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Beschluss

4 RBs 17/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verweis des Urteils auf Bilddateien auf elektronischen Speichermedien ersetzt nicht die in § 267 Abs.1 S.3 StPO geforderte Bezugnahme auf Abbildungen und ist unzulässig. • Ist das Urteil maßgeblich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, müssen Gutachten und seine Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen derart dargestellt sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung überprüfen kann. • Ist das Identifizierungsurteil dagegen aufgrund eigener Wahrnehmung des Tatrichters durch Vergleich mit einem in der Akte eindeutig bezeichneten Lichtbild getroffen worden, genügt die eindeutige Bezugnahme auf dieses Lichtbild in den Urteilsgründen. • Fehlt eine wirksame Bezugnahme auf verwertbare Abbildungen oder bleibt das Gutachten in seinen Begründungen für die Nachprüfung unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Verweis auf Bilddateien und unzureichliche Gutachtendarstellung führen zur Aufhebung • Ein Verweis des Urteils auf Bilddateien auf elektronischen Speichermedien ersetzt nicht die in § 267 Abs.1 S.3 StPO geforderte Bezugnahme auf Abbildungen und ist unzulässig. • Ist das Urteil maßgeblich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, müssen Gutachten und seine Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen derart dargestellt sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung überprüfen kann. • Ist das Identifizierungsurteil dagegen aufgrund eigener Wahrnehmung des Tatrichters durch Vergleich mit einem in der Akte eindeutig bezeichneten Lichtbild getroffen worden, genügt die eindeutige Bezugnahme auf dieses Lichtbild in den Urteilsgründen. • Fehlt eine wirksame Bezugnahme auf verwertbare Abbildungen oder bleibt das Gutachten in seinen Begründungen für die Nachprüfung unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung unter anderem auf zwei Fotos, die nach den Urteilsgründen auf einem Datenträger gespeichert sein sollen, sowie auf ein eingeholtes sachverständiges Gutachten zur Identifizierung des Fahrzeugführers. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde und rügte vornehmlich die Beweiswürdigung und die Feststellungen zur Identität des Fahrers. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Bezugnahme auf die in der Akte angeblich befindlichen Bilddateien und die Nachprüfbarkeit des Sachverständigengutachtens. • Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Amtsgericht in den Urteilsgründen auf Bilddateien auf einem elektronischen Speichermedium verwiesen hat, was nach § 267 Abs.1 S.3 StPO nicht den Anforderungen an eine Bezugnahme auf Abbildungen genügt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören Dateien auf Speichermedien nicht zu den von § 267 Abs.1 S.3 StPO erfassten ‚Abbildungen‘, so dass die Bezugnahme rechtsfehlerhaft und die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht dadurch verhindert ist. Weiterhin ist die Darstellung des eingeholten anthropologisch-morphologischen Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen unzureichend; es fehlt an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, wie der Sachverständige zu seiner Wahrscheinlichkeitseinschätzung gelangt ist, sodass eine Überprüfung auf Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze nicht möglich ist. Der Senat weist darauf hin, dass die strengen Darlegungsanforderungen an ein solches Gutachten dann gelten, wenn die Überzeugungsbildung des Tatrichters allein auf dem Gutachten beruht. Sucht der Tatrichter seine Überzeugung aus eigener Wahrnehmung durch Abgleich mit einem in der Akte eindeutig bezeichneten Lichtbild, genügt eine klare und zweifelsfreie Bezugnahme auf dieses Lichtbild (vgl. § 71 Abs.1 OWiG i.V.m. § 267 Abs.1 S.3 StPO und BGH-Rechtsprechung). • Für die neue Verhandlung gilt damit: Entweder muss das Lichtbild eindeutig bezeichnet und in die Urteilsgründe einbezogen werden, so dass das Rechtsbeschwerdegericht es selbst in Augenschein nehmen kann, oder das Sachverständigengutachten muss so substantiiert begründet sein, dass die Beweiswürdigung nachvollziehbar überprüfbar ist. Der Senat hat das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Warendorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wurde verworfen. Entscheidender Mangel war der unzulässige Verweis auf Bilddateien auf einem Datenträger sowie die unzureichende Darlegung der Begründung des Sachverständigengutachtens, wodurch eine rechtliche Nachprüfung der Identifizierungsentscheidung nicht möglich war. Für die neue Hauptverhandlung muss das Amtsgericht entweder das in der Akte eindeutig bezeichnete Lichtbild wirksam in die Urteilsgründe einbeziehen oder das Gutachten so erläutern, dass dessen Wahrscheinlichkeitsschluss nachvollziehbar und überprüfbar ist. Nur dann kann eine tragfähige Feststellung zur Identität des Fahrzeugführers getroffen werden.