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Beschluss

32 SA 24/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0719.32SA24.18.00
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Leitsätze

Erhöht ein Kläger bei einer unbezifferten, auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klage unter Vortrag eines weitergehenden Schadens seine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes von einem Betrag unter 5.000 Euro auf einen Betrag über 5.000 Euro, kann es vertretbar sein, eine quantitative Klageerweiterung anzunehmen, die zu einer Erhöhung des Streitwertes führt und gem. § 506 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht rechtfertigt. Bei einem so bezifferten Mindestbetrag, hinter dem der Streitwert nicht zurückbleiben darf, kommt es nicht darauf an, ob die geschilderten Verletzungsfolgen tatsächlich ein Schmerzensgeld in der vorgestellten Größenordnung rechtfertigen können.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Hagen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhöht ein Kläger bei einer unbezifferten, auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Klage unter Vortrag eines weitergehenden Schadens seine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes von einem Betrag unter 5.000 Euro auf einen Betrag über 5.000 Euro, kann es vertretbar sein, eine quantitative Klageerweiterung anzunehmen, die zu einer Erhöhung des Streitwertes führt und gem. § 506 ZPO die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht rechtfertigt. Bei einem so bezifferten Mindestbetrag, hinter dem der Streitwert nicht zurückbleiben darf, kommt es nicht darauf an, ob die geschilderten Verletzungsfolgen tatsächlich ein Schmerzensgeld in der vorgestellten Größenordnung rechtfertigen können. Zuständig ist das Landgericht Hagen. Gründe: I. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Hagen im September 2017 Klage eingereicht, mit der sie die Feststellung der Einstandspflicht zunächst nur der Beklagten zu 1 für die materiellen und immateriellen Folgen eines Unfalls anstrebt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie insbesondere Folgendes vor: Sie habe am 11.03.2016 eine von der Beklagten zu 1 in der Stadthalle Hagen durchgeführte Veranstaltung besucht. Auf dem Weg zu einem Sitzplatz sei sie an einem Treppenabgang gestürzt und habe dabei eine Spongiosafraktur der proximalen Tibia am rechten Knie, ein posttraumatisches Knochenmarködem, eine ossäre Kontusion der Patella links, eine Prellung und innere Hämatome an beiden Knien, eine Schürfwunde links, Handgelenksschmerzen rechts und Schmerzen des Nasenbeins erlitten. Die Heilbehandlung sei nicht abgeschlossen, sie habe acht Wochen an Unterarmgehstützen gehen müssen und leide weiterhin unter Schmerzen im Knie. Sie gehe im Hinblick auf die möglichen Schadenspositionen von einem Regelstreitwert von 4.000 € aus. Die Klägerin hat im Februar 2018 ergänzend ausgeführt, sie habe weiterhin starke Schmerzen im Knie. Es sei zu erwarten, dass es unfallbedingt zu einer Knochenabsplitterung gekommen sei. In diesem Fall sei eine Operation erforderlich. Sodann hat sie die Klage Ende März 2018 auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 hat sie die Verweisung an das Landgericht Hagen beantragt und ausgeführt, dass angesichts der erlittenen Verletzungen und eines verbleibenden Dauerschadens ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen erscheine. In diesem Zusammenhang hat sie ergänzend vorgetragen, sie habe sich erneut einer MRT-Untersuchung unterziehen müssen. Darauf hat die Beklagte zu 1 erklärt, dass keine sachliche Rechtfertigung für die Erhöhung des Schmerzensgeldbegehrens gesehen werde. Gleichwohl möge der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht verweisen werden. Die Beklagte zu 2 hat zum Verweisungsantrag lediglich angemerkt, dass die Erweiterung auf nunmehr 8.000 € Schmerzensgeld nicht nachzuvollziehen sei. Mit Beschluss vom 20.04.2018 hat sich das Amtsgericht Hagen für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Hagen verwiesen, mit dem Zusatz „§§ 3 ZPO, 71 GVG, Streitwert nach Klageerweiterung: 8.000 € mit Schriftsatz vom 11.03.2018“. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14.05.2018 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt, da die Verweisung willkürlich erfolgt sei und daher nicht binde. Es liege keine Streitwerterhöhung auf 8.000 € vor. Die von der Klägerin im April 2018 geäußerte Einschätzung, dass ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen sei, sei keine Klageerweiterung im zivilprozessualen Sinne. Ihr Klagebegehren sei weiterhin auf Zahlung von 18,48 € und Feststellung der Einstandspflicht gerichtet. Auch in materieller Hinsicht habe sich nichts verändert. Allein der Umstand, dass die Klägerin nunmehr ihr Interesse an der Feststellung anders als ursprünglich beziffere, ändere nichts im Hinblick auf den Grundsatz der perpetuatio fori. Für die Wertfestsetzung gelte ohnehin der Zeitpunkt der