Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Februar 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es im Tenor zu 1 und 2 des angefochtenen Urteils jeweils statt „Zug-um-Zug gegen Zahlung […]“ heißt „nach Zahlung […]“. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, dieses mit der oben genannten Maßgabe wegen der teilweisen Klagerücknahme, sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe. Für den Kläger zu 1) besteht bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Klägerin zu 2) ist mitversicherte Person. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2013) der Beklagten (Anl. K2, Anlagenband, im Folgenden: ARB 2013) zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. […] Der Versicherungsfall ist: […] c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. […] § 17 Verhalten im Versicherungsfall / Erfüllung von Obliegenheiten […] (2) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? […] d) Bei Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.“ Im Jahre 2008 schlossen die Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 150.000,- € mit der X (Anlage K3, Anlagenband). Im Jahre 2014 vereinbarten sie einen weiteren Darlehensvertrag mit der Y über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000,- €, der teils zur Ablösung des Darlehens bei der X, teils zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt war (Anlage K12, Anlagenband). Als Sicherheit bestellten die Kläger sowohl zugunsten der X als auch zugunsten der Y jeweils eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Beide Grundpfandrechte sicherten nach den zugrunde liegenden Sicherungsverträgen jeweils auch Ansprüche der Bank aus etwaigen Rückabwicklungsverhältnissen. Im Februar 2016 erklärten die Kläger gegenüber der X (Anlage K4, Anlagenband) und gegenüber der Y den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Beide Kreditinstitute wiesen den Widerruf zurück (Anlage K5, Anlagenband). Die von den Klägern beauftragten Prozessbevollmächtigten beantragten daraufhin bei der Beklagten Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber beiden Kreditinstituten (Anlage K7 und K14, Anlagenband). Diese wurde seitens der Beklagten erteilt für die Geltendmachung eines Zinsschadens und zur Abwehr einer etwaigen von den Kreditinstituten geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage K8 und K15). Auch nach dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten blieben beide Kreditinstitute bei der jeweils von ihnen erklärten Zurückweisung des Widerrufs. In der Folge beantragten die Prozessbevollmächtigten im Mai 2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Deckungszusage für das Klageverfahren gegen die Y (Anlage K10, Anlagenband), im Juni 2016 sodann auch für eine beabsichtigte Klage gegen die X (Anlage K16, Anlagenband). Die Beklagte erklärte die Deckungszusage, allerdings beschränkt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen (Anlagen K11 und K17, Anlagenband). Im Januar 2017 begründete die Beklagte gegenüber den Klägern ihre Ablehnung, auch für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung Deckungsschutz zu gewähren, nachträglich auch mit fehlenden Erfolgsaussichten. Hieran hielt sie im weiteren Verlauf nach Fertigung eines Stichentscheides aber nicht mehr fest. Die Kläger haben mit ihrer Klage hinsichtlich beider Darlehensverträge ursprünglich weiterhin die Erteilung einer Deckungszusage für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die jeweils bewilligte Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines näher bezeichneten Betrages begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (GA 133 ff.). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie trägt unter anderem vor, der Versicherungsfall sei ausschließlich die Zurückweisung des Widerrufs als unwirksam. Eine Ablehnung der Freigabe der Sicherheit bei Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs sei nicht zu befürchten. Ein Rechtsschutzfall liege daher in Bezug auf die Grundschulden noch gar nicht vor. Im Übrigen sei die Vorgabe, im Wege der Feststellungsklage vorzugehen, den Klägern nach Maßgabe von § 82 VVG und § 17 ARB 2013 zumutbar. Die Beklagte beantragt, die Klage unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Kläger haben in der Berufungsinstanz ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie Feststellung begehrt haben, dass die Beklagte Deckungsschutz für gegen beide Banken gerichtete Klagen zu gewähren habe, deren Klageanträge auf Erteilung einer Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung eines näher bezeichneten Betrages lauten; nunmehr beantragen sie, die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz festzustellen für beabsichtigte Klagen, die auf Erteilung von Löschungsbewilligungen nach Zahlung eines jeweils näher bezeichneten Betrages gerichtet sind. Mit dieser Maßgabe beantragen die