Beschluss
25 W 226/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0301.25W226.18.00
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Leitsätze
Bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils bereits entstandene Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren. Demgegenüber verjähren die Zinsen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils entstehen, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach der Regelung des § 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht eingegangen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 29.03.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, und zwar dahingehend, dass die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2011
6 500,14 EUR – sechstausendfünfhundert Euro und vierzehn Cent –
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB – erst – ab dem 01.01.2015 an die Beklagten zu erstatten haben; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils bereits entstandene Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren. Demgegenüber verjähren die Zinsen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils entstehen, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach der Regelung des § 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht eingegangen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 29.03.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, und zwar dahingehend, dass die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2011 6 500,14 EUR – sechstausendfünfhundert Euro und vierzehn Cent – nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB – erst – ab dem 01.01.2015 an die Beklagten zu erstatten haben; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Die kostenerstattungspflichtigen Kläger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde (nur) gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochene Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ab Antragseingang am 14.02.2012 unter Erhebung der Einreden der Verwirkung und Verjährung. Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Urteil vom 24.11.2011 wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Im Januar 2012 wurde die Verfahrensakte vom Landgericht Düsseldorf zu einem dort geführten Rechtsstreit beigezogen. Nachdem am 14.02.2012 der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten eingegangen war, forderte die Rechtspflegerin die vorliegende Verfahrensakte zurück. Vom Landgericht Düsseldorf wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Akten an den Sachverständigen versandt seien, und angefragt, ob eine Rückforderung erfolgen solle. Ausweislich eines Vermerks über ein Telefonat teilten die Beklagtenvertreter auf entsprechende Nachfrage des Landgerichts mit, der Kostenfestsetzungsantrag könne bis zur Erledigung der Parallelsache zurückgestellt werden. Eine Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags an die Klägerseite erfolgte nicht. Eine gerichtliche Sachstandsanfrage im Frühjahr 2013 wurde vom Landgericht Düsseldorf dahingehend beantwortet, dass das Verfahren noch andauere und nicht absehbar sei, wann mit einer Beendigung gerechnet werden könne. Die Beklagtenvertreter fragten mit Schriftsatz vom 10.06.2014 nach dem Sachstand an, woraufhin ihnen das Ergebnis einer erneuten telefonischen Nachfrage beim Landgericht Düsseldorf mitgeteilt wurde, wonach die Akten beim Sachverständigen seien und dieser eine Frist zur Gutachtenerstellung bis Ende des Jahres habe. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 fragten die Beklagtenvertreter erneut hinsichtlich einer Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag an. Das Landgericht bat darum, die anwaltliche Frist nochmals um ein halbes Jahr zu verlängern. Nach wiederholter gerichtlicher Sachstandsanfrage teilte das Landgericht Düsseldorf im Juli 2015 mit, dass die Akte noch benötigt werde und mit einem Abschluss des Verfahrens nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen sei. Diese Information wurde an die Beklagtenvertreter weitergegeben. Auch eine gerichtliche Sachstandsanfrage Anfang 2017 ergab, dass das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf noch lief. Dies wurde den Beklagtenvertretern auf eine dortige Sachstandsanfrage vom 26.09.2017 mitgeteilt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Landgericht im Januar 2018 erneut nach dem Sachstand anfragen werde und für den Fall, dass in der Zwischenzeit die Akten zurückgesandt würden, die sofortige Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags in Aussicht gestellt. Die Verfahrensakte gelangte schließlich am 07.02.2018 zum Landgericht Dortmund zurück. Die Rechtspflegerin verfügte am 13.02.2018 die Versendung des am 14.02.2012 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten an die Klägervertreter zur Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen. Am 08.03.2018 erließ sie antragsgemäß den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten (Bl. 410 der Akten), zugestellt an die Klägervertreter am 15.03.2018 (Bl. 415 der Akten). Gegen die dort ausgesprochene Verzinsung des Kostenfestsetzungsanspruches von 6 500,14 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2012 haben die Kläger mit Eingang am 29.03.