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Beschluss

20 U 108/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1012.20U108.18.00
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Leitsätze

Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen Versicherungsnehmer womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen Versicherungsnehmer womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers, wie sie sich aus der Berufungsbegründung vom 20.09.2018 (GA 119 ff.) ergeben, greifen nicht durch. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich weder aus § 6 Abs. 5 VVG noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er nicht die Lebensversicherung vertragsgemäß zu Ende geführt, sondern vielmehr zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt. 1. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei als Versicherungsnehmer suggeriert worden, dass die Überschussbeteiligung steigen werde, obwohl tatsächlich Verluste deutlich wahrscheinlicher gewesen seien als Wertsteigerungen, ist damit eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht dargelegt. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres klar, dass der Schlussüberschussanteil nicht garantiert ist, sondern Schwankungen unterworfen ist und damit gegenüber früheren Prognosen sinken kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14, VersR 2015, 430, juris Rn. 17). Die Beklagte hat durch die von ihr versandten Wertmitteilungen auch nicht unzutreffend einen gegenteiligen Eindruck erweckt. Allein der Verweis der Beklagten auf eine „vorsichtige Tarifkalkulation“ ändert daran ebenso wenig wie die allgemein gehaltene Aussage, dass die Überschussbeteiligung „in späteren Jahren auch wieder höher ausfallen“ könne. Einem verständigen Versicherungsnehmer ist klar, dass der Versicherer eine Vielzahl ähnlich strukturierter Verträge in seinem Bestand hat, deren restliche Laufzeiten bis hin zu vielen Jahren reichen kann. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist bei der Lektüre des Informationstextes ohne Weiteres ersichtlich, dass der Versicherer mit einem solchen Text keine konkrete Prognose dazu anstellen will, wie sich das Zinsniveau an den Kapitalmärkten mittel- und langfristig entwickeln wird, sondern nur allgemein darüber informieren will, dass Schwankungen in beide Richtungen möglich sind. 2. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber auch nicht in der unterlassenen Information über die Auswirkungen des „Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330, Lebensversicherungsreformgesetz – im Folgenden: LVRG). Zwar treffen den Versicherer gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VVG auch während der Vertragslaufzeit Pflichten zur Information und Beratung des Versicherungsnehmers. Danach hat der Versicherer den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und dem Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie zu beraten, soweit hierzu nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder nach der Person des Versicherungsnehmers und nach dessen Situation ein Anlass besteht. Neben diese spezifisch versicherungsvertragsrechtlichen Beratungspflichten können im Einzelfall weitere Informations- und Aufklärungspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB treten, soweit ein Informationsgefälle zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2017 – 12 U 112/16, juris). Vorliegend bestand aber für die Beklagte keine Pflicht, den Kläger über die möglichen Auswirkungen des LVRG zu informieren. a) Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VVG. Wie weit die Beratungs-, Informations- und Aufklärungspflichten nach dieser Vorschrift reichen, ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Auch wenn in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Beratungspflicht aus einem Kontakt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer resultieren wird, sind durchaus auch generelle Beratungsanlässe denkbar. Ein solcher genereller Anlass zu einer Beratung kann im Rahmen von § 6 VVG, wie sich aus Begründung des Gesetzesentwurfs zu einer Reform des Versicherungsvertragsrechts ergibt, im Einzelfall auch darin liegen, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrages durch das Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen tiefgreifend ändern (BT-Drucks. 