Kläger, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere verweisen sie darauf, dass eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs schon unzulässig wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2018 Bezug genommen. II. Die Berufung ist, nachdem die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen haben, insgesamt unbegründet. Den Klägern steht der von ihnen nach der teilweisen Klagerücknahme noch geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass ein Versicherungsfall, aus welchem sich ein solcher Anspruch ergibt, eingetreten ist. a) Unstreitig umfasst der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten den Vertragsrechtsschutz. Dieser gilt gemäß § 2 lit. d) ARB 2013 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Kläger gegenüber den Kreditinstituten aus dem Sicherungsvertrag resultierende Ansprüche auf Rückgewähr einer dinglichen Sicherheit geltend machen. Dass eine nach § 3 ARB 2013 ausgeschlossene Rechtsangelegenheit vorläge, macht die Beklagte - zu Recht - nicht geltend. b) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz gemäß § 4 ARB 2013 sind erfüllt. aa) Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2010 entsteht der Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Der den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtenverstoß wird bestimmt durch das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12, VersR 2013, 899). Dieses den Kreditinstituten vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten liegt hier nicht etwa in der Verwendung einer womöglich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern in der Zurückweisung des von den Klägern erklärten Widerrufs und der damit einhergehenden Weigerung, die Verträge rückabzuwickeln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 7 U 60/16 –, VersR 2016, 1439; OLG Köln, Urteil vom 15.01.2016, 9 U 251/15, VersR 2017, 484, Rn. 49, OLG Köln, Urteil vom 16. 02.2016 – 9 U 159/15, ZfS 2016, 335, juris Rn. 5 f.; a.A. LG Köln, Urteil vom 16.06.2016 – 24 S 3/16, juris; wie hier aber BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12 -, VersR 2013, 899, für die vergleichbare Problematik eines Widerspruchs nach § 5a VVG a.F.). bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand der Beklagten, ein „Rechtsschutzfall in Bezug auf die Grundschulden“ liege noch gar nicht vor, sondern zunächst nur bezüglich der Frage der Wirksamkeit der Widerrufserklärungen. Damit kann der Eintritt des Versicherungsfalls als solcher nicht in Frage gestellt werden, denn dieser liegt wie dargelegt in dem behaupteten Pflichtenverstoß der Kreditinstitute. Zwar ist zutreffend, dass beim Vorliegen mehrerer Verstöße gegen vertragliche Pflichten, die zu Streitigkeiten über verschiedene Gegenstände geführt haben, der Versicherungsschutz grundsätzlich für jede dieser Streitigkeiten gesondert geprüft werden muss (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 4 ARB 2010 Rn. 123). Die Frage, ob seitens der Kreditinstitute nach Zahlung des sich aus der Rückabwicklung ergebenden Betrages die dingliche Sicherheit zurückzugewähren ist, und die vorgelagerte Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Widerrufs betreffen hier aber nicht verschiedene Gegenstände in diesem Sinne; vielmehr ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs entscheidend - einheitlich - auch für die tatsächlich zwischen den Klägern und den Kreditinstituten geführte Auseinandersetzung über die Pflicht zur Rückgewähr der dinglichen Sicherheit. cc) Auf einen Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 3 ARB 2013 hat sich die Beklagte - zu Recht - nicht berufen. c) § 3a Abs. 1 lit. a) ARB 2013 steht der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz nicht entgegen. Danach kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hier sind jedoch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch einen Stichentscheid bestätigt worden, dessen Bindungswirkung die Beklagte auch nicht angreift (GA 115). Darauf, ob tatsächlich ein Widerrufsrecht der Kläger bestand, ob es noch fristgerecht ausgeübt werden konnte und ob ihm gegebenenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht, kommt es also hier nicht an. 2. Aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern Deckungsschutz für die von ihnen beabsichtigten Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu gewähren. a) Im Rahmen des gemäß § 1 ARB 2013 übernommenen Leistungsversprechens schuldet die Beklagte den Klägern die für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen „erforderlichen“ Leistungen im vereinbarten Umfang. Danach ist der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Gewährung von Leistungen für die Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen im Wege des sichersten und effektivsten Rechtsschutzes zu gewähren. Die Grenze verläuft dort, wo es nicht mehr im Sinne von § 1 ARB um für die