erteilt wurden. Sie beanstandet, dass die Kontaktverbotsweisung nicht hinreichend konkret sei sowie jeden Hinweis auf eine Strafbarkeit eines Verstoßes vermissen lasse und eine Weisung zur Kontakthaltung mit dem Bewährungshelfer fehle. Sie regt folgende Abänderung an: „Dem Verurteilten werden folgende strafbewehrten Weisungen gem. § 68 b Abs. 1 StGB erteilt. Er wird angewiesen, während der Führungsaufsicht 1. mindestens einmal im Monat, spätestens bis zum 15. eines jeden Monats persönlich in der Dienststelle der Bewährungshilfe vorzusprechen und den Vorladungen der Führungsaufsichtsstelle und des/der Bewährungshelfers/in Folge zu leisten; 2. jeglichen Kontakt zu dem Tatopfer L-T zu unterlassen. Er darf weder persönlich noch mittels Telekommunikationsmitteln Kontakt zu ihr aufnehmen noch mit ihr verkehren. Dem Verurteilten wird untersagt, sich der Wohnung der Zeugin auf einen Umkreis von 50 m zu nähern. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine der unter Ziff. I.) aufgeführten Weisungen gem. § 145 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.“ Der Beschwerde hat die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft, die allerdings die Kontaktverbotsweisung für hinreichend konkret hält, ist der Beschwerde beigetreten und beantragt, „Ziffer 4 des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 28.05.2018 wie folgt neu zu fassen: „Dem Verurteilten werden gemäß § 68 b Abs. 1 StGB die nachfolgenden strafbewehrten Weisungen erteilt: Er wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht a) mindestens einmal im Monat spätestens bis zum 15. eines jeden Monats persönlich in der Dienststelle der Bewährungshilfe vorzusprechen und den Vorladungen der Führungsaufsichtsstelle und des/der Bewährungshelfers/in Folge zu leisten; b) jeden zukünftigen Wohnungswechsel unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen; c) jedwede Form der Kontaktaufnahme zu dem Opfer L-T zu unterlassen. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine der unter Ziffer 4 aufgeführten Weisungen gemäß § 145 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.“ Der Verurteilte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.07.2018 Stellung genommen. II. 1. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - die Beschwerde im vorliegenden Fall nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2016 – III-4 Ws 108/16 –, Rn. 11, juris). Auch eine nicht hinreichende Bestimmtheit der Weisung führt zu ihrer Gesetzeswidrigkeit (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 5 Ws 342/12 –, Rn. 18, juris). a) Daran gemessen muss hier die Weisung zu Ziff. 4 a) 1. Halbsatz entfallen, da diese mangels Erforderlichkeit der Mitteilung der Anschrift nach Haftentlassung, bereits unverhältnismäßig ist. Die Entlassungsanschrift ist bekannt. b) Die Weisung zu Ziff. 4b) muss ebenfalls entfallen, da die Strafvollstreckungskammer ihr Ermessen aufgrund einer nur unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeübt hat. Sie hat zur Begründung des Kontaktverbots lediglich ausgeführt, dass ihr dieses „zur Verhinderung zukünftiger Straffälligkeit des Verurteilten erforderlich erschien“. Zwar ergibt sich aus einem (allerdings schon über 1 ¼ Jahr alten) Bericht der Leiterin der JVA I2 anlässlich der Entscheidung über eine bedingte Entlassung, dass „immer eine erhöhte Rückfallgefahr bestünde, wenn Herr B. eine Beziehung zu einer Frau einginge“. Weiter ist in dem Bericht von einer deutlichen dementiellen Entwicklung die Rede. Abgesehen von einer allgemeinen, abstrakten Rückfallgefahr im Falle des Eingehens einer Beziehung zu einer Frau ergibt sich nichts dafür, dass der Verurteilte gerade im Hinblick auf das frühere Tatopfer ein über die beschriebene – gleichsam jede Frau potentiell betreffende – Rückfallgefahr hinausgehendes Rückfallrisiko aufweist, welches