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Urteil

33 U 2/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0727.33U2.18.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.720,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.664,21 € seit dem 07.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 5.028,94 € seit dem 21.10.2015 sowie aus einem Betrag i.H.v. 1.027,45 € seit dem 04.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 32% und der Beklagte 68%.Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 8.359,25 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.720,60 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.664,21 € seit dem 07.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 5.028,94 € seit dem 21.10.2015 sowie aus einem Betrag i.H.v. 1.027,45 € seit dem 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 32% und der Beklagte 68%.Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 37% und der Beklagte 63%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 8.359,25 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin. Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 12.01.2015 mit seiner anwaltlichen Vertretung gegenüber seiner damaligen Ehefrau. Die Vollmachtserteilung erfolgte unter dem Betreff „Trennung u.a.“. Die Klägerin schrieb am 12.01.2015 die Ehefrau des Beklagten im Hinblick auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Trennung/Ehescheidung an und leitete das Scheidungsverfahren mit Einreichung des Scheidungsantrages am 21.01.2015 ein. Am 05.02.2015 fand eine Besprechung mit der Ehefrau des Beklagten statt. Am 01.06.2015 führte die Klägerin eine weitere Besprechung mit dem Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten durch. Dabei wurde eine einvernehmliche Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen wie folgt besprochen: 1. Der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der gemeinsamen Immobilie wird auf die Ehefrau übertragen. 2. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten der B werden von der Ehefrau übernommen. Der Beklagte wird aus der Haft entlassen. 3. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und ausgehend von einem Mittelwert der Immobilie von 525.000,00 € erhält der Beklagte noch eine Herausgabezahlung i.H.v. 145.000,00 €, wovon die Eltern der Ehefrau 5.000,00 € erhalten sollen, zur Ablösung der privaten Verbindlichkeiten. 4. Wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen nicht mehr. Der Bevollmächtigte der Ehefrau modifizierte und ergänzte mit Schreiben vom 18.06.2015 die Regelungen dahin, dass  nicht die Ehefrau, sondern deren Lebensgefährte den Miteigentumsanteil des Beklagten übernehmen,  alle Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten und  der Hausrat als geteilt gelten soll. Die Klägerin bestätigte diese Änderungen nach Rücksprache mit dem Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2015. Nachdem in der Folge der Kontakt zwischen den Parteien abbrach, kündigte die Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis am 31.07.2015. Die unter Mitwirkung der Klägerin ausgehandelten Regelungen zu den Trennungs- und Scheidungsfolgen wurden von den Eheleuten und dem Lebensgefährten der Ehefrau am 13.10.2015 notariell beurkundet. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde des Notars H - URNr. 0001/2015 - Bezug genommen. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die außergerichtliche Tätigkeit am 31.07.2015 eine Rechnung (Nr. 0000002) i.H.v. 6.813,94 €.Sie legte der Rechnung einen Gegenstandswert von 502.500,00 € sowie eine 2,0 Geschäftsgebühr zu Grunde. Den Gegenstandswert ermittelte sie aus den Einzelwerten für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Immobilie i.H.v. 262.500,00 €, der Haftentlassung aus dem gemeinschaftlichen Darlehen i.H.v. 235.000,00 € sowie der Regelung Darlehensangelegenheit gegenüber den Schwiegereltern i.H.v. 5.000,00 €. Weiterhin verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 22.09.2015 (Nr. 