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Urteil

18 U 57/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0124.18U57.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, insgesamt 437.196,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237.918,89 Euro seit dem 01.01.2009, aus weiteren 103.192,76 Euro seit dem 01.01.2010 und aus weiteren 96.084,67 Euro seit dem 30.06.2010 zu zahlen. Die Zahlung ist - unter Beachtung folgender Reihenfolge - zu leisten

-              in Höhe von 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro an die A,

-              in Höhe von 16.952,50 Euro zuzüglich 5% Zinsen seit 01.03.2018 an B,

-              in Höhe von 89.292,73 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, C, als Treuhänder für das Jobcenter D,

-              in Höhe des verbleibenden Betrages an die Klägerin.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83% und die Beklagte 17%.

Die Kosten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teilurteil des Senats vom 16.07.2015 trägt die Klägerin.

Dieses und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, insgesamt 437.196,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237.918,89 Euro seit dem 01.01.2009, aus weiteren 103.192,76 Euro seit dem 01.01.2010 und aus weiteren 96.084,67 Euro seit dem 30.06.2010 zu zahlen. Die Zahlung ist - unter Beachtung folgender Reihenfolge - zu leisten - in Höhe von 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro an die A, - in Höhe von 16.952,50 Euro zuzüglich 5% Zinsen seit 01.03.2018 an B, - in Höhe von 89.292,73 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, C, als Treuhänder für das Jobcenter D, - in Höhe des verbleibenden Betrages an die Klägerin. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83% und die Beklagte 17%. Die Kosten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teilurteil des Senats vom 16.07.2015 trägt die Klägerin. Dieses und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung eines als Wertkontrakt bezeichneten Rahmenvertrags über die Vergabe von Transportleistungen bei Großumzugsprojekten. Die Klägerin betrieb ein Umzugsunternehmen, das seit 1986 aufgrund von Rahmenvereinbarungen mit der Durchführung von hausinternen Umzügen bei Unternehmen des E Konzerns in F befasst war. Ab 2005 war die Beklagte in die Vergabe von Umzugsaufträgen eingebunden. Nachdem die Parteien bereits im Oktober 2005 einen sog. Wertkontrakt für die Zeit bis zum 31.12.2007 geschlossen hatten, verhandelten sie im März 2008 erneut über die Vertragsvereinbarungen. Das Ergebnis der Verhandlungen hielten sie zunächst in einem Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2008 (GA 30 ff.) fest, dem zufolge die Klägerin für die Laufzeit vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 bei einer für diese Laufzeit vereinbarten Preisbindung Umzugs- und Transportleistungen übernahm (Ziff. 9.2 und 19.1). Nach Ziffer 2.3. dieser Vereinbarung war die Beklagte berechtigt, ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges der Klägerin vorzunehmen. Auf Grund dieses Verhandlungsprotokolls schlossen die Parteien am 28.03.2008 sodann einen als Wertkontrakt bezeichneten, von der Beklagten vorformulierten Rahmenvertrag (K 8, GA 54 ff.), mit dem die Klägerin die Umzugs- und Transportleistungen für den angeführten Zeitraum übernahm. Als „Zielwert“ gibt der Wertkontrakt ein Auftragsvolumen von 920.000,00 Euro an, schließt jedoch einen Mindestumsatz, eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen ausdrücklich aus (GA 54). Des Weiteren enthielt diese Rahmenvereinbarung u.a. folgende Bestimmungen: „Ziffer 2.3 G kann den Vertragsgegenstand gemäß dem jeweiligen Projektverlauf anpassen und jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges vornehmen. Reduzierungen berechtigen G zur anteiligen Kürzung des Leistungsentgeltes. Der Auftragnehmer kann hieraus keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche herleiten. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen nicht erreichter Umsatzgrößen sind ausgeschlossen. Ziffer 5.1 In dringenden Fällen und zur Abwehr von Gefahren darf G Arbeiten durch Dritte unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auftragnehmers ausführen lassen. Eine entsprechende Minderung des Entgeltes kann von G in diesem Fall geltend gemacht werden. Ziffer 9.6 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Vergütung von Lieferungen und Leistungen, die von G nicht beauftragt wurden. Ziffer 19.3 G ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald das Vertragsverhältnis zwischen G und dem Gebäudenutzer / Eigentümer / Hauptauftraggeber egal aus welchem Grund endet. Ziffer 19.4 In allen Fällen der Kündigung beziehungsweise Beendigung des Vertrages nach Punkt 19.1, 19.2 und 19.3 steht dem Auftragnehmer nur ein Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten mängelfreien Arbeiten zu. Schadensersatz- und Ersatzansprüche seitens des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ziffer 20.1 G ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: (...)“ Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages wird auf die Anlage K 8 (GA 54 ff.) verwiesen. Gleichfalls am 28.03.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin ferner eine sog. Abrufbestellung für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 mit einem angegebenen Nettowert von 420.000,00 Euro (K 9, GA 73 f.). In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin bis einschließlich Mai 2008 konkrete Abrufe zu einem Auftragswert von insgesamt 40.984,83 Euro. Gleichzeitig kam es jedoch zum Streit zwischen den Parteien über den genauen Inhalt einer von ihnen schon früher im Jahre 2005 oder 2007, dies ist zwischen den Parteien streitig, mündlich getroffenen zusätzlichen Vergütungsvereinbarung. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 15.05.2008 (K 14, GA 78) mit, man werde bereits erteilte Aufträge mit ihr noch zum Abschluss bringen, jedoch von der Beauftragung der Klägerin für zukünftige Umzugsleistungen Abstand nehmen. Die Klägerin nahm diese Kündigung hin und erklärte mit E-Mail vom darauffolgenden Tage, aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zu bedauern (K 15, GA 79). Mit der Klage hat die Klägerin in erster Instanz den Differenzbetrag zwischen dem Nettowert der Abrufbestellung in Höhe von 420.000,00 Euro und der aufgrund durchgeführter Aufträge gezahlten Vergütung in Höhe von 40.984,83 Euro geltend gemacht, wobei sie sich vorsorglich ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% anspruchsmindernd hat anrechnen lassen. Sie hat die Auffassung vertreten, die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen begründeten die Verpflichtung der Beklagten, ihr Aufträge mit einem Nettoumsatz in Höhe von 420.000,00 Euro im Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 zu erteilen. Die Abrufbestellung stelle eine Garantievereinbarung zur Erteilung von Aufträgen in dem dort genannten Volumen dar. Jedenfalls aber beinhalte sie eine verbindliche Verpflichtung zur entsprechenden Auftragserteilung, so dass die Beklagte wegen Nichterfüllung derselben schadensersatzpflichtig sei. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Abrufbestellung komme weder die Rechtsnatur einer Garantievereinbarung noch einer verbindlichen Verpflichtung zur Auftragserteilung zu. Vielmehr stelle sie nur die Bestätigung des Abschlusses des Rahmenvertrages in der vereinbarten Größenordnung dar und teile die Bestellnummer und Buchungskreisnummer zu, damit bei Abrechnungen der einzelnen Aufträge die Rechnungen dem konkreten Buchungskreis zugeordnet werden könnten. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Nach dem Hinweis des Senates, dass nach seiner Rechtsauffassung den Abrufbestellungen nicht der Charakter einer rechtsverbindlichen Beauftragung beigemessen werde, indes der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages zustehen könne, hat die Klägerin, der eine Berufungserwiderungsfrist nicht gesetzt worden war, sodann mit Schriftsatz vom 24.06.2010 ihr Klagebegehren auf Schadensersatz umgestellt und um einen Betrag in Höhe von 490.789,38 Euro sowie Feststellung dahingehend erweitert, dass die Beklagte ihr zum Ersatz sämtlichen weiteren materiellen Schadens verpflichtet sei, der infolge der fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages entstehe. Der Senat hat die Klage mit - rechtskräftig gewordenem - Teil- und Grundurteil vom 14.04.2011 (GA 619 ff.) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils teilweise abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung in Höhe von 34.111,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 hieraus begehrt hat, weil sie einen etwa bestehenden Schadensersatzanspruch in diesem Umfang bereits vor Klageerhebung abgetreten hatte. Des Weiteren hat der Senat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat der Senat mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage dem Grunde nach insoweit berechtigt sei, als die Beklagte der Klägerin nach dem 15.05.2008 für die Jahre 2008 und 2009 keine weiteren Transportaufträge erteilt habe und hierdurch der Klägerin ein den Betrag von 34.111,00 Euro übersteigender Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt des Teil- und Grundteils vom 14.04.2011 (GA 619 ff.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26.09.2011 (GA 697) hat der Senat der Beklagten aufgegeben, die ihr in den Jahren 2008 und 2009 von der Fa. E erteilten Frachtaufträge vorzulegen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.11.2011 unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Auflage vorgetragen, eine dezidierte Vorlage von ausschließlichen Frachtaufträgen, welche die E AG, die H GmbH u. a. ihr erteilt hätten, sei nicht möglich, weil die in Rede stehenden Transporte nur Teil umfangreicherer Beauftragungen gewesen seien, die auch Bau-, Liefer- und Dienstleistungen umfasst hätten. Sie habe deshalb die ihrerseits an ihre Nachunternehmer erteilten Aufträge ermittelt. Da die zuständige Organisationseinheit in ihrem Hause ausschließlich die Aufträge des E Konzerns und verwandter Gesellschaften bearbeitet habe, handle es sich bei den erteilten Aufträgen um exakt diejenigen, zu denen sie ihrerseits beauftragt worden sei. Das auf diese Weise ermittelte Auftragsvolumen belaufe sich für die Zeit vom 16.05.2008 bis zum 31.12.2009 auf 2.132.146,23 Euro. Auftragserteilung und Umfang ergäben sich jeweils aus den in Kopie vorgelegten Nachunternehmerrechnungen (Anlage S&J 10). Nachdem die Klägerin beanstandet hatte, die Auskunft sei unvollständig und unrichtig, weil die Auftragsvolumina hinsichtlich der Aufträge der H GmbH und der E AG zu niedrig angegeben seien und die Beklagte Transportaufträge weiterer Auftraggeber, die ebenfalls unter den Rahmenvertrag fielen, unberücksichtigt gelassen habe, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2012 (GA 805) mit, sie habe für ihren Auftraggeber I im Zeitraum 2008/2009 Umzugstransporte im Umfang von 39.249,38 Euro (netto) und für den Aufraggeber K im Umfang von 2.318,00 Euro netto vergeben. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2012 genannten Unternehmen erstatte sie Fehlanzeige, soweit die Aufträge nicht bereits vorgelegt worden seien. Nach weiteren Hinweisen des Senats hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 21.05.2012 (GA 919 ff. d. A.), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf eine Stufenklage umgestellt. Der Senat hat die Klage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens mit - rechtskräftig gewordenem - Teilurteil vom 24.04.2014 (GA 1110) abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte. Soweit Auskunftsansprüche bestanden hätten, seien diese jedenfalls erfüllt. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Teilurteils Bezug genommen. Die Klägerin hat daraufhin auf der zweiten Stufe der von ihr im Rahmen der Anschlussberufung erhobenen Stufenklage die Abgabe der Versicherung an Eides Statt verlangt. Wegen dieses Antrags hat der Senat die Klage durch weiteres Teilurteil vom 16.07.2015 (GA 1222) abgewiesen. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Teilurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgehoben hatte, hat der Senat nach erneuter Verhandlung und Durchführung einer Beweisaufnahme mit - rechtskräftig gewordenem - Teilurteil vom 14.09.2017 in gleicher Weise entschieden. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird wiederum auf den Inhalt des Teilurteils Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 (GA 1401) hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf der Leistungsstufe wie folgt beziffert: Entgangener Gewinn 2008 338.659,34 Euro Entgangener Gewinn 2009 290.125,65 Euro Entgangener Gewinn 2010 bis 2015 840.000,00 Euro „Sowieso-Kosten“ 2010/2011 40.987,35 Euro Gerichts- und Anwaltskosten, Zinsen 27.963,22 Euro Summe 1.537.735,56 Euro Abzüglich Teilabweisung -34.111,00 Euro Summe 1.503.624,56 Euro Daneben verfolgt sie auch ihr Feststellungsbegehren weiter. Die Klägerin macht geltend, aufgrund der unberechtigten Kündigung des Rahmenvertrags durch die Beklagte seien ihr Umsätze in Höhe von 462.385,34 Euro im Jahr 2008 und in Höhe von 667.789,45 Euro im Jahr 2009 entgangen. Es sei davon ausgehen, dass sie ohne die Kündigung jeweils die Hälfte der von der Beklagten an ihre Subunternehmer weiterzugebenden Transportaufträge der Firmen E, H, I und K erhalten hätte. Ausgehend von den Auftragswerten, die die Beklagte im Rahmen der von ihr im Laufe des Rechtsstreits erteilten Auskunft mitgeteilt habe, wäre sie an den Nachunternehmer im Einzelnen beteiligt worden wie aus der tabellarischen Aufstellung auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 08.11.2017 (GA 1401) ersichtlich. Hierzu trägt die Klägerin weiter vor: Während die Beklagte die Transportaufträge der E AG vor der Kündigung an sie und die Firma L vergeben habe, seien die Aufträge nach der Kündigung allein von der Firma L durchgeführt worden. Hinsichtlich der Aufträge der H GmbH habe vor der Kündigung die Abrede und Übung bestanden, diese jeweils zur Hälfte an sie und die Firma M weiterzugeben. Die Firma O habe in diesem Zeitraum „nur Kleinigkeiten und Postdienst“ für H erledigt. Ohne die Kündigung hätte die Beklagte die Aufträge der E AG in dem hier in Rede stehenden Zeitraum weiterhin jeweils zur Hälfte an sie und die Firma L vergeben. Die von der H GmbH beauftragten Transportleistungen wären ebenfalls hälftig zwischen ihr und der Firma M aufgeteilt worden. Die Umsätze in Bezug auf die Firmen K und I habe sie bei der Berechnung des entgangenen Gewinns hälftig auf die Jahre 2008 und 2009 verteilt, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Auskunft insoweit keine Differenzierung vorgenommen habe. Die Richtigkeit der Annahme eines hälftigen Anteils an von der Beklagten weitervergebenen Transportleistungen werde durch den im Wertkontrakt 2008/2009 zugrunde gelegten Umsatz von (insgesamt) 920.000,00 Euro sowie den Wert der Abrufbestellung für 2008 von 420.000,00 Euro bestätigt. Diese Umsätze hätten nur bei der von ihr angenommenen hälftigen Verteilung erreicht werden können. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in den vorausgegangenen Jahren die tatsächlichen Umsätze die Vorgaben der Wertkontrakte erheblich überstiegen hätten. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die in der Klageschrift enthaltende tabellarische Aufstellung der Umsätze in den Jahren 2003 bis 2007 (GA 3) und trägt hierzu ergänzend vor, die Zahlen bezögen sich nicht nur auf ihr erteilte Aufträge der Beklagten, sondern verhielten sich insgesamt über die Umsätze, die sie mit E, H und der Beklagten erzielt habe. Neben den Aufträgen der Beklagten habe es weiterhin direkte Beauftragungen durch E gegeben. Erst im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Rahmenvertrag sei das gesamte Geschäft ab März 2008 auf die Beklagte verlagert und dort gebündelt worden. Die Klägerin behauptet, ihr tatsächlich erwirtschafteter Umsatz habe im Jahr 2008 96.981,03 Euro betragen. Dem hätten Kosten in Höhe von 297.385,70 Euro gegenübergestanden. Wären ihr die aufgrund der Kündigung entgangenen weiteren Aufträge mit Umsatzerlösen im Umfang von 462.385,34 Euro erteilt worden, so hätten sich zusätzliche Kosten in Höhe von 123.726,00 Euro ergeben. Im Jahr 2009 habe sie Kosten in Höhe von 141.574,87 Euro gehabt, jedoch keine Einnahmen erzielt. Wären ihr die entgangenen Aufträge erteilt worden, so hätte sie Umsatzerlöse in Höhe von 667.789,45 Euro erzielt und (weitere) Kosten in Höhe von 377.364,00 Euro gehabt. Hiernach ergebe sich ein entgangener Gewinn in Höhe von 338.659,34 Euro im Zeitraum 16.05. bis 31.12.2008 und in Höhe von 290.125,65 Euro [rechnerisch richtig: 290.425,45 Euro] im Jahr 2009. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr über den während der Vertragslaufzeit des Wertkontrakts entgangenen Gewinn hinaus auch weitere Schäden zu ersetzen. Hierzu trägt sie vor, infolge des Ausbleibens von Umzugsaufträgen der Beklagten, auf die ihr Unternehmen ausgerichtet gewesen sei, sei es bei ihr innerhalb der Laufzeit des Wertkontrakts zu Liquiditätsengpässen gekommen. Sie habe deshalb laufende Verbindlichkeiten wie namentlich Leasingraten für die von ihr genutzten Lkw nicht mehr erfüllen können und den operativen Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Diesen könne sie erst nach Zahlung des von der Beklagten geschuldeten Schadensersatzes wieder aufnehmen. Die Beklagte schulde ihr vor diesem Hintergrund auch für die Jahre 2010 bis 2015 entgangenen Gewinn, den sie bei Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in Höhe von 140.000,00 Euro pro Jahr hätte erzielen können. Jährlich entgangenen Gewinn in vorgenannter Höhe für die Folgejahre ab 2016 mache sie hilfsweise geltend. Unter der Bezeichnung „Sowieso-Kosten 2010/2011“ begehrt die Klägerin die Erstattung von Raumkosten, die in den Jahren 2010 und 2011 entstanden und zu Verlusten in entsprechender Höhe geführt haben sollen. Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Erstattung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 27.963,22 Euro. Hiermit sei sie deshalb belastet worden, weil sie aufgrund der vertragswidrigen Kündigung und des damit einhergehenden Ausbleibens von Aufträgen der Beklagten nicht mehr in der Lage gewesen sei, laufende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wegen der Zusammensetzung des insoweit geltend gemachten Gesamtbetrages wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2017 (Seite 9, GA 1429). Der streitbefangene Schadensersatzanspruch ist nach dem - insoweit unbestrittenen - Vortrag der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 12.07.2011 in Höhe von 112.482,21 Euro zugunsten der A gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen worden. Die Bank hat unter dem 18.09.2018 bescheinigt, dass ihre Forderungen gegen die Klägerin insgesamt noch 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro betrügen (GA 1744). Mit Vereinbarung vom 17.02.2017 hat die Klägerin einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 17.602,05 Euro im Wege der stillen Zession an den Rechtsanwalt B abgetreten (GA 1337), der die Zession mit Schreiben vom 27.04.2017 offen gelegt hat. Des Weiteren hat die Klägerin - was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist - im Zeitraum vom 12.12.2008 bis 15.02.2011 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 89.292,73 Euro bezogen. Das Jobcenter D hat vor diesem Hintergrund den Übergang des streitbefangenen Anspruchs in vorgenannter Höhe auf den Sozialleistungsträger geltend gemacht und unter dem 19.11.2018 in Bezug auf den Gesamtbetrag einen „Rückabtretungs- und Abtretungsvertrag“ mit der Klägerin geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Jobcenters vom 13.03.2015 (GA 1177) und die Vereinbarung vom 19.11.2018 (GA 1740) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1.Die Beklagte wird verurteilt, 1.503.724,56 Euro zuzüglich Zinsen vom 01.08.2008 bis 28.07.2014 in Höhe von 8% und ab 29.07.2014 in Höhe von 9% jeweils über dem Basiszins aus 341.113,65 Euro, sowie vom 23.08.2010 bis 28.07.2014 in Höhe von 8% und ab 29.07.2014 in Höhe von 9% jeweils über dem Basiszins aus 490.789,38 Euro, sowie 9% über dem Basiszins seit 18.07.2018 aus 671.821,53 Euro zu bezahlen. 2.Von dem ausgeurteilten Betrag sind vorweg und in dieser Reihenfolge Zahlungen wie folgt zu leisten: 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro an die A, 16.952,50 Euro zuzüglich 8% Zinsen seit 01.03.2018 an B, 89.292,73 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, C, als Treuhänder für das Jobcenter D, den verbleibenden Betrag an die Klägerin. 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus der rechtswidrigen Kündigung des Rahmenvertrages vom 28.03.2008 künftig entsteht. Die Beklagte beantragt, die Bezifferung des klägerischen Anspruchs durch Urteil des Landgerichts Essen, Aktenzeichen: 9 O 123/08, aufzuheben und die Klage sowie die Anschlussberufung insgesamt abzuweisen. Die Beklagte wendet ein, es fehle nach wie vor an hinreichender Darlegung des Umfangs der im fraglichen Zeitraum zu erwartenden Beauftragung der Klägerin. Dass diese bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, wie von ihr geltend gemacht, die Hälfte der Transportaufträge erhalten hätte, treffe nicht zu. Es habe keine Vereinbarung über eine bestimmte Quote in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an den Nachunternehmeraufträgen gegeben. Die Beklagte meint, der Zielwert im Wertkontrakt bzw. die Wertangabe in der Abrufbestellung seien keine geeigneten Grundlagen zur Ermittlung des wahrscheinlichen Auftragsvolumens. Wie sie bereits erstinstanzlich ausgeführt habe, sei das Formular Wertkontrakt aus ihrer Sicht lediglich dazu bestimmt gewesen, einen Kontenrahmen im elektronischen Bestellsystem Y anzulegen. Dies sei notwendig gewesen, um Abrufbestellungen anfertigen zu können. Die Vertragsparteien seien auch übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Wertkontrakt keine feste „Anhaltsgröße“ darstelle, sondern Kapazitäten auf- und abgebaut werden könnten, ohne dass dies eine vertragliche Konsequenz habe. Hierfür spreche auch der Inhalt einer E-Mail des Ehemanns der Klägerin vom 11.02.2008 (GA1697). Die Zielangabe im Wertkontrakt sei inhaltlich auch nicht zutreffend. Bei der Angabe der Größenordnung der zu erwartenden Umsätze sei übersehen worden, dass das Projekt „Umzug U“ im Jahr 2007/2008 bereits beendet würde. Eine erhebliche Umsatzerwartung aus diesem Projekt für die Klägerin im Jahr 2008 oder sogar darüber hinaus habe überhaupt nicht mehr bestanden. Dies belege auch eine E-Mail der H GmbH vom 26.01.2009 (GA 1696), mit der diese Umzüge aus der U untersagt habe. Auch die Umsatzentwicklung der Vorjahre zeige, dass die Umsätze sich im hier fraglichen Zeitraum nicht so hätten entwickeln können, wie von der Klägerin angenommen. Diese habe von ihr - bzw. im Jahr 2004 von der E Gebäudemanagement GmbH - Bestellungen in dem sich aus der Anlage S&J 19 zum Schriftsatz vom 16.08.2018 (GA 1695) ergebenden Umfang erhalten. Die Zahlen entsprächen zwar nicht den tatsächlich abgerechneten Leistungen, stellten aber gleichwohl einen Anknüpfungspunkt dar. Hiernach habe es keine lineare Steigerung gegeben. Lediglich im Jahr 2006 sei ein „Ausreißer“ nach oben festzustellen. Zudem sei im Transportgewerbe im fraglichen Zeitraum allgemein ein Umsatz- und Gewinnrückgang zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte meint, die Klägerin habe auch zu den abzusetzenden Kosten und Aufwendungen keinen ausreichenden Vortrag gehalten. Soweit die Klägerin Ansprüche für den Zeitraum nach dem 31.12.2009 geltend mache, habe sie schon nicht hinreichend dargetan, dass sie bei ungestörtem Fortgang der Geschäftsbeziehung in der Lage gewesen wäre, für die Zeit nach Ende des Wertkontraktes andere Kunden bzw. Aufträge zu akquirieren. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin unter nahezu gleichem Namen, mit denselben Referenzen werbend und unter derselben Anschrift ein Umzugsunternehmen weitergeführt habe, lasse vielmehr vermuten, dass dieser die Gewinne erzielt habe. Aufträge der Firmen I und K hätten ohnehin nicht an die Klägerin weitergegeben werden können, weil diese nicht über eine hierfür erforderliche Qualifizierung „MÖFORM ZERT DIN EN 1255“ verfügt habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen. B. Die Berufung der Beklagten ist im Ergebnis überwiegend unbegründet. Das im Rahmen der Anschlussberufung erweiterte Klagebegehren hat, soweit hierüber noch in der Sache zu entscheiden war, teilweise Erfolg. I.Hinsichtlich des von der Klägerin weiterhin verfolgten Feststellungsantrags ist die Klage unzulässig, weil der Senat hierüber bereits mit Teil- und Grundurteil vom 14.04.2011 rechtskräftig entschieden hat. Zwar enthält die Urteilsformel keinen Ausspruch in Bezug auf den Feststellungsantrag. Das der Klage dem Grunde nach stattgebende Urteil ist jedoch dahingehend auszulegen, dass es sich nicht nur auf den bezifferten Zahlungsantrag, sondern auch auf den unbezifferten Feststellungsantrag bezieht. Eine dahingehende Auslegung ist zum einen deshalb geboten, weil ein Teil- und Grundurteil in Bezug auf den Leistungsantrag in der vorliegenden Konstellation nicht hätte ergehen dürfen, wenn nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden worden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. März 2017 – 24 U 46/16 -, Rn. 29, juris). Dass der Senat neben der Entscheidung über den Grund des Zahlungsbegehrens auch - durch stattgebendes Teilendurteil (§ 301 ZPO) - über den Feststellungsantrag befunden hat, ist zudem in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck gekommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07. November 1991 – III ZR 118/90 –, Rn. 6, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. September 1999 – 1 U 577/98 - 106 –, Rn. 36, juris). Unter B. III. 4 (UA 35) der Gründe des Teil- und Grundurteils vom 14.04.2011 ist ausdrücklich ausgeführt, die Klage sei auch hinsichtlich des im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungsantrags begründet. II.Das im Berufungsverfahren erweiterte Zahlungsbegehren der Klägerin hat in der Hauptsache nur in Höhe von insgesamt 437.196,32 Euro Erfolg. Im diesem Umfang schuldete die Beklagte aufgrund der unberechtigten Kündigung des Rahmenvertrags vom 28.03.2008 Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns für den Zeitraum vom 16.05.2008 bis zum 31.12.2009. 1.Das Bestehen des zuerkannten Anspruchs dem Grunde nach steht aufgrund des rechtskräftigen Teil- und Grundurteils des Senats vom 14.04.2001 mit Bindungswirkung gem. § 318 ZPO für das Betragsverfahren fest (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 187/13 –, Rn. 17, juris). Der Senat hat die Klage in dem genannten Teil- und Grundurteil insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Beklagte der Klägerin nach dem 15.05.2008 für die Jahre 2008 und 2009 keine weiteren Transportaufträge erteilt hat und hierdurch der Klägerin ein den Betrag von 34.111,00 Euro übersteigender Schaden entstanden ist. Der Anspruch folgt, wie in den Urteilsgründen näher ausgeführt, aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB und beruht darauf, dass die Beklagte den am 28.03.2008 geschlossenen Rahmenvertrag (sog. Wertkontrakt) zu Unrecht fristlos gekündigt und der Klägerin infolgedessen nach dem 15.05.2008 keine Aufträge auf der Grundlage des Rahmenvertrags mehr erteilt hat. 2.Der Anspruch besteht in Höhe von insgesamt 437.196,32 Euro. a)Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin im Grundsatz so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte den Rahmenvertrag nicht zu Unrecht fristlos gekündigt hätte. Der hiernach zu ersetzende Schaden umfasst gemäß § 252 S. 1 BGB den entgangenen Gewinn. Bei der Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden entgangenen Gewinns ist auszugehen von der vertraglichen Vergütung, die sie bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung im fraglichen Zeitraum für im Auftrag der Beklagten ausgeführte Transportleistungen erhalten hätte (vgl. für den Fall der Nichtabnahme gekaufter Waren: BGH, Urteil vom 1. März 2001, - III ZR 361/99 -, Rn. 8, juris, m. w. N.). Hierbei muss sie sich auf den Vertragspreis die besonderen Aufwendungen, die so genannten Spezialunkosten, die die Ausführung des Auftrags erforderten, anrechnen lassen. Die so genannten Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus, weil sie anfallen, einerlei ob es zur Vertragserfüllung kommt oder nicht (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - III ZR 361/99 -, Rn. 27, juris, und vom 22. Februar 1989 – VIII ZR 45/88, Rn. 18 ff., juris). Der Nachweis des entgangenen Gewinns wird der Klägerin durch die Bestimmung in § 252 S. 2 BGB erleichtert. Hiernach gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Vorschrift ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, Rn. 49, juris). Sowohl § 287 ZPO wie § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt hätten. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends „in der Luft hängen“ würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihm schadet (BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – I ZR 90/14 –, Rn. 26, juris) b)Dies zugrunde gelegt, geht der Senat im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung davon aus, dass die Klägerin ohne die Kündigung während der Laufzeit des Wertkontrakts mit Wahrscheinlichkeit Aufträge erhalten hätte, die zu Umsatzerlösen in Höhe von insgesamt 920.000,00 Euro (netto) geführt hätten. Die Prognose beruht auf folgenden Erwägungen: aa)Die Parteien haben den Umsatz von 920.000,00 Euro (netto) in dem zwischen ihnen geschlossenen Wertkontrakt vom 28.03.2008 als „Zielwert“ bzw. „Nettowert“ angegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte ihrer so bezeichneten Abrufbestellung vom selben Tag für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 einen Nettowert in Höhe von 420.000,00 Euro zugrunde gelegt und sich damit kalkulatorisch am Zielwert des Wertkontrakts orientiert. Wenn auch der Wertkontrakt, wie in dessen Präambel ausdrücklich klargestellt ist, keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufträgen im Umfang des darin angegebenen Zielwerts begründet, kann diesem mit Blick auf den Umfang der bei ungestörtem Fortgang der Geschäftsbeziehung während der Vertragslaufzeit mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bestellungen indizielle Bedeutung beigemessen werden. Die Aufnahme des Betrages in den Wertkontrakt und dessen Bezeichnung als „Zielwert“ bringen zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien das Erreichen eines Umsatzes in der genannten Größenordnung bei Vertragsschluss zumindest ernsthaft in Betracht gezogen haben. Dass sie bei dessen Bestimmung ihre aus damaliger Sicht bestehenden Umsatzerwartungen während der Vertragslaufzeit in den Blick genommen und sich daran orientiert haben, erscheint, unabhängig davon, auch wenn hiermit kein bestimmtes Auftragsvolumens garantiert oder verbindlich vereinbart werden sollte, naheliegend. Hiervon geht letztlich auch die Klägerin selbst aus, indem sie in Bezug auf den Wertkontrakt geltend macht, bei der Angabe der Größenordnung der zu erwartenden Umsätze sei übersehen worden, dass das Projekt „Umzug U“ im Jahr 2007/2008 bereits beendet werde. Abgesehen davon, dass in diesem Fall die Sinnhaftigkeit der Aufnahme des Zielwerts in den Wertkontrakt und der Wertangabe in die Abrufbestellung durchgreifend in Frage gestellt wären, liegen auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass die Parteien den Wert ohne Rücksicht auf tatsächlich bestehende Umsatzerwartungen willkürlich festgelegt haben könnten. Soweit die Beklagte geltend macht, aus ihrer Sicht habe es des Wertkontrakts und der Abrufbestellungen nur aus buchhalterischen Gründen bedurft, um bestimmte Buchungen in dem von ihr verwandten Y-System vornehmen zu können, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Werte ohne reale Grundlage bestimmt worden wären. Eine dahingehende Annahme ist auch nicht gerechtfertigt mit Blick auf die Einschätzung des Zeugen P, der den Zielwert im Wertkontrakt bei seiner Vernehmung durch den Senat als „Nebelsumme“ bezeichnet und dessen Qualifizierung als willkürlich auf Nachfrage aus seiner Sicht bestätigt hat. Der Zeuge hat im Zusammenhang mit dieser Bewertung darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht gewusst habe, was - mit Blick auf etwaige Umzugsaufträge - auf sie zukomme. Aus der Tatsache, dass der Beklagten bei Abschluss der Wertkontrakte mit den Nachunternehmern keine verbindlichen Zusicherungen ihrer eigenen Auftraggeber in Bezug auf das Auftragsvolumen