Klageerhebung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ergebe sich kein wirtschaftliches Interesse der Klägerin, das einen Wert von 8.000 € erreichen würde. Die unfallbedingten Verletzungen habe die Klägerin gleichbleibend vorgetragen. Schon die Annahme eines Schmerzensgeldes von 4.000 € sei hoch, die Annahme eines Gegenstandswerts von 8.000 € schlechterdings nicht vertretbar. Diese Bewertung entbehre jeder Grundlage. Die nachträgliche Änderung des klägerischen Interesses an der begehrten Festsetzung sei offensichtlich unerheblich. Das Amtsgericht hat daraufhin die Sache mit Beschluss vom 25.05.2018 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung gem. § 36 ZPO vorgelegt. Eine perpetuatio fori gebe es insoweit nicht. Die Klägerin habe ihr Begehren nach einem Streitwert von nunmehr 8.000 € mit der Behauptung eines Dauerschadens begründet, nachdem erneut ein MRT vorgenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 hat die Klägerin „gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 14.05.2018“ sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Kern damit begründet, dass die Verweisung durch das Amtsgericht bindend sei. Vom Senat im Vorfeld der Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angehört hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt, dass die Verweisung durch das Amtsgericht bindend sei. Die Beklagte zu 2 hat gegenüber dem Senat noch einmal ausgeführt, dass ein Streitwert von 8.000 € objektiv nicht nachzuvollziehen sei. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch den Senat liegen vor. Soweit die Klägerin mit ihrem an das Landgericht Hagen gerichteten Schriftsatz erklärt hat, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.05.2018 einzulegen, legt dies der Senat im Sinne eines – nicht zwingend erforderlichen – Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung aus. Der mit diesem Schriftsatz verfolgte Wille der Klägerin ist erkennbar darauf gerichtet, entgegen dem Beschluss des Landgerichts dessen Zuständigkeit zu begründen. Dieser Beschluss, mit dem das Landgericht die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, da es nicht sachlich zuständig sei, ist nicht anfechtbar. Die einzige Möglichkeit, in einer Konstellation wie der vorliegenden – zwei Gerichte halten sich jeweils wechselseitig für zuständig, sich selbst aber jeweils für unzuständig – eine abweichende Entscheidung zu erzielen, ist die Vorlage gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die Vorlage gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist statthaft: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht in Hagen haben sich für sachlich unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Verhältnis zu diesen beiden Gerichten zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung berufen. Zuständig ist das Landgericht Hagen. Seine Zuständigkeit folgt bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 20.04.2018. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. auch Zöller/Greger, 32. Aufl., 2018, § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Die Verweisung durch das Amtsgericht Hagen erfolgte nicht willkürlich. Gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO besteht die Zuständigkeit des in zulässiger Weise angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich fort. Der Streit über die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet sein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können. Hat der Kläger bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist in der Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung stellt. Eine Ausnahme hiervon macht § 506 ZPO für den Fall, dass infolge einer Klageerweiterung ein Anspruch erhoben ist, der nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt und eine Partei Verweisung an das Landgericht beantragt. Vorliegend war es zumindest nicht grob fehlerhaft, eine Klageerweiterung gem. § 264 ZPO anzunehmen. Zwar hat sich der Klageantrag in seinem Wortlaut nicht nachträglich geändert. Allerdings ist es zumindest vertretbar, den Schriftsatz der Klägerin vom 03.04.2018 so zu verstehen, dass sie darin eine Mindestvorstellung hinsichtlich des von ihr begehrten Schmerzensgeldes formulieren möchte. Bei diesem Verständnis war es vertretbar, die Regeln zur Streitwertbemessung bei unbezifferten Klageanträgen entsprechend anzuwenden und eine quantitative Klageerweiterung anzunehmen. Bei unbezifferten Zahlungsanträgen muss der Kläger zur Bestimmtheit seines Antrags eine Größenvorstellung für die begehrte Zahlung angeben und kann darüber hinaus auch außerhalb des Antrags einen Mindestbetrag beziffern, hinter dem der Streitwert für diesen Antrag nicht zurückbleiben darf (vgl. nur Zöller/Herget, 32. Aufl., 2018, § 3 ZPO Rn. 16 „unbezifferte Klageanträge“). In diesem Fall kommt es für die Streitwertbemessung also nicht mehr darauf an, ob die Klägerin angesichts der Schilderung zu den angeblichen Unfallfolgen überhaupt ein Schmerzensgeld in dieser Größenordnung erzielen könnte.