Beschluss
22 U 104/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0121.22U104.18.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. September 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Dieser Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14. Januar 2019 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass: 1. Die Klägerin nimmt nicht in Abrede, dass die Beklagten über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) hinaus nicht zur Aufrechterhaltung des Gebäudeversicherungsschutzes verpflichtet waren. Die Klägerin konnte daher schon nicht berechtigterweise erwarten, dass der Kaufgegenstand über diesen Zeitpunkt hinaus versichert war, sondern hatte selbst für eine Eindeckung der in der Gebäudeversicherung versicherten Risiken zu sorgen. Dies gilt umso mehr, als der Käufer der versicherten Sache erst mit deren Veräußerung in ein bestehendes Versicherungsverhältnis eintritt und es hierbei auf den formellen Eigentumsübergang, bei Grundstücken mithin auf die Eintragung des Käufers im Grundbuch ankommt (vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 95 Rn. 12 mwN). Für den Käufer besteht daher Anlass dazu, sein eigenes Sacherhaltungsinteresse in der Zeit zwischen Übergabe und Eintragung im Grundbuch durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäufers oder einen Vertrag mit einem anderen Versicherer zu versichern, selbst wenn ein mit dem Verkäufer bestehender Versicherungsvertrag grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07, r+s 2009, 374 Rn. 11 f.). Denn er muss stets damit rechnen, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers vor Eintritt des Versicherungsfalles oder aus anderen Gründen verloren geht, etwa weil - wie vorliegend - der Versicherer von einem bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht. 2. Hiervon unterscheidet sich die Fallgestaltung, die der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2016 (VII ZR 107/15, r+s 2016, 347) zugrunde lag. Im dortigen Fall durfte der Besteller berechtigterweise darauf vertrauen, dass die dem Unternehmer in Obhut gegebenen wertvollen Gegenstände gegen das Verlustrisiko versichert waren, weil die Branchenüblichkeit einer derartigen Versicherung eine derartige Erwartung rechtfertigte. Der Käufer eines Grundstücks kann demgegenüber nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.