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Beschluss

4 RBs 374/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). • Eine Inbezugnahme von Messfotos in den Urteilsgründen kann auch durch Klammerzusätze erfolgen; damit ist deren Inhalt gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO für die Nachprüfung heranziehbar. • Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden; ein Übersehen ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene dies geltend macht oder konkrete Anhaltspunkte bestehen. • Bei erheblichen Überschreitungen der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 100% der zulässigen Geschwindigkeit) liegt die Annahme von Vorsatz besonders nahe.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Verkehrsordnungswidrigkeitsurteil unbegründet; Inbezugnahme von Messfotos ausreichend • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). • Eine Inbezugnahme von Messfotos in den Urteilsgründen kann auch durch Klammerzusätze erfolgen; damit ist deren Inhalt gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO für die Nachprüfung heranziehbar. • Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden; ein Übersehen ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene dies geltend macht oder konkrete Anhaltspunkte bestehen. • Bei erheblichen Überschreitungen der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 100% der zulässigen Geschwindigkeit) liegt die Annahme von Vorsatz besonders nahe. Der Betroffene legte gegen ein Urteil wegen erheblicher innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung Rechtsbeschwerde ein. Das Amtsgericht hatte ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt; Messfotos dienten zur Täteridentifizierung. In den Urteilsgründen wurde auf Messfotos Bezug genommen, teils ausdrücklich, teils durch Klammerzusätze. Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelte die Begründung; der Senat prüfte, ob formale oder materielle Rechtsfehler vorlagen. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Inbezugnahme der Messfotos und die Schlussfolgerung auf Vorsatz rechtlich tragfähig sind. Weiterer Ausgangspunkt war, dass das Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt war und das Übersehen vom Betroffenen nicht substantiiert geltend wurde. Der Senat entschied, die Rechtsbeschwerde sei unbegründet und bestätigte die Verurteilung. • Nachprüfungsspielraum und Ergebnis: Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Betroffenen; daher ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 OWiG und § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. • Inbezugnahme von Abbildungen: Eine Inbezugnahme von Messfotos ist nach §§ 267 Abs. 1 S. 3, 71 Abs. 1 OWiG möglich. Auch Klammerzusätze in den Urteilsgründen können als ausreichende Bezugnahme gewertet werden, sodass der Inhalt der Abbildungen in die Entscheidung einbezogen ist. • Täteridentifizierung: Der Senat konnte sich anhand der in Bezug genommenen Messfotos davon überzeugen, dass die Fotos für eine Täteridentifizierung geeignet sind; damit ist die Beweiswürdigung insoweit tragfähig. • Unterscheidung Urkunde/Abbildung: Eine Inbezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO bezieht sich nur auf den Inhalt von Abbildungen; Verweise auf Urkunden (z. B. Eichschein) sind anders zu behandeln, was hier jedoch unschädlich war, weil der entscheidungsrelevante Inhalt der Urkunde aus den Urteilsgründen hervorging. • Vorsatz und Verkehrszeichen: Bei ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrszeichen dürfen Gerichte regelmäßig annehmen, dass sie vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wurden. Ein mögliches Übersehen ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene dies vorträgt oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen. • Schwere der Überschreitung als Indiz für Vorsatz: Bei einer Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100% kann die Annahme von Vorsatz besonders nahe liegen, insbesondere wenn auch die konkrete gefahrene Geschwindigkeit die übliche zulässige Geschwindigkeit deutlich überstieg. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass die Inbezugnahme der Messfotos in den Urteilsgründen ausreichend war und diese für eine Identifizierung des Täters geeignet sind. Weiterhin konnte das Amtsgericht zu Recht von der Wahrnehmbarkeit des ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrszeichens ausgehen, da der Betroffene kein schlüssiges Vorbringen zum Übersehen machte. Wegen der erheblichen Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit liegt zudem die Annahme des Vorsatzes nahe. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen auferlegt worden.