Beschluss
15 W 229/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.15W229.18.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 81b 2. Alt. StPO bietet der Polizei selbst die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Ein Richtervorbehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NW besteht nicht. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO („gegen den Willen“). Mit der zwangsweisen Vorführung ist auch keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG verbunden. Mithin fehlt einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Bestätigung Senat, 15 W 131/12).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 81b 2. Alt. StPO bietet der Polizei selbst die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Ein Richtervorbehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NW besteht nicht. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO („gegen den Willen“). Mit der zwangsweisen Vorführung ist auch keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG verbunden. Mithin fehlt einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Bestätigung Senat, 15 W 131/12). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Beteiligte hat gegen Herrn L, dessen Aufenthaltsort unbekannt und der Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, nach einer zuvor erfolgten Anhörung durch Bescheid vom 3. Februar 2018 die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO angeordnet und ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes geladen. Die Anordnung wurde dem Beschuldigten im Wege der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht. Nachdem der Beschuldigte der Ladung nicht nachgekommen war, hat der Beteiligte ihn erneut durch Bescheid vom 29. März 2018 unter Androhung der zwangsweisen Vorführung vorgeladen und auch diese Ladung öffentlich zugestellt. Der Beschuldigte ist auch zu diesem Termin nicht erschienen. Daraufhin hat der Beteiligte bei dem Amtsgericht Siegen eine richterliche Anordnung zur zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten zum Zwecke der zwangsweisen Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 23. Mai 2018. II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Vorführungsanordnung ist gemäß den §§ 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW iVm. §§ 58 ff FamFG zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Vorführungsanordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Im gegebenen Fall bedarf es für die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten keiner richterlichen Anordnung. Dem Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Rechtsgrundlage der Anordnung der erkennungsdienstlichen Anordnung durch den Beteiligten ist § 81 b 2. Alt. StPO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Denn gegen den wegen verschiedenster Straftaten vorbestraften Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungserschleichung nach § 265a StGB anhängig. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung sollen rein vorbeugend Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten gewonnen werden. 2. Für die zwangsweise Verbringung des Betroffenen zur Polizeidienststelle zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf es im Anwendungsbereich des § 81 b StPO keiner richterlichen Anordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW. Der Senat verbleibt auch in Ansehung der Ausführungen des Beteiligten in der Beschwerdebegründung bei seiner Rechtsauffassung, dass auf die polizeirechtlichen Bestimmungen des Verwaltungszwanges im Zusammenhang mit einer auf § 81 b StPO gestützten erkennungsdienstlichen Maßnahme nämlich nicht zurückgegriffen werden muss (Senat, Beschluss vom 13. April 2012, 15 W 131/12, juris; OLG Naumburg NStZ-RR 2006, 179 ff; Schmitt in Meyer-Großner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 61. Auflage, 2018, § 81b, Rn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, 2013, § 81b, Rn. 5). a) Dabei verkennt der Senat gerade nicht – wie der Beteiligte aber offenbar meint -, dass die von dem Beteiligten angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und damit dem materiellen Polizeirecht – nicht der Strafverfolgung – zuzuordnen ist. Denn erkennungsdienstliche Daten nach § 81 b 2. Alt. StPO werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG NJW 2006, 1225; BVerwG NJW 1983, 772 ; BVerwG NJW 1983, 1338, 1339). Auch besteht kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen in dem konkreten Strafverfahren, das Anlass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gibt, und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b Alt. 2 StPO. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (vgl. BVerwG aaO). Danach handelt es sich bei der hier nach § 81 b 2. Alt StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zweifellos von ihrem Charakter her um materielles Polizeirecht, die kompetenzrechtlich dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen und insofern als Verwaltungsakte des Polizeirechtes zu qualifizieren sind, für deren Anordnung ausschließlich die Kriminalpolizei zuständig ist (Schmitt aaO, Rn. 14). b) Aber auch ungeachtet der rechtlichen Einordnung als materielles Polizeirecht setzt die hier in Rede stehende, auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Vorführung zum Zwecke einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht eine gerichtliche Entscheidung voraus. Die zwangsweise Verbringung zur Polizeidienststelle unterliegt nicht dem Richtervorbehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW. § 81 b 2. Alt. StPO bietet vielmehr der zuständigen Kriminalpolizei selbst inzident die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Durch diese Vorschrift wird nämlich nicht nur die Befugnis zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung, etwa durch die Anfertigung von Lichtbildern, verliehen, sondern zugleich das Recht, den Beschuldigten notfalls unter Einsatz unmittelbaren Zwanges in einen Zustand zu versetzen, so dass die erkennungsdienstliche Maßnahme an ihm vorgenommen werden kann. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges lässt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Denn § 81 b StPO gestattet die Durchsetzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen notfalls auch „gegen den Willen“ des Betroffenen. Gegen Beschuldigte, die eine ed-Behandlung nicht dulden wollen, kann danach ohne weiteres Verwaltungszwang eingesetzt werden. Die Ermächtigung zur Zwangsausübung umfasst dabei zugleich das Recht, den Beschuldigten zu ergreifen, ihn zu einer Dienststelle der Kriminalpolizei zu verbringen und ihn dort so lange festzuhalten, bis die ed-Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. OLG Naumburg aaO.; LG Kiel StV 2006, 125; Schmitt aaO., Rn. 15; mit weiteren Nachweisen). Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Schmitt aaO, Rn. 15). Die Vorführung unterscheidet sich in der Regel sowohl von dem mit ihr verfolgten Zweck als auch von ihrer Dauer her von einer Freiheitsentziehung. Sie zielt weder auf ein bloßes Einsperren ab, wie die Ingewahrsamsnahme, noch auf ein Festhalten auf Dauer. Der Betroffene soll auch nicht auf eine zunächst nicht absehbare Zeit festgehalten werden. Die mit der Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - wie auch von vorneherein so gewollt - mit dem Abschluss der Untersuchung (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202). Der Betroffene kann sich zwar während der Abholung durch die Polizei, während des Transportes zur Dienststelle und während der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht frei bewegen. Eine räumliche Absonderung des Betroffenen ist dagegen weder erforderlich noch vorgesehen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Betroffene nach Erledigung der Maßnahme, die in aller Regel nur einen kurzen Zeitraum in Anspruch nehmen wird, nicht sofort wieder entlassen gesetzt wird. Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen sind insofern nicht so erheblich, dass bei einer Vorführung von einer Freiheitsentziehung auszugehen wäre, die durch eine richterliche Kontrolle gesichert werden müsste (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 203; OLG Naumburg aaO.). Das Ergreifen, zwangsweise Vorführen und Festhalten des Beschuldigten im Polizeipräsidium bis zum Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung ist danach bereits unmittelbar durch § 81 b 2. Alt StPO gerechtfertigt und als Zwangsmittel der die erkennungsdienstlichen Maßnahme anordnenden Kriminalpolizei unmittelbar gestattet, so lange der Beschuldigte seine Mitwirkung zu der Maßnahme verweigert. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht. Ein Richtervorbehalt kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beteiligten auch nicht aus § 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW hergeleitet werden. Soweit bereits § 81 b 2. Alt. StPO als Bundesgesetz eine Regelung trifft und eine Ermächtigungsgrundlage bildet, kommen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; OVG Münster NJW 1999, 2689 f.; Senge aaO, Rn. 1). Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten findet keine hinreichende Grundlage in den herangezogenen Entscheidungen des BVerwG. Denn diese stellt die allgemein anerkannte inhaltliche Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 81 b 2. Alt. StPO nicht in Frage, sondern behandelt lediglich die verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden für die Durchführung der Maßnahme, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Für die hier entscheidende Frage des Richtervorbehaltes geben die Entscheidungen des BVerwG dagegen nichts her. Der Erlass eines richterlichen Vorführbefehls ist danach nicht erforderlich; dem darauf gerichteten Antrag des Beteiligten fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Beschluss vom 13, April 2012, 15 W 131/12; OLG Naumburg a.a.O.).