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Beschluss

3 Ws 473/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.3WS473.18.00
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Leitsätze

1. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung kann eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB darstellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in den sog. Altfällen rechtfertigen.

2. Entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Untergebrachten in sozialer und ethischer Hinsicht.

3. Diese ist bei einem mit hoher Rückfallgeschwindigkeit mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Erscheinung tretenden Verurteilten, der sich seit dem Jahr 1981 bis heute über einen Zeitraum von mehr als 35 Jahren wegen solcher Taten so gut wie ununterbrochen in Unfreiheit befunden hat, zu bejahen.

4. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Form des gewaltsam erzwungenen Anal-, Oral- und manuelen Verkehrs bis zum Samenerguss ohne Rücksicht auf die Gegenwehr und auf die Schmerzen der Opfer sind schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz2 EGStGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung kann eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB darstellen und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in den sog. Altfällen rechtfertigen. 2. Entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Untergebrachten in sozialer und ethischer Hinsicht. 3. Diese ist bei einem mit hoher Rückfallgeschwindigkeit mit Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Erscheinung tretenden Verurteilten, der sich seit dem Jahr 1981 bis heute über einen Zeitraum von mehr als 35 Jahren wegen solcher Taten so gut wie ununterbrochen in Unfreiheit befunden hat, zu bejahen. 4. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern in Form des gewaltsam erzwungenen Anal-, Oral- und manuelen Verkehrs bis zum Samenerguss ohne Rücksicht auf die Gegenwehr und auf die Schmerzen der Opfer sind schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz2 EGStGB. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Der heute 63 Jahre alte Beschwerdeführer ist seit seinem 15. Lebensjahr strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Zeit vom 13. November 1970 bis zum 28. November 1977 ist er insgesamt neun Mal verurteilt worden, und zwar im Wesentlichen wegen Diebstahls und schweren Diebstahls, wegen gefährlicher und einfacher Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Verkehrsdelikten. Insgesamt ist in diesem Zeitraum gegen ihn eine Jugendstrafe von ein Jahr und sechs Monaten und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. November 1977 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung) verhängt worden. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dieser Erkenntnisse vom 19. August 1977 bis zum 19. März 1980 in Haft. Während eines Hafturlaubs kam es zudem am 5. Januar 1980 zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil einer Frau, die der Beschwerdeführer von hinten angriff, mit dem Arm umfasste, mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf schlug und schließlich zu Boden warf, wo er sie würgte. Dieses Verfahren wurde gem. § 154 StPO eingestellt. Mit Sexualstraftaten ist er seit dem 8. April 1981 und damit nur knapp ein Jahr nach seiner Haftentlassung aufgrund der vorgenannten Verurteilungen in Erscheinung getreten. Der seinerzeit knapp 26 Jahre alte Beschwerdeführer hatte in alkoholisiertem Zustand ein 9-jähriges Mädchen auf offener Straße angesprochen und, nachdem das Kind nicht auf ihn eingegangen war, mit beiden Händen in dessen Gesicht gefasst, dem Mädchen den Mund zugehalten und es in einen unbeleuchteten Stall geschoben, wo er es mit dem Tode bedrohte, teilweise entkleidete und sich schließlich auf das Kind legte. Sein Glied berührte abwechselnd Gesäß und Oberschenkel des Kindes. Anschließend führte er die Hand des Kindes an sein Glied und nahm Onaniebewegungen vor. Dann ergriff er den Kopf des Kindes, steckte sein Glied in dessen Mund und bewegte es dort hin und her. Das Geschehen endete, als eine Zeugin den Stall betrat und zu dem Beschwerdeführer sagte, sie habe alles gesehen. Der erwiderte darauf, die Zeugin habe gar nichts gesehen, stand auf und verließ den Stall. Er wurde am selben Tage festgenommen und befand sich vom 4. August 1981 bis zum 3. April 1985 in Unfreiheit. Wegen dieser Tat wurde er mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 1981 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In jenem Verfahren wurde er durch die Sachverständigen Dr. I und Dipl.-Psychologe C begutachtet, die Sachverständigen stellten einen beginnenden chronischen Alkoholmissbrauch in Zusammenhang mit einer neurotischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung fest, die gekennzeichnet sei durch Unsicherheit und mangelndes Durchsetzungsvermögen. Hinzu kämen Labilität, Neigung zu körperlich vegetativen Überreaktionen, reduzierte psychische Belastbarkeit sowie Unfähigkeit, Wünsche und Bedürfnisse aufzuschieben. Bereits 2 Wochen nach seiner Haftentlassung in jener Sache beging der Beschwerdeführer eine weitere einschlägige Straftat, aufgrund derer er mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 1986 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16. April 1985 wiederum im öffentlichen Raum ein 10-jähriges Mädchen und einen 9-jährigen Jungen ansprach und sie in Missbrauchsabsicht in eine Garage lockte. Da es ihm nicht gelang, das Tor der Garage vollständig zu schließen, konnte der 9-jährige Junge aus der Garage entfliehen, während der Verurteilte das Mädchen am Nacken festhielt, ihr mit der anderen Hand den Mund zu hielt und sie aufforderte ruhig zu sein. Als er das Kind dann doch los ließ, rannte diese sofort zum Garagentor, versuchte es hoch zu drücken und schrie laut um Hilfe, wodurch eine Passantin aufmerksam wurde, die an das Garagentor klopfte und rief:“Du Schwein, lass das Kind los“. Daraufhin wurde das Garagentor geöffnet und der Verurteilte lief an der Passantin vorbei weg. In der Sache befand sich der Verurteilte vom 16. April 1985 bis zum 25. April 1986 mehr als ein Jahr lang in Untersuchungshaft, von deren weiterem Vollzug er sodann verschont wurde. In dem dortigen Verfahren war er von dem Psychiater und Psychologen Dr. X2 begutachtet worden, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. August 1985 eine frühe Persönlichkeitsstörung von erheblichem Krankheitswert mit im Vordergrund stehender ausgeprägter emotionaler Unreife diagnostizierte, die auf dem Entwicklungsniveau eines 5-Jährigen fixiert zu sein scheine, mit geringer Frustrationstoleranz, einer geringen Fähigkeit, eine sinnvolle Lebensperspektive zu entwickeln, mit Selbstüberschätzungen, einem augenblicksbehaftenden Denken, einer situativen Suggestibilität und Labilität des Verhaltens. Darüber hinaus bestehe eine mindestens durchschnittliche Intelligenz. In jenem Verfahren wurde der Verurteilte sodann noch durch die Sachverständigen Dr. X3 und Dipl.-Psychologe T4 begutachtet, die u. a. eine Störung, die ausschließlich im Persönlichkeitsbereich liege, mit vorherrschenden kindlichen Anteilen, die sich in ungezügelten Wünschen und Spontanreaktion, Launen und Spieltrieb ausdrückten, bestehe. Diese Persönlichkeitsstörung könne nicht im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit als krankhaft gewertet werden. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. April 1986 im vorgenannten Verfahren vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont geworden war, beging er bereits im Mai 1986 die nächste Sexualstraftat zum Nachteil von Kindern. Er wurde daraufhin am 7. August 1986 erneut festgenommen und befand sich dann aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 25. April 1986 bis zum 4. Juli 1988, d. h. bis zur vollständigen Verbüßung der dort gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe, in Unfreiheit. Mit Urteil vom 31. August 1988 verurteilte das Landgericht Bochum ihn dann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zugrunde lag das im Rahmen der Haftverschonung in dem vorstehenden Verfahren begangene Delikt von Mai 1986. Dort hatte der Verurteilte auf einem Spielplatz einen 8-jährigen Jungen und einen 5-jährigen Jungen angesprochen. Die sich gegen ihn nicht wehrenden Jungen hatte er abwechselnd und nacheinander im Bereich des Unterkörpers entkleidet und an deren nacktem Gesäß sowie Geschlechtsteil mit den Händen manipuliert, einen Finger in die Gesäßspalte des 5-jährigen Jungen gesteckt und schließlich sein erigiertes Glied dorthin gedrückt und sich dabei hin und her bewegt, ohne dass es zum Samenerguss kam. In gleicher Weise hatte der Verurteilte dann auch an dem 9-jährigen Jungen sexuell manipuliert. In jenem Verfahren wurde der Beschwerdeführer von dem Psychiater Dr. C2, dem Dipl.