0000003) die Zahlung von 6.002,96 € aufgrund einer 1,5 fachen Einigungsgebühr. Für das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren rechnete die Klägerin am 31.07.2015 einen Betrag i.H.v. 1.029,35 € (Rechnung Nr. 0000004) ab, den sie sich parallel gerichtlich durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.10.2015 (26 F 15/15 AG Bergisch-Gladbach) festsetzen ließ. Die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beglich der Beklagte am 23.11.2015. In einer weiteren Angelegenheit vertrat die Klägerin den Beklagten zusammen mit dessen Ehefrau gegenüber der B M. Die Klägerin sollte eine Überprüfung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages vom 19.08.2009 vornehmen. Hintergrund war, dass für die Eheleute bei einem zunächst angestrebten gemeinsamen Verkauf der Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die Klägerin fertigte ein Schreiben an die B und führte Vergleichsgespräche. Für ihre Tätigkeit stellte die Klägerin dem Beklagten nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 € unter Anrechnung eines Vorschusses am 18.02.2015 noch einen Betrag i.H.v. 1.947,91 € in Rechnung. Auf Rüge der Gegenseite erteilte die Klägerin die gleichlautende Rechnung unter dem 27.01.2016 erneut mit Rechnungsnummer 0000005. In erster Instanz korrigierte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.07.2016 die Rechnung unter Annahme eines Gegenstandswertes von 82.592,90 € auf 1.027,45 €. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die mit Rechnung vom 22.09.2015 in Ansatz gebrachte Einigungsgebühr berechtigt sei, nachdem die notarielle Regelung auf der zwischen den Eheleuten unter ihrer Mitwirkung ausgehandelten Vereinbarung beruhe. Der Gegenstandswert von 502.500,00 € sei nicht zu beanstanden. Zu Beginn des Mandatsverhältnisses habe nicht festgestanden, was mit der Immobilie der Eheleute passieren sollte. Für die Haftentlassung sei die vollständige Restvaluta in Ansatz zu bringen, da die Eheleute für die Forderung als Gesamtschuldner gehaftet haben. Mit Schriftsatz vom 27.01.2016 hat die Klägerin die Klage i.H.v. 1.029,35 € zurückgenommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 14.764,81 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 aus 1.947,91 €, seit dem 11.08.2015 aus 7.843,29 € sowie seit dem 07.10.2015 aus 6.200,96 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass die Klage hinsichtlich der Rechnung vom 31.07.2015 (Nr. 0000004) bezüglich der Vertretung im Scheidungsverfahren bereits unzulässig sei, da eine einfachere Möglichkeit der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG bestanden habe und diese auch von der Klägerin eingeleitet worden sei. Die Rechnung vom 18.02.2015 wegen der Vertretung gegenüber der B sei nicht ordnungsgemäß, da eine Rechnungsnummer fehle. Der Gegenstandswert sei überhöht und der Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr zu bestreiten. Der Ansatz einer zweifachen Geschäftsgebühr in der Rechnung vom 31.07.2015 (Nr. 0000002) sei unbillig, der Gegenstandwert zu hoch angesetzt. Eine mit der Übertragung des Miteigentums einhergehende Haftentlassung aus dem gemeinschaftlichen Darlehen könne nicht werterhöhend erfasst werden. Insoweit handele es sich lediglich um eine Regelung der Zahlungsmodalitäten. Eine Einigungsgebühr (Rechnung vom 22.09.2015 Nr. 0000003) stehe der Klägerin nicht zu. Dem Mandat habe nicht eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen zugrunde gelegen, sondern die Veräußerung des Miteigentumsanteils des Beklagten. Die Miteigentumsgemeinschaft als solche sei nicht streitig oder ungewiss gewesen. Die Regelung zur Grundstücksübertragung enthalte ausschließlich die einvernehmliche Regelung einer freiwilligen Umgestaltung einer bestehenden Rechtslage zwischen dem Beklagten als Veräußerer und dem Lebensgefährten der Ehefrau als Erwerber. Weitergehende Regelungen zwischen den damaligen Eheleuten seien nicht Teil der notariellen Regelung gewesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer L. Mit am 20.12.2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.844,35 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 6.002,96 € seit dem 07.