Rechtsverfolgung „erforderliche Leistungen“, also um eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung, geht (BGH, Urteil vom 04.05.2015 – IV ZR 134/04, VersR 2005, 936) oder wo die Rechtsverfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 lit. b) ARB 2013 mutwillig ist. aa) Bei der Verfolgung von Rechten aus nach Ansicht der Kläger durch die Widerrufserklärungen resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen handelt es sich, da die Kreditinstitute unstreitig eine Rückabwicklung der Darlehensverträge ablehnen, um eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung, die auch nicht mutwillig ist. bb) Gegen die Erforderlichkeit von Klagen auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für die dinglichen Sicherheiten spricht nicht der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, dass die Grundschulden, was die Kläger nicht bestritten haben, jeweils auch Ansprüche der Bank aus dem Rückgewährschuldverhältnis sichern. (1) Den Kreditinstituten steht nach dem jeweils maßgeblichen Sicherungsvertrag ein Anspruch auf die dingliche Sicherheit nur so lange zu, bis sie wegen sämtlicher ihr aus dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Nichts anderes beabsichtigen aber die Kläger, klageweise geltend zu machen. Denn mit ihren nach der teilweisen Klagerücknahme noch gestellten Anträgen begehren sie gerade Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen, die auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach vollständiger Befriedigung der Bank, auch hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis, gerichtet sind. Deshalb ist auch der von der Beklagten angeführte Umstand, dass nach einem Widerruf und einer dadurch erforderlichen Rückabwicklung des Darlehensvertrages keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche erfolge, für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Die Frage, ob im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses (nach einer schon erfolgten Aufrechnung) nur noch ein Zahlungsanspruch der Bank gegen den Darlehensnehmer besteht oder ob (vor einer solchen Aufrechnung) den Parteien wechselseitige Zahlungsansprüche zustehen, hat lediglich Bedeutung für die Frage, wann und in welcher Weise die Bank vollständige Befriedigung erlangt. Auf das Bestehen des Anspruchs auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit nach vollständiger Befriedigung der Bank ist sie hingegen ohne Einfluss. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Beschluss des OLG Saarbrücken vom 30.05.2016 (4 W 10/16, juris). Auch dort ist lediglich entschieden, dass der Anspruch auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit regelmäßig durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist. Davon weicht der Senat aus den dargelegten Gründen nicht ab. (3) Ebenso wenig setzt sich der Senat in Widerspruch zu dem von der Beklagten angeführten Urteil des Kammergerichts vom 19.10.2017 (8 U 230/15 – WM 2018,121). Dort ist lediglich entschieden worden, dass der Darlehensnehmer nicht gehindert ist, seine Zahlungsansprüche einzuklagen, wenn gleichzeitig noch - höhere - Zahlungsansprüche der Bank im Raume stehen und deshalb auch eine Aufrechnung möglich wäre. Die Frage, ob und wann der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit geltend machen kann, war hingegen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. b) Die Beklagte kann die Kläger nicht gemäß § 17 Abs. 1 lit. d) ARB 2013, § 82 Abs. 1 VVG mit Erfolg darauf verweisen, sie müssten sich auf die klageweise Feststellung der Wirksamkeit des von ihnen erklärten Widerrufs beschränken. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung der Kostenminderungsobliegenheit in § 17 Abs. 1 lit. d) ARB 2013 wirksam ist und ob die Verletzung derselben zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen würde. Denn eine erteilte Weisung ist jedenfalls nur dann zu beachten, wenn dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Senat, Beschluss vom 20.07.2016 – 20 U 43/16, juris Rn. 26; zustimmend Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 17 ARB 2010 Rn. 23). Diese Beschränkung durch das Kriterium der Zumutbarkeit gilt auch für die gesetzliche Regelung in § 82 Abs. 1, 2 VVG (Prölss/Martin-Voit, a.a.O., § 82 Rn. 15). aa) Wann dem Versicherungsnehmer ein kostengünstigerer Weg, bei welchem dem Kostenvorteil andere Nachteile gegenüberstehen, zuzumuten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Kostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich ganz unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner muss - auch mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten - ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt (Senat, Beschluss vom 02.04.2001 – 20 W 6/01, VersR 2002, 353). bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es den Klägern nicht zuzumuten, eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs oder auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis zu erheben. (1) Dies gilt schon deshalb, weil eine solche Feststellungsklage im Regelfall unzulässig ist (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, NJW-RR 2017, 587; BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 457/16, NJW-RR 2018, 116). Der Darlehensnehmer kann, da eine automatische Saldierung nicht stattfindet, selbst dann eine Leistungsklage (auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Darlehensraten) erheben, wenn er davon ausgehen muss, dass nach einer Saldierung mit Gegenansprüchen der Bank kein Saldo zu seinen Gunsten verbleiben werde (BGH a.a.O.). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen werde (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15, NJW-RR 2017, 587, juris Rn. 16). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorläge, steht nicht fest. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann schon im Hinblick auf die komplexe Berechnungsweise des im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von den Klägern zu zahlenden Betrages nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden beteiligten Kreditinstitute ohne Weiteres den von den Klägern im Rahmen der von Ihnen begehrten Rückabwicklung angebotenen Betrag akzeptieren und nach Zahlung dieses Betrages die Grundschulden freigeben werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 11.08.2016, 8 U 68/16 n.v.). Konkrete Umstände, die hier eine gegenteilige Annahme rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. An dem Vorstehenden ändert es schließlich nichts, dass im Zeitpunkt der Beantragung des Deckungsschutzes gegen Mitte des Jahres 2016 verschiedene (auch obergerichtliche) Instanzgerichte entsprechende Feststellungsklagen als zulässig angesehen hatten (vgl. z.B. KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13, juris). Denn unabhängig davon galten die vom BGH angeführten Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch schon Mitte 2016. (2) Im Übrigen wäre eine Verweisung der Kläger auf die Erhebung einer Feststellungsklage aber auch deshalb unzumutbar, weil sich mit einer solchen die Rechtsschutzziele der Kläger nicht gleichermaßen effektiv durchsetzen lassen wie mit einer Leistungsklage. Wie dargelegt steht nicht fest, dass die Kreditinstitute ohne Weiteres den von den Klägern im Rahmen der von Ihnen begehrten Rückabwicklung angebotenen Betrag akzeptieren und nach Zahlung dieses Betrages die Grundschulden freigeben werden. Angesichts dessen besteht die Gefahr, dass die Kläger dann, wenn sie im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs obsiegen würden, später noch eine weitere Leistungsklage auf Freigabe der Grundschulden Zug um Zug gegen Rückzahlung einer bestimmten Darlehensvaluta erheben müssten. Die Kläger könnten so gegebenenfalls nach Durchlaufen von drei Instanzen zu einem zweiten Prozess gezwungen sein, der womöglich erneut über drei Instanzen ausgetragen würde. Das ist für Versicherungsnehmer und Versicherte einer Rechtsschutzversicherung unzumutbar (Senat, Urteil vom 14.12.2016 – 20 U 34/16, n.v.; Senat, Beschluss vom 20.07.2016 – 20 U 43/16, VersR 2017, 418; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 7 U 60/16, VersR 2016, 1439). Im Übrigen führte es auch aus Sicht des Versicherers und der Versichertengemeinschaft gerade nicht zu einer Kostenersparnis. c) Dass die Kläger gemäß § 17 Abs. 1 lit. d) ARB 2013, § 82 Abs. 1 VVG gehalten gewesen wären, statt der von ihnen beabsichtigten Klage eine solche auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Tilgungs- und Zinszahlungen zu erheben (obwohl im Ergebnis, also nach zu erwartenden Aufrechnungserklärungen durch die Kreditinstitute jeweils ein Zahlungsanspruch der Banken gegen die Kläger verbleibt), hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht. Darauf, dass sich die Kläger auch dies nicht hätten entgegen halten lassen müssen, kommt es deshalb nicht an. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch wenn die Kläger ihre Klage in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen haben, sind der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Kläger verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Der wirtschaftliche Vorteil einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber einer Verurteilung „nach Zahlung“ ist - jedenfalls bei einem Anspruchsgegner wie einem deutschen Kreditinstitut und bei dem derzeitigen Zinsniveau - derart geringfügig, dass er gegenüber dem Streitwert des vorliegenden Verfahrens so gut wie nicht ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. 2. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte ab, namentlich wie dargelegt weder von der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 30.05.2016 (4 W 10/16, juris) noch von derjenigen des Kammergerichts vom 19.10.2017 (8 U 230/15 – WM 2018,121).