16/3945, S. 59; vgl. auch Prölss/Martin-Rudy, VVG, 30. Aufl. 2018, § 6 Rn. 47). Dies kann womöglich gelten, wenn eine derartige Änderung der Gesetzeslage zu Deckungslücken im Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers führen kann und damit für diesen schwerwiegende Nachteile drohen (vgl. Armbrüster, in: Langheid/Wandt, VVG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 237). Wann genau die Voraussetzungen für eine entsprechende Informations- und Beratungspflicht des Versicherers gegeben sind, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls muss nicht über beabsichtigte Gesetzesänderungen informiert werden, wenn eine solche Information lediglich darauf abzielen würde, dass der Versicherungsnehmer daraus resultierende wirtschaftliche Folgen durch einen Rückkauf oder eine Kündigung umgeht (vgl. schon Senat, Beschluss vom 18.10.2006 – 20 U 189/06, VersR 2007, 631; Senat, Beschluss vom 05.07.2013 – 20 U 122/13, n.v.; zustimmend Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 6 Rn. 136; Schaaf/Winkens, VersR 2016, 360 [368]). Dies folgt schon daraus, dass die Beratungspflichten des Versicherers aus § 6 Abs. 4 VVG auch durch dessen eigenes berechtigtes wirtschaftliches Interesse begrenzt werden können (dazu Armbrüster, a.a.O., § 6 Rn. 246), zudem durch Rücksicht auf die Versichertengemeinschaft. Umgekehrt waren auf Seiten des Klägers als Versicherungsnehmer durch die Gesetzesänderung keinerlei Deckungslücken zu befürchten. Das LVRG hatte bei den Versicherungsnehmern in der Lebensversicherung keine Verkürzung des Versicherungsschutzes zur Folge. An dem Zuschnitt des jeweiligen Versicherungsschutzes änderte sich für die Versicherungsnehmer nichts. Das Gesetz war vielmehr lediglich mit einer Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbunden, insbesondere durch die Änderungen bei der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven. Diese mit dem Inkrafttreten des LVRG verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hatte der Kläger hinzunehmen. Ziel des LVRG war es, für eine gerechtere Beteiligung der Gesamtheit der Versicherten an den Bewertungsreserven zu sorgen. Es sollte verhindern, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven dazu führte, dass an die ausscheidenden Versicherten Mittel ausgezahlt werden, die für die Erfüllung der den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen benötigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Verfahren geschaffen, nach dem zu bestimmen ist, in welchem Umfang die gewährten Garantien unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind (Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde auf den Teil der Bewertungsreserven begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt. Der Gesetzgeber sah darin einen gemeinsamen Beitrag von ausscheidenden Versicherten und Aktionären, der zum Schutz der Versichertengemeinschaft erforderlich war (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.06.2014, BT-Drucks. 18/1772). Dieses gesetzgeberische Ziel ist mit dem LVRG in verfassungskonformer Weise umgesetzt worden (BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 201/17, VersR 2018, 917). Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen kann, die Beklagte als Versicherer hätte ihm durch eine gezielte Information über das Inkrafttreten des LVRG die Möglichkeit zu einer Kündigung verschaffen müssen. b) Eine entsprechende Beratungs- und Informationspflicht der Beklagten folgte auch nicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Ein Informationsgefälle zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand bezogen auf das LVRG nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden auch die Auswirkungen der andauernden Niedrigzinsphase auf die Lebensversicherer und das daraus letztlich hervorgegangene LVRG mit großem medialen Interesse begleitet (Schaaf/Winkens, VersR 2016, 360 [368]). Es handelte sich demnach keinesfalls um „Sonderwissen“, das nur der Beklagten, nicht aber dem Kläger zugänglich gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Beschluss vom 18.10.2006 – 20 U 189/06, VersR 2007, 631; Senat, Beschluss vom 05.07.2013 – 20 U 122/13, n.v.). c) Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Informationspflicht, wenn sie – was wie dargelegt nicht der Fall ist – bestanden hätte, frühestens mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zum LVRG am 18.06.2014 (BT-Drucks. 18/1772) hätte entstehen können, der Kläger aber zu diesem Zeitpunkt ohnehin aber erst wieder zum 01.06.2015 hätte kündigen können (während die Berechnung der Klageforderung von 7.311,61 EUR auf einem Vergleich beruht des "Vertragswertes" Juni 2014 und der Ablaufleistung Mitte 2016). II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.