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 5.893,48 € seit dem 21.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 1.974,91 € seit dem 04.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 12% und der Beklagte 88% zu tragen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Hinsichtlich der Rechnung vom 31.07.2015 (Nr. 0000002) bestehe ein Anspruch in abgerechneter Höhe von 6.813,94 €. Der Rechnung habe ein Gegenstandwert i.H.v. 502.500,00 € zugrunde gelegt werden dürfen. Bei einem Verkehrswert der Immobilie i.H.v. 525.000,00 € habe die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse des Beklagten in Höhe seines hälftigen Miteigentums von 262.500,00 € berücksichtigen dürfen. Darüber hinaus sei ein Gegenstandwert i.H.v. 235.000,00 € für die Haftentlassung aus dem durch die Immobilie abgesicherten gesamtschuldnerischen Darlehen anzusetzen. Es handele sich nicht lediglich um eine Vereinbarung einer Zahlungsmodalität zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils, da nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau, sondern auch das Gesamtschuldverhältnis gegenüber der B M betroffen sei. Daneben sei noch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung i.H.v. 5.000,00 € gegenüber den Schwiegereltern des Beklagten zu berücksichtigen. Diese stünde in keinem unmittelbaren Bezug zur vereinbarten Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils.Der Ansatz einer zweifachen Geschäftsgebühr sei berechtigt. Dies folge aus dem überzeugenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer L. Die Abrechnung einer Einigungsgebühr gem. Rechnung vom 22.09.2015 (Nr. 0000003) i.H.v. 6.002,96 € sei gerechtfertigt. Es liege eine Einigung über ein ungewisses Rechtsverhältnis vor. Der notarielle Vertrag sei in seiner Gesamtheit zu werten, nachdem mit ihm eine Gesamtlösung zwischen den Eheleuten zur Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen getroffen worden sei. Darüber hinaus verdeutliche ein Schreiben des Rechtsbeistandes der Ehefrau des Beklagten vom 18.06.2015, das zwischen den Eheleuten durchaus ein Streit über die Regelung des Verbleibes der Immobilie bestanden habe. Wegen der Beauftragung im Rahmen der Darlehensangelegenheit bestehe in Höhe der korrigierten Rechnung vom 12.07.2016 ein Anspruch auf eine Vergütung i.H.v. 1.027,45 €. Bezüglich des Betrages i.H.v. 6.002,96 € bestehe ein Verzug seit dem 07.10.2015. Der Betrag i.H.v. 1.947,91 € sei ab dem 04.02.2016 zu verzinsen. Eine weitere Verzinsung des Betrages i.H.v. 5.843,29 € ab dem 11.08.2015 sei nicht schlüssig dargelegt. Eine Verzinsung komme erst ab Rechtshängigkeit in Betracht. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für das Scheidungsverfahren unzulässig gewesen sei. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 502.500,00 € in der Rechnung Nr. 0000002 könne nicht aufrechterhalten bleiben. Der einheitliche Übertragungsvorgang mit einer gleichzeitig erfolgten Haftentlassung aus dem Darlehen könne nicht zu einer Verdoppelung des Gegenstandswertes führen. Der maximale wirtschaftliche Wert könne sich einzig aus dem hälftigen Wert der Immobilie ergeben. Ein Ansatz einer Einigungsgebühr habe nicht zu erfolgen. Ein vorheriger Streit oder eine Ungewissheit habe nicht bestanden. Es habe keine typische Vermögensauseinandersetzung stattgefunden, vielmehr habe der Beklagte seinen Miteigentumsanteil ohne Mitwirkung seiner damaligen Ehefrau veräußern können. Dem RVG sei eine gesamtheitliche Betrachtung fremd. Eine Einigungsgebühr könne nur aus dem Wert von streitigen Gegenständen entstehen. Bezüglich einer Veräußerung des Miteigentumsanteils habe kein Streit bestanden. Eine Festsetzung von Zinsen könne erst ab Rechtshängigkeit erfolgen, nachdem sämtliche Kostenrechnungen unzutreffend gewesen seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass er lediglich verurteilt wird, 5.485,10 € nebst Zinsen daraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass das Mahnverfahren und das Vergütungsverfahren gem. § 11 RVG parallel betrieben worden seien, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Befürchtung bestanden habe, dass sich der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen wolle. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Der Senat hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.07.2018 persönlich angehört. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 3.123,75 € begründet. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. 1.Der Klägerin steht gem. §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. RVG ein Vergütungsanspruch i.H.v. 10.720,60 € zu. Der Vergütungsanspruch der Klägerin setzt sich zusammen aus Rechnung vom 18.02.2015/27.01.2016 (Nr. 0000005) i.H.v. 1.027,45 € Rechnung vom 31.07.2015 (Nr. 0000002) i.H.v. 5.028,94 € Rechnung vom 22.09.2015 (Nr. 0000003) i.H.v. 4.664,21 € a) Rechnung vom 18.02.2016 (Nr. 0000005)Die vom Landgericht i.H.v. 1.027,45 € zuerkannte Forderung wird mit der Berufung nicht angegriffen. b) Rechnung vom 31.07.2015 (Nr. 0000002)Der Klägerin steht für ihre außergerichtliche Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Beklagten i.H.v. 5.028,94 € zu. aa) Der Ansatz einer zweifachen Geschäftsgebühr wird mit der Berufung nicht mehr angegriffen. bb) Die Vergütung bemisst sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 €. Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach den Vorschriften des FamGKG, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Er setzt sich gem. § 22 Abs. 1 RVG aus den Werten der Einzelgegenstände wie folgt zusammen: (1) Der Wert der Übertragung des hälftigen Miteigentums bestimmt sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigen Ermessen. Ausgehend von einem Wert der Immobilie i.H.v. 525.000,00 € ist für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten der hälftige Wert der Immobilie i.H.v. 262.500,00 € anzusetzen. (2) Für die Haftentlassung aus dem gesamtschuldnerischen Darlehen der Eheleute mit einer Valuta i.H.v. 235.000,00 € ist nach billigen Ermessen gem. § 42 Abs. 1 FamGKG ein Gegenstandswert i.H.v. 47.000,00 € anzusetzen. Die Haftentlassung ist nicht lediglich Teil der Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Miteigentums, die durch den Grundstückswert erfasst und nicht werterhöhend zu berücksichtigen wäre. Teil der Gegenleistung ist im Innenverhältnis der Vertragsparteien die Übernahme der Verpflichtung aus dem Darlehen bzw. Freistellung. Hiervon unberührt ist die Haftung im Außenverhältnis, die nur mit Zustimmung der Gläubigerbank beendet werden kann. Die Haftentlassung ist daher ein eigener Gegenstand, dem ein Wert beizumessen ist. Ohne Haftentlassung aus dem Darlehen hätte der Beklagte weiterhin im Außenverhältnis für die gesamten Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 235.000,00 € einstehen müssen. Er hatte somit ein vitales Interesse daran, aus der bestehenden Haftung im Außenverhältnis entlassen zu werden. Der Wert kann grundsätzlich mit dem Betrag der möglichen Inanspruchnahme bemessen werden. Er ist jedoch niedriger zu schätzen, wenn eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen erscheint (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16). Letzteres ist hier der Fall. Eine Inanspruchnahme des Beklagten neben der dinglichen Sicherheit aus der Grundschuld und der persönlichen Haftung von Ehefrau und Erwerber des Miteigentumsanteils erscheint fernliegend. Umstände einer zukünftigen Inanspruchnahme des Beklagten sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Es entspricht billigem Ermessen, das verbleibende Restrisiko mit einem Bruchteil von 20% der vollständigen Darlehensvaluta i.H.v. 235.000,00 € zu bewerten und hierfür einen Wert i.H.v. 47.000,00 € anzusetzen (vgl. BGH, 14.07.2011 - III ZR 23/11 -, Rn. 2, juris). (3) Für die Regelung einer Rückzahlung eines Darlehensbetrages an die vormaligen