Leitsatz: 1. Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war. 2. Da § 66c Abs. 2 StGB den Staat verpflichtet, Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein ausreichendes Betreuungsangebot zu unterbreiten, trägt der Staat im Verfahren nach § 119a StVollzG die Feststellungslast für die Erfüllung dieser Pflicht, also insbesondere für das tatsächliche Bestehen des vorgetragenen Betreuungsangebots. 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis zum 23.01.2017 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in dem unter 1. aufgeführten Zeitraum angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung für den Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 10.01.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 50 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt seit dem 23.01.2015 Strafhaft aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal vom 09.07.2014 (Az. 23 KLs - 325 Js 452/12 ‑ 24/14). Zuvor befand er sich seit dem 18.01.2013 in Untersuchungshaft. Er ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Das Gericht hat zudem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Betroffene ist 28 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Er wuchs unter schwierigen Verhältnissen im Haushalt seiner Mutter auf, die sich nach der Geburt des jüngeren Bruders Kevin von dem Vater getrennt hatte. In der Folge ging sie (wenigstens) zwei weitere Beziehungen ein, aus der noch drei Halbgeschwister hervorgingen, u.a. die Halbschwester Shirley, die später eines der Tatopfer wurde. Die Familie wurde ab etwa 1996 durchgehend vom Jugendamt unterstützt. Der Betroffene besuchte Kindergarten und Grundschule (wo er eine Klasse wiederholte), dann die Hauptschule. Dort schwänzte er anhaltend die Schule und kam deshalb auf eine Förderschule. Es folgte 2003 die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung in Solingen, wo er in Konflikt mit den Mitarbeitern geriet. 2005 kehrte er zur Mutter zurück und blieb noch zwei Jahre in deren Haushalt. Die nun wieder besuchte Förderschule verließ er mit Abgangszeugnis Klasse 8, der Besuch eines Berufskollegs und die Aufnahme verschiedener Praktika führten nicht zu einer beruflichen Qualifikation. Der Betroffene hatte aber Freude daran, sich um Kinder zu kümmern, passte für seine Mutter auf seine (Halb-)Geschwister auf und für Bekannte auf deren Kinder. 2007 zog er in eine eigene Wohnung und begann, seine Dienste als Kinderbetreuer professionell, auch über das Internet, anzubieten. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Tatgerichts lag bei dem Betroffenen eine adoleszente Fehlentwicklung ohne Krankheitswert mit narzisstischem Selbstkonzept vor, in sexueller Hinsicht eine nicht krankheitswertige Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer (nicht ausschließlichen) Pädophilie, ausgerichtet auf präpubertäre Mädchen, sowie ein paraphiles Interesse im Sinne einer Somnophilie. Der Sachverständige bewertete die Vorbereitung der Taten als konstellierendes Verhalten auch unter dem Einfluss eines narzisstischen Selbstkonzepts, das zur Stabilisierung den (Erfolg im) Umgang mit Kindern erforderte. Zum Tathergang hat das Landgericht Wuppertal zusammengefasst festgestellt, dass der Betroffene zunächst - ab September 2010 - die Geschlechtsteile bei ihm schlafender Kinder berührte und fotografierte, später dann Fotoserien und auch Videos fertigte und schließlich im November 2012 ein längeres Video von dem Missbrauch eines wachen Mädchens aufnahm. Der Betroffene verteidigte sich im Erkenntnisverfahren - wie zuvor gegenüber seiner Mutter und zeitweise auch noch in der Strafhaft - damit, ein unbekannter Russe habe ihn mit Gewalt und Drohungen zu den Taten gezwungen. Zum Haftverlauf und Betreuungsangebot im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 22.01.2017 hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Schon in der Untersuchungshaft in der JVA F erhielt der