-Psychologen T4 und dem Psychiater Prof. Dr. T3 begutachtet. Die Sachverständigen hatten eine noch im Normbereich liegende, wenngleich verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt. Die Persönlichkeit des Verurteilten sei auffällig im Sinne einer dissozialen abnormen Normvariante, die sich durch Anpassungsstörungen und schwache Normbindungen, durch starke Eigenwilligkeit und Ich-Bezogenheit sowie durch ein hohes Maß an Aggressivität auszeichne. Eine sexuelle Anomalie im Sinne einer Pädophilie liege nicht vor, ebensowenig Hinweise auf eine ausufernde, deviante Sexualität. Der Verurteilte sei insgesamt voll schuldfähig. Der Sachverständige Prof. T3 fand Zeichen von Dissozialität im Sinne von Verwahrlosungssymptomen, konnte aber eine besondere Triebintensität wie bei einer pädophilen Fixierung nicht feststellen. Einen Hang haben die Sachverständigen nicht bejaht, der Sachverständige T4 deshalb nicht, weil der Verurteilte im Vergleich zu früheren Untersuchungen gemäßigter, angepasster und lernfähiger erschienen sei, Prof. T3 verneinte einen Hang zu einschlägigen Straftaten wegen fehlender bestimmter Triebfixationen. Die 4-jährige Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte fast vollständig, lediglich zwei Monate wurden zur Bewährung ausgesetzt und er wurde am 27. November 1991 mit der Auflage, eine Wohnung im D-Heim in C zu nehmen, bedingt entlassen. Dort wohnte er allerdings nur zehn Tage, war dann ohne die Zustimmung des Bewährungshelfers in eine Wohnung am Rotlichtviertel gezogen und hatte dort schon bald wieder größere Mengen Alkohol getrunken. Sein Einkommen hatte er durch die Vermittlung von entgeltlichen Scheinehen aufgebessert. Er selbst hatte zwei Scheinehen mit Asylbewerberinnen geschlossen, und zwar im Juni und Juli 1992. Ermittlungsverfahren wegen Bigamie und wegen Diebstahls wurden in jener Zeit eingestellt. Am 30. Juli 1992, also rd. acht Monate nach der letzten Haftentlassung unter Strafaussetzung auf Bewährung, erfolgte dann die Unterbringung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anlasstat. Der Verurteilte hatte sich um die Mittagszeit des 30. Juli 1992 mit Bekannten aus seiner Haftzeit Alkohol trinkend am Südausgang des Hauptbahnhofs aufgehalten. Im Verlaufe des Nachmittags stieß der damals dreizehn Jahre und sieben Monate alte geschädigte L2 zu der Gruppe, der, um am Alkoholkonsum teilhaben zu können, vorgab, selbst 16 Jahre alt zu sein. Der Geschädigte trank dann in den folgenden Stunden mit den Männern Bier und Schnaps. Als er sich wegen seiner Trunkenheit nicht nach Hause traute, bot ihm der Verurteilte an, der Junge könne in seiner – des Verurteilten – Wohnung übernachten. Bereits auf dem Weg dorthin versuchte der Verurteilte durch Anschneiden einschlägiger Themen den sexuellen Erfahrungshorizont des Geschädigten zu erkunden, auch kaufte er mehrere Flaschen Bier. Dieses Bier wurde dann in der Wohnung des Verurteilten getrunken, der auch die Mutter des Geschädigten über dessen Aufenthalt telefonisch verständigte. Diese nannte ihm im Rahmen des Gesprächs das Alter des Geschädigten und bestand erfolglos darauf, dass der Junge nach Hause komme. Als das Kind müde wurde und schlafen wollte, machte ihm der Verurteilte auf einer Couch eine Schlafstelle zurecht und wartete, bis das Kind einschlief. Dem schlafenden Kind zog er sodann dessen Unterhose herunter und nahm das Glied des Kindes in den Mund, wovon der Junge aufwachte und versuchte, den Verurteilten abzuwehren. Dies gelang ihm aufgrund seiner Alkoholisierung und Schläfrigkeit aber nicht, der Verurteilte konnte den Jungen zurück auf das Lager drücken und dessen Geschlechtsteil so lange oral stimulieren, bis das Kind einen Samenerguss bekam. Danach drehte er den Geschädigten mit einem kräftigen Griff auf den Bauch, zog ihm einen Arm auf den Rücken und hielt ihn so fest, während er die Gesäßhälften des Jungen auseinander drückte und entweder einen oder mehrere Finger, sein Glied oder einen unbekannten Gegenstand in dessen After einführte, wodurch der Geschädigte starke Schmerzen erlitt. Der Verurteilte setzte diese sexuellen Handlungen gegen den Geschädigten, der sich aufgrund des Griffes nicht dagegen wehren konnte, in der Weise fort, dass er sein Glied solange entweder am After oder Gesäß zwischen den Schenkeln auf und ab bewegte, bis er selbst einen Samenerguss bekam. Daraufhin veranlasste er das Kind noch zu manuellen Manipulationen an seinem, des Verurteilten, Geschlechtsteil. Anschließend brachte er das Kind nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch nach Hause. Dort offenbarte sich der Geschädigte und der Verurteilte wurde festgenommen. Seit dem 30. Juli 1992 befindet sich der Verurteilte bis heute ununterbrochen in Unfreiheit. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Bochum am 7. Mai 1993 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Vornahme homosexueller Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Der Verurteilte, der diese Tat noch heute leugnet, wurde durch die Aussage des Geschädigten in Verbindung mit einem Glaubwürdigkeitssachverständigengutachten der Frau Dipl.-Psychologin P, das die Strafkammer eingeholt hatte, überführt. Die psychiatrische Sachverständige Dr. T2 stellte in jenem Verfahren eine höchst auffällige Persönlichkeit im Sinne einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bei dem Verurteilten fest, die allerdings nicht die Stärke einer schweren seelischen Abartigkeit erreiche, da der Proband an seinem Zustand keineswegs leide. Im Anschluss an Prof. Dr. T3 könne auch die Frage einer sexuellen Perversion im Sinne einer Pädophilie verneint werden. Die Prognose sei insgesamt sehr ungünstig, da eine von den Vorgutachtern prognostizierte Nachreifung bei dem Verurteilten ausgeblieben und auch nicht mehr zu erwarten sei. Straftaten seien aus psychiatrischer Sicht nicht nur nicht auszuschließen, sondern wahrscheinlich. Es bleibe nur die Hoffnung, dass der Verurteilte in eine Persönlichkeitskrise gerate, die er zur Veränderung nutzen könne. Anderenfalls sei nur auf sein zunehmendes Lebensalter zu setzen. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Verurteilte seit dem 31. Juli 1992 ununterbrochen in Unfreiheit. Die durch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1993 gegen ihn verhängte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird seit dem 28. März 1996 und damit heute seit rd. zweiundzwanzig Jahren und acht Monaten vollzogen. In dem von dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum geführten Verfahren zur Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erstattete erneut die Sachverständige Dr. T2 unter dem 3. Juni 1996 ein Sachverständigengutachten über den Verurteilten, in dem sie ausführte, der Verurteilte habe von Anfang an Sexualität instrumentalisiert als Mittel zum Gelderwerb und zur Machtausübung und Selbsterhöhung. Eine psychosexuelle Entwicklung im engeren Sinne habe nicht stattgefunden; Sexualität existiere für ihn als Mittel zum Zweck und sei auch nicht ansatzweise in die Persönlichkeit integriert. Es habe auch keine eindeutige Ausrichtung seiner sexuellen Bedürfnisse stattgefunden. Während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung nahm der Verurteilte in der Zeit vom 10. September 1998 bis zum 18. November 1999 an einer psychotherapeutischen Behandlung des externen Psychotherapeuten Dipl.