Schwiegereltern des Beklagten ist der vereinbarte Wert der Rückzahlung i.H.v. 5.000,00 € als Gegenstandswert zu berücksichtigen. (4) Der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist gem. § 51 Abs. 1 FamGKG mit einem Gegenstandswert i.H.v. 3.840,00 € (12 * 320,00 €) anzusetzen. Zwischen den Eheleuten stand außergerichtlich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau i.H.v. monatlich 320,00 € im Raum. Der vereinbarte Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche war ebenso wie die weiteren Regelungen des Zugewinnausgleichs und des Hausrats nicht rein deklaratorischer Natur, nachdem die entsprechenden Rechtsverhältnisse der Eheleute endgültig durch die getroffenen Regelungen geklärt worden sind und sie nach dem vorliegenden außergerichtlichen Schriftverkehr der Eheleute regelungsbedürftig waren. (5) Der Wert für den wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche bestimmt sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigen Ermessen und ist mit der außergerichtlich im Raum stehenden Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau des Beklagten i.H.v. 27.455,00 € anzusetzen. (6) Der Gegenstandswert für die Regelung des Hausrats beträgt 3.000,00 € (§ 48 Abs. 2 FamGKG i.V.m. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). cc) Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 € ergibt sich somit eine noch geschuldete Vergütung des Beklagten i.H.v. 5.028,94 €: 2,0 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 4.760,00 €Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 996,74 € Gesamt 6.242,74 €./. Vorschuss 1.213,80 € verbleiben 5.028,94 €. c) Rechnung vom 22.09.2015 (Nr. 0000003)Für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin steht dieser gem. 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 und Abs. 2 VV RVG eine 1,5 fache Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 € und daraus folgend eine Vergütung i.H.v. 4.664,21 € zu. aa) Der Anspruch auf eine Einigungsgebühr ist entstanden. Er entsteht gem. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG u.a. für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht gem. Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. Die Klägerin hat - wie im Sachverhalt dargestellt - durch Verhandlungen mit der Ehefrau und ihrem Bevollmächtigten maßgeblich an einer Einigung der Eheleute über die Trennungs- und Scheidungsfolgen, so wie sie letztlich notariell beurkundet wurden, mitgewirkt. Unzutreffend ist die Auffassung, die notarielle Urkunde enthalte nur eine Übertragung des hälftigen Miteigentums des Beklagten an der Eheimmobilie auf einen Dritten. Neben der Übertragung des Miteigentumsanteils enthält die notarielle Urkunde Regelungen der Eheleute zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat sowie eine Ausgleichsregelung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Grundbesitz und sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche. Aus dem Inhalt der Verhandlungen zwischen den Eheleuten und der hierzu vorgelegten Korrespondenz ergibt sich, dass die einzelnen Regelungsgegenstände teils streitig, jedenfalls aber nach Grund und Höhe ungewiss waren. Durch die notarielle Vereinbarung ist die Ungewissheit über die verschiedenen Rechtsverhältnisse beseitigt worden. Durch die notarielle Vereinbarung, an deren Inhalt die Klägerin ursächlich mitgewirkt hat, ist somit eine Einigungsgebühr entstanden. bb) Die Einigungsgebühr bemisst sich - wie die Geschäftsgebühr (s.o.) - nach einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 €. Wegen der Einzelwerte aus denen sich der Gegenstandswert zusammensetzt wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Wert des übertragenen Miteigentumsanteils i.H.v. 265.000,00 € ist zu berücksichtigen. Der Senat folgt der Auffassung des Beklagten nicht, wonach der Miteigentumsanteil nicht streitig oder ungewiss gewesen sei, der Miteigentumsanteil habe vom Beklagten gem. § 747 Satz 1 BGB eigenständig ohne Mitwirkung seiner Ehefrau übertragen werden