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Beschluss

32 SA 60/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0102.32SA60.18.00
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Leitsätze

Werden der Hersteller aus einer Garantiezusage und der Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung aufgrund eines Sachmangels auf Instandsetzung der Kaufsache in Anspruch genommen, können sie als Streitgenossen verklagt werden, weil gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend gemacht werden. Fehlt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten, kann ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen sein.

Tenor

Das Amtsgericht Witten wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden der Hersteller aus einer Garantiezusage und der Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung aufgrund eines Sachmangels auf Instandsetzung der Kaufsache in Anspruch genommen, können sie als Streitgenossen verklagt werden, weil gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend gemacht werden. Fehlt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten, kann ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen sein. Das Amtsgericht Witten wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus einer Herstellergarantie wegen Mängeln einer Wohnzimmercouchgarnitur in Anspruch, die er im Januar 2014 in einer Filiale der Beklagten zu 1) in C erworben hat (Anl. K 1, Bl. 7 ff. d.A.). Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Möbelstücks. Nach dem Vortrag des Klägers hat sie es mit einem „Qualitäts- und Gütepass“ auf den Markt gebracht, in dem das Produkt unter dem Titel „Longlife – das Leder mit 5-Jahres-Garantie“ beworben wird. Dazu heißt es, dass bei berechtigter Beanstandung innerhalb von fünf Jahren ab Kaufdatum „Mängel, die nachweislich auf das Bezugsmaterial zurückzuführen sind, auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zu 2) durch Reparatur, Neubezug oder Ersatz nach Wahl des Herstellers beseitigt“ werden (Anl. K 2, Bl. 15 d.A.). Der Kläger behauptet, dass an verschiedenen Stellen der Sitzgarnitur erhebliche Abplatzungen entstanden seien, obwohl er sich streng an die Pflegeanweisungen gehalten habe. Die Beklagte zu 1) habe Gewährleistungsansprüche gleichwohl zurückgewiesen und sei zur Erneuerung des Bezugs der Sitzgruppe nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass von ihm ein Kostenanteil in Höhe von 1.100,- € übernommen werde. Dazu sei er nicht bereit gewesen. Mit der Klage macht er Ansprüche aus der Garantiezusage der Beklagten zu 2) geltend, an die auch die Beklagte zu 1) gebunden sei. Daraus ergebe sich eine Wahlschuld der Beklagten, die bestimmen könnten, ob sie das Möbel reparieren, neu beziehen oder durch eine andere austauschen wollten. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Witten ergebe sich in Bezug auf die Beklagte zu 1) aus deren Hauptsitz, der sich in Witten befindet. In Bezug auf die Beklagte zu 2) hat der Kläger die Bestimmung der Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Die Beklagte zur 2) hat sich zunächst zur Sache eingelassen, ohne die örtliche Zuständigkeit zu rügen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Klageerwiderung vom 13.09.2018 Bezug genommen (Bl. 100 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat daraufhin zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Beklagte zu 2) mit der Terminverfügung vom 19.10.2018 aufgefordert mitzuteilen, ob sie beabsichtige, sich rügelos zur Sache einzulassen, da ein örtliche Zuständigkeit ihr gegenüber nicht gegeben sei (Bl. 116 d.A.). Diese hat darauf geantwortet, dass sie dazu nicht (mehr) bereit sei (Bl. 124 d.A.). Daraufhin hat das Amtsgericht den Termin aufgehoben und dem Senat die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt (Bl. 125 f. d. A.). Der Senat hat die Parteien zur Frage der Gerichtstandbestimmung angehört (Bl. 128 d.A.). Der Kläger hat betont, dass der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits in Nordrhein-Westfalen liege, da sich hier der Sitz der Beklagten zu 1) und der Wohnort des Klägers befinde und hier auch das streitgegenständliche Möbelstück gekauft worden sei (Bl. 135 f. d.A.). Zu berücksichtigen sei zudem, dass dann, wenn eine Begutachtung durch einen Sachverständigen notwendig sei, diese am Wohnort des Klägers stattfinden müsse, da sich hier das zu begutachtende Objekt befinde. Schließlich sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen, dass das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden könne und allein die Beklagte zu 2) einen längeren Anreiseweg zu bewältigen hätte, wenn das Amtsgericht Witten für örtlich zuständig erklärt würde. Auch die Beklagte zu 1) hat sich dafür ausgesprochen, das Amtsgericht Witten als zuständiges Gericht zu bestimmen, da hier der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits gelegen sei (Bl. 139 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Amtsgericht Witten wird gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zum örtlichen zuständigen Gericht bestimmt. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung über das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO berufen. Der allgemeine Gerichtsstand der beiden Beklagten liegt gem. §§ 12, 17 ZPO in den Bezirken der Amtsgerichte Witten und Lichtenfels. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof, da das Amtsgericht Lichtenfels in einem anderen Bundesland gelegen ist. Demnach ist das Oberlandesgericht Hamm für die Gerichtsstandbestimmung zuständig, da mit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht Witten ein zu seinem Bezirk gehöriges Gericht zuerst mit der Sache befasst war. 2. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Die Beklagten werden als Streitgenossen i.S.v. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die gegen den Verkäufer und Hersteller einer Produkts gerichteten Ansprüche ihrem Inhalt nach gleichartig i.S.v. § 60 ZPO, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Sachmangel des Kaufgegenstands, darauf bezogene werbende Äußerungen der Herstellerin i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers (vgl. BGH , Beschl. v. 06.06.2018 – X ARZ 303/18 – NJW 2018, 2200, 2201, Rn. 13 m. zust. Anm. Vossler ). bb) Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben, obgleich der Kläger keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend macht, sondern aus einer Herstellergarantie i.S.v. § 443 Abs. 1 S. 1 BGB vorgeht. Sowohl der Inhalt der sich daraus ergebenden Haftung als auch die Interessenlage der Parteien sind jedoch vergleichbar und rechtfertigen keine andere Beurteilung. Hier wie dort ist Anknüpfungspunkt der Sachmangel, deren Beseitigung der Kläger auf der einen oder anderen Art und Weise begehrt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass dem Käufer im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gem. § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung zusteht, das er bei der Inanspruchnahme einer Herstellergarantie grundsätzlich nicht hat. Dies mag zwar dazu führen, dass den Beklagten ein Wahlrecht zwischen den Rechten des Klägers als Käufers gem. § 262 BGB zusteht. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass sie nicht mehr aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen i.S.v. § 60 ZPO in Anspruch genommen werden. b) Wie bereits zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ausgeführt, haben die beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken. c) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für beide Beklagten ist dem mit einer Herstellergarantie begründeten Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann zudem dahinstehen, ob für den Rechtsstreit bereits ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand in Witten begründet wäre. Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Amtsgericht Witten zu erkennen gegeben hat, dass es seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) verneinen möchte (vgl. BGH , a.a.O., Rn. 15; Senat , Beschl. v. 22.08.2016 – 32 SA 41/16 – NJW-RR 2017, 94, 95 Rn. 14). 3. Der Senat hatte folglich eine Zuständigkeitsbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu treffen. a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Parteivortrag maßgeblichen Umstände zu erfolgen, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH , Beschluss v. 07.02.2007 – X ARZ 423/06 – NJW 2007, 1365; KG , Beschluss v. 01.06.2006 – 28 AR 28/06 – NJW 2006, 2336; Senat , Beschluss v. 30.08.2012 – 32 SA 76/12 – MDR 2013, 116; Schultzky , in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Ausübung dieses Auswahlermessens ist in der Regel ein anderweitig bestehender (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand. Dabei gilt der Grundsatz, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht für die Bestimmung des Amtsgerichts Witten als örtlich zuständiges Gericht, dass die Beklagte zu 1) ihren Hauptsitz im Bezirk dieses Gerichts unterhält. Unter dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit kommt hinzu, dass der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und einen gewissen Fortgang genommen hat (vgl. BGH , a.a.O., Rn. 16). Zudem weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Möbelstück durch einen Sachverständigen in Augenschein genommen werden muss, was zur Vermeidung von Reisekosten dafür spricht, den Rechtsstreit dort zu führen, wo sich das zu begutachtende Objekt befindet. Schließlich spricht auch der ebenfalls vom Kläger ins Feld geführte Aspekt der Zumutbarkeit für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Witten. Sowohl für ihn, der im Münsterland wohnt und das Möbel in einer Filiale der Beklagten in C gekauft hat, als auch der bundesweit am Markt auftretenden Beklagten zu 2) bedeutet eine Prozessführung am Sitz der Beklagten zu 1) als ihrer Vertriebspartnerin keine unverhältnismäßige Belastung. Gründe, die etwas anderes nahelegen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht und sind von der Beklagten, die im Anhörungsverfahren vor dem Senat, keine Stellungnahme abgegeben hat, auch nicht vorgebracht worden. Aus diesen Gründen hat der Senat das Amtsgericht Witten als örtlich zuständig bestimmt. 4. Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO besteht nicht, da die vorliegende Entscheidung im Einklang mit dem eingangs zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs ergangen und nicht ersichtlich ist, unter welchem Aspekt sich der Senat mit der vorliegenden Gerichtstandbestimmung zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs in Widerspruch begeben haben könnte.