Betroffene psychologische Betreuung in Form von etwa alle zwei Wochen stattfindenden Einzelsitzungen; die Entwicklung bis zur Hauptverhandlung war aber eher negativ (vgl. S. 25 des Urteils: es zeigten sich im Zeitraum von Juni 2013 bis Juli 2014 wachsende Minimierungstendenzen). Ab Mai 2014 nahm der Betroffene an einer Gruppe für Sexualstraftäter teil, wurde am 13./14.07.2014 aufgrund eines Beschlusses der Abteilung vom 05.05.2014 auf die Abteilung SOA-P verlegt. Die Teilnahme an den Gruppensitzungen wurde auch während der ab dem 23.01.2015 zunächst in der JVA F vollzogenen Strafhaft fortgesetzt, allerdings Mitte Juni abgebrochen, als die Gruppe zu deliktsspezifischen Themen gelangte, da der Betroffene bis hierher noch an seiner schuldminimierenden Darstellung festhielt, er sei zu den Taten gezwungen worden. Am 27.07.2015 erfolgte die Verlegung in die JVA I zur Durchführung des Einweisungsverfahrens. Dort kam es nach Auswertung der Personalakte im Rahmen der Eingangsuntersuchung am 16. und 18.09.2015 zu zwei längeren Gesprächen mit dem Betroffenen. Mit Entschließung vom 30.09.2015 wurde die Einweisung des Betroffenen in die JVA X bestimmt. Bei ihm wurde eine Kombination aus narzisstischer Persönlichkeit, antisozialem Verhalten und paranoiden Tendenzen, zusammengefasst als „Syndrom des malignen Narzissmus“ diagnostiziert. Der Betroffene sei behandlungsbedürftig, aber noch nicht hinreichend behandlungsfähig, was nach Empfehlung der Einweisungsentschließung insbesondere durch psychologische Einzelgespräche geändert werden sollte. Am 08.10.2015 wurde der Betroffene in die JVA X verlegt, wo er auf der Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (MoBASS) untergebracht wurde. Er bekundete Interesse an einer Sozialtherapie und heimatnaher Verlegung. Ab dem 24.11.2015 wurde er im Eigenbetrieb Holzdesign zur Arbeit eingesetzt. Bereits in ersten Gesprächen distanzierte er sich von seiner Angabe, von einem Russen zu den Taten gezwungen worden zu sein. Am 10.12.2015 wurde ein Vollzugsplan für den Betroffenen erstellt, der auf dessen Integration in die Abteilung abzielte und neben allgemeinen Zielen wie Entschuldung und Kompetenzentwicklung die Klärung der intrinsischen Behandlungs- und Veränderungsmotivation des Betroffenen vorsah. Als Maßnahmen sollten u.a. monatliche Mentorengespräche (auf Initiative des Betroffenen) sowie - ebenfalls auf seine Initiative - eine psychologische Gesprächsreihe stattfinden. Letztere sollte dazu dienen, vor Aufnahme einer psychotherapeutischen Einzeltherapie zu klären, inwieweit der Betroffene die diagnostizierten Sexualstörungen in sein Selbstbild übernehmen und welche Veränderungsmotivation er entwickeln könne. Im April 2016 wurde der Betroffene in die wöchentlich stattfindende Skills-Gruppe aufgenommen, an der er regelmäßig teilnahm. Am 09.06.2016 erfolgte eine Vollzugsplanfortschreibung, die die Fortsetzung der psychologischen Einzelgespräche vorsah; ferner sollte die Indikation einer sozialtherapeutischen Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt (SoThA) H geklärt werden. Die Vollzugsbehörde trat dem Wunsch des Betroffenen entsprechend in Kontakt zu der SoThA H, um die Möglichkeit zu prüfen, dort eine Behandlung durchzuführen. Eine (externe) psychotherapeutische Behandlung betrachtete man kritisch, da man befürchtete, sie möge Misstrauen des Betroffenen gegenüber dem Behandlungsteam der JVA schüren. Im weiteren Verlauf stellte die Psychologin Dr. Q in einer Stellungnahme vom 30.11.2016 die Indikation für die sozialtherapeutische Behandlung in H. Nach einer weiteren Vollzugsplanfortschreibung am 08.12.2016, in der die Unterstützung des Betroffenen bei der von ihm angestrebten Verlegung nach H vorgesehen war, wurde der Betroffene am 25.01.2017 in die Sozialtherapeutische Anstalt H verlegt. Die zunächst mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat ein Gutachten des Sachverständigen K eingeholt und mit Beschluss vom 01.02.2018 die Sache im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verlegung des Betroffenen nach H an das Landgericht Essen abgegeben. Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 05.04.2018 festgestellt, dass das Betreuungsangebot im Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 23.01.2017 den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 18.04.2018. Das Ministerium der Justiz hält das Rechtsmittel des Betroffenen für unzulässig. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in dem ausgesprochenen Umfang Erfolg. 1. Der Senat sieht sich an einer Sachentscheidung nicht dadurch gehindert, dass mit dem Landgericht Essen ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden hat. Nach § 119a Abs. 6 S. 3 StVollzG gelten die §§ 110, 111 StVollzG für die vollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots entsprechend. Nach § 110 StVollzG ist diejenige Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen, in deren Sitz die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Beteiligt ist nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Da Gegenstand des Verfahrens nach § 119a StVollzG anders als in dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nicht eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG ist, sondern ein Behandlungsangebot, ist diejenige Vollzugsbehörde zu beteiligen, die das zu überprüfende Behandlungsangebot gemacht hat. Gerade im ersten Überprüfungszeitraum ist allerdings der hier festzustellende Ablauf, dass der Betroffene sich bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils zunächst noch in der Vollzugsanstalt befindet, in der er Untersuchungshaft verbüßt hat, nach einiger Zeit in die Einweisungsanstalt und von dort in die in der Einweisungsentschließung bestimmte Anstalt verlegt wird, nicht selten. Das mit der Sache befasste Gericht hat in solchen Fällen die dem Betroffenen in mehreren Vollzugsanstalten gemachten Behandlungsangebote insgesamt zu prüfen. Weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass von mehreren Vollzugsanstalten, in denen der Betroffene sich im Verlauf des maßgeblichen Überprüfungszeitraums aufgehalten hat, nur eine - und welche - zu beteiligen wäre. Nach Auffassung des Senats hat die Strafvollstreckungskammer daher im Überprüfungsverfahren grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Strafgefangene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. In derartigen Fällen ist nach Auffassung des Senats für die begleitende gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots gem. § 110 StVollzG diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war. Das ergibt sich freilich unmittelbar weder aus dem Wortlaut der - auf Einzelmaßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs zugeschnittenen - Vorschrift noch aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 119a StVollzG. Es folgt aber aus den allgemeinen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung zu § 110 StVollzG entwickelt wurden. Der Gesetzgeber hat den Fall, dass ein Strafgefangener im Verlauf eines Überprüfungszeitraums in mehreren Vollzugsanstalten untergebracht sein könnte, bei der Begründung der Verweisung des § 119a Abs. 6 S. 3 StVollzG auf §§ 110, 111 StVollzG nicht weiter erörtert (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29). Das Strafvollzugsgesetz kennt keine dem § 462a Abs. 1 S. 2 StPO vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die in jedem Fall eine Fortwirkung der zuerst begründeten Zuständigkeit vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 ARs 5/16 -, juris). Vielmehr bewirkt schon die Anknüpfung der Zuständigkeit an den Sitz der die verfahrensgegenständliche Maßnahme verantwortenden Behörde regelmäßig, dass eine Verlegung des Betroffenen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.). Dies hat die Rechtsprechung indes nicht gehindert, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, insbesondere bei Verpflichtungsanträgen, die sich durch eine nicht nur vorübergehende Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt regelmäßig nicht erledigen (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.). Bei Feststellungsanträgen bleibt jedoch die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Vollzugsbehörde zuständig, in der der Betroffene bei Erlass der Maßnahme untergebracht war (Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.). Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 119a StPO handelt es sich der Sache nach um ein Feststellungsverfahren, und zwar auch in den Fällen des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, denn das Gericht hat nach dem Gesetz auch dann die Vollzugsbehörde nicht zu verpflichten, ein bestimmtes Betreuungsangebot zu unterbreiten, sondern lediglich festzustellen, welche Maßnahmen die Behörde künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Auch die Gesetzesbegründung spricht durchgehend von Feststellungen, nicht von Anordnungen (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28 f.). Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls eine Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende eines Überprüfungszeitraums verlegt wurde, niemals für das diesbezügliche Verfahren nach § 119a StPO zuständig sein kann (unklar insoweit BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 Ars 5/16 -, juris, wo zunächst ausgeführt wird, dass eine Verlegung innerhalb eines Überprüfungszeitraums zu einem Zuständigkeitswechsel führen könne, dann aber gleichwohl die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer angenommen wird, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende des Zeitraums (zurück-)verlegt wurde): Allein der Umstand, dass eine Vollzugsanstalt, in die der Betroffene nachträglich verlegt wurde, etwaige Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu künftig erforderlichen Maßnahmen umzusetzen haben könnte, macht weder die Behörde zur Beteiligten nach § 111 StVollzG noch die dortige Strafvollstreckungskammer zuständig. Wenngleich das Gesetz unter mehreren innerhalb des maßgeblichen Zeitraums möglicherweise zuständigen Gerichten keine Auswahl trifft, ist der Gesetzgeber unzweifelhaft davon ausgegangen, dass ein einziges Gericht den gesamten Zeitraum zu beurteilen habe (vgl. die Formulierungen in BT-Drucks. 17/9874, S. 28 f.). Unter diesen Voraussetzungen liegt es schon deshalb nahe, allein diejenige Strafvollstreckungskammer als zuständig zu betrachten, in der der Betroffene sich am Ende des Überprüfungszeitraums aufhält, weil er sich regelmäßig auch weiterhin dort befinden wird und diese Kammer somit für das Verfahren nach § 119a StVollzG die größte Sachnähe aufweisen wird. Da sowohl das Landgericht Essen als auch das eigentlich zuständige Landgericht Arnsberg der Beschwerdezuständigkeit des Senats unterliegen, ist der Senat an der ihm im Verfahren über die verwaltungsgerichtlich determinierte Beschwerde sui generis nach § 119a Abs. 5 StVollzG grundsätzlich obliegenden eigenen Sachentscheidung (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29) durch die fehlende örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts nicht gehindert (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 309 StPO, Rn. 5 m.w.N.). 2. Der angefochtene Beschluss ist zwar nicht frei von formalen Mängeln, doch wiegen diese nicht so schwer, dass er schon deshalb - mit der Folge der Zurückverweisung der Sache, vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz(Ws) 340/18, - aufzuheben wäre. So nimmt die Entscheidung etwa in unzulässiger Weise - § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ist von der Verweisung in § 119a Abs. 6 StVollzG ausgenommen - Bezug auf Aktenbestandteile, lässt aber noch hinreichend die Entscheidungsgrundlage der Strafvollstreckungskammer erkennen, wenngleich das zentrale Argument des Betroffenen, die von der Vollzugsbehörde behauptete Behandlung habe in Wirklichkeit aufgrund von Versäumnissen der JVA gar nicht bzw. jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang stattgefunden, wie überhaupt sein Vorbringen, schlicht übergangen wird. 3. Dass die Strafvollstreckungskammer die JVA F und die JVA I entgegen § 111 StVollzG nicht förmlich beteiligt hat (vgl. oben Nr. 1), beschwert den Betroffenen nicht, zumal sich aus den zur Akte gelangten Dokumenten der dortige Haftverlauf hinreichend rekonstruieren lässt. 