Leitsatz: 1. § 17a Abs. 2 MRVG NRW ermöglicht im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug grundsätzlich auch die medizinische Zwangsbehandlung mit potentiell persönlichkeitsverändernden Substanzen wie Neuroleptika, die auf die Erreichung der Entlassfähigkeit des Untergebrachten gerichtet ist. 2. Es ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig im Sinne des § Art. 100 Abs. 1 GG, dass § 17a Abs. 3 S. 1 MRVG NRW für die auf § 17a Abs. 2 MRVG NRW gestützte erstmalige Zwangsbehandlung lediglich eine fachärztliche Anordnung und - anders als bei der Fortsetzung dieser Behandlung (§ 17a Abs. 6 S. 2, S. 3 MRVG NRW) - nicht zusätzlich ein positives Votum einer unabhängigen und vom Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug auszuwählenden Fachärztin bzw. eines unabhängigen Facharztes erfordert. 3. Auch § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW, mit dem für Zwangsbehandlungen gemäß § 17a Abs. 2 MRVG NRW der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug zur nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris) bei einer medizinischen Zwangsbehandlung zu beteiligenden neutralen Stelle bestimmt worden ist, ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig. 4. Allein die Feststellung, dass ein Betroffener störungsbedingt nicht in der Lage sei, die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu entwickeln, obwohl über mehrere Jahre im Maßregelvollzug in verschiedenen Konstellationen und in mehreren Kliniken versucht worden sei, diese Einsicht zu wecken, genügt nicht den sich aus § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW ergebenden Anforderungen daran, dass dem Betroffenen vor der Ankündigung der Zwangsbehandlung (§ 17a Abs. 5 MRVG NRW) nach Möglichkeit das Ob und Wie der konkret beabsichtigten Behandlung und ihrer Wirkungen zu erläutern sowie zu versuchen ist, insofern seine Zustimmung zu erreichen, und dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens konkrete Feststellungen zu diesen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und zu dem entsprechenden Zeitaufwand erforderlich sind. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen. Gründe I. Gegen den bereits zuvor mehrfach geschlossen stationär untergebrachten bzw. insbesondere wegen verschiedener Gewaltstraftaten inhaftierten Betroffenen wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.12.2013 unter anderem wegen einer im Juni 2013 gewaltsam und unter Einsatz einer Gaspistole erfolgten Flucht während eines stationären Klinikaufenthaltes die (erneute) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den damaligen Feststellungen leidet er - so die Darstellung im vorliegend angefochtenen Beschluss - an einer „paranoiden Schizophrenie, episodisch, mit zunehmendem Residuum, einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung“. Mit Verfügung vom 21.12.2017 gestattete der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen auf dessen Antrag dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M, in dem die vorgenannte Maßregel seit dem 29.12.2015 vollzogen wird, den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten mit dem Neuroleptikum Olanzapin (Zypadhera) 405 mg einschließlich der erforderlichen Begleitdiagnostik auch gegen dessen natürlichen Willen zwangsweise zu behandeln. Mit Schreiben vom 02.01.2018 kündigte daraufhin die Antragsgegnerin dem Betroffenen bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten den Beginn der Zwangsbehandlung binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens an, gegen die er mit anwaltlichen Schriftsatz vom 19.01.2018 eine gerichtliche Entscheidung sowie die - am 23.01.2018 von der Strafvollstreckungskammer bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnete - Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme beantragt hat. Diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23.04.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Klinik beabsichtigte Zwangsmedikation gemäß § 17a MRVG NRW formell und materiell rechtmäßig angeordnet worden sei. Insbesondere sei eine Zwangsmedikation nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW auch zur Erreichung der Entlassfähigkeit von Untergebrachten zulässig und habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass diese Entlassfähigkeit des Betroffenen nur durch eine weiterführende Psychotherapie und flankierende Lockerungsmaßnahmen hergestellt werden könne, die ohne die fragliche Medikation nicht zu erreichen sei. Dies belege die Erfahrung aus dem mehrjährigen Behandlungsverlauf, bei dem ohne Medikation keine weiteren Fortschritte zu erwarten seien. Mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht, die dem Betroffenen störungsbedingt fehlen würden, fehle diesem die notwendige