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Damit rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, da der Kostenfestsetzungsantrag ihnen nicht vor der Entscheidung und schon gar nicht zeitnah zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags übermittelt worden sei. Zudem sei der Kostenerstattungsanspruch verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt, da die Beklagten nach dem Kostenfestsetzungsantrag über sechs Jahre lang nichts mehr unternommen hätten, insbesondere keine Erinnerung an das Gericht oder Ähnliches erfolgt sei. Aufgrund des langen Zeitablaufs hätten die Kläger davon ausgehen müssen, dass die Beklagten ihr Recht nicht mehr geltend machen würden. Im Vertrauen darauf hätten sie sich in ihrem Verhalten so eingerichtet, dass durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Bei früherem Zugang des Kostenfestsetzungsantrages bzw. -beschlusses hätten sie diesen sofort ihrer Rechtsschutzversicherung zum Ausgleich vorgelegt. Diese verweigere nunmehr die Zahlung, jedenfalls in Hinsicht auf die mittlerweile aufgelaufenen Zinsen in Höhe von rund 2 000 EUR (Schreiben der X GmbH vom 27.03.2018, Bl. 419 der Akte). Die Kläger seien daher in ähnlicher Weise betroffen wie jemand, der zum Beispiel ansonsten mögliche Gewährleistungsansprüche aufgrund der Untätigkeit eines anderen nicht weiterverfolge. Auch das Umstandsmoment sei damit gegeben. Schließlich erheben die Kläger der Einrede der Verjährung bezüglich der Zinsen. Die Beklagten treten der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die mit dem Gericht geführte Korrespondenz entgegen. Mit Beschluss vom 20.07.2018 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin gibt den tatsächlichen Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens wieder. Es sei unzutreffend, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht vor der Entscheidung an die Klägerseite übermittelt worden sei. Ferner verneint die Rechtspflegerin eine Verjährung. Kostenerstattungsansprüche verjährten erst in 30 Jahren, denn sie entstünden endgültig und unbedingt mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Einer Konkretisierung der Höhe nach durch den Kostenfestsetzungsbeschluss bedürfe es nicht. Zudem habe der Klägerseite bewusst sein müssen, dass ein Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich bestehe; sie hätte auf Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens bestehen können. Die Einzelrichterin des Senats hat den Parteien durch Schreiben vom 11.01.2019 ihre vorläufige Rechtsauffassung, u. a. im Hinblick auf eine möglicherweise teilweise eingetretene Verjährung des Zinsanspruchs, mitgeteilt. Hierzu haben die Beklagten dahingehend Stellung genommen, dass nach ihrer Auffassung durch Einreichen des Schriftsatzes vom 10.06.2014 und nachfolgendes Telefonat eine Hemmung eingetreten ist. Hierdurch habe man zum Ausdruck gebracht, dass man an einer schnellen Erledigung interessiert sei. Es sei unbillig, nicht von einer Hemmung auszugehen, zumal die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages an die Gegenseite nicht im Ermessen der Beklagten gelegen habe. Das verzögernde Verhalten des Gerichts zu Lasten der Beklagten auszulegen, stelle eine unzulässige Verschiebung der Verantwortungsbereiche dar, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Einzelrichterin des Senats hat am 22.02.2019 das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art auf den Senat übertragen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtspflegerin das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt hat, da der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten ausweislich Verfügung vom 13.02.2018 in Verbindung mit dem Ab-Vermerk der Serviceeinheit vom 14.02.2018 an die Klägervertreter zur Stellungnahme herausgeschickt wurde. Unabhängig davon wäre spätestens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der damit gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme ein etwaiger Verstoß geheilt. 