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Beschluss

1 Vollz (Ws) 506/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.1VOLLZ.WS506.18.00
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Leitsätze

Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene, gegen die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe(n) vollstreckt werden bzw. zur Vollstreckung anstehen, finden diese Grundsätze keine Anwendung, da es insofern tatsächlich nicht zu einem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung(en) kommen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG-Bund).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene, gegen die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe(n) vollstreckt werden bzw. zur Vollstreckung anstehen, finden diese Grundsätze keine Anwendung, da es insofern tatsächlich nicht zu einem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung(en) kommen wird. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG-Bund). Zusatz: Die gemäß § 116 StVollzG-Bund statthafte und gemäß § 118 StVollzG-Bund form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichwohl unzulässig, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 StVollzG-Bund) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 332/18 m.w.N.). Die aufgeworfenen Fragen zu Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gemäß § 53 Abs. 3 StVollzG NRW sind indes hinreichend geklärt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 441/17). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG-Bund) erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtenen Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 441/17). Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses ist indes weder zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer von rechtlich unzutreffenden Grundlagen bezüglich der Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit ausgegangen ist, noch, dass sie den für die Beurteilung zugrunde zu legenden Maßstab verkannt hat. Insbesondere ist auch nicht zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr nach § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund bezüglich der Frage, ob die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden (§ 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW), obliegenden beschränkten Überprüfung den Umfang des von der Justizvollzugsanstalt zu beachtenden Beurteilungsspielraums verkannt, namentlich hierbei auf der Hand liegende beurteilungsrelevante Umstände ersichtlich nicht berücksichtigt hat. Soweit die Justizvollzugsanstalt darauf abgestellt hat, dass zur Verminderung der Gefahr des Entweichens und von Gewalthandlungen des Betroffenen dessen Fesselung an Händen (Bauchgurt) und Füßen unter Begleitung von drei Bediensteten erforderlich sei, ist dies nicht zu beanstanden, sondern liegt angesichts der mehrfachen Entweichungen und Fluchtversuche des Betroffenen in der Vergangenheit, die überwiegend mit massiven Gewalthandlungen gegenüber Bediensteten und insbesondere auch gegenüber Dritten einhergingen und teilweise mithilfe einzelner Bediensteter unternommen wurden, auf der Hand. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt angesichts der erforderlichen Begleitung des derart gefesselten Betroffenen durch drei Bedienstete eine Stigmatisierung angenommen hat, die dem Sinn und Zweck der Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit entgegenstehe. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal die Uniformierung der begleitenden Bediensteten bereits aus Gründen der Erkennbarkeit im Falle eines erforderlichen Eingreifens angezeigt ist. Denn durch die Uniformierung sind die begleitenden Bediensteten gerade eindeutig als mit Hoheitsrechten ausgestattete Amtsträger zu erkennen. Auch betreffend die Grundsätze, die der Senat in Bezug auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) aus § 66 c Abs. 2 StGB in der Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 28/14 – veröffentlicht bei juris), war die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn diese Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit Anschluss-Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene wie den Betroffenen, gegen den im Anschluss an die derzeit zu verbüßende Strafe von 10 Jahren die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe (weiter) vollstreckt wird, finden diese Grundsätze indes keine Anwendung. Auch ungeschriebene Zulassungsgrunde liegen nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nicht nur aus den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Gründen, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so lückenhaft sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht außerstande ist zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. September 2011 zu III-1 Vollz (Ws) 460/11 m.w.N.). Eine solche Lückenhaftigkeit vermag der Senat bei der angefochtenen Entscheidung indes nicht er erkennen. Auch der ebenfalls ungeschriebene, in der Rechtsprechung aber anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3a m.w.N.) ist nicht gegeben.