OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 218/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1004.1WS218.18.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der die aus einer vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung einer später einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der späteren Gesamtstrafenentscheidung endet. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer noch nicht allein aufgrund der früheren (Teil-)Vollstreckung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO, wenngleich die vom Verurteilten wegen der früheren Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der die aus einer vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung einer später einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der späteren Gesamtstrafenentscheidung endet. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer noch nicht allein aufgrund der früheren (Teil-)Vollstreckung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 S. 1 StPO, wenngleich die vom Verurteilten wegen der früheren Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vorgelegt. Gründe: I. Das Landgericht Arnsberg verhängte mit Urteil vom 28.11.2016 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu den Ziffern III. 1. und III. 2. des Urteils des Landgerichts Siegen vom 17.09.2013 (22 KLs – 24 Js 909/11 – 2/13) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gegen den Verurteilten. Weiter hat es bestimmt, dass drei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Zum Gang des Verfahrens hat das Landgericht Arnsberg ausgeführt: „Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Siegen hat den Verurteilten mit Urteil vom 27.08.2012 (22 KLs – 24 Js 909/11 – 3/12) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.03.2013 das Urteil in den Fällen II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Revision bezüglich der unter II.2. festgestellten Tat verworfen. Insoweit sind die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die hierfür ausgeurteilte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig geworden. Mit Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Siegen vom 17.09.2013 (22 KLs 24 Js 909/11 – 2/13) wurde der Angeklagte sodann nach der Teilaufhebung wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Einzelstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.04.2014 als unbegründet verworfen, so dass die diesbezüglichen Einzelstrafen von zwei Jahren neun Monaten (wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) und acht Monaten (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) rechtskräftig geworden sind. Gegen den bereits rechtskräftigen Teil des Urteils des Landgerichts Siegen vom 27.08.2012, also die Verurteilung zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, richtete sich der Verurteilte mit einem Wiederaufnahmeantrag vom 27.12.2013, mit dem er eine Verurteilung lediglich wegen Beihilfe begehrte. Mit Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 30.09.2014 wurde das Wiederaufnahmegesuch des Angeklagten zugelassen. Durch Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14.04.2016 wurde die Wiederaufnahme des durch teilrechtskräftiges Urteil des Landgerichts Siegen vom 27.08.2012, Az. 22 KLs 24 Js 909/11 3/12, im Umfang der Teilrechtskraft beschlossen, nachdem der Zeuge M durch den Berichterstatter T im Rahmen des Probationsverfahrens am 13.01.2015 erneut vernommen worden war.“ In der Zeit vom 09.11 bis 21.12.2011 verbüßte der Verurteilte Untersuchungshaft. Die höchste Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wurde vom 21.11.2014 bis zum 04.08.2016 zu zwei Dritteln vollstreckt. Die Vollstreckung wurde nach einem Jahr und zehn Monaten unterbrochen und der Verurteilte am 04.08.2016 aus der JVA B entlassen. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie der als vollstreckt geltenden drei Monate hatte der Verurteilte bis zum 04.08.2016 bereits etwas mehr als die Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verbüßt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.09.2017 beantragte er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Diese hielt sich für unzuständig und übersandte die Akte mit Verfügung vom 09.11.2017 der Staatsanwaltschaft Arnsberg „zur Weiterleitung an die richtige Strafvollstreckungskammer“. Mit Beschluss vom 13.03.2018 hat die daraufhin angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen den Aussetzungsantrag – nach weiteren Ermittlungen – mit der Begründung abgelehnt, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde vom 20.03.2018. Die Generalsstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Auch in der Sache hat sie – zumindest vorläufig – Erfolg. 1. Der Senat hatte zunächst erwogen, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Nach dem Ergebnis einer Zwischenberatung hat der Senat bei Gesamtabwägung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen: Der Verurteilte ist nicht einschlägig vorbestraft. Er hat sich – wenn auch zum Ende der Hauptverhandlung – geständig gezeigt und sich freiwillig zum Strafantritt gestellt. Das Vollzugsverhalten war beanstandungsfrei, bereits nach zwei Monaten erfolgte eine Verlegung in den offenen Vollzug um die Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu ermöglichen. Sämtliche vollzugsöffnenden Maßnahmen in Form von Langzeitausgängen und Ausgängen verliefen beanstandungsfrei. Der Verurteilte lebt mit der Ehefrau und zwei Kindern in geordneten familiären Verhältnissen. Er hat neben seinem Beschäftigungsverhältnis erfolgreich die Meisterschule absolviert und sich neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine Selbständigkeit im Bereich des Dachdecker- und Bauspenglergewerbes erarbeitet. Die Anlasstaten hat er – nach einer durch den Badeunfall einer Angehörigen, ihr anschließendes Koma und Ableben ausgelösten persönlichen Krise – im Jahr 2011 begangen und sich seither, insbesondere auch seit seiner Haftentlassung am 04.08.2016, straffrei geführt. Die erneute Inhaftierung – von der das erkennende Landgericht ausgegangen ist – würde sich unter den gegebenen Umständen als besondere Härte darstellen, die vorliegend auch nicht durch die Durchsetzung der Strafzwecke im Sinne einer general- und spezialpräventiven Wirkung sowie der Umsetzung eines gerechten Schuldausgleichs geboten ist. Dabei ist besonders zu beachten, dass die Strafunterbrechung sich als das Ergebnis von Verfahrensverzögerungen darstellt, die zumindest nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Verurteilten zurückzuführen sind. Der Senat hatte sich daher entschlossen, nach § 454 Abs. 2 StPO ein Gutachten des Sachverständigen Dr. J zum Fortbestehen der in den Taten zutage getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen. Das Gutachten vom 17.09.2018 gelangt zu einer deutlich reduzierten Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten und nimmt ein geringes Rückfallrisiko von unter 15% an. 2. Nach erneuter Beratung sieht der Senat sich jedoch an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil mit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen ein unzuständiges Gericht über den Aussetzungsantrag des Verurteilten entschieden hat und das zuständige Landgericht Arnsberg nicht der Beschwerdezuständigkeit des Senats unterliegt. a. Für die nach § 454 StPO zu treffende Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 StGB), ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern gemäß § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges – hier die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg – sachlich zuständig. Tatsächliche Umstände, welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 StPO begründen könnten, liegen nicht vor. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen ergibt sich nicht aus § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des nunmehr vollstreckungsgegenständlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 28.11.2016 am 03.08.2017 war der Verurteilte bereits aus der Strafhaft entlassen. § 462a Abs. 1 S. 2 StPO führt ebenfalls nicht zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. Die frühere (teilweise) Vollstreckung der Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die später in das jetzt zu vollstreckende Erkenntnis einbezogen wurde, vermag eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht zu begründen. Denn mit der neuen Gesamtstrafenbildung hat der frühere Strafausspruch vom 17.09.2013 seine Selbständigkeit verloren (vgl. BGH NStZ 1997, 100; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 2 Ws 223/15 –, juris). An seine Stelle ist das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28.11.2016 und die damit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe getreten. Mit dieser Gesamtfreiheitsstrafe war die Strafvollstreckungskammer noch nicht befasst, wenngleich die von dem Verurteilten wegen der früheren (Einsatz-)Strafe erlittene Strafhaft auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat schließt sich damit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Meinung an, nach der die aus der vorausgegangenen (Teil-)Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO folgende Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung endet (vgl. BGH NStZ 1997, 100; BGH NJW 2009, 3313; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 2 Ws 223/15 –, juris; OLG Hamburg, StraFo 2010, 348-350; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 30-32; OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 525; OLG Schleswig, NStZ 1983, 480; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 462a, Rn. 15). b. Nach § 309 Abs. 2 StPO hat das Beschwerdegericht bei begründeter Beschwerde grundsätzlich in der Sache zu entscheiden; das gilt jedoch bei Unzuständigkeit des Ausgangsgerichts nur eingeschränkt. In der Sache selbst entscheidet das Beschwerdegericht in derartigen Fällen nur bei Verstößen gegen die geschäftsplanmäßige oder die funktionelle Zuständigkeit, etwa dann, wenn statt der Strafvollstreckungskammer die Strafkammer desselben Gerichts entschieden hat (vgl. KG Berlin NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, vielmehr regelt § 462a StPO die sachliche Zuständigkeit. Ob der Senat über die genannten Fälle hinaus auch dann in der Sache zu entscheiden hätte, wenn er nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan auch zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen des eigentlich sachlich zuständigen Gerichts berufen wäre (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012, III-2 Ws 372/12, Rn. 9; juris OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2000, - 3 Ws 395/00 -, juris), kann dahinstehen, da die Strafsachen aus dem Bezirk des Landgerichts Arnsberg nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 2018 nicht dem erkennenden, sondern dem 5. Strafsenat zugewiesen sind. Aus den vorstehenden Gründen schied auch eine förmliche Verweisung an die nach Auffassung des Senats sachlich zuständige 6. Große Strafkammer beim Landgericht Arnsberg aus, mit der Folge, dass die Sache der Strafkammer lediglich zur weiteren Behandlung und Entscheidung vorzulegen ist. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rn. 11a mit weit. Nachweisen), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.