2. Der Zinsanspruch, der, obwohl materiellrechtlicher Natur, im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist nicht verwirkt. a) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen nicht statthaft sind, weil dieses Verfahren lediglich der Ausfüllung der Kostengrundentscheidung der Höhe nach dient und es zur Klärung materiellrechtlicher Einwendungen nicht geeignet ist (BGH NJW 2006, 1962 Rn. 4; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, §§ 103, 104 Rn. 21 Stichwort: Materiell-rechtliche Einwendungen; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 104 Rn. 8; Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 104 Rn. 29 jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus Gründen der Prozessökonomie gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn es sich um materiellrechtliche Einwände handelt, die keine weitere Tatsachenaufklärung verlangen und mit den in Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres aufklärbar sind (BGH am angegebenen Ort; Herget am angegebenen Ort; Flockenhaus § 104 Rn. 9; Jaspersen am angegebenen Ort). Dies kommt auch für die Verwirkung in Betracht (vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.1992, 16 WF 27/92, BeckRS 1992, 5107). Da die Tatsachengrundlage für die Prüfung der Verwirkung zwischen den Parteien außer Streit steht, ist der Einwand im vorliegenden Fall berücksichtigungsfähig. b) Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verwirkung nicht vor. aa) Verwirkung ist gegeben, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment), ohne dass der Berechtigte etwas zur Durchsetzung seines Rechts getan hat, und der Verpflichtete sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird, und zwar in einer Weise, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (so genanntes Umstandsmoment; vergleiche im Einzelnen Grüneberg, in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 242 Rn. 93 ff.). bb) Der Zinsanspruch ist Nebenanspruch des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist gegenüber den Klägern nicht verwirkt. Zwar ist der zeitnah nach Erlass der Kostengrundentscheidung Anfang 2012 gestellte Kostenfestsetzungsantrag den Klägern erst rund sechs Jahre später im Jahr 2018 zur Kenntnis gelangt. Allerdings ist dieser Zeitraum angesichts der Verjährungsfrist für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch von 30 Jahren nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung (BGH NJW 2006,1962 Rn. 7 ff.) nicht als besonders lang anzusehen. Auch war die Schutzbedürftigkeit der Klägerseite nicht hoch. Die Kläger wussten aufgrund der Kostengrundentscheidung um ihre Kostenerstattungspflicht. Zudem gab es für sie keine Anhaltspunkte, dass die erstattungsberechtigten Beklagten die ihr zustehenden Kosten nicht mehr erstattet verlangen würden. Über den bloßen Zeitablauf hinausreichende Umstände bzw. Verhaltensweisen der Beklagten, aus denen dies geschlossen werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt, von dessen Einleitung und weiteren Verlauf die Kläger nicht zwingend Kenntnis haben mussten, wie der vorliegende Fall zeigt. Im Ergebnis ist damit nur ein gering einzuschätzender Vertrauenstatbestand auf Klägerseite gegeben. In der Zusammenschau lässt der Sachverhalt insgesamt die Annahme einer Verwirkung nicht zu. Diese Argumentation zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch als Hauptanspruch betrifft in gleicher Weise den Zinsanspruch als Nebenanspruch. 3. Der Zinsanspruch ist jedoch für die Jahre 2012 bis 2014 verjährt. a) Die Verjährungseinrede stellt ebenfalls eine materiellrechtliche Einwendung dar, für die die Ausführungen unter Ziff. 2. a) entsprechend gelten. Der Bundesgerichtshof, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, hat die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Einrede anerkannt (NJW 2006, 1962 unter Rn. 4). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil die der Beurteilung zugrunde zu legenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind. b) Im Einzelnen ergibt sich für die Verjährung Folgendes: aa) Hinsichtlich der Verjährungsfrist für die auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entfallenden Zinsen ist zu differenzieren. Bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils bereits entstandene Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren, während die Zinsen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils entstehen, als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Regelung des § 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB unterfallen und abweichend innerhalb von drei Jahren verjähren (Brennecke/Pollmeier, NJW 2018, 2306, 2307 unter III.). Im vorliegenden Fall lag der Zinsbeginn jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Auf die Titulierung des Zinsanspruchs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Differenzierung maßgeblich nach dem zu Grunde liegenden Urteil vorzunehmen ist (vergleiche auch Brennecke/Pollmeier am angegebenen Ort). bb) Die dreijährige Verjährungsfrist lief gemäß § 199 Abs. 1 BGB ab Ultimo des Jahres, in