Beschluss
4 RBs 71/19
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG erfordert im Urteil ausdrückliche Feststellungen dazu, ob das Fehlen des Verteidigers die Anwesenheit des Betroffenen entbehrlich macht.
• Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags muss das Gericht im Urteil darlegen, weshalb das Interesse an zügiger Verfahrensdurchführung das Verteidigungsinteresse überwiegt.
• Fehlende oder unzureichende Darlegungen zu den Erwägungen des Tatrichters über die Bedeutung der Sache und die Zumutbarkeit der Selbstverteidigung des Betroffenen machen das Urteil aufhebungsbedürftig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verteidigerabwesenheit und Verteidigungsinteresse • Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG erfordert im Urteil ausdrückliche Feststellungen dazu, ob das Fehlen des Verteidigers die Anwesenheit des Betroffenen entbehrlich macht. • Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags muss das Gericht im Urteil darlegen, weshalb das Interesse an zügiger Verfahrensdurchführung das Verteidigungsinteresse überwiegt. • Fehlende oder unzureichende Darlegungen zu den Erwägungen des Tatrichters über die Bedeutung der Sache und die Zumutbarkeit der Selbstverteidigung des Betroffenen machen das Urteil aufhebungsbedürftig. Das Polizeipräsidium Münster setzte gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein Bußgeld von 300 Euro fest und ordnete die Einziehung eines Elektroimpulsgeräts an. Der Betroffene legte Einspruch ein. Zur Hauptverhandlung erschien der Betroffene nicht persönlich; sein Verteidiger konnte wegen eigener Erkrankung nicht teilnehmen. Ein Antrag auf Terminsverlegung war erfolglos geblieben. Das Amtsgericht Münster verwarf den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Rechtsbeschwerdegericht rügten, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen, ob und warum die Abwesenheit des Verteidigers das Fernbleiben des Betroffenen zu entschuldigen hätte aufgehoben werden müssen. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und fristgerecht sowie form- und fristgerecht begründet (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 79 Abs. 3 OWiG). • Nach § 46 OWiG i.V.m. § 137 Abs. 1 S.1 StPO kann sich der Betroffene jederzeit des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen; dieser Schutz ist nicht auf notwendige Verteidigung beschränkt. • Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass der Tatrichter geprüft und im Urteil dargelegt hat, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung vorliegen, insbesondere ob die Abwesenheit des Betroffenen unentschuldigt war. • Gerichte haben die Fürsorgepflicht des Richters zu beachten; bei bedeutenden oder rechtlich/tatsächlich schwierigen Bußgeldsachen kann die Anwesenheit des Verteidigers geboten sein; insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat. • Bei Zurückweisung eines Antrags auf Terminsverlegung müssen Gründe im Urteil enthalten sein, warum das Interesse an einer reibungslosen Verfahrensdurchführung das Verteidigungsinteresse überwiegt. • Das angefochtene Urteil enthält nur Ausführungen zur Verhinderung des Betroffenen, nicht aber zur Verhinderung des Verteidigers oder zur Abwägung beider Interessen; deshalb ist nicht erkennbar, ob das Ermessen des Amtsgerichts pflichtgemäß ausgeübt wurde. • Mangels hinreichender Darlegungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an das Amtsgericht Münster zurück. Das Amtsgericht hat in der erneuten Verhandlung festzustellen und darzulegen, ob die Abwesenheit des Verteidigers die Abwesenheit des Betroffenen rechtfertigt oder ob das Verteidigungsinteresse überwiegt, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Zumutbarkeit der Selbstverteidigung. Fehlen hierzu tragfähige Ausführungen, ist die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht haltbar. Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel soll ebenfalls im Rahmen der erneuten Entscheidung getroffen werden.