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Beschluss

4 RBs 387/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschlüssen nach § 72 OWiG ist eine Beweiswürdigung wie bei einem Urteil erforderlich; das Fehlen einer solchen Würdigung führt auf Sachrüge zur Aufhebung. • Das Rechtsbeschwerdegericht darf nicht die Rolle einer Tatsacheninstanz übernehmen; reine Kenntnisnahme der Akten ersetzt keine vom Tatrichter vorzunehmende Beweiswürdigung. • Feststellungen müssen hinreichend konkret sein: Verhältnis zwischen Betroffenem und Fahrzeugführer, Zulassungsverhalten, rechtliche Einordnung des Fahrzeugs und konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sind zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangels Beweiswürdigung bei Beschluss nach §72 OWiG • Bei Beschlüssen nach § 72 OWiG ist eine Beweiswürdigung wie bei einem Urteil erforderlich; das Fehlen einer solchen Würdigung führt auf Sachrüge zur Aufhebung. • Das Rechtsbeschwerdegericht darf nicht die Rolle einer Tatsacheninstanz übernehmen; reine Kenntnisnahme der Akten ersetzt keine vom Tatrichter vorzunehmende Beweiswürdigung. • Feststellungen müssen hinreichend konkret sein: Verhältnis zwischen Betroffenem und Fahrzeugführer, Zulassungsverhalten, rechtliche Einordnung des Fahrzeugs und konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sind zu bestimmen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG wegen angeblichen Anordnens oder Zulassens einer verbotswidrigen Fahrt an einem Sonntag mit Lkw und Anhänger sowie des Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit erheblich durch Ladung beeinträchtigter Verkehrssicherheit zu einer Geldbuße von 720 Euro verurteilt. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die sich auf die Sachrüge stützte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Das Rechtsmittelgericht prüfte die Begründung und die Feststellungen des Amtsgerichts. Es stellte Mängel in der Beweiswürdigung und Unklarheiten bei den Feststellungen fest. • Beschlüsse nach § 72 OWiG müssen in Begründung und Beweiswürdigung einem Urteil in Strafsachen entsprechen; entfällt die Beweiswürdigung, ist der Beschluss auf Sachrüge hin aufzuheben. • Die bloße Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeinstanz, Akteninhalte zur Kenntnis zu nehmen, rechtfertigt nicht den Verzicht auf eine vom Tatrichter vorzunehmende Beweiswürdigung; sonst würde die Rechtsbeschwerdeinstanz zur Berufungsinstanz und damit gegen § 79 Abs. 3 OWiG gehandelt. • Die getroffenen Feststellungen sind unzureichend konkret: Es fehlt die Darstellung des Verhältnisses zwischen Betroffenem und Fahrzeugführer, ob tatsächlich ein Zulassen der Fahrzeugführung vorlag, ob das Fahrzeug unter die gesetzliche Lkw-Definition des § 30 Abs. 3 StVO fällt und konkrete Feststellungen zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Ladung. • Die Wertung, dass Zurrbänder 'ablegereif' gewesen seien, ist nicht belegt; ferner besteht Widerspruch zwischen Tenor (Anordnens bzw. Zulassens) und Begründung (allein Zulassen). • Aufgrund dieser Mängel ist die Sachrüge begründet und der angefochtene Beschluss aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil es an einer erforderlichen Beweiswürdigung fehlt und die Feststellungen unzureichend und teilweise widersprüchlich sind. Insbesondere sind das Verhältnis zwischen Betroffenem und Fahrer, das konkrete Zulassen der Fahrzeugführung, die rechtliche Einordnung des Fahrzeugs sowie konkrete Feststellungen zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht hinreichend dargelegt. Wegen dieser Mängel ist eine erneute Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht erforderlich; auch die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung vorbehalten.