vorgelegen haben mögen, folgt jedoch nicht, dass diesbezüglich auch eine prognostische Beurteilung nicht möglich gewesen und vorgenommen worden wäre. Dafür, dass dies der Fall war, spricht nicht nur der Vortrag der Beklagten, bei der Angabe der Größenordnung der zu erwartenden Aufträge sei die Beendigung des Umzugsprojekts „U“ übersehen worden, sondern auch die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 20.02.2008 (GA 1719) Unterlagen über Umzugsbewegungen und Terminplanungen in Bezug auf Q E im Zeitraum 2008/2009 übermittelt hat verbunden mit dem Hinweis, dass die Anzahl der Umzüge ein hohes Umzugsvolumen darstelle, und der Bitte, das Vorhandensein ausreichender Ressourcen zu bestätigen. bb)Dafür, dass der Kalkulation des Zielwerts im Wertkontrakt vom 28.03.2008, wie von der Beklagten geltend gemacht, ein Irrtum hinsichtlich der Beendigung des Projekts „U“ zugrunde lag, besteht kein hinreichender Anhalt. Die Beklagte hat hierzu behauptet und in das Wissen der Zeugen R und P gestellt, dass das Umzugsprojekt „U“ im Jahr 2007/Anfang 2008 beendet worden sei. Darüber hinaus hat sie auf eine E-Mail der H GmbH vom 26.01.2009 (GA 1696) verwiesen, mit der diese Umzüge aus der U untersagt hat. Weiterhin hat sie die Auffassung vertreten, auch aus einer E-Mail des Ehemanns der Klägerin vom 11.02.2008 ergebe sich, dass die Beendigung des Projektes U mit einem Umsatzrückgang einhergegangen sei. Die Aussagen der Zeugen R und P haben keine belastbaren Erkenntnisse in Bezug auf die Beendigung des Projekts „U“ und einen diesbezüglichen Irrtum bei der Bestimmung des Zielwerts im Wertkontrakt der Parteien erbracht. Die Zeugen R und P konnten bei ihrer Vernehmung durch den Senat keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung des genannten Projekts machen. Der Zeuge R hat darauf verwiesen, erst Anfang 2008 in das Unternehmen der Beklagten gekommen zu sein und das Projekt nur dem Namen nach zu kennen. Der Zeuge P hat bekundet, dass der Standort U abgerissen worden sei, wobei er zwar einen zeitlichen Zusammenhang mit den streitigen Umzugsaufträgen gesehen hat, hierzu aber keine konkreten Angaben machen konnte. Wie es hinsichtlich des Projekts „U“ zu einem Irrtum bei der Bestimmung des Zielwerts im Wertkontrakt gekommen sein soll, erhellt sich auch mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommenen E-Mails nicht. Wertkontrakt und Abrufbestellung datieren erst vom 28.03.2008. Wenn das Umzugsprojekt „U“, wie die Beklagte vorträgt, schon im Jahr 2007 bzw. spätestens Anfang 2008 beendet war, ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Parteien noch Ende März 2008 bei Abschluss des Wertkontraktes irrtümlich davon ausgegangen sein und der Bestimmung des Zielwerts zugrunde gelegt haben sollten, dass in Bezug auf das Projekt „U“ noch mit erheblichen Umsätzen zu rechnen war. Auch aus der mehrere Wochen vor Abschluss des Wertkontrakt übermittelten E-Mail des Ehemanns der Klägerin vom 11.02.2008 (GA 1697) lässt sich nichts für die Annahme ableiten, dass dem Zielwert, den die Parteien nach weiterer E-Mail-Korrespondenz am 28.03.2008 in den Wertkontrakt aufgenommen haben, ein Irrtum hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden Aufträge zugrunde gelegen haben könnte. Ein Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insbesondere nicht aus der in der E-Mail enthaltenen Bitte des Ehemanns der Klägerin an die Beklagte, klare Aussagen in Bezug auf den Umfang avisierter Aufträge zu treffen, damit eine eventuell erforderliche Kapazitätsreduzierung umgehend vorgenommen werden könne. Die Tatsache, dass die H GmbH mit einer E-Mail vom 26.01.2009, also weit nach Abschluss des Wertkontrakts, Umzüge in Bezug auf das Objekt U untersagt hat, lässt ebenfalls nicht auf einen diesbezüglichen Irrtum bei Abschluss des Wertkontrakts schließen. cc)Die Erwartung, dass die Klägerin während der Laufzeit des Wertkontrakts mit Wahrscheinlichkeit Aufträge im Umfang des im Vertrag angegebenen Zielwerts erhalten hätte, wird auch gestützt durch die tatsächliche Geschäftsentwicklung bei der Vergabe von Transportleistungen an Nachunternehmer durch die Beklagte, wie sie sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergibt. Hiernach hat die Beklagte im Zeitraum vom 16.05.2008 bis zum 31.12.2009 allein aufgrund ihr erteilter Aufträge der E AG und der H GmbH Nachunternehmeraufträge im Umfang von 2.132.146,23 Euro vergeben. Dabei hat sie ausgehend von der Auswertung der vorgelegten Rechnungen durch die Klägerin (Seite 1 des Schriftsatzes vom 08.11.2017, GA 1401), der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, die Umzugsaufträge der E AG an die Fa. L und die Aufträge der H GmbH überwiegend an die Fa. M und in geringerem Umfang an die Fa. O weitervergeben. Dies zugrunde gelegt, stand ein Auftragsvolumen zur Verfügung, das es der Beklagten ermöglicht hätte, der Klägerin die im Wertkontrakt als Zielwert definierten Umsätze zu verschaffen. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass sie die Aufträge gleichwohl in der Weise verteilt hätte, dass der Zielwert im Wertkontrakt nicht erreicht worden wäre, liegen indes nicht vor. dd)Die Prognose, dass die Beklagte der Klägerin im hier streitigen Zeitraum Einzelaufträge erteilt hätte, die in der Summe den Zielwert des Wertkontrakts erreicht hätte, ist auch mit Blick auf die Geschäftsentwicklung der Vorjahre gerechtfertigt. Die von der Klägerin in der Klageschrift mitgeteilten Umsätze der Jahre 2003 bis 2007 (GA 3) ergeben einen Mittelwert in Höhe von 859.729,16 Euro pro Jahr. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit 2003 ein kontinuierlicher Rückgang der jährlichen Umsätze von mehr als 1,2 Millionen Euro im Jahr 2003 auf rund 860.000,00 Euro im Jahr 2007 zu verzeichnen ist, sprechen die Zahlen für die Erwartung, dass auch in den Jahren 2008 und 2009 jedenfalls der im Wertkontrakt zugrunde gelegte Zielwert erreicht worden wäre. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin steht der Eignung der Zahlen für 2003 bis 2007 als Grundlage für die Prognose des Geschäftsvolumens der Parteien im hier streitigen Zeitraum auch nicht entgegen, dass sich diese Zahlen nicht allein auf Umsätze der Klägerin mit der Beklagten, sondern auf sämtliche Umsätze aufgrund von Umzügen bei den Firmen E und H einschließlich ihr erteilter Direktaufträge der E AG beziehen sollen. Denn nach dem Vortrag der Klägerin hat es Direktaufträge nur vor Abschluss des Wertkontrakts vom 28.03.2008 gegeben, während in der Zeit danach das gesamte Umzugsgeschäft bei E und H nur noch über die Beklagte gelaufen ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte das Vorbringen der Klägerin zu den Umsätzen der Vorjahre in prozessual erheblicher Weise und mit Blick auf § 531 ZPO rechtzeitig bestritten hat. Denn auch die Angaben der Beklagten zum Umfang ihrer Bestellungen bei der Klägerin im Schriftsatz vom 16.08.2018 (GA 1686) stützen die Prognose, dass während der Laufzeit des Wertkontrakts vom 28.03.2008 Umsätze in Höhe des Zielwerts erreicht worden wären. Lässt man das Jahr 2004, in dem noch keine Geschäftsbeziehung der Parteien bestand, und das Jahr 2008, in dem wegen der unberechtigten Kündigung des Rahmenvertrags durch die Beklagte keine durchgängige Beauftragung der Klägerin mehr erfolgte, außer Betracht, so ergibt sich aus den der Beklagten mitgeteilten Zahlen für die Jahre 2005 bis 2007 ein Mittelwert in Höhe von 494.596,30 Euro. Dem Zielwert im Wertkontrakt vom 28.03.2008 in Höhe von 920.000,00 Euro (netto) für den Zeitraum 01.03.2008 bis 31.12.2009 liegt - rechnerisch – die Annahme eines Jahresumsatz in Höhe von 501.818,18 Euro zugrunde. Dieser liegt mithin nur unwesentlich über dem sich aus den Zahlen der Beklagten ergebenden Durchschnittswert. Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Beklagten lediglich auf den Umfang ihrer Bestellungen bei der Klägerin beziehen, aber nicht den Umfang der tatsächlich abgerechneten Leistungen wiedergeben. Es erscheint demnach möglich und nach der Lebenserfahrung auch nicht unwahrscheinlich, dass die in den Jahren 2005 bis 2007 tatsächlich erfolgten Umsätze noch über dem Wert der Bestellungen lagen, so dass sie im Durchschnitt den Jahresumsatz, der dem Zielwert im Wertkontrakt rechnerisch zugrunde lag, zumindest erreicht haben. ee)Rechtfertigt die Gesamtwürdigung der genannten Anhaltspunkte die Prognose, dass die Klägerin im Vertragszeitraum Aufträge in Höhe des angegebenen Zielwerts erhalten hätte, so besteht demgegenüber kein hinreichender Anhalt dafür, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit noch darüber hinausgehend Aufträge von der Beklagten erteilt worden wären. Insbesondere liegen keine Gründe vor, die die Annahme der Klägerin rechtfertigten, sie wäre ohne die Kündigung bei der Vergabe von Transportleistungen für die Firmen H, E, I und K an die Subunternehmer der Beklagten jeweils zu einem hälftigen Anteil berücksichtigt worden. (1)Dass eine hälftige Beteiligung der Klägerin an den Aufträgen der jeweiligen Hauptauftraggeber im Zeitraum vor Abschluss des Rahmenvertrages vom 28.03.2008 praktiziert worden wäre, ist nicht festzustellen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die H GmbH ihre hälftige Beteiligung durch die Beklagte gewünscht habe, hat der Zeuge T, der seinerzeit mit der Auftragsvergabe bei der H GmbH befasst war, bei seiner Vernehmung durch den Senat am 06.03.2014 in Bezug auf die Räumung des Standorts S, V-Straße angegeben, ein Projektteam habe beschlossen, dass eine Fokussierung auf ein Unternehmen nicht sinnvoll sei. Soweit er erinnere, sei dies die einzige Empfehlung gewesen, die man seitens H gegenüber der Beklagten ausgesprochen habe. Bei diesem konkreten Projekt habe die Hälfte der Aufträge an die Klägerin und die andere an die Firma M gehen sollen. Dass die Beklagte sämtliche ihr erteilten Aufträge der H GmbH regelmäßig zur Hälfte an die Klägerin weitergegeben hätte, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Abgesehen davon, dass sich der Wunsch einer hälftigen Beteiligung der Klägerin nach den Angaben des Zeugen lediglich auf ein bestimmtes Umzugsprojekt bezog, bestehen jedenfalls Zweifel, dass die Beklagte dem Wunsch der H GmbH gefolgt ist. Denn der Ehemann der Klägerin hat in seiner zu den Akten gereichten E-Mail vom 29.02.2008 (GA 558), gegenüber der Beklagten beanstandet, dass diese sich nicht an die von H geäußerten Wünsche in Bezug auf eine hälftige Beteiligung der Klägerin gehalten habe. Auch mit Blick auf Aufträge der E AG ist eine regelmäßige hälftige Beteiligung der Klägerin als Nachunternehmerin der Beklagten im Zeitraum bis zum Abschluss des Wertkontrakts vom 28.03.2008 nicht festzustellen. So hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.01.2013 (GA 993f.) ausdrücklich hervorgehoben, ihr Vortrag, es habe eine hälftige Aufteilung stattgefunden, beziehe sich ausschließlich auf die Weitergabe von Aufträgen der H GmbH. Die Aufträge anderer Auftraggeber, namentlich der E AG, seien von der von H geforderten hälftigen Aufteilung zwischen ihr und der Firma M nicht betroffen gewesen. Hinsichtlich der Aufteilung von Aufträgen anderer Kunden der Beklagten als H seien vielmehr die sich aus den jeweiligen Wertkontrakten bzw. den hierzu erfolgten Abrufbestellungen ergebenden Zielvorgaben maßgeblich. Auch hat der Ehemann der Klägerin als Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat am 06.03.2014 bekundet, in Bezug auf die Firma E habe es hinsichtlich der Aufteilung der Nachunternehmeraufträge keine klare Regelung gegeben. Seines Erachtens sei die Verteilung nach den jeweiligen Rahmenverträgen erfolgt. Er habe insofern jedoch keine konkreten Kenntnisse. Hinsichtlich der Weitergabe von Transportaufträgen der Firmen I und K hat die Klägerin schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sie hierbei überhaupt als Subunternehmerin von der Beklagten eingesetzt worden wäre. Vortrag zu einer regelmäßigen Beteiligung an derartigen Aufträgen vor der Kündigung des „Wertkontrakts“ hat sie nicht gehalten. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unabhängig von der bisherigen Geschäftspraxis jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum an den Aufträgen der Hauptauftraggeber der Beklagten jeweils hälftig als Nachunternehmerin beteiligt worden wäre. (2)Dass die Parteien eine hälftige Beteiligung der Klägerin an den von der Beklagten zu vergebenden Nachunternehmeraufträgen vertraglich vereinbart haben, ist ebenfalls nicht festzustellen. Weder der Wertkontrakt vom 28.03.2008 noch die Abrufbestellung vom selben Tag enthalten eine dahingehende Bestimmung. Auch der zu den Akten gereichten E-Mail-Korrespondenz lässt sich das Zustandekommen einer dahingehenden Vereinbarung nicht entnehmen. Zwar hat der Ehemann der Klägerin in seinen E-Mails vom 23.02.2008 (GA 1720) und 29.02.2018 (GA 558) die Gewährung eines 13%igen Preisnachlasses für den Fall der Zusicherung einer hälftigen Beteiligung an H-Aufträgen angeboten. Die Beklagte hat jedoch mit E-Mail vom selben Tag (GA 1722) mitgeteilt, eine genaue Aufsplittung 50:50 könne nicht gewährleistet werden; sie bitte, den Preisnachlass unabhängig von einer exakten 50:50 Teilung des Auftrages gewähren. Soweit der Ehemann der Klägerin mit weiterer E-Mail vom 29.02.2008 (GA 271) erklärt hat, er stimme dem Projektrabatt zu und „gehe davon aus, dass, wie uns von ihnen mitgeteilt, die Beauftragung 50% zu 50% (natürlich nicht genau, aber tendenziell)“ erfolge, fehlt es jedenfalls an einer Zustimmung der Beklagten. Diese ergibt sich nicht aus den vorgelegten E-Mails. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass die Parteien sich außerhalb der geführten E-Mail-Korrespondenz auf eine hälftige oder sonstige quotale Beteiligung der Klägerin an den zu vergebenden Nachunternehmeraufträgen geeinigt hätten. Die in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 vernommenen Zeugen R und P haben dahingehende Absprachen nicht bestätigt. Sie haben vielmehr darauf verwiesen, dass konkrete Zusagen an Nachunternehmer über den Umfang ihrer Beteiligung am zur Verfügung stehenden Auftragsvolumen grundsätzlich nicht gemacht worden seien und eine genaue Aufteilung mit Blick auf die unterschiedliche Dimensionierung von Einzelaufträgen und der Zuordnung zu bestimmten Objekten nicht möglich gewesen sei. b)Von den Umsatzerlösen in Höhe von insgesamt 920.000,00 Euro, die die Klägerin hiernach mit Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vom 16.05.2008 bis 31.12.2009 aufgrund von Aufträgen der Beklagten erzielt hätte, ist zunächst die Vergütung in Höhe von 40.984,83 Euro, die die Beklagte der Klägerin für die in der Zeit vom 01.03.2008 bis zum 15.05.2008 noch abgewickelten Aufträge gezahlt hat, in Abzug zu bringen. Verteilt auf die beiden Jahre 2008 und 2009 ergibt sich danach ein voraussichtlicher (weiterer) Umsatz in Höhe von 377.196,99 Euro im Jahr 2008 und ein voraussichtlicher Umsatz in Höhe von 501.818,18 Euro im Jahr 2009. c)Hierauf muss sich die Klägerin die besonderen Aufwendungen, die die Ausführung der Transportaufträge erfordert hätten (sog. Spezialunkosten) anrechnen lassen. Der Senat hat bei der Schätzung des entgangenen Gewinns anzurechnende ersparte Kosten in Höhe von 105.167,10 Euro für den Zeitraum vom 16.05. bis 31.12.2008 und in Höhe von 301.891,20 Euro für das Jahr 2009 in Ansatz gebracht. aa)Hierbei hat der Senat zunächst die Angaben der Klägerin zu den von ihr ersparten Kosten zugrunde gelegt. Die Klägerin hat die ersparten Kosten für den Zeitraum vom 16.05.2008 bis zum 31.12.2009 ausgehend von weiteren Aufträgen im Umfang von 462.385,34 Euro, die ihr nach ihrer Auffassung mit Wahrscheinlichkeit erteilt worden wären, mit 123.726,00 Euro und für das Jahr 2009 ausgehend von wahrscheinlichen Aufträgen der Beklagten im Umfang von 667.789,45 Euro mit insgesamt 377.364,00 Euro angeben. Umstände, die es rechtfertigten, höhere Ersparnisse zu Lasten der Klägerin in Ansatz zu bringen, liegen nicht vor. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die ersparten Kosten nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, greift nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Kosten trägt die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2001 – III ZR 361/99 –, Rn. 27, juris, OLG München, Urteil vom 16. April 2015 – 23 U 3528/14 –, Rn. 28, juris). Soweit die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat sie dieser genügt, indem sie die ersparten variablen Kosten - bezogen auf die nach ihrer Auffassung zu erwartenden weiteren Aufträge - in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2017 mit 123.726,00 Euro für 2008 und 377.364,00 Euro für das Jahr 2009 angegeben und nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt hat (vgl. GA 1404 f.). Eine nähere Substantiierung ihres Vortrags war der Klägerin jedenfalls im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte mit den von der Klägerin benannten und bezifferten Abzugsposten nicht im Einzelnen auseinandergesetzt und keine konkrete Einwände erhoben hat, nicht abzuverlangen. Der allgemeine Einwand, das Vorbringen der Klägerin sei nicht schlüssig, weil sie die maßgeblichen Umsätze und Kosten nicht in dem bekannten kaufmännischen Rahmen im Sinne einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt habe, gab hierzu keine Veranlassung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 – VII ZR 6/14 –, Rn. 20, juris). bb)Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Klägerin bei der Ermittlung ihrer anrechenbaren Ersparnisse von höheren Umsätzen ausgegangen ist, als nach den Feststellungen des Senats mit Wahrscheinlichkeit zu verzeichnen gewesen wäre. Diese nach der Prognose des Senats zu erwartenden Umsätze liegen für den Zeitraum 16.05. bis 31.12.2008 rund 20% und für das Jahr 2009 rund 25% unter den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Umsatzerwartungen. Vor diesem Hintergrund waren auch mit Blick auf die anzurechnenden Ersparnisse Abzüge vorzunehmen. Mit Rücksicht darauf, dass ein geringeres Auftragsvolumen nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der variablen Kosten in gleichem Maße führen muss, hat der Senat im Rahmen der Schätzung die von der Klägerin vorgetragenen Ersparnisse lediglich in geringerem Umfang, nämlich in Höhe von 15% für den Zeitraum 16.05. bis 31.12.2008 und in Höhe von 20% für 2009 herabgesetzt. Diese bereits im Prozesskostenhilfebeschluss zugrunde gelegten Quoten hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2018 ausdrücklich akzeptiert. Die Beklagte hat keine durchgreifenden Einwände vorgetragen, die rechtfertigen, zu Lasten der Klägerin höhere Ersparnisse in Ansatz zu bringen. Hiervon ausgehend ergeben sich für 2008 rechnerisch ersparte Kosten in Höhe von 105.167,10 Euro und ein entgangener Gewinn in Höhe von 272.029,89 Euro. Für 2009 betragen die ersparten Kosten 301.891,20 Euro und der entgangene Gewinn 199.926,98 Euro. Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum vom 16.05.2008 bis 31.12.2009 ein entgangener Gewinn in Höhe von 471.956,87 Euro. d)Von dem hiernach zugrunde zu legenden entgangenen Gewinn in Höhe von 471.956,87 Euro ist ein Betrag in Höhe von 34.111,00 Euro in Abzug zu bringen, nachdem der Senat das Zahlungsbegehren der Klägerin in dieser Höhe bereits durch Teil- und Grundurteil vom 14.04.2011 rechtskräftig abgewiesen hat, weil die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in dem genannten Umfang an ihre früheren Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte W & Partner, abgetreten hatte und ihr deshalb insoweit die Aktivlegitimation fehlte (UA 16 unter Ziff. I. 1.). e)Wegen eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 649,55 Euro war die Klage deshalb abzuweisen, weil die Klägerin ihre streitbefangene Schadensersatzforderung mit Vereinbarung vom 17.02.2017 in Höhe von 17.602,05 Euro im Wege der stillen Zession an den Rechtsanwalt B abgetreten hatte, der die Zession mit Schreiben vom 27.04.2017 offen gelegt hat. Zwar hat die Abtretung, weil sie nach Rechtshängigkeit erfolgt ist, gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Jedoch konnte die Klägerin wegen des Wegfalls ihrer Sachbefugnis nur noch Leistung an den Zessionar verlangen. Die insoweit erforderliche Umstellung des Klageantrags hat die Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 16.952,50 Euro vorgenommen. 3.Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der zuerkannte Schadensersatzanspruch unterliegt gemäß § 197 Abs. 1 S. 3 BGB der dreißigjährigen Verjährung, weil er bereits mit dem Teil- und Grundurteil des Senats vom 14.04.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Verjährung titulierter Forderungen richtet sich auch im Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB, der hier, wie der Senat in dem vorgenannten Urteil ausgeführt hat, grundsätzlich eröffnet ist, nach § 197 BGB (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 439 HGB, Rn. 23a). Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn der Gläubiger ein rechtskräftiges Feststellungsurteil herbeiführt. Das ergibt der klare Wortlaut der Bestimmung und folgt auch schon aus Sinn und Zweck der Eignung der Feststellungsklage zur Verjährungshemmung, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Unerheblich ist es dabei, ob das Feststellungsurteil nach prozessualen Maßstäben zulässig ergangen ist oder nicht. (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 197, Rn. 37). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben unter B. I.) enthält das Teil- und Grundurteil vom 14.04.2011, auch wenn dies in der Urteilsformel keinen Ausdruck gefunden hat, die antragsgemäße Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin auch den weiteren dieser aus der Verletzung des Rahmenvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen hat. 4.Soweit die Klage hiernach in der Hauptsache begründet ist, hat die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang. Ein weitergehender Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Soweit die Klägerin einen höheren Zinssatz geltend macht, hat der Senat die Klage bereits mit Teil- und Grundurteil vom 14.04.2011 abgewiesen. 5.Nachdem der streitbefangene Anspruch nach Rechtshängigkeit teilweise von der Klägerin abgetreten, kraft Gesetzes übergegangen bzw. gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist, war die nach entsprechender Umstellung des Klageantrags zur Zahlung von Teilbeträgen des insgesamt bestehenden Anspruchs an die in der Urteilsformel näher bezeichneten Gläubiger zu leisten. a)Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro - bis maximal zur Höhe des insgesamt zuerkanntes Betrages - war die Beklagte zur Zahlung an die A zu verurteilen. Die streitbefangene Forderung ist in Höhe von 112.482,21 Euro durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 12.07.2011 zugunsten der Bank gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen worden. Pfändung und Überweisung der streitbefangenen Forderung erfüllen die Voraussetzungen des § 265 ZPO (vgl. MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 52), so dass die Klägerin den Anspruch auch insoweit weiterverfolgen konnte. Die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die Bank, soweit deren Forderungen gegen die Klägerin ausweislich der Bescheinigung vom 18.09.2018 (GA 1744) noch bestehen, war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. b)Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin ihre streitbefangene Schadensersatzforderung mit Vereinbarung vom 17.02.2017 in Höhe von 17.602,05 Euro im Wege der stillen Zession an den Rechtsanwalt B abgetreten, der die Zession mit Schreiben vom 27.04.2017 offen gelegt hat. Auch insoweit war die Klägerin, weil die Abtretung nach Rechtshängigkeit erfolgt, gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Fortführung des Rechtsstreits befugt. Die mit Blick auf den Wegfall der Sachbefugnis erforderliche und nach § 264 Abs. 2 Nr. ZPO zulässige Umstellung des Klageantrags hat sie in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang vorgenommen. c)Nach dem zu den Akten gereichten Schreiben des Jobcenters D vom 13.03.2015 sind der Klägerin im Zeitraum vom 12.12.2008 bis 15.02.2011 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 89.292,73 Euro bewilligt worden mit der Folge, dass der streitbefangene Schadensersatzanspruch gemäß § 33 Abs. 2 SGB II in diesem Umfang auf den Sozialleistungsträger übergegangen ist. Aufgrund des von ihr zu den Akten gereichten Rückübertragungs- und Abtretungsvertrages mit dem Jobcenter D nach § 33 Abs. 4 S.1 SGB II vom 19.11.2018 (GA 1741) ist die Klägerin zum Zweck der Einziehung wieder Inhaberin des übergegangenen Anspruchs geworden und berechtigt, diesen in eigenem Namen geltend zu machen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33, Rn. 92; vgl. auch BGH, Zwischenurteil vom 29. August 2012 – XII ZR 154/09 –, Rn. 18, juris, zu § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). III.Soweit die Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren über den im Zeitraum vom 16.05.2008 bis zum 31.12.2009 entgangenen Gewinn hinaus den Ersatz weiterer Vermögensschäden begehrt, ist die Klage unbegründet. 