-Psychologe H teil, die er nach fünfzig Sitzungen abgeschlossen hatte. Der Psychotherapeut kam nach Abschluss der Behandlung zu dem Ergebnis, dass die Behandlungsziele nur in Ansätzen erreicht worden seien. Der Verurteilte ginge nach wie vor völlig naiv davon aus, dass es ein Einvernehmen zwischen ihm und seinen Opfern gegeben habe. Insgesamt zeige er starke Rechtfertigungstendenzen, eine grundlegende Persönlichkeitsveränderung sei nicht erreicht worden.Eine Fortsetzung der Behandlung werde sowohl seitens des Verurteilten als auch seitens des Therapeuten als wenig sinnvoll bzw. erfolgversprechend eingeschätzt. Die nächste Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgte sodann im Jahre 2002 durch den Psychiater Dr. L, der in seinem Gutachten vom 8. Juli 2002 ausführt, dass der Beschwerdeführe sich bei der Anlasstat zu Unrecht verurteilt fühle. Der Geschädigte sei ein Strichjunge gewesen, auch er – der Verurteilte - selbst sei vom 10. – 18. Lebensjahr Stricher gewesen. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. L wirke der Verurteilte sehr ichbezogen, eingeengt in seiner zwischenmenschlichen Bindungsfähigkeit und zur Entwicklung einer tiefergehenden, anhaltenden emotionalen Beziehung kaum befähigt und in seiner Reflektions- und Introspektionsfähigkeit eingeschränkt. Obwohl er Fehlverhalten verbal einräume, seien kein innerer Leidensdruck, Schuld- oder Reuegefühle erkennbar. Er scheine nicht bereit und in der Lage, sich mit den Unausgewogenheiten und Diskrepanzen in seinem Persönlichkeitsgefüge ernsthaft und aktiv auseinanderzusetzen. Vielmehr scheine die personale Struktur verfestigt, die Selbsteinschätzung unkritisch und die Einstellung zum dissozialen und delinquenten Verhalten im bisherigen Lebensgang oberflächlich. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorgutachter handele es sich bei dem Verurteilten um eine nicht im engeren Sinne pädophile, aber bedenkenlos Augenblicksimpulsen unterlegene, egozentrische, bindungsschwache, emotional oberflächlich angelegte Persönlichkeit mit kaum ausgebildeter Reflektionsfähigkeit und nur geringem Introspektionsvermögen. Eine ethisch-sittliche Wertebildung sei wenn überhaupt nur rudimentär ausgebildet, ein Nachreifungsprozess sei nicht eingetreten und sei wohl auch angesichts des Lebensalters nicht mehr zu erwarten. Ein Therapieansatz sei bei dem Untergebrachten nicht erkennbar. Er sei nicht in der Lage, sich in einem Therapieprozess zu öffnen. Die von dem Beschwerdeführer gewünschte Verlegung in ein psychiatrischen Krankenhaus sei nicht erfolgversprechend. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat daraufhin mit Beschluss vom 10. März 2003 eine Überweisung des Probanden in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen sah in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2005 erste positive Ansätze bei dem Verurteilten, der mittlerweile dreißig Therapiestunden bei einem Psychologen absolviert hatte. Diagnostiziert worden sei bei ihm eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit primär dissozialen Merkmalen sowie querulatorischen und emotional instabilen Verhaltensformen. Allerdings sei mittlerweile ein beanstandungsfreies Verhalten festzustellen und er habe auch seine verbal aggressiven Ausbrüche deutlich reduziert und zu den Bediensteten offensichtlich eine sehr verantwortungsvolle Beziehung aufbauen können. Aufgrund dessen war angedacht, den Verurteilten in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zu überführen, dies scheiterte aber daran, dass der Proband in der Folgezeit Haschisch konsumierte, was durch eine positive Urinprobe am 14. März 2005 offenbar wurde und zur Streichung aller weiteren Lockerungsprüfungen führte. Die Justizvollzugsanstalt vermutete, dass Hintergrund des Haschischkonsums die Angst des Probanden vor Veränderungen war, er hatte sich auch zuvor nur sehr schwer damit abfinden können, aus der Sicherungsverwahrung in den offenen Vollzug zu wechseln. Insgesamt habe der Proband naive, wenig realitätsbezogene Lebensvorstellungen, so die Justizvollzugsanstalt im Jahre 2005. Das im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen unter dem 7. April 2006 erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. T und Dr. W gelangte zu der Diagnose einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit primär dissozialen Merkmalen. Es liege keine Perversion, insbesondere keine Pädophilie vor, der Proband unterhalte sexuelle Kontakte mit Frauen, Männern und mit Kindern, wobei die Auswahl zufällig und situationsabhängig getroffen werde. Darüber hinaus bestehe ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit gegenwärtiger Abstinenz seit 1992. Auch hätten sich Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen in verschiedenen Testverfahren ergeben. Bei dem Störungsbild des Verurteilten bestehe kaum noch eine Möglichkeit auf Nachreifung seiner Persönlichkeit. Deshalb sei eine auf das Verhalten ausgerichtete Therapie mit dem Erwerb konkreter sozialer Fertigkeiten, die den Aufschub unmittelbarer Wünsche ermöglichten und dem Erleben eines kritischen Umgangs mit dem vorangegangenen Leben gestatteten, indiziert. Therapieansätze seien bisher zweimal gescheitert bzw. hätte nur in Ansätzen zum Erfolg geführt, der Probant könne auch heute noch in keiner Weise, auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht, Sinn, Inhalte und Ziele einer Therapie hinreichend erläutern. Die Prognose erscheine insgesamt ungünstig in Bezug auf spontan motivierte Straftaten, deren Spektrum von Raub über Körperverletzung bis hin zum sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen reiche, da der Verurteilte noch nicht ausreichend Mechanismen erlernt habe, in Auflösesituationen dem Drang zur direkten Befriedigung seiner Wünsche Stand zu halten. Auch der Sachverständige Dipl.-Psychologe E2 kommt in seinem Gutachten vom 27.05.2008 zu dem Ergebnis, dass sich die Persönlichkeitskonstellation des Verurteilten in keiner Weise verändert habe und die Kriminalprognose nach wie vor in dem Sinne ungünstig sei, dass weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten seien. Eine Kernpädophilie könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, auch finde sich keine fixierte Perversion im Sinne sadistischer Tendenzen, allerdings auch keine klare sexuelle Ausrichtung. Die Sexualität des Verurteilten unterliege dem vorrangigen Prinzip, Impulse sofort in Taten umzusetzen. Dies bedeute für die Sexualität, die gerade verfügbaren Objekte zu benutzen, was völlig unreflektiert geschehe. Ihm fehlten jedwede Selbsteinsicht und kritische Selbsteinschätzung. Die dissozialen Persönlichkeitsstrukturen äußerten sich in einem sehr hohen Wert in einschlägigen Prognoseskalen und ließen noch eine hohe Rückfallgefahr für die Begehung gewalttätiger Straftaten annehmen. Die Sachverständige Dr. M hatte bei dem Verurteilten in ihrem Gutachten vom 4. Oktober 2011 ebenfalls eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Hierfür sprächen zum einen dringende Anhaltspunkte für Störungen des Sozialverhaltens beginnend im Jugendalter und zum anderen ein instabiler und vielfältiger antisozialer Lebensstil, eine Diskontinuität in Beziehungen und Arbeitsverhältnissen sowie ein selbstsüchtiges, gefühls- und gewissensloses Verhalten (Gefühllosigkeit und Empathiemangel, ein grandios übersteigerter Selbstwert verbunden mit pathologischem Lügen, Mangel an Schuldgefühlen und Bedauern), die sämtlich Indikatoren zur Erfassung dissozialer Erlebens- und Verhaltensdispositionen darstellten. Es liege eine geringe Impulskontrolle und eine geringe Frustationstoleranz vor, der Verurteilte sei unfähig, aus Erfahrungen zu lernen und seine Gewissensinstanz sei mangelhaft ausgebildet. Mit seiner Unfähigkeit, Schuldgefühle zu entwickeln, gehe auch eine Unfähigkeit zur Selbstreflektion und Unfähigkeit, aus Erfahrungen speziell aus Bestrafung zu lernen, einher. Hinsichtlich der Alkoholproblematik sei von einem Alkoholmissbrauch auszugehen. Der in der Vergangenheit aber auch in der Strafhaft betriebene Konsum, insbesondere auch der THC-Konsum, könne als Teilphänomen der dissozialen Persönlichkeitsstörung verstanden werden. Die eigenen Schilderungen des Verurteilten über einen selbst erlebten Sexualmissbrauch seien wenig glaubhaft. Einblick in seine sexuellen Phantasien, Umfang und Qualität, Frequenz, Intensität und Entwicklung über den Zeitlauf hinweg habe er kaum gewährt. Die Dissozialität des Verurteilten finde auch im Sexuellen ihre Entsprechung, so dass von einer Dissexualität zu sprechen sei. Störungstypisch sei, dass er