4. In der Sache hat die Strafvollstreckungskammer das Betreuungsangebot in der JVA F - also im Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 27.07.2015 - mit Recht als den gesetzlichen Anforderungen genügend angesehen. Der Betroffene hatte auf der halboffenen SOAP-Station Gelegenheit, an den wöchentlichen Sitzungen einer Therapiegruppe für Sexualstraftäter teilzunehmen und sich auch in Einzelgesprächen weiter mit seinen Taten und den Ursachen dafür auseinanderzusetzen. In diesem frühen Behandlungsstadium waren intensivere Maßnahmen im Hinblick auf die anstehende Verlegung in die Einweisungsanstalt und auf seine Einstellung zu den Taten noch nicht geboten. 5. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass das (fehlende) Behandlungsangebot in der JVA I - vom 27.07.2015 bis zum 08.10.2015 - keinen Verstoß gegen die Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es hinzunehmen, dass während der erforderlichen Dauer des Einweisungsverfahrens, die regelmäßig mit zehn Wochen veranschlagt werden kann, kein Behandlungsangebot erfolgt (Senatsbeschluss vom 06. Juli 2017 – III-1 Vollz (Ws) 21/17 –, juris). Hier dauerte der Aufenthalt in I nur drei Tage länger. 6. Das Behandlungsangebot in der JVA X genügte den gesetzlichen Erfordernissen hingegen nicht durchgehend, sondern nur in der Zeit bis einen Monat nach Inkrafttreten des Vollzugsplans, somit vom 08.10.2015 bis zum 10.01.2016 , nicht aber auch im darauf folgenden Zeitraum vom 11.01.2016 bis zum 23.01.2017 , dem Ende des Überprüfungszeitraums. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Betroffene durchgehend auf der Abteilung MoBASS untergebracht war, wie die Vollzugsbehörde berichtet hat, oder zeitweise bzw. gar überwiegend auch im Regelvollzug, wie er selbst angibt. Denn für die Frage, ob ein ausreichendes Behandlungsangebot festzustellen ist, kommt es nicht darauf an, auf welcher Station ein Verurteilter untergebracht ist, sondern darauf, welche Möglichkeiten ihm konkret eröffnet wurden, an sich zu arbeiten, um den anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung möglichst zu verkürzen oder sogar insgesamt zu vermeiden. Nach dem Ergebnis der Eingangsuntersuchung war ein besonders wichtiges individuelles Vollzugsziel die Förderung der Behandlungsfähigkeit des Betroffenen, insbesondere in Anbetracht seiner Neigung zur Externalisierung von Schuld und seines unzureichenden Zugangs zu der eigenen Gedanken- und Gefühlswelt. Nicht zu beanstanden ist unter diesem Gesichtspunkt die Zeit bis zur Erstellung des Vollzugsplans; trotz der Erkenntnisse aus der Einweisungsentschließung ist der Vollzugsbehörde eine angemessene Zeit zu eigener Untersuchung und Behandlungsplanung zuzubilligen. Diese Phase nahm hier einen Zeitraum von zwei Monaten in Anspruch und bewegte sich damit noch im Rahmen des Zulässigen, zumal bereits eine Reihe von Gesprächen, teils auch Besuche auf dem Haftraum stattfanden und der Betroffene sich erstmals von der Behauptung löste, ein Russe habe ihn zu den Taten gezwungen. Der Vollzugsplan vom 10.12.2015 war auch grundsätzlich geeignet, dem Betroffenen das erforderliche Angebot intensiver und individueller Behandlung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu eröffnen. Dass die psychologischen Gespräche nunmehr - anders als noch in der Einweisungsentschließung - nur „auf Initiative“ des Betroffenen erfolgen sollten, findet seinen Grund nach der ergänzenden Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 