Leitsatz: 1. Kann eine teilzeitbeschäftigte Schöffin ihre Arbeitszeit im Wesentlichen individuell einteilen, so ist es zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienstleistung mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. 2. Bei einer Ergänzungsschöffin, die sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von acht bis zehn Stunden frei einteilen kann und daneben einen Zwei-Personen-Haushalt führt, in dem sie gemeinsam mit ihrem im Ruhestand befindlichen Ehemann lebt, ist eine Begrenzung der „Hausfrauenentschädigung“ auf fünf Wochenstunden angemessen. 1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. 2. Der Beschluss des Vorsitzenden der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 18. April 2018 wird aufgehoben. 3. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Ergänzungsschöffin in dem Verfahren Landgericht Essen 25 KLs 8/17 wird unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen auf insgesamt 4.612,40 Euro festgesetzt. Gründe: I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Ergänzungsschöffin K gegen den Beschluss des Vorsitzenden der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 18. April 2018, mit dem ihre Anträge vom 14. Dezember 2017 (vgl. Blatt 56 ff des Sonderheftes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“) und 14. Februar 2018 (vgl. Blatt 69 f des Sonderheftes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“) auf Festsetzung einer Entschädigung für die Nachteile der Haushaltsführung und Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall zurückgewiesen worden sind. Die Beschwerdeführerin war in dem Zeitraum vom 07. Juli 2017 bis zum 09. Februar 2018 als Ergänzungsschöffin in dem vor dem Landgericht Essen geführten Jugendstrafverfahren gegen B u.a. (25 KLs 8/17) tätig. Die Hauptverhandlung fand an 49 Hauptverhandlungstagen statt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Aufstellung in der Anlage zur Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. November 2018 Bezug genommen (vgl. Blatt 132 des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“). Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei mit einem wöchentlichen Arbeitsaufkommen von drei bis vier Stunden freiberuflich und ohne feste zeitliche Vorgaben als Dolmetscherin tätig und erziele hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.500,00 Euro. Daneben erziele sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie in Höhe von monatlich 4.668,91 Euro. Für die Verwaltung der Immobilie wende sie wöchentlich fünf bis sechs Stunden auf. Insgesamt errechne sich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 6.168,91 Euro. In der verbleibenden Zeit sei sie überwiegend als Hausfrau tätig und als solche mit der Führung des Haushalts, in dem sie gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich nicht mehr berufstätigen Ehemann lebe, betraut. Zwischen den Eheleuten sei (bis heute) vereinbart, dass die haushaltlichen Tätigkeiten weit überwiegend von der Beschwerdeführerin erledigt würden. Eine gleichwertige Tätigkeit / Mitwirkung des Ehemannes im Haushalt finde nicht statt, obschon sich dieser nunmehr im Ruhestand befinde. Mit an das Landgericht Essen gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2017 (vgl. Blatt 56 ff des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“) beantragte die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Prozessbeginn (07. Juli 2017) gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 S. 1 JVEG) der Entschädigung für ihr entstandene Nachteile in der Haushaltsführung. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 14. Februar 2018 stützt sie sich zudem auf die Vorschrift des § 18 JVEG und wiederholt ihr Festsetzungsbegehren (vgl. Blatt 69 f des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“). Nachdem die Bezirksrevisorin beim Landgericht Essen in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2018 (vgl. Blatt 91 ff des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“) ausgeführt hat, aus dem bisherigen Sachvortrag der Beschwerdeführerin lasse sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 JVEG (Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung) nicht hinreichend entnehmen, wandte sich der Vorsitzende der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen am 14. März 2018 zunächst formlos an die Beschwerdeführerin und verwies darauf, dass ihr nach seiner Einschätzung eine Entschädigung, die über den bereits geleisteten Betrag hinausgehe, nicht zustehe (vgl. Blatt 96 f Sonderband „Entschädigung Ergänzungsschöffin“). Mit Beschluss vom 18. April 2018 wies der Vorsitzende der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen die Anträge der Ergänzungsschöffin und nunmehrigen Beschwerdeführerin zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (vgl. Blatt 99 f Sonderband „Entschädigung Ergänzungsschöffin“). Hiergegen wendet sich die Ergänzungsschöffin mit der Beschwerde, eingelegt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten – Rechtsanwalt S in F – vom 27. August 2018 unter näherer Darlegung ihres Rechtsmittels (vgl. Blatt 118 ff des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“). Das Landgericht Essen half der Beschwerde nicht ab (vgl. Blatt 121 des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“) und legte die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 18. September 2018, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (vgl. Blatt 124 f des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“). Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm regt in seiner Zuschrift vom 06. November 2018 an, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, eine Entschädigung in Höhe von 8.084,40 € festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. November 2018 (vgl. Blatt 128 ff des Sonderbandes „Entschädigung Ergänzungsschöffin“) Bezug genommen. Von der ihm mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 09. November 2018 eingeräumten Möglichkeit, zu der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm Stellung zu nehmen, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Die Sache war dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG zu übertragen. Die Sache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf. 2. Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Festsetzung einer Entschädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Bei sachgerechter Auslegung (§ 300 StPO), insbesondere unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, begehrt die Beschwerdeführerin Festsetzung einer Entschädigung für ihre Tätigkeit als Ergänzungsschöffin nach § 17 JVEG. Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls wird nicht (mehr) geltend gemacht und wäre im Übrigen aus den Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. November 2018, der sich der Senat insoweit anschließt und zum Gegenstand seiner Entscheidung macht, auch unbegründet. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG erhalten ehrenamtliche Richter neben der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die so normierten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben als freiberufliche Dolmetscherin mit einem wöchentlichen Aufwand von drei bis vier Stunden tätig; auf die Verwaltung ihrer Immobilie entfallen fünf bis sechs Stunden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich damit auf etwa zehn Stunden und ist somit als teilzeitige Beschäftigung anzusehen. Als Freiberuflerin kann sich die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Tätigkeit zudem frei einteilen, so dass sie durch die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen nicht gehindert war, ihrer Tätigkeit im Übrigen nachzukommen. Anderes hat sie auch nicht behauptet. Demgemäß liegt die Voraussetzung „außerhalb der regelmäßig vereinbarten täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 17 Abs. 1 JVEG vor. Die Beschwerdeführerin führt auch einen Haushalt i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt übertragen wurden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. August 2016, 1 Ws 33/16 – zitiert nach juris). Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar diejenige, die als Haushaltsführer tätig ist (vgl. KG Berlin, a.a.O.; m.w.N.; Schneider, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 17 Rn. 2 – zitiert nach beckonline). Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten vom Haushaltsführer ausgeführt werden; die punktuelle Übernahme einzelner Aufgaben durch andere Haushaltsmitglieder beeinträchtigt die Funktion als Haushaltsführer nicht. Wenn sich aber zwei in einem Haushalt lebende erwachsene Personen die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung gleichberechtigt und prinzipiell gleichgewichtig untereinander aufteilen, so geht der Umfang der von jedem einzelnen Haushaltsmitglied arbeitsteilig erbrachten Haushaltstätigkeit nicht über die Führung eines Ein-Personen-Haushalts für sich selbst hinaus (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Um eine nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt zu vermeiden, welche von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der Haushaltsführung haben, kann in einem solchen Falle eine Haushaltsführer-Entschädigung nicht gewährt werden (vgl. KG Berlin, a.a.O., m.w.N.). Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass ihr die Führung des Haushalts in diesem Sinne obliege und die Eheleute an dieser „Rollenverteilung“ ungeachtet der zwischenzeitlichen Verrentung des Ehemannes festhalten würden. Allerdings ist es in Fällen wie der vorliegenden Art, in denen eine teilzeitbeschäftigte Person ihre Arbeitszeit im Wesentlichen individuell einteilen kann, zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber einer in einer entsprechenden Dienststellung mit Fortzahlung der Bezüge vollbeschäftigten Person, die keine Entschädigung für Hausarbeitsausfall in Anspruch nehmen könnte, geboten, die Anzahl der Stunden, für die eine Halbtagskraft die Entschädigung für Hausarbeitsausfall verlangen kann, auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diese Grenze in seiner Entscheidung vom 07. August 1998 (vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 1999,94) bei maximal 20 Wochenstunden gezogen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, es käme andernfalls einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Besserstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten gleich, wenn die Halbtagskraft neben ihrer Vergütung für die berufliche Teilzeitarbeit regelmäßig maximal bis zu acht Stunden täglich Hausfrauenvergütung beziehen könnte, sofern die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit außerhalb der Sitzungszeiten liegt, und auf diese Weise die Höchstentschädigung als Hausfrauenvergütung neben der bezahlten Berufstätigkeit erzielen würde (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.). Beschwerdeführerin in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zugrunde liegenden Sachverhalt war eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin, die neben ihrer Teilzeitbeschäftigung einen Fünf-Personen-Haushalt führte. In der hier vorliegenden Konstellation, in der die Beschwerdeführerin einen Zwei-Personen-Haushalt führt, in dem sie gemeinsam mit ihrem im Ruhestand befindlichen Ehemann lebt, hält der Senat eine Begrenzung auf fünf Wochenstunden für angemessen, aber auch ausreichend. Andernfalls ginge die ungeachtet des Ruhestandes des Ehemannes fortbestehende Haushaltsführung allein durch die Ehefrau zu Lasten der Allgemeinheit. Besondere Umstände, die es begründen könnten, einen darüber hinausgehenden wöchentlichen Zeitaufwand zu rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die vorgenommene Begrenzung von fünf Wochenstunden überschritten ist, ist daher lediglich Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von 6 Euro je Stunde festzusetzen. Eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 14 Euro je Stunde für die Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG ist für diese Stunden nicht zu gewähren. Ausgehend von der Anlage zu der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. November 2018 ist die Grenze von fünf Stunden in jeder der Kalenderwochen, in denen die Kammer verhandelt hat, wie folgt überschritten: Kalenderwoche Zeitaufwand Überschreitung 2017 27. KW 10 5 28. KW 18 13 29. KW 25 20 33. KW 18 13 34. KW 23 18 35. KW 14 9 36. KW 17 12 37. KW 11 6 38. KW 25 20 40. KW 20 15 41. KW 19 14 42. KW 14 9 45. KW 13 8 46. KW 28 23 47. KW 10 5 48. KW 6 1 50. KW 25 20 2018 2. KW 15 10 3. KW 14 9 4. KW 7 2 5. KW 8 3 6. KW 18 13 248 In Höhe von 248 Stunden ist der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zu gewähren, so dass der Senat einen Betrag von 3.472,00 Euro (248 x 14 Euro) von der Berechnung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm in Abzug gebracht hat (8.084,40 Euro – 3.472,00 Euro = 4.612,40 Euro). Im Übrigen schließt sich der Senat der (im Übrigen) in jeder Hinsicht zutreffenden Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. November 2018 an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, vgl. § 4 Abs. 8 S. 1 und 2 JVEG.