dem der Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht einging. Der Antragseingang ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO für den Beginn der Verzinsung und damit für die Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB maßgeblich. Die weiter erforderliche Gläubigerkenntnis war vorhanden. Danach war für die Zinsansprüche aus 2012 die Verjährungsfrist Ende 2015 abgelaufen, für diejenigen aus 2013 Ende 2016 und schließlich für diejenigen aus 2014 Ende 2017. cc) Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. (1) Sofern grundsätzlich eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB im Hinblick auf die Stellung des Kostenfestsetzungsantrages in Betracht kommt (vergleiche Dilger JurBüro 2006, 291, 296), fehlt es an einer Veranlassung der Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrages, denn die Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrags ist erst sechs Jahre nach seinem Eingang und damit nicht demnächst erfolgt. Da ein anfänglicher Hemmungstatbestand nicht erfüllt war, kommt auch ein Neubeginn der Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB nicht mehr in Betracht, an den aufgrund der aktenkundigen Sachstandsanfragen der Beklagten zu denken wäre. (2) Auch eine Hemmung gemäß § 206 BGB ist nicht eingetreten. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Dies ist nur der Fall, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten; schon das geringste Verschulden des Gläubigers schließt höhere Gewalt aus (Ellenberger, in: Palandt § 206 Rn. 4 m. w. N.). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich der Gläubiger anrechnen lassen (Ellenberger am angegebenen Ort m. w. N.). Die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt sind nicht erfüllt. Insbesondere liegt in der unterlassenen Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags keine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht. Die Stellungnahme der Beklagten vom 28.01.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine Verpflichtung zur Veranlassung der Bekanntgabe unmittelbar nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bestand nicht. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO sieht vielmehr vor, dass erst bei der Zustellung der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag an den Gegner des Antragstellers eine Abschrift der Kostenrechnung beizufügen ist. Soweit unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs eine vorherige Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags geboten erscheint, muss diese vor der Entscheidung, aber nicht unmittelbar nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags erfolgen; zudem wäre fraglich, ob sich die Beklagten im vorliegenden Zusammenhang auf eine etwaige Verletzung dieses ausschließlich die Belange der Gegenseite schützenden Grundsatzes berufen könnten. Weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung seitens des Gerichts sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Verzögerung des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund der langen Dauer des Parallelverfahrens kann dem Gericht nicht angelastet werden, zumal sie zum Zeitpunkt des Antragseingangs nicht absehbar war. Hinzu kommt, dass nach dem Akteninhalt die Beklagten mit einer Zurückstellung des Kostenfestsetzungsantrags bis zur Erledigung der Parallelsache einverstanden waren. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten auf die Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags an die Kläger vertraut haben bzw. vertrauen durften. Dabei muss es als ausschließliche Angelegenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesehen werden, als Rechtsvertreter ihrer Mandanten die Verjährungsfristen auch bezüglich der Zinsansprüche des Kostenerstattungsanspruchs im Auge zu behalten und insofern für eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung Sorge zu tragen. Hiervon wurden sie auch nicht durch die Verfahrensweise des Gerichts abgehalten. Der Umstand der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags an die Gegenseite hätte durch einfache Rückfrage an das Gericht geklärt werden können. Des Weiteren hätte das Einverständnis mit der Zurückstellung des Kostenfestsetzungsverfahrens widerrufen und somit eine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nebst Zinsforderung erreicht werden können. 4. Dementsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass eine Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erst ab dem 01.01.2015 stattfindet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf gesetzlicher Grundlage sowie, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Hemmung der Verjährung, in Übereinstimmung mit in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Auffassungen getroffen hat.