24.10.2018 in dem Ansatz, dass der Betroffene an der Verantwortung für seine Behandlung beteiligt werden sollte. Dies ist nicht zu beanstanden, solange die Vollzugsbehörde auf ausbleibende Initiative des Strafgefangenen nach angemessener Zeit - zu Beginn der Behandlung spätestens nach einem Monat - durch Motivationsgespräche oder ähnliche Maßnahmen reagiert. Dass es zumindest zeitweise an Initiative des Betroffenen fehlte und ihm geraten wurde, häufiger das Gespräche zu suchen, wird allerdings nur in einem Vermerk über eine Behandlungsbesprechung vom 19.02.2016 festgehalten. Der Senat kann nicht feststellen, ob die im Behandlungsplan vorgesehenen - und aufgrund der auch von der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer festgestellten narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen erforderlichen - psychologischen Einzelgespräche zur Förderung der Therapiefähigkeit dem Betroffenen mit der gebotenen Intensität und Frequenz offenstanden. Der Betroffene gibt an, die Gespräche hätten nicht sehr häufig stattgefunden, seien oft verschoben worden oder ganz ausgefallen. Der tatsächliche Umfang des Gesprächsangebots ist nicht mehr zu rekonstruieren; eine detaillierte Dokumentation existiert nicht. In dem von der Vollzugsbehörde vorgelegten SoPart-Ausdruck sind zwar neben Mentorengesprächen und der Teilnahme an Gruppenveranstaltungen auch einige Gespräche mit den Psychologinnen L und Q ausgewiesen, doch wurde vielfach - insbesondere während der Zuständigkeit von Frau L (bis Mitte Oktober 2016), in der lediglich eine Eintragung vom 24.08.2016 einen therapeutischen Gesprächsinhalt erkennen lässt - weder Dauer noch Inhalt dokumentiert. Soweit im SoPart-Ausdruck Gespräche nicht ohnehin als lediglich „geplant“ ausgewiesen (oder Gesprächs einladungen niedergelegt) sind, wurden sie durchgehend mit dem Vermerk „ASB“ versehen (s. die Eintragungen vom 25.04., 13.05., 18.05., 05.08., 24.08., 13.10., 31.10., 08.11. und 15.11.2016 sowie 04.01. und 10.01.2017). Nach Auskunft der Vollzugsbehörde steht diese Abkürzung für „Allgemeine soziale Beratung“. Der Senat kann diesen Einträgen vielfach bereits nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass es sich um die Durchführung der geplanten psychologischen Gesprächsreihe handelt. Zwar findet sich für den 19.01.2016 ein Vermerk über eine Behandlungsbesprechung, nach dem der Betroffene „regelmäßig“ Gespräche mit dem psychologischen Dienst führte, weitere Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Gespräche fehlen aber. Ähnliches gilt für die Besprechungsvermerke vom 19.02. und 14.03.2016. Soweit die zuständige Anstaltspsychologin L in der von dem Senat angesichts des obigen Befundes eingeholten weiteren Stellungnahme der JVA X vom 24.10.2018 mit der Versicherung zitiert wird, dass es zwar bedingt durch die üblichen Abwesenheiten zeitweilig zu längeren Pausen gekommen sei, aus ihrer Erinnerung heraus und eingedenk ihrer üblichen Arbeitsweise aber ein Gesprächsrhythmus von ca. einmal im Monat bestanden habe, bietet auch dies keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, das Betreuungsangebot habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ab dem 13.10.2016 werden dann zwar Gespräche mit dem Betroffenen überwiegend - nämlich für den 15.11., 28.11., 22.12.2016 sowie 04.01. und 10.01.2017 - auch mit Dauer und kurzer Zusammenfassung ihres Inhalts dokumentiert, doch hatten nicht alle diese Gespräche einen Inhalt, der eine Zuordnung zu der im fortgeschriebenen Vollzugsplan - wenngleich nur noch mindestens einmal im Monat - weiter vorgesehenen Gesprächsreihe ermöglicht, dauerten z.T. nur 15 Minuten und fanden mit einer Frequenz von nicht einmal zwei Gesprächen im Monat statt, ohne dass dokumentiert wäre, ob dies an fehlender Initiative des Betroffenen lag und welche Maßnahmen ggf. ergriffen wurden, die Initiative des Betroffenen zu verbessern. Der Senat kann zwar auch umgekehrt nicht sicher