die Weisung rechtfertigen könnte. Es ergibt sich auch aus dem vorgenannten Bericht nicht, dass der Verurteilte etwa weiterhin den Kontakt zu dem Tatopfer gesucht hat oder die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens besteht. Auch ist – mangels aktueller Informationen – nicht aufgeklärt, inwieweit der Verurteilte Kenntnis vom Aufenthaltsort des Tatopfers hat, einen Kontakt zu diesem anstrebt oder anstreben könnte und ob er infolge der dementiellen Entwicklung aktuell überhaupt noch in der Lage dazu ist. c) Soweit mit der Beschwerde angestrebt wird, eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB zu erteilen (zu bestimmten Zeiten bei dem Bewährungshelfer vorzusprechen), kann der Senat dies nicht anordnen. Der Umstand, dass eine Weisung aus dem Katalog nach § 68b Abs. 1 StGB nicht angeordnet wird, führt nicht zur Gesetzeswidrigkeit des Führungsaufsichtsbeschlusses. Das Gericht ist nicht zwingend verpflichtet, alle dort genannten Weisungsmöglichkeiten auszuschöpfen, sondern „kann“ diese Weisungen anordnen. Der Senat kann hier – wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz (s.o.) – nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen. Allerdings ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, entsprechende Anordnungen nicht zu treffen, insoweit gesetzeswidrig, als diese ein entsprechendes Ermessen überhaupt nicht (jedenfalls nicht erkennbar) ausgeübt hat, obwohl sie angesichts der Empfehlung der Leiterin der JVA I2, die Sozialkontakte des Verurteilten zu überwachen, Anlass hatte, einen regelmäßigen Kontakt zwischen Bewährungshelfer und Verurteiltem (u.a.) zu diesem Zweck sicherzustellen. Die Strafvollstreckungskammer wird hierüber bei der erneuten Behandlung und Entscheidung der Sache befinden müssen. d) Da sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ersichtlich nur auf Ziff. 4) des angefochtenen Beschlusses bezieht, musste der Senat nicht entscheiden, ob die in Ziff. 3) enthaltene Weisung, den „Einzelanordnungen“ des Bewährungshelfers Folge zu leisten, hinreichend bestimmt ist. 2. Angesichts der Pflicht zur Neuentscheidung der Strafvollstreckungskammer kann der Senat dahinstehen lassen, ob eine fehlende Belehrung über die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes nach § 145a StGB im Führungsaufsichtsbeschluss zur Gesetzeswidrigkeit in dem o.g. Sinne führt und mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Der Senat hat insoweit Zweifel. Es ist zwischen der Gesetzeswidrigkeit der Weisung und der Möglichkeit der Ahndung eines späteren Weisungsverstoßes zu unterscheiden. Die Frage, ob eine Weisung gesetzeswidrig ist, d. h., ob sie im Gesetz vorgesehen ist, nicht unverhältnismäßig ist, aufgrund ordnungsgemäßen Ermessensausübung angeordnet wurde und hinreichend bestimmt ist (§ 68b Abs. 1 S. 2 StGB), ist von der Frage zu trennen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen eine Weisung strafbar ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einiger Obergerichte ein Weisungsverstoß nach § 145a StGB nicht bestraft werden, wenn der Führungsaufsichtsbeschluss nicht auch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbewehrung der Weisungen nach § 68b StGB enthält. Mündliche Belehrungen sollen nicht ausreichen (BGH, Beschl. v. 19.08.2015 – 5 StR 275/15 – juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2015 – Ss 22/2016 (18/2016) – juris; aA: Stuckenberg in; LR, StPO, 26. Aufl., § 268b Rdn. 26). Ob das zutreffend ist, muss der Senat nicht entscheiden, auch wenn er insoweit Zweifel hegt. Das Gesetz verlangt dies nicht. Die Belehrung nach § 268a (i.V.m. § 453a) StPO erfolgt grundsätzlich mündlich (vgl. § 453a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 268a Rdn. 9; Stuckenberg in: LR, StPO, 26. Aufl., § 268a Rdn. 16 m.w.N.). Auch aus höherrangigem Recht (Art. 103 Abs. 2 