Medikamentencompliance, wie sich auch - so die Strafvollstreckungskammer weiter - aus dem Vorbringen des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren ergebe. Auch habe die Klinik nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene störungsbedingt nicht in der Lage sei, die Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation zu entwickeln, obwohl über mehrere Jahre im Maßregelvollzug in verschiedenen Konstellationen und in mehreren Kliniken versucht worden sei, diese Einsicht zu wecken. Zudem sei die genehmigte Behandlung zur Erreichung der Entlassfähigkeit geeignet und zumutbar; der erwartete Nutzen überwiege deutlich mögliche Nachteile. Insbesondere habe eine frühere Verabreichung von Olanzapin vom August 2016 bis Januar 2017 eine deutliche Verbesserung des psychopathologischen Zustands des Betroffenen bewirkt. So würden eine vertiefte Psychotherapie und weitergehende Lockerungen möglich, durch die der Betroffene wiederum Motivation für die Behandlung gewinnen könne; zudem sei dies Voraussetzung für Behandlungsfortschritte, ohne die man nach Einschätzung der Antragsgegnerin auf der Stelle trete. Hinter diesen Nutzen der Behandlung einschließlich der Möglichkeit, aus dem Maßregelvollzug heraus wieder in die Freiheit zu gelangen, träten mögliche Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme, Haarausfall oder schädliche Einflüsse auf den Blutzucker bzw. andere Stoffwechselprozesse zurück. Auch bestünden keine medizinischen Alternativen zur vorgenannten Zielerreichung, so dass weniger einschneidende Maßnahmen ausscheiden würden, und lägen - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der früheren Behandlung - nur vernachlässigbare Restrisiken für irreversible Gesundheitsschäden vor. Des Weiteren seien die Vorgaben des § 17a MRVG zur fachärztlichen Anordnung sowie zur - zukünftigen - Überwachung und Dokumentation der Maßnahme gewahrt und genüge die vorliegend von der Antragsgegnerin beachtete Regelung des § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG, nach welcher eine Zwangsbehandlung nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW - lediglich - der vorherigen Einwilligung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug bedarf, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris) zur vorherigen Kontrolle einer solchen Zwangsbehandlung durch eine externe Kontrollinstanz. Schließlich sei die fragliche Maßnahme dem Betroffenen und seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig im Sinne des § 17a Abs. 5 MRVG NRW angekündigt worden und seien auch die gesetzlichen Vorgaben zur dreimonatigen Höchstdauer der erstmaligen Zwangsbehandlung gewahrt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er zusammengefasst geltend macht, dass Zwangsbehandlungen mit persönlichkeitsverändernden Substanzen ohnehin generell rechtswidrig seien, die diesbezügliche Regelung des § 17a MRVG NRW überdies wegen eines Verstoßes gegen das Folterverbot und einer nur unzureichenden Umsetzung der bereits erwähnten hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit psychiatrischer Zwangsbehandlungen verfassungswidrig sei und schließlich vorliegend nicht einmal die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen, wobei sich der diesbezüglichen Stellungnahme entnehmen lässt, dass der Landesbeauftragte bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 2 StVollzG nicht als gegeben ansieht. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da bislang keine Entscheidung des für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit allein zuständigen Senats zu den Voraussetzungen für eine auf § 17a Abs. 2 MRVG NRW gestützte medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug vorliegt. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg, insofern der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). 1. Allerdings teilt der Senat nicht die mit der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, dass eine Zwangsbehandlung mit potentiell persönlichkeitsverändernden Substanzen wie Psychopharmaka generell rechtswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, Rn. 43 f.; Beschluss vom 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15 -, Rn. 2, jew. zit. n. juris) hat zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit schwerer Nebenwirkungen sowie des Umstands, dass Psychopharmaka auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet sind und deren Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen daher in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit berührt, deutlich herausgestellt, dass es sich bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika um einen besonders schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. auch Lindemann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. D 