mehr unter den Konsequenzen seines delinquenten Handelns leide, denn unter sich selbst. Alkoholisierungen hätten für die pädosexuellen Delikte – außer den Taten von Mai 1986, die er im nüchternen Zustand begangen hatte – eine, wenn auch nicht forensisch relevante, enthemmende Wirkung gehabt. Dieses Konsumverhalten könne als Teilphänomen der dissozialen Persönlichkeitsstruktur verstanden werden. Es gebe bei ihm Hinweise auf Psychopathy-Merkmale, die Auswertung des PCL-SV habe Hinweise auf einen sozial impulsiven Lebensstil, aber auch Defizite im Gefühlsbereich und in der zwischenmenschlichen Interaktion ergeben. Auch hätten sich Hinweise auf eine im Vergleich zu anderen Straftätern stark erniedrigte Bereitschaft und Fähigkeit, vom therapeutischen Prozess zu profitieren, ergeben. Insgesamt lägen in seiner Persönlichkeitsstruktur Therapiehemmnisse in einer solchen Ausprägung vor, dass letztlich von einer Therapieunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Der Verurteilte sei nach den Verlaufsformen nach Elz als Serientäter zu bezeichnen, die persönlichkeitsstrukturell verankerten Gründe und Symptome, die zur Annahme eines Hanges führten, bestünden unverändert fort, da der Vielzahl der bei ihm festzustellenden Risikofaktoren, die mit einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verbunden seien, keine dynamischen, das Rückfallrisiko minimierenden Faktoren entgegengestellt werden könnten. Insgesamt bestünde ein sehr hohes Rückfallrisiko für Taten des sexuellen Missbrauchs, weniger für Eigentumsdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier nur eine mittlere Wahrscheinlichkeit). Der Sachverständige Dr. S hatte in seinem Gutachten vom 22. April 2013 bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und einen mehrfachen Substanzmissbrauch mit Abhängigkeitssyndrom und Abstinenz unter beschützenden Bedingungen diagnostiziert. Insbesondere die Persönlichkeitsstörung sei deliktrelevant und letztendlich modifiziert. Der Verurteilte stelle sich als ein Proband mit eingeschliffenen kriminellen Verhaltensmustern dar, die zeitstabil zu Tage getreten seien und zu einer multiform kriminellen Entwicklung geführt hätten, welche in der letzten Phase der Kriminalität in Form von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zu Tage getreten sei. Prognostisch ungünstig sei zu werten, dass die Opferwahl zufällig gewesen sei und dass es insgesamt zu zahlreichen Delikten gekommen sei, auch mit Bedrohung der Opfer. Prognostisch ungünstig wirke sich weiterhin aus, dass er in seinem Beziehungsverhalten deutlich gestört sei und im Rahmen der Exploration der Eindruck entstanden sei, dass im Grunde für ihn selber niemand wichtig gewesen sei und andere Menschen eher kulissenartig an ihm vorbei zögen. Eine Therapienotwendigkeit aus intrinsischer Motivation sei nicht vorhanden. Die Taten seien nicht ausreichend aufgearbeitet, allerdings solle man dem nach so langer Zeit nicht zu viel Gewicht beimessen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Sozialprognose zweifellos als ungünstig anzusehen, da die psychische Störung unverändert bestehe. Insofern müsse die hochgradige Gefahr von sexuellen Missbrauchstaten nach wie vor bejaht werden. Die von dem Verurteilten begangenen Sexualstraftaten zum Nachteil der Kinder seien Ausdruck seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und entsprächen einem Bild der sexuellen Verwahrlosung. Die Sachverständige Dr. N hatte in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2014 weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Zwar sei eine gewisse Gesprächsbereitschaft bei dem Verurteilten vorhanden, auch ein gewisses kritisches Hinterfragen sei möglich, ein tatsächliches Sich-Einlassen auf Therapie könne derzeit aber bei ihm noch nicht festgestellt werden. Angesichts der begonnenen psychotherapeutischen Einzelgespräche mit der Anstaltspsychologin Frau S2 sei ein therapeutischer Prozess angestoßen worden, der aber noch ganz am Anfang stehe. Der Verurteilte erreiche in allen Prognoseinstrumenten (SVR-20, SORAG, PCL-SV und Static) ungünstige Ergebnisse, die auf eine hohe Wahrscheinlichkeit für einschlägige Rückfälligkeit im Gewaltbereich und im Bereich von Sexualdelikten hinwiesen. Die prognostische Einschätzung sei insoweit im Vergleich zu der in den Jahren 2011 und 2013 nicht verändert. Zu der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung hat die Sachverständige weiter ausgeführt, dass der Verurteilte im Laufe der Zeit etwas ruhiger geworden sein möge, erkennbar sei aber noch immer eine schnelle affektive Auslenkbarkeit mit verbal dysporischen Äußerungen im Jargon. Aus den Persönlichkeitseigenschaften erkläre sich die aufgetretene Delinquenz, wobei die Grundstruktur der Persönlichkeit durch die lange Haft und durch die Sicherungsverwahrung nicht erkennbar deutlich verändert worden sei. In seinem Beziehungsverhalten und in seiner Kompetenz sei der Verurteilte deutlich eingeschränkt, er weise ein deutlich reduziertes Repertoire sozialer Kompetenzen auf. Aus psychiatrischer Sicht müsse daher weiter von überdauernden immanenten Persönlichkeitsanteilen ausgegangen werden, die einen fortdauernden Hang zu Straftaten begründeten. Eine Veränderung des Gefährdungspotenzials könne nur über eine schrittweise, kleinschrittige therapeutische Bearbeitung mit verhaltenstherapeutischer Orientierung erreicht werden. Auf eine solche therapeutische Bearbeitung müsse der Verurteilte sich aber einlassen, was bislang nicht ausreichend der Fall gewesen sei. Derzeit müsse er weiterhin als haltschwach, impulsiv, sozial wenig kompetent eingeschätzt werden mit einem hohen Risikopotenzial. Auch die Abhängigkeitsproblematik sei nur unzureichend bearbeitet worden, so dass auch hier noch ein weiterer Behandlungsbedarf offenkundig sei. In einem betreuten Wohnen wäre er bei deutlich erkennbarer dissozialer Persönlichkeitsstörung, seiner geminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit, der gegebenen Impulsivität und der Tendenz, aufbrausend, auch dysphor zu reagieren und seiner noch fehlenden sozialen Kompetenz nicht ausreichend gesichert, um Straftaten zu verhindern. Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vom 29. Oktober 2014 vor der Strafvollstreckungskammer hatte die Sachverständige Dr. N dann noch einmal betont, dass der Verurteilte weiterhin wenig Empathie zeige. Zu den Lockerungsmöglichkeiten führte sie aus, dass über begleitete Ausgänge hinausgehende Lockerungen problematisch seien, da der Verurteilte oft eigenen Impulsen gefolgt sei und die Taten raptusartig begangen habe. Der Sachverständige Dr. S hat den Probanden in der Folgezeit noch zweimal begutachtet: In seinem Gutachten vom 22. Dezember 2015 führte er aus, dass die zwischenzeitlich erfolgten Begleitausgänge beanstandungsfrei verlaufen seien. Die seit Ende 2014 mit der Anstaltspsychologin Frau S2 geführten Gespräche drehten sich über die Probleme des Betroffenen und dessen Zukunftswünsche und dienten der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihm. Eine Therapie im engeren Sinne finde nicht statt. Die Kooperationsbereitschaft des Verurteilten sei gestiegen, allerdings ecke dieser immer noch aufgrund seiner unqualifizierten und unsittlichen Äußerungen häufig bei Bediensteten und Mitgefangenen an. Angesprochen auf sein Fehlverhalten reagiere er aufbrausend und werde laut. Allerdings konsumiere er seit einem Jahr keine Drogen mehr. Diagnostisch sei nach wie vor von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Bei anhaltender Leugnungshaltung gegenüber der Anlasstat aus dem Jahre 1992 gelinge es ihm, über die anderen Delikte offen zu sprechen, wobei er aber gleichzeitig auf seinen eigenen erlebten Missbrauch sowie auf seinen damaligen starken Drogen- und Alkoholkonsum verweise. Obwohl seine Reflektionsfähigkeit und soziale Kompetenz in der Zwischenzeit gestiegen seien, bestehe bei ihm nach wie vor ein tiefgreifendes Verhaltensmuster, das in vielen persönlichen und sozialen Situationen unangepasst sei und die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Führender Indikator für die kriminellen Handlungen sei die Persönlichkeitsstörung, die in der Zwischenzeit etwas abgemildert sei, wobei eine wesentliche Veränderung dieser Störung nicht festzustellen