können, die Übertragung sei nur anlässlich der Regelung anderer streitiger Punkte mit in die notarielle Urkunde aufgenommen worden und könne daher den Einigungswert nicht erhöhen. Weder streitig noch ungewiss war allein der Umstand, dass der Beklagte hälftiger Miteigentümer an der Eheimmobilie war. Streitig bzw. ungewiss zwischen den Eheleuten war, wie die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück im Zuge von Trennung und Scheidung auseinandergesetzt werden sollte. Nachdem sich ein zunächst angedachter freihändiger Verkauf zerschlagen hatte, wollte die Ehefrau den Miteigentumsanteil des Beklagten übernehmen. Hier bestand Uneinigkeit/Ungewissheit über den Wert des Miteigentumsanteils, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 01.06.2015 ergibt, wo es heißt: "Der Wertansatz bei der Immobilie orientiert sich an den Schätzungen von Herrn I, der die Immobilie bekanntlich auf einen Wert zwischen 500.000,00 und 550.000,00 € schätzte. Die befreundete Maklerin ihrer getrennt lebenden Ehefrau taxierte das Objekt auf 490.000,00 €. Eine genauere Wertermittlung ist momentan nicht möglich und macht unseres Erachtens auch keinen Sinn, da im Zweifel erst nach Einholung mehrerer Gutachten ein abschließender Wert angegeben werden könnte, …" Weiterhin bestand Uneinigkeit/Ungewissheit der Eheleute über in das gemeinsame Grundstück getätigte Investitionen und deren Ausgleich, wie ein Schreiben des Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten vom 18.06.2015 zeigt. Dort wird ausgeführt: „Grundsätzlich ist die diskutierte Regelung möglich, weil unsere Mandantin den Vorgang beendet wissen möchte und wir uns darüber einig sein sollten, dass insbesondere die Aufklärung der Vorgänge aus der Vergangenheit (Versteigerungsverfahren, Investitionen in das Objekt, Darlehen an Ihren Auftraggeber etc.) erhebliche Kapazitäten binden würde und zudem wahrscheinlich auch wirtschaftlich nicht zu einem greifbaren Ergebnis führen würde“. Diese so skizzierten Ungewissheiten haben die Eheleute durch ihre Einigung über den Wert des Grundstücks und die Ausgleichsregelung über wechselseitige Ansprüche aus dem Grundbesitz beseitigt. Weiterhin ist die Verständigung über den Wert und die Übertragung des Miteigentumsanteils sowie möglicher weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der Immobilie unverzichtbarer Bestandteil der Gesamtregelung, die - wie für umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen typisch - nicht zustande gekommen wäre, wenn eine der Vertragsgegenstände nicht geregelt worden wäre. cc) Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 € ergibt sich bei Ansatz einer 1,5 fachen Einigungsgebühr ein Vergütungsanspruch der Klägerin i.H.v. 4.664,21 €: 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 Abs. 1, 2 VV RVG 3.919,50 €19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 744,71 € Gesamt 4.664,21 €. 2.Der Zinsanspruch ergibt sich - wie vom Landgericht zuerkannt - aus dem Verzug (§§ 288 Abs.1, 286 BGB). Die erfolgte Mahnung kann bereits mit der die Fälligkeit begründeten Handlung verbunden werden (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286, Rn. 16). Der festgestellte Umfang der Zuvielforderung lässt den Verzug nicht entfallen (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286, Rn. 20). 3. Die Kostentscheidung erster Instanz richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei hat der Senat die teilweise Klagerücknahme als Unterliegen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da deren Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat in tatrichterlicher Würdigung das Bestehen einer Uneinigkeit/Ungewissheit zwischen den Eheleuten in Bezug auf den Miteigentumsanteils des Beklagten an der Eheimmobilie festgestellt. Dieser Vorgang hat weder grundsätzliche Bedeutung noch setzt sich der Senat mit seiner Schlussfolgerung in Widerspruch zu der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung, der jeweils ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.