feststellen, dass das Gesprächsangebot tatsächlich so lückenhaft war, wie der Betroffene angibt, dass ihm also bei entsprechendem Insistieren seinerseits nicht die Möglichkeit weiterer Gespräche offengestanden hätte. Die Feststellungslast trägt indes die Vollzugsbehörde. § 119a StVollzG sieht zwingend vor, dass das mit der Überprüfung des Betreuungsangebots befasste Gericht entweder festzustellen hat, dass das Angebot den gesetzlichen Anforderungen genügt hat oder dass dies nicht der Fall war. Eine Regelung für ein non liquet in tatsächlicher Hinsicht enthält das Gesetz nicht. Die damit angesprochene Frage der Verteilung der Feststellungslast ist letztlich auch keine prozessuale, sondern eine materiell-rechtliche. Da § 66c Abs. 2 StGB den Staat verpflichtet, Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein ausreichendes Betreuungsangebot zu unterbreiten, trägt der Staat die Feststellungslast für die Erfüllung dieser Pflicht, also für das tatsächliche Bestehen des vorgetragenen Betreuungsangebots. Kann die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, steht damit zugleich fest, dass die Pflicht nicht erfüllt wurde. Das fehlende bzw. nicht feststellbare Angebot, in hinreichender Intensität psychologische Einzelgespräche zu führen, wird nicht durch das Angebot an Gruppenveranstaltungen (Skills-Gruppe etc.) und Mentorengesprächen kompensiert, da es einen durch diese weiteren Betreuungskomponenten nicht ersetzbaren eigenen Behandlungsschwerpunkt darstellte. Hinzu kommt, dass die Indikationsstellung für eine Sozialtherapie in der SoThA H nach dem Bericht der Vollzugsbehörde vom 15.12.2016 bereits in einer Stellungnahme vom 30.11.2016 erfolgte und die Verlegung dorthin dennoch ‑ auch nach der entsprechenden Vollzugsplanfortschreibung vom 08.12.2016 - aus von der Behörde nicht näher erläuterten Gründen nicht unverzüglich erfolgte, sondern noch mehr als sechs Wochen in Anspruch nahm. Auch das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten des Sachverständigen K rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es im hier maßgeblichen Punkt weitgehend unbrauchbar ist. Es setzt sich nämlich mit der hier zu entscheidenden Frage, welches Angebot erforderlich war bzw. gewesen wäre, um dem Betroffenen die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer möglichst weitgehenden Betreuung bereits während der Haftzeit zu eröffnen, in Wahrheit gar nicht auseinander. Das zeigt schon die Zusammenfassung des Ergebnisses der Begutachtung auf S. 86 („Obgleich in dem zurückliegenden Zeitraum vom 23.01.2015 bis zum 23.01.2017 dem Probanden eine individuelle und eine fundierte psychotherapeutische Behandlung angeboten wurde, ist nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen […]“), die die - auf S. 4 zutreffend wiedergegebene - Gutachtenfrage nicht bzw. nur in einem Nebensatz beantwortet. Das Gutachten bietet zwar eine umfangreiche Anamnese und Diagnose, ferner eine ausführlich unter Berücksichtigung der bisherigen Behandlung begründete Gefährlichkeitsprognose, beschränkt sich hinsichtlich der eigentlichen Fragestellung aber darauf, den Behandlungsverlauf zusammenfassend zu beschreiben, die (weitgehende) Erfolglosigkeit der Behandlung festzuhalten und das Betreuungsangebot in einem Nebensatz ohne jede Begründung für individuell und fundiert zu erklären. 7. Eine Feststellung im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, war im vorliegenden Fall nicht veranlasst bzw. möglich, weil sich zum einen die Sachlage seit Ablauf des hier maßgeblichen Prüfungszeitraums am 23.01.2017 in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich bereits insoweit wesentlich geändert hat, als der Betroffene zwischenzeitlich in die SoThA H verlegt wurde und dort bereits seit beinahe zwei Jahren behandelt wird und zudem - vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB - die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung schon ab dem 18.01.2019 ansteht.