Beschluss
4 Ws 37, 38/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2019:0228.4WS37.38.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten der zurückgenommenen Berufung der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse, die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufungen. Die im Berufungsverfahren bis zum 21.08.2018 (Eingang der Berufungs- rücknahme der Staatsanwaltschaft) entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenkläger zu je ¼ und die Staatskasse zu 1/2. Die Nebenkläger tragen die dem Angeklagten seit dem Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. 1 Gründe: 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 11.02.2018 Folgendes ausgeführt: 3 „ 4 I. 5 Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten mit Urteil vom 03.07.2018 vom Vorwurf der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen (Bl. 210-214 Bd. I d. A.). Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft per Telefax (Bl. 203 Bd. I d. A.) als auch die Nebenkläger mit Telefax-Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 206 Bd. I d. A.) rechtzeitig Berufung eingelegt. 6 Mit Vfg. vom 13.08.2018 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung gegenüber dem Amtsgericht Rheine zurückgenommen (Bl. 219 Bd. II d. A.). Mit am 03.12.2018 bei dem Amtsgericht Rheine eingegangenen Telefax-Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage haben die Nebenkläger die Berufung ebenfalls gegenüber dem Amtsgericht Rheine zurückgenommen (Bl. 227 Bd. II d. A.). Mit Beschluss vom 17.12.2018 hat das Landgericht Münster, dem die Akten seit dem 25.09.2018 vorlagen (Bl. 224 Bd. II d. A.), den Nebenklägern die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt (Bl. 229-230 Bd. II d. A.). Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Nebenkläger auf Anordnung des Vorsitzenden vom 17.12.2018 (Bl. 231 Bd. II d. A.) am 31.12.2018 zugestellt (Bl. 233 Bd. II d. A.). 7 Gegen den Beschluss vom 17.12.2018 haben die Nebenkläger mit am 03.01.2019 bei dem Landgericht Münster eigegangenem Telefax-Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.01.2019 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 234-235 Bd. II d. A.). 8 II. 9 Die gem. §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 3 StPO statthafte und gem.§ 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 10 Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro, weil der Angeklagte in der ersten Instanz durch einen Rechtsanwalt verteidigt war und bereits dessen Gebühren die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschreiten. 11 Die angefochtene Entscheidung ist in der Sache aufzuheben, da das Landgericht Münster bei seiner Kosten- und Auslagenentscheidung den Grundsatz der Kostentrennung nicht beachtet hat. 12 Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen denjenigen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels, der es eingelegt hat. Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sind dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen des Ange- 13 klagten aufzuerlegen, wenn er im Falle des Satzes 1 der vorgenannten Vorschrift allein ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt hat. Vorliegend haben aber sowohl die Nebenkläger als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Im Folgenden hat zunächst die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgenommen. Erst nach Eingang der Akten bei dem Landgericht Münster haben die Nebenkläger ihre Berufung ebenfalls zurückgenommen. 14 Bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger tragen die Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft die Gerichtskosten grundsätzlich je zur Hälfte. Setzen die Nebenkläger jedoch- wie vorliegend erfolgt - das Verfahren fort, nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, so sind die Nebenkläger für die nunmehr entstandenen gerichtlichen Auslagen allein erstattungspflichtig (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7 Auflage, 2013, § 473 StPO, Rn. 13). 15 Die Nebenkläger haben auch die dem Angeklagten seit der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.1959, 2 Ws 218/59, NJW 1959, 1984, 1985).“ 16 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Allerdings waren die notwendigen Auslagen des Angeklagten aus dem Berufungsverfahren – anders als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft anteilig zu verteilen. Sind sowohl ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als auch des Nebenklägers zurückgenommen worden, so haben Staatskasse und Nebenkläger die notwendigen Auslagen des Gerichts hälftig zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2007 – 3 StR 342/07 = BeckRS 2008, 01214). Daran ändert sich bis zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft nicht dadurch etwas, dass der Nebenkläger sein Rechtsmittel noch länger aufrechterhalten hat. Da die Taten, die dem ehemaligen Angeklagten vorgeworfen worden waren, jeweils selbständige Taten zum Nachteil des jeweiligen Nebenklägers waren, ist eine kostenmäßige Zusammenfassung der beiden Nebenkläger nicht angezeigt. 17 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 18 Abs. 4 StPO. Einer Entscheidung über etwaige notwendige Auslagen des Ange- 19 klagten im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht. Das Rechtsmittel richtet sich nach seiner Begründung allein gegen die Kostenaufteilung zwischen Staatskasse und Nebenkläger, so dass er schon nicht Beteiligter im Beschwerdeverfahren ist.