157, 160; Schöch, GA 2016, 553, 559 f.; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl., Rn. 407 ff.). Es hat jedoch zugleich ausgeführt (vgl. Beschluss vom 23.03.2011, a.a.O., Rn. 45 ff.), dass es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt ist - und die mit Wirkung zum 01.09.2017 erfolgte Neuregelung der medizinischen Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug in § 17a MRVG NRW diente gerade der Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470, S. 350) - mit einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung auch der Anforderungen an das Verfahren solche Eingriffe zuzulassen, und dass dies auch für eine Behandlung gilt, die wie vorliegend der Erreichung des Vollzugsziels dient, also auf die Herstellung der Entlassungsfähigkeit des Untergebrachten gerichtet ist. 2. Auch hat sich die Strafvollstreckungskammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der Betroffene zur Einsicht in die Notwendigkeit der fraglichen Behandlung zur Erreichung seiner Entlassfähigkeit im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 MRVG NRW nicht in der Lage ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, a.a.O., Rn. 54 f. m.w.N.) Insbesondere hat die Strafvollstreckungskammer diese krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit entgegen der diesbezüglichen Darstellung in der Rechtsbeschwerde nicht allein aus dem Umstand abgeleitet, dass es nicht gelungen ist, den Betroffenen von der Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Behandlung zu überzeugen (vgl. zu einem solchem Zirkelschluss Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 156), sondern insbesondere berücksichtigt, dass sich der Betroffene selbst ausweislich der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trotz seines von der Strafvollstreckungskammer festgestellten langjährigen und massiven psychischen Störungsbilds für psychisch gesund hält. 3. Ebenso erachtet der Senat die Feststellungen dazu für rechtsfehlerfrei, dass die auf höchstens drei Monate befristete Behandlung mit Olanzapin - entsprechend den vorgenannten verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, a.a.O., Rn. 57 f., 60 f.) - zur Erreichung des Ziels der Entlassfähigkeit geeignet, erforderlich und für den Betroffenen auch zumutbar ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 MRVG NRW), der hiervon zu erwartende Nutzen für den Betroffenen die mit der fraglichen Behandlung verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos erscheint (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 MRVG NRW). Ferner ist rechtsfehlerfrei ein über ein im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 6 MRVG NRW zu vernachlässigendes Ausmaß hinausgehendes Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden ebenso ausgeschlossen worden wie die - mit der Rechtsbeschwerde auch nicht behauptete - Gefahr, dass die Behandlung mit einer erheblichen Lebensgefahr für den Betroffenen verbunden ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 5 MRVG NRW). Insbesondere kommt den allgemeinen Bedenken des Betroffenen hinsichtlich der vermeintlich per se unzulässigen Schwere des mit der nach seiner Darstellung in ihren Auswirkungen und ihrem etwaigen Nutzen kaum kalkulierbaren Behandlung mit potentiell persönlichkeitsverändernden Substanzen verbundenen Grundrechtseingriffs aus den bereits genannten Gründen auch in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Der konkrete Hinweis der Antragsgegnerin auf die positiven Folgen einer früheren Behandlung des Betroffenen mit Olanzapin wird hingegen schon deshalb nicht entscheidend durch dessen beschlussfremdes Vorbringen entkräftet, dass es sich hierbei nur um eine kurzfristige Behandlung gehandelt habe, weil diese frühere Behandlung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des angefochtenen Beschlusses immerhin zwischen August 2016 und Januar 2017 erfolgt ist. 4. Des Weiteren hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend die nach § 17a Abs. 3 S. 1 MRVG NRW erforderliche fachärztliche Anordnung der auf § 17a Abs. 2 MRVG gestützten erstmaligen Zwangsbehandlung festgestellt. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang bemängelt, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption für diese erstmalige Anordnung - anders als in § 17a Abs. 6 S. 2, S. 3 MRVG NRW für die Fortsetzung der Zwangsbehandlung - nicht zusätzlich ein positives Votum einer unabhängigen und vom Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug auszuwählenden Fachärztin oder eines unabhängigen Facharztes erforderlich sein soll, stellt dies ersichtlich weder die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung noch die Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten verfahrensgegenständlichen Maßnahme in Frage, so dass es auch keiner Vorlage des vorliegenden Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der detaillierten Begründung einzelner Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation zwar zum einen ausgeführt, dass zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend den völkerrechtlichen Maßgaben, den internationalen Standards in Menschenrechtsfragen und den fachlichen Standards der Psychiatrie die Anordnung und Überwachung dieser Zwangsbehandlung durch einen Arzt unabdingbar sei (vgl. Beschluss vom 23.03.2011 a.a.O., Rn. 66 m.w.N.), und zum anderen im Hinblick auf die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, denen der Untergebrachte ausgesetzt ist, gefordert, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorausgeht (vgl. a.a.O., Rn. 70 m.w.N.). Dem erstgenannten Gesichtspunkt ist aber durch die gesetzliche Regelung des § 17a Abs. 3 S. 1 MRVG NRW und die entsprechende Handhabung im vorliegenden Fall ersichtlich hinreichend Rechnung getragen worden, während das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der Art und Weise, in der entsprechend dem zweiten Aspekt sichergestellt wird, dass vor Durchführung der Zwangsbehandlung eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet, ausdrücklich als Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber charakterisiert und die Bedingungen der Einschaltung externen Sachverstands gerade nicht verbindlich vorgegeben hat (vgl. a.a.O. Rn. 71). 5. Ähnlich verhält es sich bei dem Einwand des Betroffenen, dass die Regelung des § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW, nach der eine Zwangsbehandlung nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW - lediglich - der vorherigen Einwilligung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug bedarf, verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 71) hat hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der einer Zwangsbehandlung notwendig vorausgehenden unabhängigen Prüfung im Anschluss an die Darstellung der Auffassung, dass insofern ein Betreuer einzuschalten sei, deutlich den gestalterischen Spielraum des Gesetzgebers hervorgehoben: „Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Rechte des Betroffenen gerade auf diese Weise zu schützen, besteht jedoch nicht. Für den Betroffenen wird der Eingriff, der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer ihr zugestimmt hat. Die entscheidende objektive Schutzwirkung, die in der Einschaltung eines externen Dritten liegt, kann nicht allein auf diese Weise, sondern auch mit anderen Mitteln erreicht werden. Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, deretwegen eine Betreuerlösung von Verfassungs wegen vorzugswürdig wäre beispielsweise gegenüber einem Richtervorbehalt, wie ihn die Rechtsordnung andernorts für weitaus weniger gravierende Eingriffe vorsieht (§ 81a Abs. 2 StPO), oder gegenüber der Beteiligung einer anderen neutralen Stelle (Ombudsperson, sonstige Behörde), die auch die Aufgabe haben könnte, sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht aufgrund von Beeinträchtigungen des Betroffenen unterbleibt. Zwar kann für den Betroffenen eine Milderung der Fremdbestimmung darin liegen, dass bei der Auswahl des Betreuers auf seine Wünsche und auf vorhandene Bindungen Rücksicht zu nehmen ist (s. i.E. § 1897 Abs. 4, 5 BGB). Die Realisierung dieses Vorteils stößt aber, gerade bei im Maßregelvollzug Untergebrachten, häufig auf praktische Hindernisse, weil geeignete Personen aus dem persönlichen Umfeld nicht verfügbar sind. Zudem können andere Lösungen mit gewichtigen anderen Vorteilen verbunden sein oder verbunden werden. Dies betrifft etwa die Bedingungen der Einschaltung externen Sachverstandes und die gebotene systematische Evaluation … Die Ausgestaltung der Art und Weise, in der sichergestellt wird, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine - sich nicht in bloßer Schreibtischroutine erschöpfende - Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet, ist danach Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber.“ Vor diesem Hintergrund hält der Senat die in § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW erfolgte Regelung, mit der als eine solche vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als neutrale Stelle in Betracht gezogene „sonstige Behörde“ der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug bestimmt worden ist (zur Ausgestaltung der externen Kontrolle in anderen Bundesländern vgl. Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 165 ff.; Oelbermann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. K 38 ff.; Schöch, a.a.O., 562 f.; Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 449), nicht im Sinne des Art 100 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, auch wenn - wie vom Betroffenen eingewandt wird - dieser Landesbeauftragte als Aufsichtsbehörde für den Maßregelvollzug fungiert (§ 31 Abs. 1 S. 1 MRVG NRW). Vielmehr erachtet der Senat die dieser Regelung ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zugrunde liegende Erwägung für zumindest vertretbar (ähnlich zur externen ex ante-Prüfung durch die dortige Fachaufsicht in Hessen gemäß § 7a Abs. 5 MVollzG HE auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. Rdn. D 172), dass gerade der - im Übrigen gegenüber der psychiatrischen Einrichtung gemäß § 31 Abs. 2 MRVG NRW umfassend überprüfungs- und auskunftsberechtigte - Landesbeauftragte für die Aufgabe, als neutrale Stelle die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, besonders gut geeignet sei, „weil dort sowohl die Prüfung der medizinischen als auch der rechtlichen Aspekte einer zwangsweisen Behandlung mit dem vorhandenen Personal sichergestellt werden kann“ (LT-Drs. a.a.O., S. 352) und es dem Landesbeauftragten ebenso wie der Einrichtung selbstverständlich unbenommen bleibe, im Einzelfall vor einer Entscheidung den Rat externer Sachverständiger einzuholen. Im Übrigen ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Prüfung des Landesbeauftragten systematisch „ in bloßer Schreibtischroutine “ (vgl. BVerfG, a.a.O.) erschöpfen würde; insbesondere sind seitens des Landesbeauftragten ausweislich einer im Internet (https://www.lwl-massregelvollzug.de/media/filer_public/b8/ff/b8ff7ca7-73f2-4879-b398-d8bc545e8bf2/praes_expertengespraech2018_siebert.pdf) allgemein zugänglichen Darstellung durch die Leitung des dortigen Dezernats für Rechtsangelegenheiten seit Inkrafttreten des § 17a MRVG NRW zum 01.08.2017 im Zeitraum bis zum 30.08.2018 immerhin drei von 34 Anträgen des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) zur Einwilligung in eine Zwangsbehandlung nach § 17a Abs. 2 MRVG abgelehnt worden, was ersichtlich die kritische Prüfung dieser Anträge voraussetzt. 6. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt, dass die nach § 17a Abs. 5 S. 1 MRVG NRW vorgeschriebene Ankündigung der Behandlungsmaßnahme rechtzeitig erfolgt ist. Allein der Umstand, dass in dem diesbezüglichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.01.2018 (Bl. 4 d.A.), das in Ablichtung dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügt und daher vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommen worden ist, die gemäß § 17a Abs. 5 S. 2 MRVG NRW erforderliche Belehrung über die Möglichkeit fehlt, eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG herbeizuführen, begründet hingegen nicht die Rechtswidrigkeit der vorliegend beabsichtigten Zwangsmedikation. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 63, 67) und nachfolgend der Landesgesetzgeber (vgl. LT-Drs., a.a.O., S. 352) haben die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung der beabsichtigten Zwangsmedikation maßgeblich als Vorwirkung aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes damit begründet, dass dem Untergebrachten die Möglichkeit eröffnet werden soll, vor der Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. auch Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158), von welcher der Betroffene vorliegend ohne Weiteres rechtzeitig Gebrauch hat machen können. 7. Schließlich bedarf es schon mangels einer diesbezüglichen Verfahrensrüge vorliegend auch keiner Entscheidung, ob die Strafvollstreckungskammern bei der Prüfung von Zwangsmaßnahmen nach § 17a MRVG NRW im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG „regelmäßig“ gehalten sind, den Betroffenen mündlich anzuhören (so bezüglich der gerichtlichen Zustimmung nach Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayMRVG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2018 - 2 Ws 60/18 -, juris). Im Übrigen bezweifelt der Senat ein derart allgemein formuliertes, nicht allein auf die hinreichende Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall (vgl. hierzu Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6 m.w.N.) abstellendes Anhörungserfordernis, das sich im Unterschied zur Regelung des Verfahrens zur gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung etwa in § 26 Abs. 4 S. 5 PsychKG M-V oder in § 20 Abs. 5 S. 4 PsychKHG BW i.V.m. § 319 FamFG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2018 - 2 Ws 79/18 -, juris) weder aus der vorliegend maßgeblichen Gesetzeslage ergibt noch vom Bundesverfassungsgericht in seinen detaillierten Vorgaben zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Zwangsbehandlung thematisiert wurde. 8. Als nicht tragfähig begründet erweist sich indes die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass von der Antragsgegnerin mit dem nötigen Zeitaufwand der Versuch unternommen worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zu der von ihr für erforderlich erachteten medikamentösen Behandlung zu überzeugen (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 58 f.) hat im Zusammenhang mit der Vorgabe, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, im Anschluss an die daraus abgeleitete erste Voraussetzung für eine medikamentöse Zwangsbehandlung, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss, insbesondere ausgeführt: „Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks … unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen … Dies gilt, da der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung nicht von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten abhängt …, unabhängig davon, ob der Untergebrachte einwilligungsfähig ist oder nicht. Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Als Grundlage einer rechtfertigenden Einwilligung kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen zwar nicht dienen; unter diesem Gesichtspunkt ist sie ihm gegenüber insofern funktionslos ... Unabhängig von der Frage, ob durch Aufklärung eine wirksame Einwilligung zu erlangen ist, darf aber auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden ... Eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen erübrigt sich daher nicht (vgl. auch UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 11 Abs. 9).“ Hiervon ausgehend, kann die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststellung der Strafvollstreckungskammer, dass der Betroffene störungsbedingt nicht in der Lage sei, die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu entwickeln, obwohl über mehrere Jahre im Maßregelvollzug in verschiedenen Konstellationen und in mehreren Kliniken versucht worden sei, diese Einsicht zu wecken, im Ergebnis nicht genügen. Denn nach den vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthebt allein das - und sei es seit Jahren zu beobachtende - Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zum einen die Einrichtung grundsätzlich gerade nicht der Verpflichtung, ihm gleichwohl nach Möglichkeit das Ob und Wie der konkret beabsichtigten Behandlung (hier: die erneute, auf drei Monate angelegte Verabreichung von Olanzapin (Zypadhera) 405 mg) und ihre Wirkungen zu erläutern sowie zu versuchen, insofern seine Zustimmung zu erreichen. Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.). Da die Strafvollstreckungskammer vorliegend hingegen keine konkreten diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat (allg. zu den Anforderungen an die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen durch die StVK vgl. Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 116 Rn. 4 m.w.N.), war dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Zwangsbehandlung bezüglich der Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW nicht möglich. Da es dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt ist, diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer darauf zu beschränken haben wird, aufzuklären und zu bewerten, ob vor der mit Schreiben des LWL-Zentrums vom 02.01.2018 erfolgten und vom Betroffenen zum Anlass des Antrags auf gerichtliche Entscheidung genommenen Ankündigung der medizinischen Zwangsbehandlung gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW mit dem nötigen Zeitaufwand versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zu erreichen. Denn mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Ableitung dieses Erfordernisses aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und seiner in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig erfolgten Bewertung als materiell-rechtlicher Voraussetzung der Behandlung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese Voraussetzung, auf der überdies nach der Konzeption des § 17a MRVG NRW ebenso wie auf den weiteren im dortigen Abs. 2 formulierten Anforderungen die Einwilligung des nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs., a.a.O., S. 352) zur Wahrnehmung der Interessen gerade der keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmenden Betroffenen berufenen Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug aufbaut (bzgl. der Betreuereinwilligung bei § 1906 Abs. 3 BGB a.F. ähnl. BGH, Beschluss vom 04.06.2014, a.a.O., Rn. 18), erst während bzw. anlässlich eines vom Betroffenen gegen diese Behandlung angestrengten gerichtlichen Verfahrens erfüllt worden sein sollte. Ein solcher nachträglicher Versuch, die Zustimmung des Betroffenen zu erlangen, wäre allenfalls geeignet, die Voraussetzungen für einen etwaigen erneuten Antrag zur Einwilligung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug im Sinne des § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW zu schaffen.