Leitsatz: 1. Die Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung ist unwirksam, wenn diese nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann. 2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) kann nicht losgelöst von den Strafzumessungserwägungen beurteilt werden, wenn die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf einen Charaktermangel zurückzuführen ist. In diesem Fall stehen Straf- und Maßregelausspruch in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass eine Beschränkung der Revision auf die Maßregel jedenfalls unzulässig ist. 3. Die Verhängung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung. Sie setzt voraus, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Sie kommt in erster Linie bei körperlich oder geistig begründeter Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn eine Besserung ausgeschlossen erscheint. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Altena zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Altena verhängte gegen den Angeklagten am 27. September 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Des Weiteren wurde die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis mehr zu erteilen. Zur Begründung der Maßregelanordnung führte das Amtsgericht in den Urteilsgründen Folgendes aus: „VII. führerscheinrechtliche Maßnahmen Der Angeklagte hat sich durch die Fahrt als charakterlich nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gezeigt. Gemäß § 69 Buchst. a StGB war eine lebenslange Sperrfrist Jahren anzuordnen. Dem Angeklagten ist es offensichtlich völlig egal, ob er einen Führerschein hat, oder nicht. Er fährt trotzdem.“ Die gegen dieses Urteil mit Telefax-Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 04. Oktober 2018 eingelegte Berufung hat der Angeklagte mit weiterem Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 als Sprungrevision bezeichnet und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Altena vom 27. September 2018 im Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Altena zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und führt unter näherer Darlegung aus, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Nichtgewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht sämtliche Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Zudem sei die Anordnung der lebenslangen Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 2 StGB nicht in einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Weise begründet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 22. November 2018, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Altena zurückzuverweisen. Zur Begründung führt sie unter ausführlicher Darlegung und insoweit in Übereinstimmung mit dem Revisionsvorbringen aus, die Anordnung der lebenslangen Sperrfrist könne (zumindest vorläufig) keinen Bestand haben. Von der ihr mit Verfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 26. November 2018 eingeräumten Möglichkeit, zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 22. November 2018 Stellung zu nehmen, hat die Verteidigerin des Angeklagten keinen Gebrauch gemacht. II. Die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen Urteil des Amtsgerichts Altena ist gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es war dem Angeklagten insbesondere unbenommen, das zunächst als Berufung eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision fortzuführen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 335 Rn. 10, m.w.N.). Die (Sprung-) Revision hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Altena. Nach § 337 Abs. 2 StPO ist die Revision begründet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 1. Die (Sprung-) Revision ist von der Verteidigerin des Angeklagten in der Revisionsbegründung mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 344 Rn. 4 ff). Ausweislich des Antrags und der hiermit übereinstimmenden Begründung wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch – konkret die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung der lebenslangen Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bieten dem Senat auch eine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 16). Eine weitergehende Beschränkung der (Sprung-) Revision auf den Maßregelausspruch dürfte nicht anzunehmen sein; jedenfalls aber wäre eine solche hier – wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Antragsschrift vom 22. November 2018 zutreffend ausführt – unwirksam. Zunächst ist dem Revisionsvorbringen zu entnehmen, dass sich der Angeklagte nicht lediglich gegen die Maßregelanordnung, sondern ausdrücklich auch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet, so dass eine Beschränkung nur auf die Maßregelanordnung bereits nicht seinem Begehren entspricht. Zudem wäre eine (weitere) Rechtsmittelbeschränkung hier unwirksam. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Maßregelanordnung ist unwirksam, wenn diese nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt oder Teilen hiervon geprüft werden kann, sog. Untrennbarkeit (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 69. Rn. 56). In der Regel beruhen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung der Maßregel auf unterschiedlichen materiellen Voraussetzungen und sind somit getrennt anfechtbar (vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 57). Die Entscheidung über die Maßregel kann indes nicht losgelöst von den Strafzumessungserwägungen beurteilt werden, wenn – wie hier – die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf einen Charaktermangel zurückzuführen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Mai 1996, 3 Ss 114/96 – zitiert nach juris). In diesem Fall stehen Straf- und Maßregelausspruch in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass eine Beschränkung der Revision auf die Maßregel jedenfalls unzulässig ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). 2. Die Verhängung der lebenslangen Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis weist durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; sie kann keinen Bestand haben. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre), vgl. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB. Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht, vgl. § 69a Abs. 1 S. 2 StGB. Hat der Täter – wie hier – keine Fahrerlaubnis, wird nur die Sperre angeordnet, vgl. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB. Eine lebenslange Sperre, wie sie das Amtsgericht hier angeordnet hat, bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009, 5 Ss 209/09 – zitiert nach juris; Fischer, a.a.O, § 69a Rn. 22, m.w.N.). Sie setzt voraus, dass eine Sperre von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Eine lebenslange Sperre kommt in erster Linie bei körperlich oder geistig begründeter Fahrunfähigkeit in Betracht, wenn eine Besserung ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 69a Rn. 22a). Bei charakterlichen Mängeln kommt sie in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität in Betracht; so z.B. bei chronischer Trunkenheitsdelinquenz und sonstiger auf fest verwurzeltem Hang beruhender Verkehrsdelinquenz bei mehreren Vorstrafen und mehrfacher Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009, a.a.O.; Fischer, a.a.O.). Das angefochtene Urteil lässt zum einen schon nicht erkennen, ob sich der Tatrichter der vorgenannten besonderen Begründungserfordernisse, die an die Verhängung einer lebenslangen Sperre gestellt werden, bewusst war. Jedenfalls lässt das Urteil eine solche Begründung vermissen. Die Ausführungen, dass es dem Angeklagten offensichtlich völlig egal sei, ob er eine Fahrerlaubnis besitze oder nicht, genügen nicht. Zum anderen rechtfertigen auch die Feststellungen im Übrigen nicht die Verhängung einer lebenslangen Sperre. Aus den aufgeführten Vorverurteilungen ist ersichtlich, dass der Angeklagte am 08. Dezember 2016 vom Amtsgericht Witten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. Eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis datiert vom 11. Januar 2018. Hier wurde er vom Amtsgericht Altena zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ausgehend hiervon (zwei einschlägige Vorverurteilungen) kann nicht von einer verfestigten Verkehrsdelinquenz gesprochen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in § 21 Abs. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht und somit nicht dem Bereich der schwersten Verkehrskriminalität, sondern vielmehr der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist. Aufgrund dieses Mangels war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Altena zurückzuverweisen, vgl. § 349 Abs. 4 StPO. Da die Entscheidung über die Maßregel aus den bereits aufgezeigten Erwägungen hier nicht unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilt werden kann, war das Urteil insgesamt im Rechtsfolgenausspruch und nicht nur hinsichtlich der Maßregelandordnung aufzuheben (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). 3. Da das Urteil bereits wegen des vorstehend aufgezeigten Rechtsfehlers der Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch (insgesamt) unterliegt, kommt es auf die Revisionsrechtfertigung im Übrigen nicht (mehr) an.