sei. Die therapeutischen Gespräche sollten fortgeführt werden. Im Übrigen verweist der Sachverständige auf die vielfältigen körperlichen Erkrankungen des Verurteilten (koronare Gefäßerkrankung, Herzinfarkt, arterielle Verschlusskrankheit der Beine und Diabetes) sowie auf die zwischenzeitlich erfolgte Verlobung mit der Frau X. Mit weiterem Gutachten vom 20. Oktober 2016 diagnostizierte der Sachverständige Dr. S bei dem Untergebrachten weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10: S 60.2) als relevante psychische Störung. Darüber hinaus liege ein mehrfacher Substanzmissbrauch mit Abhängigkeitssyndrom und Abstinenz unter beschützenden Bedingungen (ICD 10: F 19.2) vor. Eine Sexualstörung im engeren Sinne liege nicht vor, vielmehr seien die Sexualstraftaten Ausdruck der dissozialen Persönlichkeit. Die aktuell weiter bestehende Rückfallgefahr sei insbesondere ohne vorangegangene Erprobung als hoch einzuschätzen. Die Kriminalitätsentwicklung weise den Verurteilten als einen Menschen aus, der zeitstabil multiform kriminell aktiv geworden sei. Im Hinblick auf die in letzten Jahren in Freiheit begangenen Sexualdelikte sei die Opferwahl eher zufällig gewesen, das Schuldbewusstsein gering. Die Persönlichkeitsstörung sei deliktrelevant und mittlerweile als chronifiziert anzusehen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung bestehe nach wie vor eine hochgradige Gefahr für einschlägige Straftaten im Sexualbereich. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sich das Bild des Verurteilten in den letzten Jahren etwas beruhigt und sich seine soziale Kompetenz gebessert habe. Er habe nämlich zumindest ansatzweise sich auf seine Straftaten eingelassen, wenngleich er die Anlasstat nach wie vor leugne und die anderen Taten teilweise bagatellisiere. Gleichwohl wirke er im Vergleich zur Exploration 2013 durchaus nachdenklicher und reflektierter im Hinblick auf seine begangenen Taten. Vor dem Hintergrund des mittlerweile mit der Verlobung gegebenen Empfangsraums befürwortete der Sachverständige Dr. S selbständige Lockerungen im Hinblick auf eine Entlassperspektive. Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 21. November 2016 führte der Sachverständige Dr. S hierzu weiter aus, dass es bislang beim Verurteilten an jeglicher Erprobung fehle, auch eine Tataufarbeitung im eigentliche Sinne sei aufgrund der zeitlichen Dimension nicht mehr erfolgversprechend. Man solle aber im Rahmen einer Therapie weiter arbeiten im Sinne einer Rückfallprofilaxe eines Konfliktverhaltens, was auch unabhängig von der eigentlichen Tataufarbeitung geschehen könne. Vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte seit geraumer Zeit drogen- und alkoholabstinent lebe, seien diesbezügliche Maßnahmen nicht mehr angezeigt. Die Lockerungsmaßnahmen sollten dringend fortgesetzt werden, da sie sich hier auch als therapeutische Maßnahmen darstellten, um eine ordnungsgemäße Behandlung zu erreichen. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Werl vom 7. Februar 2017 war dem Verurteilten im Mai 2016 eine externe psychotherapeutische Behandlung beim dem Psychotherapeuten Herrn E vermittelt worden. Die Behandlung wurde durch den Verurteilten allerdings im Juli 2016 nach der vierten Sitzung abgebrochen. Es seien dann weitere Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt erfolgt, wobei ein realistisches Problembewusstsein hinsichtlich seines Delinquenzverhaltens bei dem Verurteilten weiterhin nicht erkennbar sei, auch sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Sexualdelikten und der Suchtproblematik nicht möglich. Die deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile seien therapeutisch unbearbeitet mit der Folge, dass das Rückfallrisiko hoch einzuschätzen sei. Die Verlobte habe das Verlöbnis zwischenzeitlich gelöst, dann doch wieder aufgenommen. Ein ihm im November 2016 gemachtes Angebot, auf die Behandlungsabteilung verlegt zu werden, auf der Behandlungsgruppen zur Entlassungsvorbereitung sowie zur Vor- und Nachbereitung selbständiger Lockerungen geführt würden, habe er abgelehnt. Unter dem 2. August 2017 hatte im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg der Sachverständige Prof. Dr. N2 ein Sachverständigengutachten erstellt. Das Gutachten wurde nach Aktenlage erstattet, da der Verurteilte eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hatte. Der Sachverständige Prof. Dr. N2 ist unter Anwendung der Prognoseinstrumente HCR-20 PCL-R, VRAG und SORAG zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer eine Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Rückfälle in einem Zeitraum von 7 Jahren im Umfang von 55 % bis zu 75 % und in einem Zeitraum von zehn Jahren im Umfang von 64 % bis 89 % bestehe. Es bestünde ein mittleres bis hohes Rückfallrisiko für gewalttätige Handlungen und auch für Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern. Der Lebensweg des Betroffenen sei nämlich früh durch gravierende dissoziale Auffälligkeiten und delinquente Handlungen gekennzeichnet. Mit der Delinquenz sei er polytroph und hoch frequent in Erscheinung getreten. Auch habe er Straftaten aus dem Hafturlaub und wenige Tage nach einer Entlassung aus der Haft sowie während laufender Bewährung begangen. Er sei wiederholt einschlägig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten. Die Tathandlungen seien zum Nachteil von Jungen und Mädchen sowohl im präpubertären als auch im pubertären Alter (zwischen 6 und 13 Jahren) und zum Nachteil von fremden Opfern bei Alkoholisierung unterschiedlichen Ausmaßes erfolgt. Im Rahmen der Sexualstraftaten habe er unbekannte Opfer zunächst angelockt und dann unter Androhung von Gewalt und auch unter Ausübung von Gewalt missbraucht, wobei die Handlungen augenblicksbezogen und unvorbereitet geschehen seien. Auch seien manche Handlungen erst durch das Einwirken Dritter aufgegeben worden. Wenngleich möglicherweise auch eine pädophile Nebenströmung bestehe, seien die von dem Betroffenen begangenen Straftaten grundsätzlich auf dem Boden der dissozialen Persönlichkeitsstörung verankert. Es lasse sich bei ihm eine gravierende Dissozialität feststellen, die seit der Kindheit gekennzeichnet sei durch zahlreiche Regelübertritte, Norm- und Gesetzesverstöße, polytrophes und delinquentes Verhalten sowie Verstöße gegen Auflagen und Bewährungsversagen. Die Dissozialität des Beschwerdeführers sei gekennzeichnet durch augenblicksbezogene, betrügerische sowie manipulative Verhaltensweisen. Soweit in der jüngsten Stellungnahme aus dem Jahre 2016 über ein beanstandungsfreien Unterbringungsverlauf berichtet werde, möge unter den schützenden Rahmenbedingungen in der JVA eine Abmilderung der Persönlichkeitsstörung erfolgt sein. Andererseits könne sich hier auch der Alterungseffekt mäßigend auswirken, schließlich sei es aber auch möglich, dass sich reine Anpassungseffekte manifestierten. Mangels Exploration sei eine weitere Differenzierung nach Aktenlage nicht möglich. Trotz des jahrelangen Abstinenzverhaltens des Untergebrachten bestehe bei einem Rückfall in die Alkoholproblematik eine erhebliche Risikokonstellation. Diagnostisch kommt der Sachverständige Prof. Dr. N2 zu dem Ergebnis, dass nach Aktenlage die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht widerlegt oder entkräftet werden könne. Eine pädophile Nebenströmung sei zu diskutieren. Therapeutisch sei der Beschwerdeführer nach dem Abbruch der Einzeltherapie bei dem externen Therapeuten zu einer Teilnahme an weiteren Gesprächen nicht mehr bereit. Andererseits seien aber, bevor der Beschwerdeführer in Lockerungen erprobt werden könne, weitere wesentliche Schritte wie das Erarbeiten und das Analysieren von delinquenzbedingten Risikofaktoren, die Erarbeitung und das Erproben relevanter Coping-Strategien, die Erarbeitung und Erprobung eines geeigneten Empfangsraumes und eine fundierte Sexualanamnese unbedingt notwendig. Denn auf dem Boden der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung seien weitere erhebliche rechtswidrige Handlungen insbesondere des sexuellen Missbrauchs von Kindern, aber auch Eigentumsdelikte und Körperverletzungsdelikte zu befürchten. Im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 13.12.2017 hatte der Sachverständige Prof. Dr. N2 u. a. ausgeführt, dass die Verhaltensmerkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in den Akten lückenlos dokumentiert seien, bis zuletzt sei diese Diagnose, wenn auch abgemildert, noch gestellt worden. Es seien alle Merkmale der dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 erfüllt, ob eine tatsächliche Abmilderung vorliegt, könne er mangels eigener Exploration nicht positiv feststellen. Nach dem aktuarischen Prognoseverfahren bestehe bei dem Beschwerdeführer noch ein sehr hohes Rückfallrisiko, der einzige positive Faktor sei dabei das Alter des Beschwerdeführers. Insbesondere sei bisher weder eine Art Aufarbeitung noch eine Risikoanalyse erfolgt. Auch seien die Hintergründe der Taten immer noch nicht deutlich. Insbesondere die Frage einer pädophilen Nebenstörung müsse geklärt werden, denn aus seiner Sicht reiche allein die Dissozialität als Erklärung für die Vielzahl der kindlichen Opfer nicht aus. Die erforderliche therapeutische Arbeit könne sowohl in einer Einzeltherapie als auch im BPS-Programm erfolgen. In dem erneuten Überprüfungsverfahren des Jahres 2018 hat die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 3. April 2018 ein Prognosegutachten der Sachverständigen U2, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Oberärztin der Klinik M, eingeholt. Auch hier ließ sich der Beschwerdeführer nicht explorieren, so dass das Gutachten nach Aktenlage erstellt werden musste. Diese Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung in Form der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit gravierender Dissozialität (ICD-10, F60.2) vorliege, die sich in der Kindheit bereits entwickelt und im jungen Erwachsenenalter manifestiert habe und die schizoide, querulatorische und impulsive Züge aufweise. Zudem sei von einer niedrigen, aber noch im Normbereich liegende Intelligenz auszugehen. Hinzu komme die Diagnose psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) sowie psychische Verhaltensstörung durch Canabinoide und Opiode, schädlicher Gebrauch (F12.1: F11.1). Nach Aktenlage sei nicht von einer Pädophilie auszugehen, auch die von dem Sachverständigen Prof. Dr. N2 erwähnte mögliche pädophile Nebenströmung könne aufgrund der fehlenden Exploration weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Die Übergriffe zum Nachteil der Kinder seien in der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung verankert. Die mangelnde Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers lasse im Hinblick auf die von ihm erstrebte Entlassung aus der Maßregel einen fehlenden Realitätsbezug und möglicherweise zunehmende kognitive Defizite im Sinne einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F60.7) vermuten. Auch bestehe aufgrund der fortgeschrittenen Hospitalisierung des Beschwerdeführers die Möglichkeit, dass er alle Bemühungen um Entlassung und Lockerung aus Angst boykottiere. Die von ihr angewandten Prognoseinstrumente ACR-20, PCL-R, VRAG und SORAG hätten bei erneuter Überprüfung die gleichen Werte ergeben, wie bei der Auswertung durch den Vorgutachter Prof. Dr. N2. Eine zusätzliche Auswertung nach den Verfahren ILRV und SVR-20 habe ergeben, dass die Risikobeurteilung für sexuelle Gewalttaten als hoch bewertet werden müsse. Dieses Risiko werde auch durch die vielfältigen körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers wie die Diabetes mellitus Typ II, hochgradige coronare Drei-Gefäßerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt im November 2018, arterielle Verschlusskrankheit der Beine und Adipositas nicht wesentlich gemildert. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er älter und nach seiner Beschreibung ruhiger geworden sei. Auch dies reduziere das Risiko für die potentiellen kindlichen Opfer nicht. Vielmehr müssten vorhandene und zunehmende körperliche Erkrankungen, die auch ein defizitäres Erleben noch erheblich verstärken könnten, als mögliche zusätzliche Stressoren betrachtet werden und würden das Risiko für eine Rückfälligkeit in delinquentes Verhalten nicht reduzieren, das Gegenteil sei der Fall. Dem Betroffenen, der derzeit jegliche Teilnahme an therapeutischen Angeboten verweigere, seien in der Vergangenheit und auch aktuell ausreichend therapeutische Angebote in Form von einzel- und gruppentherapeutischen Verfahren angeboten worden, die individuell geeignet seien, seine Mitwirkungsbereitschaft zu erwecken. Ihm seien auch Angebote der Beziehungsgestaltung zum Aufbau tragfähiger Beziehungen unterbreitet worden mit der Möglichkeit, im Rahmen einer solchen Beziehung motivierend wirksam zu werden und den Betroffenen zur Mitarbeit zur Realisierung seines Resozialierungsprozesses zu motivieren und ihn zu begleiten. Die im Laufe der Zeit bestehende bessere Anpassung des Beschwerdeführers in der Anstalt sei eher als ein Effekt und als ein Zeichen der zunehmenden Hospitalisierung als eine Besserung und Stabilisierung in psychischer Hinsicht zu beschreiben. Eine tiefenpsychologisch orientierte oder psychoanalytische Psychotherapie erscheine bei ihm aufgrund seiner kaum vorhandenen Introspektions- und fehlenden Reflektionsfähigkeit gepaart mit den Einschränkungen aufgrund der niedrigeren Intelligenz nicht zielführend. Eine intensive verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie im stationären Rahmen, etwa auf der Behandlungsstation oder auf der Abteilung für Sozialtherapie erscheine dagegen geeignet, über einen längeren Zeitraum in kleinen Schritten Verhaltensmodifikation zu ermöglichen, mögliche Risikoszenarien auf der Verhaltensebene einzuprägen, um so überhaupt ein Rückfallprophylaxemanagement zu installieren. Die hierfür erforderliche Mitarbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers müsse deshalb weiterhin gefördert werden. Ohne eine langjährige Behandlung auf der internen Behandlungsstation bzw. der Sozialtherapie mit der Möglichkeit, delinquenzbedingte Risikofaktoren in der Delinquenzanalyse aufzuspüren, zu analysieren, Coping-Strategien zu entwickeln, Kooperation bei der Aufarbeitung der Delinquenzgenese bzw. der Bindungsfaktoren und der persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren zu entwickeln, einer fundierten Sexualanamnese und einer angemessenen Beziehungsgestaltung seien weitere Lockerung nicht zielführend und die Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums verfrüht. Insgesamt bestehe im Vergleich zur Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung im Jahre 1993 heute unverändert die hochgradige Gefahr von Gewalt- und Sexualstraftaten fort. Mildere Mittel wie Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht seien nicht ausreichend, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. September 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Maßregel sei nicht gem. Art. 316 f Abs. 2 S. 2 u. S. 4 EGStGB für erledigt zu erklären. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine psychische Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die ihrerseits ursächlich sei für die immer wieder durch den Beschwerdeführer verfolgte und auch in Zukunft von ihm zu erwartende Begehung schwerster Sexualstraftaten vornehmlich zum Nachteil von Kindern. Angesichts des Gewichts der von ihm drohenden Taten, durch die potenzielle Opfer schwer seelisch oder körperlich geschädigt würden, sei die Fortdauer der Unterbringung auch verhältnismäßig. Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch eine ausreichende Betreuung i. S. v. § 66 c Abs. 2 i. V. m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden. Es sei der Beschwerdeführer selbst, der das Therapieangebot der JVA Werl kontinuierlich ablehne. Gegen den seinem Verteidiger am 19. September 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben des Verteidigers vom 24. September 2018, eingegangen bei dem Landgericht Arnsberg am 25. September 2018, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. November 2018 hat der Verteidiger beantragt, die angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Fortdauer des Vollzuges der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1. Die Sicherungsverwahrung war hier nicht gem. Art. 316 f Abs. 2 S. 4, S. 2 EGStGB; §§ 67 d Abs. 3 S. 1 StGB in der Fassung vom 22. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2013 i. V. m. Art. 316 g Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. a) Es handelt sich hier um einen sog. Altfall der Sicherungsverwahrung, bei dem die Anlasstat vor dem 31. Januar 1998 (nämlich am 30. Juli 1992) begangen wurde und der Täter daher von dem Wegfall der ursprünglichen Höchstfrist von zehn Jahren für den Vollzug der Sicherungsverwahrung betroffen war. Bei einem solchem Altfall ist die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Höchstfrist von zehn Jahren hinaus gem. Art. 316 f Abs. 2 S. 4, S. 2 EGStGB nur zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Anderenfalls ist die Sicherungsverwahrung gem. Art. 316 f Abs. 2 S. 4 EGStGB für erledigt zu erklären. b) Bei dem Beschwerdeführer liegt indes eine psychische Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit gravierender Dissozialität (ICD-10: F60.2) vor. Eine solche Persönlichkeitsstörung ist bei dem Beschwerdeführer im Kern seit dem Jahr 1981 bis heute durch sämtliche ihn begutachtenden Sachverständigen bestätigt worden. Die Sachverständigen Dr. I und die Dipl.-Psychologin C stellten bereits im Jahr 1981 bei ihm eine neurotische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, gekennzeichnet durch Unsicherheit und mangelndes Durchsetzungsvermögen, Labilität, Neigung zu körperlich vegetativen Überreaktionen, reduzierter psychischer Belastbarkeit sowie der Unfähigkeit, Wünsche und Bedürfnisse aufzuschieben, fest. Auf der derselben Linie diagnostizierte dann im Jahre 1985 der Sachverständige Dr. X2 eine frühe Persönlichkeitsstörung von erheblichem Krankheitswert. Auch die ihn im Jahre 1985 begutachtenden Sachverständigen Dr. X3 und Dipl.-Psychologe T4 gelangten zu der Diagnose einer ausschließlich im Persönlichkeitsbereich liegenden Störung. 1986 diagnostizierten dann die Psychiater Dr. C2 und Prof. Dr. T3 sowie der Dipl.-Psychologe T4 eine dissoziale abnorme Persönlichkeit mit Zeichen von Dissozialität im Sinne von Verwahrlosungssymptomen. Ausdrücklich gestellt wurde die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erstmalig durch die Sachverständige Dr. T2 in dem Ausgangsverfahren im Jahre 1993. Die Diagnose wurde dann von sämtlichen folgenden Gutachtern fortgeschrieben, wie oben unter I. im Einzelnen dargestellt. Im Laufe der Zeit erfolgte lediglich eine leicht verbesserte Anpassung des Beschwerdeführers an die Bedingungen der Unterbringung, die möglicherweise auf einen Hospitalisierungseffekt zurückzuführen ist. Aber auch soweit der Sachverständige Dr. S zuletzt im Jahre 2016 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Persönlichkeitsstörung sich etwas abgemildert habe, war auch dieser Sachverständige stets der Ansicht, dass bei dem Beschwerdeführer weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung als relevante psychische Störung bestehe. Diese Diagnose haben dann auch die zuletzt tätigen Sachverständigen Prof. Dr. N2 und Frau U2 bestätigt. Die bei dem Beschwerdeführer damit festzustellende dissoziale Persönlichkeitsstörung ist eine psychische Störung i. S. d. Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/9874 zu Art. 316 f EGStGB) ist der Begriff der psychischen Störung genau so zu verstehen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG. Danach müsse für die Annahme einer psychischen Störung nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr seien auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesem Begriff zu fassen. Gleiches gelte insbesondere auch für die dissoziale oder antisoziale Persönlichkeitsstörung, die keinen „Leidensdruck“ des Betroffenen voraussetzt. Entscheidend sei in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung vielmehr der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen sei (BT-Drucks. 17/9874, S. 31; ebenso die Gesetzesbegründung zum ThUG, BT-Drucks. 17/3403, S. 53 f und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 2 BvR 1516/11, Rdnr. 36, 40). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 – 6281/13 – ausgeführt hat, dass es zweifelhaft sei, ob die dissoziale Persönlichkeitsstörung einer Person allein als ausreichende geistige (bzw. psychische) Störung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 e EMRK angesehen werden könne, sofern nicht zusätzliche Aspekte wie z. B. eine Erschwerung der Auswirkung der Störung durch Alkoholmissbrauch hinzuträten, ist diese zusätzliche Voraussetzung – ihr Erfordernis für die Annahme einer psychischen Störung unterstellt – hier gerade gegeben. Denn nach sämtlichen hierin übereinstimmenden fachpsychiatrischen Begutachtungen leidet der Beschwerdeführer an psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol nach ICD 10: F10.21 sowie durch Canabinoide und Opioide (F12.1:11F.1), wobei die Verhaltensstörung durch Alkohol sich zumindest bei derAnlasstat ausgewirkt hat, da der Beschwerdeführer jedenfalls bei dieser Tat unter Alkoholeinfluss stand. Darüber hinaus liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer zusätzlich noch an einer Nebenstrom-Pädophilie leidet, die nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N2 und U2 jedenfalls ernsthaft zu diskutieren ist. Eine sichere Diagnose war allerdings mangels der hierzu erforderlichen eigenen Exploration des Beschwerdeführers durch die Sachverständigen nicht möglich. Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner neueren Rechtsprechung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – schwerwiegend ist, als geistige bzw. psychische Störung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 e EMRK anerkannt hat (EGMR, Urteil vom 6. Juli 2017 – 79457/13; Urteil vom 2. Februar 2017 – 10211/12 und Urteil vom 6. Oktober 2016 – 55594/13 alle juris). Diese psychische Störung hat auch zu einer ganz erheblichen objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Beschwerdeführers in sozialer und ethischer Hinsicht geführt. Der Beschwerdeführer konnte den für ihn von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern ausgehenden Tatanreizen immer nur für ganz kurze Zeiträume widerstehen und ist mit hoher Rückfallgeschwindigkeit kurz nach einer Haftentlassung oder sogar während einer Haftverschonung mit einschlägigen Taten rückfällig geworden. Er hat sich seit dem Jahre 1981 mit kurzen Unterbrechungen und seit Juli 1992 bis heute ununterbrochen in Unfreiheit befunden, und zwar gerade aufgrund des vorgenannten Umstandes. Seine Lebensführung ist durch die bei ihm festzustellende dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht nur erheblich objektiv beeinträchtigt, sondern geradezu dominiert worden. c) Bei dem Beschwerdeführer besteht auch die mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit zwischen 55 % und 75 % innerhalb von sieben Jahren und 64 % bis zu 89 % innerhalb von zehn Jahren hochgradige Gefahr, dass er infolge dieser psychischen Störung (vgl. zum Kausalitätserfordernis BT-Drucks. 17/9874, S. 31) schwerste Gewalt und Sexualstraftaten begehen wird. Es handelt sich hier konkret um zu erwartende Taten des schweren sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Nötigung von Kindern mit gewaltsam durchgeführten Anal-, Oral- und manuellem Verkehr bis zum Samenerguss ohne Rücksicht auf die Gegenwehr und die Schmerzen der Opfer. Bei solchen Taten handelt sich sicher um schwerste Gewalt und Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 – 5 StR 617/12, juris). Die Gefahr der Begehung gerade solcher Straftaten ergibt sich aus der Delikthistorie. Bei der zeitlich letzten Straftat, der Tat, die der Anlassverurteilung zugrunde liegt, konnte der Beschwerdeführer „ungestört“ zum Nachteil des Opfers vorgehen und hat dieses ungeachtet der Schmerzäußerungen und Gegenwehr anal penetriert, wobei lediglich nicht festgestellt werden konnte, wie diese Penetration erfolgte. Die Tat wurde bis zum Samenerguss durchgeführt. Aber auch bei der Tat vom 8. April 1981 war es bereits zum Oralverkehr an dem damals geschädigten 9-jährigen Kind gekommen, wobei die Tat dann von dem Beschwerdeführer nicht fortgesetzt werden konnte, weil er durch eine Zeugin gestört wurde. Auch die Tat vom 16. April 1985 konnte er nur deshalb nicht wie gewünscht ausführen, weil er wiederum von einer Zeugin gestört wurde. Hier spricht alles dafür, dass die erzwungene Aufgabe weiterer Tathandlungen die Opfer vor weitergehenden