Beschluss
32 SA 64/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.32SA64.18.00
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Leitsätze
Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein „Opfergerichtsstand“ am Wohnsitz des Klägers begründet.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein „Opfergerichtsstand“ am Wohnsitz des Klägers begründet. Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 15.07.2017 in Frankreich ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Wohnwagen die Autobahn 7 auf der rechten Fahrspur. Gegen 21 Uhr stieß er auf dem Gebiet der Gemeinde F im E in der Region B mit dem Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, zusammen. Wie es zu dieser Kollision kam, ist zwischen den Parteien strittig, insbesondere ob die Fahrerin des Pkw des Beklagten zu 1) von einem dritten Fahrzeug in Richtung der rechten Fahrspur gedrängt worden ist. Die Beklagten haben für die Richtigkeit ihrer Unfallschilderung insbesondere das Zeugnis der Fahrerin des Pkw des Beklagten zu 1), D, angeboten (Bl. 221 d.A.). Der Kläger hat sich zum einen auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen, die wie er in E2 lebt (Bl. 3 d.A.), und später für den Unfallhergang noch einen in Belgien und zwei in Frankreich wohnhafte Zeugen benannt (Bl. 239 d.A.). Mit der Klage macht der Kläger den Wiederbeschaffungswert des Wohnwagens und Kosten für die Reparatur der Zugmaschine sowie weitere Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 54.739,88 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 18.09.2018 darauf hingewiesen, dass derzeit nicht erkennbar sei, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Landgericht Dortmund örtlich zuständig sein sollte (Bl. 207 d.A.). Die Beklagten haben daraufhin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt (Bl. 215 d.A.). Der Kläger hat sich dagegen zunächst auf den „Opfergerichtsstand“ berufen, der an seinem Wohnsitz bestehe, und hilfsweise Verweisung an das Landgericht Bonn beantragt (Bl. 218 d.A.). Das Landgericht hat darauf mit dem Hinweis reagiert, dass im „Opfergerichtsstand“ nur Klagen erhoben werden könnten, bei denen ansonsten eine ausländische Versicherung im Ausland verklagt werden müsse, was hier nicht der Fall sei, weil beide Beklagten im Inland ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten (Bl. 236 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 hat der Kläger daraufhin beantragt, gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das örtlich zuständige Gericht bestimmen zu lassen (Bl. 238a d.A.). Das Landgericht Dortmund hat die Sache daraufhin mit Beschluss vom 19.11.2018 dem Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt (Bl. 250 ff. d.A.). Darin hat es näher ausgeführt, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht bestehe und der Kläger sich nicht auf den „Opfergerichtsstand“ berufen könne. Dieser greife nicht ein, wenn gegenüber den Beklagten im Inland verschiedene allgemeine Gerichtsstände vorlägen. In diesem Fall finde das nationale Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Anwendung. Nach Eingang der Akte beim Oberlandesgericht Hamm hat der Senat die Parteien zur Frage der Gerichtstandbestimmung angehört (Bl. 255 d.A.). Der Kläger hat daraufhin geäußert, dass der kürzere Anfahrtsweg für die Verweisung an das Landgericht Bonn spreche (Bl. 259 d.A.). Die Beklagten haben keine Stellung genommen. II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 1. Der Kläger nimmt mit den beiden Beklagten zwei Personen gerichtlich in Anspruch, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, nämlich in den Bezirken der Landgerichte Bonn und Frankfurt am Main. Bei dieser Inanspruchnahme handelt es sich auch um eine gesamtschuldnerische, da die Beklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 3a Abs. 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG neben dem Beklagten zu 1) als Halter des gegnerischen Fahrzeugs als Gesamtschuldnerin für den geltend gemachten Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.07.2017 haften soll. Die Beklagten sind daher als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO verklagt worden. 2. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, an dem sie beide gemeinsam verklagt werden können, besteht nicht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines „Opfergerichtsstands“ am Wohnort des Klägers. a) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO kann der Geschädigte einen Direktanspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gegen das Versicherungsunternehmen an seinem Wohnsitz einklagen, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Urt. v. 13.12.2007 – C-463/06 – NJW 2008, 819 – FBTO/Jack Odenbreit ). Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der geschädigte Fahrzeughalter seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und sich der Unfall in den Niederlanden ereignet hatte, wo auch die verklagte Versicherung ihren Sitz hatte. Zur Begründung hat der EuGH insbesondere darauf abgestellt, dass es sich bei dem Geschädigten im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung um die strukturell schwächere Partei handle, die durch Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) EuGVVO geschützt und bessergestellt werden solle, als sie nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen stünde (a.a.O., Rn. 28). b) Nach der vom Landgericht zitierten Auffassung findet dagegen § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann Anwendung, wenn nur im Ausland ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Beklagten besteht, insbesondere dort der Gesichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO begründet ist, und im Inland verschiedene allgemeine Gerichtsstände der Beklagten vorliegen. Denn auch dann ist es dem Kläger nicht zumutbar ist, auf einen Gerichtsstand im Ausland verwiesen zu werden ( BayObLG , Beschl. v. 18.09.1984 – AR 69/84 – NJW 1985, 570; Patzina , in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 25 m.w.N.) c) Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Fall an, in dem sowohl der Halter des gegnerischen Unfallfahrzeugs als auch dessen Versicherung ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Denn in diesem Fall liegt – abgesehen vom Handlungs- und Erfolgsort – ein Inlandssachverhalt vor. Allein der Umstand, dass sich der Unfall im Ausland ereignet hat, führt nicht zu einer Benachteiligung des Klägers. Wenn er im Inland verunfallt, steht ihm ein Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung und dem allgemeinen Gerichtsstand des Unfallgegners bzw. von dessen Haftpflichtversicherer zu (§§ 32, 35 ZPO). Ein solches besteht aber auch in der vorliegenden Fallkonstellation, da der Kläger von seinem Recht Gebrauch machen könnte, die Beklagte zu 2) am Ort des schädigenden Ereignisses gem. Art. 12 S. 1, Art. 13 Abs. 2 EuGVVO zu verklagen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass hier die Unfallstelle in Augenschein genommen werden können und die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass hier die Zeugen wohnhaft sind, die zum Unfallhergang vernommen werden können. Sieht der Kläger wie im vorliegenden Fall davon ab, von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen, würde es nicht der Billigkeit entsprechen und wäre auch unter keinem anderen Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf ankommen soll, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. 3. Zuständig für die Gerichsstandbestimmung ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht Hamm, da das zunächst höherer gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und bisher nur das Landgericht Dortmund durch die dort erhobene Klage mit der Sache befasst war. 4. Der Senat hatte daher gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Parteivortrag maßgeblichen Umstände zu erfolgen, wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH , Beschluss v. 07.02.2007 – X ARZ 423/06 – NJW 2007, 1365; KG , Beschluss v. 01.06.2006 – 28 AR 28/06 – NJW 2006, 2336; Senat , Beschluss v. 30.08.2012 – 32 SA 76/12 – MDR 2013, 116; Schultzky , in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.). Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 07.11.2016 – 32 SA 62/16 – IBR 2017, 62, und vom 10.10.2017 – 32 SA 50/17 – juris , Rn. 9 m.w.N.). b) Die Wahl besteht demnach grundsätzlich ausschließlich zwischen den Landgerichten Bonn und Frankfurt am Main. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein anderes Gericht bestimmt werden kann, liegt hier nicht vor. Insbesondere haben sich die Parteien nicht einvernehmlich für die Bestimmung eines Gerichts ausgesprochen, an dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29.05.2017 – 32 SA 30/17 – juris, Rn. 10, und vom 10.10.2017 – 32 SA 50/17 – a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit daraus, dass das Landgericht Dortmund bereits mit der Sache befasst worden ist. Soweit aus der Akte ersichtlich, ist bislang nur die Klageschrift zugestellt und die Frage der Zuständigkeit behandelt worden. Weitere, auf die Erledigung in der Sache führende Maßnahmen hat das Landgericht Dortmund – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht ergriffen. Allein die Klageerhebung vor einem öffentlich unzuständigen Gericht kann kein für die Frage der Zuständigkeitsbestimmung maßgeblicher Gesichtspunkt sein, sonst hätte es der Kläger in der Hand, sich durch eigenes Handeln einen an sich nicht gegebenen Gerichtsstand zu verschaffen. c) Zwischen den demnach zur Wahl stehenden Gerichtsständen sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, das Landgericht Bonn für örtlich zuständig zu erklären. Der Beklagte zu 1) unterhält hier seinen Wohnsitz und die Beklagte zu 2) verfügt bekanntermaßen über Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet und wird von einer in L ansässigen Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Auch dem Kläger ist eine Anreise von seinem Wohnsitz aus nach Bonn eher zuzumuten als nach Frankfurt am Main. Sollte eine Beweisaufnahme über den Unfallhergang und deswegen die Ladung der von den Beklagten benannten Zeugin notwendig werden, ist davon auszugehen, dass auch mit ihrem Erscheinen vor Gericht kein unnötiger Aufwand verbunden ist, da sich ihre ladungsfähige Anschrift ebenfalls in Bonn befindet. Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise notwendig werdenden Begutachtung durch einen Sachverständigen oder Inaugenscheinnahme des Unfallorts nichts anderes, da damit keine ins Gewicht fallenden Mehrkosten verbunden sind, die davon abhängig sind, ob das Verfahren vom Landgericht Bonn oder Frankfurt am Main geführt wird. III. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat sein Ermessen zugunsten des Landgerichts Bonn Gebrauch ausgeübt. Da er dabei in keiner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, besteht kein Anlass, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 36 Abs. 3 S. 1 ZPO).