OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 RVs 52/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0827.1RVS52.18.00
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem - nicht näher festgestellten - „Einfluss von Kokain und Amphetamin“ gestanden hat, nicht hinreichend tragfähig, wenn der Angeklagte insofern nicht neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und auch nicht belegt ist, dass in dem Unterlassen der gebotenen kritischen Selbstüberprüfung des Angeklagten im Hinblick auf den eigenen Drogenkonsum und das Fahren eines Pkw ein gegebenenfalls strafschärfender Mangel an Verantwortungsbewusstsein zu Tage getreten wäre; der bloße Umstand einer alkohol- oder drogenbedingten Enthemmung wirkt sich hingegen regelmäßig selbst dann nicht strafschärfend aus, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt sind.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem - nicht näher festgestellten - „Einfluss von Kokain und Amphetamin“ gestanden hat, nicht hinreichend tragfähig, wenn der Angeklagte insofern nicht neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und auch nicht belegt ist, dass in dem Unterlassen der gebotenen kritischen Selbstüberprüfung des Angeklagten im Hinblick auf den eigenen Drogenkonsum und das Fahren eines Pkw ein gegebenenfalls strafschärfender Mangel an Verantwortungsbewusstsein zu Tage getreten wäre; der bloße Umstand einer alkohol- oder drogenbedingten Enthemmung wirkt sich hingegen regelmäßig selbst dann nicht strafschärfend aus, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt sind. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht L hat den Angeklagten am 22.08.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie eine dreijährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, die nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 06.04.2018 verworfen. Nach den vom Landgericht als bindend angesehenen Feststellungen des Amtsgerichts L vom 22.08.2017 hat der Angeklagte, der zuvor bereits am 30.11.2016 - rechtskräftig - vom Amtsgericht E wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, am 09.02.2017 „unter dem Einfluss von Kokain und Amphetamin“ im Straßenverkehr in L einen Pkw geführt, obwohl er wusste, dass er hierzu aufgrund einer im Jahr 2014 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht berechtigt war. Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht insbesondere berücksichtigt, dass er „nicht nur ohne gültige Fahrerlaubnis, sondern zugleich erneut unter Einfluss von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat“. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist unter anderem mit der Erwägung versagt worden, dass der Angeklagte bislang keinerlei Maßnahmen gegen seinen Betäubungsmittelkonsum bzw. seine Betäubungsmittelproblematik unternommen habe und es ihm „trotz der Vorfälle in der Vergangenheit“ bislang nicht gelungen sei, „eine klare Trennung zwischen der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr und dem Genuss verbotener Rauschmittel zu ziehen“; vielmehr stehe zu vermuten, dass der Angeklagte „aufgrund einer nicht aufgearbeiteten Betäubungsmittelproblematik erneut Drogen konsumieren und im Zusammenhang damit weitere Straftaten begehen würde“. Auch die gemäß § 69a StGB angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist insbesondere mit der „nicht aufgearbeiteten und sich ständig verfestigten Betäubungsmittelproblematik“ des Angeklagten begründet worden; ihm solle deutlich vor Augen geführt werden, „dass das Führen von Kraftfahrzeugen nicht nur ohne Fahrerlaubnis, sondern zugleich unter Einfluss von Betäubungsmitteln für die Rechtsordnung nicht hinzunehmen“ sei. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und hierbei Einwände gegen die Strafzumessung erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat vorläufig Erfolg. 1. Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 22.08.2017 und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. 2. Hingegen war der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge hin aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Er hält der rechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat „unter dem Einfluss von Kokain und Amphetamin“ gestanden hat, sich als nicht hinreichend tragfähig begründet erweist. Dass der Angeklagte insofern neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich weitere sich - gegebenenfalls strafschärfend auswirkende (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 32) - Straftatbestände verwirklicht oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit (vgl. zur Strafzumessung insofern BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - 3 StR 533/08 -, juris) begangen hat, lässt sich dem Urteil des Landgerichts mangels konkreter Feststellungen zu den Umständen und zum Ausmaß der Drogenintoxikation bzw. dem sich daraus ergebenden Einfluss auf das Tatgeschehen nicht entnehmen. Der bloße Umstand einer alkohol- und/oder drogenbedingten Enthemmung wirkt sich hingegen regelmäßig selbst dann nicht strafschärfend, sondern sogar strafmildernd aus, wenn - wie hier das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat - die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt sind (vgl. Fischer, a.a.O.), zumal auch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass in dem Unterlassen der gebotenen kritischen Selbstüberprüfung des Angeklagten im Hinblick auf den eigenen Drogenkonsum und das Fahren eines Pkw ein Mangel an Verantwortungsbewusstsein zu Tage getreten wäre, der im Einzelfall auch dann strafschärfende Wirkung entfalten kann, wenn mangels festgestellter Fahruntüchtigkeit noch kein diesbezüglicher Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllt worden ist (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 22 m.w.N.). Zu keinem anderen Ergebnis führt hier die Berücksichtigung der weiteren Erwägungen zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass der Angeklagte „erneut“ unter Einfluss von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt habe, ist dies für den Senat schon deshalb nicht überprüfbar, weil weder das der Verurteilung vom 30.11.2016 zugrunde liegende Tatgeschehen noch andere der im Urteil lediglich allgemein erwähnten etwaig relevanten früheren „Vorfälle“ mitgeteilt worden sind. Zudem wäre selbst dann, wenn sich der Angeklagte früher im Zustand drogenbedingter Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1.a) StGB strafbar gemacht haben sollte, zu berücksichtigen, dass eine solche Fahruntüchtigkeit vorliegend gerade nicht festgestellt worden und auch nicht belegt ist, dass für den Angeklagten aufgrund der früheren Straftat vorhersehbar war, dass sich infolge seines Drogenkonsums das Risiko des erneuten Fahrens ohne Fahrerlaubnis signifikant erhöht hat (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, a.a.O.). Ebenso fehlen konkrete Feststellungen zu der - für sich betrachtet ohnehin nicht strafschärfend wirkenden - ständigen Verfestigung der Betäubungsmittelproblematik des Angeklagten. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Kammer ohne die strafschärfende Berücksichtigung des - etwaigen - Einflusses des Drogenkonsums des Angeklagten auf die Tatbegehung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Somit war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Falle der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung die erneute Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „durch die Nichtzahlung der Geldauflage aus seinem Bewährungsverfahren deutlich dokumentiert“ habe, dass kein ernsthaftes Interesse am Fortbestand der Bewährung bestehe, Feststellungen zur Ausgestaltung dieser Bewährungsauflage und zur Zahlungsfähigkeit des Angeklagten erfordern würde.