Beschluss
4 Ws 221/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.4WS221.18.00
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Leitsätze
Die gesetzliche Begrenzung der Möglichkeiten einer weiteren Beschwerde (§ 310 StPO) kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beschwerdeführer über eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung eine weitere Beschwerdemöglichkeit hat.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche Begrenzung der Möglichkeiten einer weiteren Beschwerde (§ 310 StPO) kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beschwerdeführer über eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung eine weitere Beschwerdemöglichkeit hat. Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Gründe Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 310 Abs. 1 StPO sind Beschlüsse, die von einem Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen wurden, nur in – hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (§ 310 Abs. 2 StPO) – statthaft. Diese gesetzliche Begrenzung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Beschwerdeführer über eine Beschwerde gegen eine Gegenvorstellung eine weitere Beschwerdemöglichkeit erhält (vgl. zur entsprechenden Problematik im Falle einer Beschwerde gegen eine Anhörungsrüge: OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.2013 – III – 1 Ws 469/13 – juris). Der Senat macht allerdings, ebenso wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 05.10.2018 darauf aufmerksam, dass der Schriftsatz des Verurteilten vom 29.06.2018 womöglich als Rechtsmittel gegen das gegen ihn ergangene Urteil anzusehen sein könnte („…sein Urteil ist damit ungültig“).