Beschluss
4 Ws 145/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0828.4WS145.18.00
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Leitsätze
Für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO gilt die Vorschrift des § 43 StPO insgesamt.
Tenor
Eine Senatsentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO gilt die Vorschrift des § 43 StPO insgesamt. Eine Senatsentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Der Angeklagte ist am 07. März 2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 08. März 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom selben Tage - 23b Gs 184/18 - ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 01. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft Münster Anklage zum Landgericht Münster erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Juli 2018 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Es hat mit Verfügung vom gleichen Tage den Termin zur Hauptverhandlung auf den 10. September 2018, mit Fortsetzung am 17. September 2018 und 19. September 2018, bestimmt. Mit Beschluss vom 18. Juli 2018 hat das Landgericht Münster entschieden, dass eine Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht nicht veranlasst sei, da die Hauptverhandlung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO beginnen werde. Die Staatsanwaltschaft Münster hat die Akten mit Bericht vom 23. Juli.2018 der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 01. August 2018 ebenfalls die Ansicht vertreten, dass eine Senatsentscheidung nach Maßgabe der §§ 121, 122 StPO derzeit nicht veranlasst sei. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger haben hierzu rechtliches Gehör erhalten. II. Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten ist jedenfalls derzeit nicht veranlasst. Die Frist von sechs Monaten aus § 121 Abs. 1 StPO läuft gemäß § 43 Abs. 2 StPO erst mit Ablauf des 10. September 2018 ab, da es sich bei dem 08. September 2018 um einen Samstag handelt. Das Landgericht wird voraussichtlich vor Ablauf dieser Frist mit der Hauptverhandlung beginnen. Der Fristablauf wird daher voraussichtlich bis zur Verkündung des Urteils ruhen (§ 121 Abs. 3 S. 2 StPO). Der Senat schließt sich der vom OLG Stuttgart (Beschluss vom 16. September 2014 - 1 HEs 89/14 -, juris) vertretenen Rechtsansicht an, wonach für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO die Vorschrift des § 43 StPO insgesamt gilt. Das OLG Stuttgart hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Das Gesetz spricht hinsichtlich der in § 121 Abs. 1 StPO genannten sechs Monate ausdrücklich von einer Frist (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StPO). Die allgemeine Regelung der StPO für Monatsfristen findet sich in § 43 StPO; eine abweichende Regelung für die Frist aus § 121 Abs. 1 StPO enthält das Gesetz nicht. Hätte der Gesetzgeber die Berechnung dieser Frist abweichend regeln wollen, hätte er dies tun können. So hat er im Rahmen der Vorschriften über die Verhaftung und die vorläufige Festnahme etwa Sonderregelungen dahingehend getroffen, bis wann ein Beschuldigter spätestens einem Gericht vorzuführen ist (§§ 115 Abs. 1, 115a Abs. 1, 128 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für die Berechnung von Fristen enthalten die Vorschriften über die Verhaftung und die vorläufige Festnahme hingegen keine Sonderregelungen, obwohl in ihnen neben der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO noch weitere Fristen bestimmt werden, so etwa die Wochenfrist aus § 118 Abs. 5 StPO, deren Berechnung sich im Übrigen auch nach der Auffassung von Hilger in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 118 Rn. 17, nach § 43 StPO richtet. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei dieser Lösung ein Interessenwiderspruch für den Rechtsunterworfenen insoweit besteht, als sich Fristverlängerungen in der Regel zu seinen Gunsten auswirken – insbesondere bei Rechtsmittelfristen –, hier durch die Anwendung der Fristenregelungen aber zu seinem Nachteil in sein Freiheitsgrundrecht eingegriffen wird. … Indes gebieten auch das Freiheitsgrundrecht des Rechtsunterworfenen und das Rechtsstaatsprinzip nicht, von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen und den sich aus dieser Regelung ergebenden Haftprüfungstermin durch die Nichtanwendung von § 43 Abs. 1 StPO um einen Tag und durch die Nichtanwendung von § 43 Abs. 2 StPO um höchstens wenige Tage vorzuziehen. Die Freiheitsgrundrechte und das Rechtsstaatsprinzip gebieten keine bestimmte Fristenregelung; sie sind auch dann noch gewahrt, wenn sich das Fristende durch die Anwendung von § 43 StPO im Vergleich zu einer rein rechnerischen Betrachtung nach hinten verschiebt“. Den vorstehenden Ausführungen tritt der Senat bei, weshalb für den vorliegenden Fall derzeit keine Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO veranlasst ist. Sollte mit der Hauptverhandlung doch nicht vor Ablauf der Frist begonnen werden können, wären die Akten dem Senat erneut vorzulegen.