GG) lässt sich – anders als die zitierte Rechtsprechung meint – eine Strafbarkeitsvoraussetzung einer entsprechenden Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss nicht entnehmen. Die Strafbarkeit eines Verstoßes kann einem Verurteilten auch durch eine mündliche Belehrung hinreichend klar vor Augen geführt werden. Die „Gefahr von Missverständnissen und Unklarkeiten“ mag dann womöglich bestehen (auch wenn die aus § 453a Abs. 2 StPO erkennbare gesetzgeberische Wertung offenbar gerade umgekehrt von einer größeren Wirksamkeit der mündlichen Belehrung ausgeht – was sich angesichts der Möglichkeit, hier auf Verständnisprobleme und Nachfragen einzugehen, gut nachvollziehen lässt). Sie betrifft aber die Frage, ob das zur Entscheidung über eine Strafbarkeit nach § 145a StGB berufene Tatgericht eine entsprechende Kenntnis des Verurteilten von der Strafbarkeit des Weisungsverstoßes nachweisen kann, also eine Beweisfrage, nicht eine Frage der materiellen Strafbarkeit. Auch in vergleichbaren anderen Fällen des strafbewehrten Verstoßes gegen behördliche Anordnungen (z.B. bei einem Verstoß gegen ein Fahrverbot) wird die Problematik einer hinreichenden und zutreffenden Belehrung als eine solche der Feststellung der Schuld (Vorsatz/Fahrlässigkeit) angesehen, nicht aber der materiellen Strafbarkeit als solcher (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 04.08.1977 – 1 Ss 431/77 – juris). Selbst wenn man mit der h. Rspr. eine Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss für eine Strafbarkeit nach § 145a StGB für notwendig hält, ergibt sich aus dem Unterbleiben einer solchen Belehrung noch nicht die Gesetzeswidrigkeit der Weisung als solche. Die Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB würden auch bei fehlender Strafbarkeit nicht gänzlich ihres Sinnes beraubt, so dass § 68b Abs. 1 StGB leer liefe. Vielmehr können sie z.B. auch in Fällen des § 67g Abs. 1 Nr. 2 StGB bei laufender Bewährung ihre Bedeutung haben, indem dann bei einem Verstoß die Maßregelaussetzung zur Bewährung widerrufen werden kann. In diesem Zusammenhang entspricht es der wohl h.M., dass ein Widerruf nicht zwangsläufig davon abhängt, ob der Verurteilte ordnungsgemäß belehrt wurde. Vielmehr kann dies nur im Einzelfall, etwa für die Bewertung, ob ein Verstoß als gröblich oder beharrlich anzusehen ist, eine Rolle spielen (Kuckein in: KK-StPO, 7. Aufl., § 268a Rdn. 11; Stuckenberg a.a.O. Rdn. 25 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1992, 2877; OLG Hamm StV 1992, 22). Zudem geht das Gesetz – wie sich an der Möglichkeit, auch nicht strafbewehrte Weisungen zu erteilen (§ 68b Abs. 2 StGB), zeigt – davon aus, dass die Strafbewehrung generell nicht zwingend für die Wirksamkeit von Weisungen ist. Zweck der Weisungen ist es eben nicht, ein größtmögliches Strafbarkeitsrisiko für den Probanden zu schaffen, sondern ihn in seiner Lebensführung zu leiten und zu überwachen, um so die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 68b Rdn. 2). Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Zweck im Einzelfall auch ohne einen Sanktionierungsdruck für den Fall eines Weisungsverstoßes zu erreichen ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine im Führungsaufsichtsbeschluss enthaltene Belehrung über die Strafbarkeit des Verstoßes gegen Weisungen, die nach § 68b Abs. 1 StGB erteilt wurden, gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Widerruf einer Maßregel- oder Strafaussetzung zur Bewährung ausscheidet, angesichts der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (s. o.) äußerst sinnvoll ist, um eine spätere Sanktionierung von Weisungsverstößen sicherzustellen. Er regt daher an, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Neuentscheidung sowie in zukünftigen Fällen eine entsprechende Belehrung in den Führungsaufsichtsbeschluss mit aufnimmt.