sexuellen Manipulationen durch den Beschwerdeführer im Sinne der Anlasstat bewahrt hatte. Bei der Tat von Mai 1986 kam es schließlich zu Analverkehr ähnlichen Handlungen zum Nachteil der beiden 5 und 8 Jahre alten Jungen, in dem der Beschwerdeführer einen Finger in die Gesäßspalte der Geschädigten steckte und sein erigiertes Glied dorthin drückte und es anschließend hin und her bewegte. d) Durch die zu erwartenden schwersten Gewalt- und Sexualstraftaten ist auch eine schwere seelische und möglicherweise auch körperliche Schädigung der Opfer zu erwarten. Die Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung ergibt sich aus dem Bestreben des Beschwerdeführers zum Eindringen in Körperöffnungen auch jüngerer und körperlich weniger entwickelter Kinder, die erfahrungsgemäß mit der Gefahr von erheblichen Verletzungen im Genital- oder Analbereich verbunden sind. Die Gefahr schwerster seelischer Schäden ist bei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ebenso zu erwarten wie der tatsächliche Eintritt derartiger Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013 – 5 StR 617/12, juris; vgl. auch den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Rechts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften vom 13. Januar 2016, BT-Drucks. 18/7244, S. 33 f). Diese Gefahr ist aus konkreten Umständen in der Person des Beschwerdeführers und in seinem Verhalten abzuleiten. Bei ihm besteht eine überdauernde, weitgehend unbehandelte dissoziale Persönlichkeitsstörung, zudem verweigert er derzeit jede therapeutische Bearbeitung dieser Störung. e) Auch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht hier der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht entgegen. Der Senat ist sich dabei bewusst, dass die Fortdauer der Unterbringung nur als letztes Mittel angeordnet werden darf, zumal sich der Beschwerdeführer mittlerweile fast 23 Jahre in der Sicherungsverwahrung befindet. Andererseits sind sich aber alle Sachverständigen, die ihn in den letzten zwanzig Jahren begutachtet haben, darin einig, dass bei ihm keine ins Gewicht fallende Besserung seiner psychischen Störung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer verweigert derzeit jede Therapie und darüber hinaus verweigert er überhaupt Gespräche mit Psychologen und Sozialarbeitern. Gleichzeitig drohen von ihm wie ausgeführt schwerste Sexualstraftaten infolge seiner psychischen Störung. Solange diese unbehandelt ist scheiden auch mildere Mittel etwa im Sinne der Unterbringung in einem Wohnheim nach der Wertung aller hier gehörter Sachverständiger aus. Die Gefahr, die von dem Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand ausgeht und die sich insbesondere auch in raptusartigen Überfällen auf Kinder mit der Folge schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten konkretisiert, steht einer solchen Unterbringung in weniger gesicherten Verhältnissen entgegen. 2. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ist nicht gemäß Art. 316 e Abs. 2 Satz 1 EGStGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 1 a StGB für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung in diesem formalisierten Verfahren ist nämlich ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB in der heutigen Fassung zuordnen lässt (BGH, Beschluss vom 25.04.2012 – 5 StR 451/11, juris, Rdnr. 13). An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BVR 2033/08 u.a., juris) nichts geändert. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Anordnungsvoraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BVR 2333/08 u.a., juris; Senat, Beschluss vom 08.08.2018, III‑3 Ws 308/18). Die von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der sexuellen Nötigung gemäß §§ 176, 176a, 177 StGB sind aber nach wie vor Bestandteil des Katalogs des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a StGB). 3. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ist nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung vom 22.12.2010 in Verbindung mit Art. 316 e Abs. 1 Satz 2, Art. 316 f Abs. 2 Satz 1 EGStGB zur Bewährung auszusetzen. Wie bereits ausgeführt, ist die Legalprognose bei dem weitgehend unbehandelten und derzeit auch eine therapeutische Behandlung ablehnenden Beschwerdeführer negativ. Er leidet nach wie vor unter einer psychischen Störung, die die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt und Sexualstraftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden und die aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten abzuleiten ist, begründet. Die Negativprognose bezieht sich im Fall des Verurteilten auch auf ausreichend erhebliche Straftaten im Sinne von Art. 316 f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, wie vorstehend unter II. 1. d im Einzelnen dargestellt ist. Mildere Mittel im Rahmen der Bewährungsaufsicht reichen aus den dort ebenfalls ausgeführten Gründen nicht aus, um die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr hinreichend einzuschränken. 4. Die Unterbringung ist nicht gemäß §§ 67 d Abs. 2 Satz 2; 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit Art. 316 f Abs. 3 Satz 1 EGStGB, auszusetzen. Dem Untergebrachten ist nämlich eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden; aus diesem Grund bedarf es hier auch keiner Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB. Im Übrigen käme hier aufgrund einer bislang nicht erfolgten Fristsetzung im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine Aussetzung zur Bewährung ohnehin nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer ist in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum ab dem 31.05.2013 (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.07.2013 – 3 Ws 136, 137/13, juris) eine ausreichende Betreuung angeboten worden.Der Beschwerdeführer hatte zunächst ausweislich des Berichts des psychologischen Dienstes der JVA Aachen vom 25.09.2014 seit Februar 2014 regelmäßig einmal in der Woche Gespräche mit dem Psychologen der Vollzugsanstalt geführt. Seit Ende 2014 führte er Gespräche mit der Anstaltspsychologin Frau S2, die allerdings keine Therapie im engeren Sinne darstellten und sich um die Probleme des Betroffenen und dessen Zukunftswünsche drehten mit dem Ziel, mit ihm in Kontakt zu bleiben. Der Sachverständige Dr. S konnte hier ein therapeutisches Defizit nicht entdecken und empfahl in seinem Gutachten vom 22.12.2015 die Fortsetzung der therapeutischen Gespräche. Unter dem 30.06.2016 berichtete die JVA Werl dann, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Anlasstat nicht interessiert sei, vielmehr die Taten bagatellisiere, auch bestünden kognitive Verzerrungen. Der Beschwerdeführer externalisiere nämlich und sehe sich in der Opferrolle. Gleichwohl wurde ihm eine externe Therapie bei dem Therapeuten Dipl.‑Psychologen E angeboten, in der deliktspezifische Aspekte aufgearbeitet und ein realistisches Problembewusstsein im Hinblick aus seiner Alkoholabhängigkeit erarbeitet werden sollten. Zuvor hatte der Beschwerdeführer über die seit Februar 2014 regelmäßig geführten Gespräche mit dem psychologischen Dienst, zunächst in der JVA Aachen, dann in der JVA Werl, weitere Behandlungsangebote abgelehnt. Die externe Therapie durch den Dipl.‑Psychologen E musste bereits nach der vierten Sitzung abgebrochen werden, da eine tiefere inhaltliche Ebene in den Gesprächen nicht erreicht werden konnte. Es folgten dann weitere Gespräche mit dem psychologischen Dienst. Die ihm im November 2016 angebotene Verlegung auf die Behandlungsabteilung der JVA Werl wurde von dem Beschwerdeführer wiederum abgelehnt. Seit dem Jahr 2017 lehnte der Beschwerdeführer dann jegliche therapeutischen Maßnahmen ab und führte lediglich monatliche Motivationsgespräche mit seinen Bezugsbetreuern. Vor diesem Hintergrund ist der Senat von der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen U2 überzeugt, dass dem Beschwerdeführer eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist, er sie jedoch aus eigenem Antrieb trotz der geführten Motivationsgespräche nicht genutzt hat. Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 67d Abs. 2 Satz 2, 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit Art. 316 f Abs. 3 Satz 1 EGStGB nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.