1.Ein Anspruch der Klägerin auf entgangenen Gewinn für den Zeitraum nach dem 31.12.2009 besteht nicht. Nach dem Teil- und Grundurteil des Senats vom 14.04.2011 hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihr nach dem 15.05.2008 keine Transportaufträge mehr erteilt hat. Dieser kann, wie der Senat in seinem Teil- und Grundurteil näher ausgeführt hat, grundsätzlich den (hypothetischen) Gewinn umfassen, den die Klägerin aus den Aufträgen der Beklagten erzielt hätte, die ihr ohne die Kündigung während der Laufzeit des Wertkontraktes noch erteilt worden wären. Den Ersatz weitergehender Vermögensschäden, die der Klägerin erst in der Zeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer des Wertkontraktes entstanden sind, schuldet die Beklagte indes nicht. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Im Vertragsrecht hat der Schuldner nur für die Einbußen einzustehen, die die durch den Vertrag geschützten Interessen betreffen (BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11 –, Rn. 14, juris). Die Beklagte war, wie der Senat in seinem Teil- und Grundteil vom 14.04.2011 festgestellt hat, aufgrund des Wertkontrakts verpflichtet, die Klägerin an den Umzugsgeschäften mit der E AG bzw. der H GmbH bis Ende des Jahres 2009 zu beteiligen. Gegen diese Vertragspflicht hat die Beklagte verstoßen, indem sie der Klägerin nach dem 15.05.2008 keine Nachunternehmeraufträge mehr erteilt hat. Im Falle vertragswidriger Auflösung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses, wie es zwischen den Parteien aufgrund des in Rede stehenden Wertkontrakts bestanden hat, wird der Zeitraum, für den Schadensersatz zu leisten ist, grundsätzlich durch den Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung beschränkt (vgl. Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2014, § 280, Rn. E 66; Staudinger/Preis, BGB, Neubearb. 2016, § 628 Rn. 46, jeweils m. w. N.). Soweit § 280 Abs. 1 BGB bei einem Dauerschuldverhältnis einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertragswidriger Beendigung gewährt, bezweckt dies, ebenso wie in den Fällen der § 628 Abs. 2 BGB und § 89a Abs. 2 HGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. März 1993 – VIII ZR 101/92 –, Rn. 14 ff., juris), nur den Ersatz des Schadens, der bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht, nicht aber den Ersatz eines darüber hinausgehenden Vermögensschadens. Hiervon ausgehend kann die Klägerin entgangenen Gewinn für den Zeitraum nach 2009 nicht beanspruchen. Denn die sich aus dem Wertkontrakt ergebende Pflicht, die Klägerin bei der Vergabe von Nachunternehmeraufträgen zu beteiligen, endete aufgrund der Befristung des Wertkontrakts mit Ablauf des Jahres 2009. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund der vertragswidrigen Nichtberücksichtigung bei der Auftragsvergabe durch die Beklagte und mangels anderweitiger Aufträge bzw. der Möglichkeit, solche zu erlangen, sei im Jahr 2008 der operative Betrieb des Unternehmens zusammengebrochen mit der Folge, dass sie auch nach 2009 keine Gewinne mehr habe erzielen können, ist auch unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Bewertung geboten. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für einen begrenzten Zeitraum neben weiteren Nachunternehmern bei der Vergabe von Umzugsaufträgen zu beteiligen, bezweckt bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht zugleich die Sicherung des wirtschaftlichen Bestandes des Unternehmens der Klägerin, der neben der Realisierung der aufgrund des Wertkontrakts zu erwartenden Umsätze von weiteren Faktoren abhing, die außerhalb der Kenntnis- und Einflusssphäre der Beklagten lagen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sich die vertragliche Verpflichtung der Beklagten auf eine Beteiligung der Klägerin bei der Auftragsvergabe beschränkte und die Parteien eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein bestimmtes Mindestvolumen an Aufträgen zu verschaffen ebenso wie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen in dem Wertkontrakt ausdrücklich ausgeschlossen hatten. 2.Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Raumkosten in Höhe von 40.987,35 Euro, die ihr nach ihrem Vortrag in den Jahren 2010 und 2011 entstanden seien und zu Verlusten in entsprechender Höhe geführt haben sollen, besteht ebenfalls nicht. Es fehlt schon an nachvollziehbarem und hinreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, für die Anmietung welcher Räume die genannten Kosten entstanden sind. Unabhängig hiervon erstreckt sich der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Beendigung des Wertkontrakts, wie bereits ausgeführt, auch mit Blick auf den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht nicht auf etwaige Verluste, die die Klägerin mit ihrem Gewerbetrieb in der Zeit nach dem 31.12.2009 erlitten haben mag. 3.Ohne Erfolg begehrt die Klägerin auch die Erstattung von ihr an Dritte zu zahlender Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sowie Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 27.963,22 Euro. Das Entstehen der genannten Verbindlichkeiten führt die Klägerin u. a. darauf zurück, dass sie infolge des Ausbleibens von Aufträgen der Beklagten ab dem 16.05.2008 ihre vertraglichen Verpflichtungen aus Leasingverträgen nicht mehr habe erfüllen sowie Steuern bzw. Sozialabgaben nicht mehr fristgerecht habe abführen können. Auch insoweit handelt es sich um allenfalls mittelbare Folgen des Ausbleibens von Aufträgen der Beklagten, deren Vermeidung aus den bereits dargestellten Gründen außerhalb des Schutzzecks der verletzen Vertragspflicht liegt. Unabhängig hiervon hat die Klägerin auch keinen hinreichenden Sachvortrag zur Entstehung der ihr gegenüber geltend gemachten Kosten- und Zinsforderungen und der Ursächlichkeit der Kündigung des Wertkontraktes hierfür gehalten. Sie nimmt lediglich pauschal Bezug auf Forderungsaufstellungen, Mahnschreiben und ähnliche Dokumente, die sie als Anlagen zu ihren Schriftsätzen vom 24.06.2010 (GA 429 ff.) und 08.11.2017 (GA 1409 ff.) zu den Akten gereicht hat. Die pauschale Bezugnahme auf die genannten Anlagen genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag jedoch nicht. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 –, Rn. 25, juris). Die Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke (§ 131 ZPO) ist deshalb nur zulässig, solange der Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleibt und substantiiert auf die jeweilige Anlage verwiesen wird. Das Gericht ist nicht gehalten, sich den Tatsachenvortrag aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 129 ZPO, Rn. 8). Die Voraussetzungen, unter denen eine Bezugnahme auf Anlagen hiernach ausreichen kann, liegen nicht vor. Den Anlagen ist eine geordnete Darstellung in Bezug auf den Grund des Entstehens, Zeitpunkt und Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen. IV.Die Kosten ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teilurteil des Senats vom 16.07.2015 hat die Klägerin zu tragen. Zwar hatte die Nichtzulassungsbeschwerde vorläufig Erfolg, weil sie zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht geführt hat. Im Ergebnis ist das materielle Begehren der Klägerin, welches Gegenstand des angefochtenen Teilurteils war, aber ohne Erfolg geblieben, so dass sie auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2018 – 25 U 13/11 –, Rn. 24, juris). Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. V.Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts verlangt nicht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung im Übrigen auch nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab.