4 Ws 37, 38/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Zur Entscheidung über die Verteilung von Kosten und Auslagen, wenn zunächst (mehrere) Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, die Rechtsmittel dann aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten zurückgenommen worden sind.
1.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten der zurückgenommenen Berufung der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse, die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Berufungen.
Die im Berufungsverfahren bis zum 21.08.2018 (Eingang der Berufungs-
rücknahme der Staatsanwaltschaft) entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenkläger zu je ¼ und die Staatskasse zu 1/2.
Die Nebenkläger tragen die dem Angeklagten seit dem Zeitpunkt der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.