OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W 53/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0301.25W53.19.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2018 sind von der Klägerin an Kosten des Rechtsstreits 2.670,12 € – zweitausendsechshundertsiebzig Euro und zwölf Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.07.2018 an die Beklagte zu erstatten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2018 sind von der Klägerin an Kosten des Rechtsstreits 2.670,12 € – zweitausendsechshundertsiebzig Euro und zwölf Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.07.2018 an die Beklagte zu erstatten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und den Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung (Nichtaufklärung über Rückvergütung) in Bezug auf sog. „A-Fonds“ in Anspruch. Gegenstand des dem streitigen Verfahren vorangegangenen Mahnverfahrens waren u.a. als Verfahrenskosten die Gebühren für ein vorangegangenes Güteverfahren vor der „(…)“ Vergleichsstelle (…) in B in Höhe von 1.426,42 €. In ihrer Anspruchsbegründung verlangte die Klägerin insoweit – neben vorgerichtlichen Anwaltskosten – noch 1.297,26 € als „notwendige Kosten der Rechtsverfolgung“. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015, in welcher der Klägervertreter keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil abgewiesen hatte, erhielt es diese Entscheidung nach weiterer mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25.08.2016 aufrecht, weil es etwaige Ansprüche der Klägerin für verjährt hielt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin schlossen die Parteien im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 03.07.2018 einen Vergleich, nach dem die Beklagte an die Klägerin 41.000,00 € zahlen sollte; weiter vereinbarten die Parteien, „Mit Zahlung des Vergleichsbetrages (…) sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien gegeneinander, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt und abgegolten.“ Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollten die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 tragen. Die Klägerin mit Wohnsitz in C ließ sich im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten aus D vertreten. Dieser hat für die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.944,60 € netto / 7.074,07 € brutto für die I. Instanz und 9.541,23 € netto / 11.354,06 € brutto für die II. Instanz sowie einen „Gebührenanteil Schlichtungsverfahren „(…)“ in Höhe von 1.297,26 € zur Ausgleichung angemeldet. Dabei hat er erstinstanzlich für die Verhandlungstermine Reisekosten in Höhe von 82,35 € bzw. 69,75 €, jeweils zzgl. Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 €, und zweitinstanzlich Reisekosten in Höhe von 213,93 € zzgl. 70,00 € Abwesenheitsgeld (jeweils) netto berücksichtigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Beauftragung als Rechtsanwalt am dritten Ort sei vorliegend zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil er nicht nur über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge, sondern insbesondere über konkrete umfassende Sach- und Rechtskenntnisse in Bezug auf die „A-Fonds“, die anderen Anwälten nicht ohne Weiteres zugänglich seien. Er habe in diesem Zusammenhang umfangreiche Recherchen und Ermittlungen durchgeführt, ohne die die Klage überhaupt nicht erfolgversprechend habe geführt werden können. In C und Umgebung seien keine Spezialisten für „A-Fonds“ ansässig. Im Übrigen vertrete er insoweit ca. 300 Mandanten, sodass gleichlautenden Aussagen der Beklagten durch die Angaben ebenfalls geschädigter Kunden hätten widerlegt werden können. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren seien nach § 91 III ZPO erstattungsfähig. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, sie habe der Klägerin nicht die Reisekosten zu ersetzen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort entstanden seien. Etwaige Spezialkenntnisse bzgl. „A-Fonds“ seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant gewesen. Zudem wären insbesondere in E Fachanwälte vorhanden gewesen, die sich ohne Weiteres in die streitgegenständliche Materie hätten einarbeiten können. Darüber hinaus seien die Kosten für das Güteverfahren außer Acht zu lassen, weil zwischen diesem und der Einreichung der Anspruchsbegründung im vorliegenden Verfahren mehr als ein Jahr vergangen sei. Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 13.12.2018 (gem. § 319 ZPO am 14.02.2019 berichtigt) angeordnet, dass von der Klägerin aufgrund des Vergleichs insgesamt 2.679,00 € nebst Zinsen an die Beklagte zu erstatten seien. Dabei hat er erstinstanzlich auf Seiten der Klägerin nur Reisekosten in Höhe von jeweils 58,20 € zzgl. 40,00 € netto Tagegeld pro Verhandlungstermin und für die zweite Instanz in Höhe von 69,00 € zzgl. 40,00 € Tagegeld netto berücksichtigt. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort sei für die Klägerin nicht unbedingt erforderlich gewesen, um überhaupt einen qualifizierten Rechtsschutz zu gewähren. Dementsprechend hätte sie einen Rechtsanwalt im Raum E beauftragen können. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis sei nicht ersichtlich. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren seien nicht zu erstatten, weil diese Gegenstand der Klage gewesen und mit der pauschalen Abgeltungsvereinbarung im Vergleich ausdrücklich erledigt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung, insbesondere der Berechnung, wird auf Bl. 952 ff d.A. verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt, es sei für die Klägerin von erheblicher Bedeutung gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der das für das Verfahren notwendige tatsächliche Wissen gehabt habe, um ihre Ansprüche gegen eine die „A-Fonds“ vertreibende F Bank durchsetzen zu können. Die Beauftragung eines anderen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts hätte der Klägerin keinen Vorteil gebracht, weil dieser nicht hätte nachweisen können, dass die Zahlung von Rückvergütungen durch die A GmbH an die vertreibenden F Banken nicht nur üblich gewesen sei, sondern auf entsprechenden Vereinbarungen beruht habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Klägervertreter eine Vielzahl von Mandanten der Beklagten vertreten hätte, hätte dieser über das Wissen anderer Kunden in Parallelfällen verfügt, was vorliegend insbesondere deshalb bedeutsam gewesen sei, weil der betreffende Berater verstorben gewesen sei. Insofern wäre es dem Senat im Berufungsverfahren wohl auch auf die Aussagen der – nur aufgrund des Spezialwissens des Klägervertreters benannten – Zeugen angekommen. Im Übrigen sei die Berechnung des Landgerichts nicht nachzuvollziehen und hätte die Klägerin nach der geltenden Rechtsprechung auch einen Anwalt am vom Gerichtsort entferntesten Ort – hier für das Berufungsverfahren G– beauftragen dürfen. Auch der Absetzung der Kosten für das Schlichtungsverfahren tritt der Klägervertreter unter Zitat und Verweis von Rechtsprechung entgegen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit weiteren Ausführungen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Reisekosten Soweit der Rechtspfleger seiner Entscheidung den Ersatz fiktiver Reisekosten für die Strecke vom Wohnort der Klägerin zum jeweiligen Gericht zugrunde gelegt hat, hält die Entscheidung der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dennoch kommt nur eine geringfügige Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Betracht. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 I 1 ZPO). Hierzu zählen stets die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts und damit grundsätzlich auch Reisekosten in Form von Fahrtkosten ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 10 ) Gemäß § 91 II 1 ZPO sind dabei Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, sind die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 11 m.w.N.). a) Notwendigkeit Die Hinzuziehung des Klägervertreters, der seinen Kanzleisitz weder am Gerichts- noch am Wohnort der Klägerin hat, war im vorliegenden Fall nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 II 1 ZPO notwendig. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht ( BGH NJW 2018, 2572 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX – juris-Rn 5 m.w.N.) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann ( BGH NJW-RR 2012, 697 juris-Rn 9 ). Ein Rechtsanwalt an einem dritten Ort verfügt dann über Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts/Fachanwalts erheblich übersteigt ( OLG Nürnberg NJW 2014, 1171 juris-Rn 15 unter Hinweis auf FG Hamburg, BeckRS 2012, 95829 ). Das kann vorliegend – auf Grundlage des dargestellten Prüfungsumfangs im Kostenfestsetzungsverfahren – nicht festgestellt werden. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich der Klägervertreter in Bezug auf die streitgegenständlichen A-Fonds besondere Sach- und Fachkenntnisse erarbeitet habe, insbesondere weil er etwa 300 weitere Mandanten diese Fonds betreffend vertrete; gerade die Kenntnisse aus den Parallelverfahren, vor allem die Kenntnis der weiteren Kläger, habe der vorliegenden Klage zum Erfolg verholfen, weil diese als Zeugen hätten benannt werden können. Es mag sein, dass der Klägervertreter vorliegend über entsprechende weitergehende, insbesondere tatsächliche Kenntnisse hinsichtlich der A-Fonds verfügte, welche positiven Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Klage hatten. Um aber diese – streitige – Behauptung tatsächlich feststellen zu können, wäre es im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich, den gesamten Prozess im Einzelnen nachzuvollziehen, ggf. auch die Erheblichkeit der Aussagen der betreffenden Zeugen zu bewerten und welchen Einfluss diese auf ein Urteil des Gerichts gehabt hätten, hätten haben können oder sogar haben müssen. Dies ist aber – wie ausgeführt – mit dem Sinn und Zweck und der Aufgabe und Ausgestaltung eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu vereinbaren. Dem stehen auch die von der Klägerin genannten Gerichtsentscheidungen nicht entgegen. Im Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit ging es in den dortigen Verfahren entweder um seltene und außergewöhnliche rechtliche Materien und Verfahren (seltene Streitigkeiten nach dem EEG, "Künstlerabzugsbesteuerung“ nach § 50a EStG), in denen auch von Fachanwälten betreffender Rechtsgebiete grundsätzlich keine vertieften Kenntnisse zu erwarten sind. Eine solche Bewertung ist der im Kostenfestsetzungsverfahren gebotenen typisierten Betrachtungsweise noch eher zugänglich als im vorliegenden Verfahren die Frage, ob erst tatsächliche Kenntnisse des Klägervertreters eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung möglich gemacht haben. Oder entsprechende tatsächliche Zusatzkenntnisse eines Rechtsanwalts lagen unstreitig (nicht hinreichend bestritten) vor, sodass diese im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ohne Weiteres zugrunde gelegt werden konnten (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2011, 9 W 488/11; OLG Düsseldorf, Beschuss vom 13.07.2010, 6 W 26/10 ). Insofern ist vorliegend nicht festzustellen, dass der Klägerin mit der Beauftragung eines anderen Fachanwalts für Kapitalmarktrecht aus dem Gerichtsbezirk eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung tatsächlich unmöglich gemacht worden wäre. b) fiktive Reisekosten Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann jedoch eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 II 1, 2. Hs ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom unterlegenen Prozessgegner nicht nur diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen an ihrem Wohn- und Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte, sondern diejenigen Kosten, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 9 ). Das entspricht der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit in § 91 II 1, 2. Hs ZPO zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des "Rechtsanwalts am dritten Ort". Ist die Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig in diesem Sinne, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann ( BGH NJW 2018, 2572 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX – juris-Rn 12 ). Denn einer Partei, die einen innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, sind die entstandenen Reisekosten vom unterlegenen Prozessgegner – von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen – zu erstatten, ohne dass es auf den (Wohn-)Sitz der Partei ankommt; eine Notwendigkeitsprüfung findet nicht statt. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 91 II 1, 2. Hs ZPO, der eine solche nur dann verlangt, wenn ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird ( BGH MDR 2019, 251 juris-Rn 15 ). Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf – maximal – die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, mit denen sie immer rechnen muss, nicht betroffen ( BGH NJW 2018, 2572 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX – juris-Rn 13/14 ) (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit aber nicht (allein) auf das Berufungsverfahren und damit den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die Einleitung des Hauptsacheverfahrens als der Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu dessen Durchführung. Insofern ist hier auf den Landgerichtsbezirk E abzustellen. Der am weitesten vom Landgericht E entfernteste Ort ist H mit einer Entfernung von 93km. Daraus ergeben sich für die jeweiligen Verhandlungstermine zu ersetzende fiktive Fahrtkosten in Höhe von (93km x 2 x 0,30 €) 55,80 € netto. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung Fahrtkosten in Höhe von 58,20 € netto pro Termin berücksichtigt, ohne dass dieser Betrag nach der Beschlussbegründung nachzuvollziehen wäre. Denn der Rechtspfleger hat die Auffassung vertreten, die fiktiven Reisekosten seien nach der Entfernung zwischen Wohnort der Klägerin (C) und dem Gerichtsort (E) zu berechnen. Das wären 45km pro Strecke, also 90km pro Termin. Der angefochtene Beschluss ist insoweit abzuändern. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen, auch wenn sich allein die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung wendet. Das Verbot der reformatio in peius gilt lediglich für den festgesetzten Gesamtbetrag. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können dagegen geprüft und gegebenenfalls korrigiert und durch andere ersetzt werden, wenn nur das Endergebnis sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers ändert ( BGH NJW-RR 2006, 810 Rn 17; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 103 Rn 21 „Reformatio in peius“ ). (2) Auch in Bezug auf die fiktiv zu erstattenden Reisekosten für das Berufungsverfahren ist nicht auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm abzustellen, sondern zunächst von dem bereits für das erstinstanzliche Verfahren zugrunde gelegten Ort des (fiktiv) beauftragten Rechtsanwalts auszugehen, hier H. Wenn und soweit – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Wechsel des Prozessbevollmächtigten zwischen der ersten und zweiten Instanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre, ist ein solcher Wechsel auch bei der Bestimmung der zu erstattenden fiktiven Reisekosten nicht anzunehmen. Die Entfernung von H zum OLG Hamm beträgt 127km. Daraus ergeben sich Fahrtkosten zum Verhandlungstermin am 12.12.2017 in Höhe von (127km x 2 x 0,30 €) 76,20 €. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung also abzuändern. In Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin ergibt sich daraus folgende Berechnung: I. Instanz  1,0 Verfahrensgebühr Ziff. 3005 VV RVG 2.052,00 €  Auslagenpauschale Ziff. 7002 VV RVG 20,00 €  1,3 Verfahrensgebühr Ziff. 3100 VV RVG 2.928,90 €  abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr Ziff. 3005 VV RVG aus dem Mahnverfahren - 2.052,00 €  1,2 Terminsgebühr Ziff. 3104 VV RVG 2.703,60 €  Auslagenpauschale Ziff. 7002 VV RVG 20,00 € Verhandlungstermin 22.01.2015  Fahrtkosten Ziff. 7003 VV RVG (93km x 2 x 0,30 € = 55,80 €) 55,80 €  Abwesenheitsgeld Ziff. 7005 VV RVG 40,00 € Verhandlungstermin 07.07.2016  Fahrtkosten Ziff. 7003 VV RVG (93km x 2 x 0,30 € = 55,80 €) 55,80 €  Abwesenheitsgeld Ziff. 7005 VV RVG 40,00 € Insgesamt 5.864,10 €  USt 19% Ziff. 7008 VV RVG 1.114,18 € 6.978,28 € II. Instanz  1,6 Verfahrensgebühr Ziff. 3200 VV RVG 3.604,80 €  1,3 Einigungsgebühr Ziff. 1004 VV RVG 2.928,90 €  1,2 Terminsgebühr Ziff. 3202 VV RVG 2.703,60 €  Auslagenpauschale Ziff. 7002 VV RVG 20,00 € Verhandlungstermin 12.12.2017  Fahrtkosten Ziff. 7003 VV RVG (127km x 2 x 0,30 € = 55,80 €) 76,20 €  Abwesenheitsgeld Ziff. 7005 VV RVG 40,00 € Insgesamt 9.373,50 €  USt 19% Ziff. 7008b VV RVG 1.780,97 € 11.154,47 € 2. Gebühren Güteverfahren Zu Recht hat das Landgericht in seiner Entscheidung die von der Klägerin zur Ausgleichung angemeldeten anteiligen Gebühren für das vorgerichtliche Güteverfahren abgesetzt. Ein etwaiger insoweit bestehender Erstattungsanspruch ist entsprechend der Vereinbarung der Parteien durch die Vergleichszahlung „erledigt und abgegolten“. Hier ist zu beachten, dass den Parteien eines Rechtsstreits sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche zustehen können, die sich teilweise decken, ggf. aber unter unterschiedlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden können (vgl. i.E. BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 31, Stand: 01.12.2018, § 91 Rn 40 ff ). Die Gebühren für das Güteverfahren waren zunächst als „Verfahrenskosten“ Gegenstand des Mahnverfahrens, insoweit also als ein etwaiger prozessualer Kostenerstattungsanspruch. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klagebegründung dazu entschieden, diese Kosten zum Gegenstand ihrer Klage zu machen, wenn auch als Nebenforderung. Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass sie diese Kosten – neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – als weiteren materiellrechtlichen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, mithin die Kosten nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren als prozessualen Kostenerstattungsanspruch angemeldet hat. Die Gebühren waren damit klage-, also streitgegenständlich. Da die Parteien mit ihren Vergleich vereinbart haben, dass „sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche“ erledigt und abgegolten seien, betrifft diese Vereinbarung also auch die Gebühren für das Verfahren vor der Gütestelle. Denn ergibt die Auslegung eines Prozessvergleichs, dass ein eingeklagter materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch mit geregelt sein soll, steht dies einer Festsetzung der entsprechenden Kosten entgegen ( KG JurBüro 2004, 436; OLG München NJW-RR 1997, 1294; BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 31, Stand: 01.12.2018, § 91 Rn 47.1; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 91 Rn 13 ). Die insoweit von der Klägerin angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidungen betreffen die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten, insbesondere die Frage der Anrechnung dieser Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 IV VV RVG, wobei zwischen den Prozessparteien insoweit § 15a II RVG zu beachten ist. Diese Besonderheiten, insbesondere die Frage, ob und ggf. in welcher konkreten Höhe vorgerichtliche Kosten durch eine Abgeltungsvereinbarung im Vergleich tituliert sind und sich die gegnerische Partei daher als Dritter i.S.d. § 15a II RVG hierauf berufen kann, spielen aber in Bezug auf die hier relevanten Gebühren für ein Güteverfahren keine Rolle. 3. Insgesamt ergibt sich daraus folgende Berechnung: I. Instanz 1. Gerichtskosten  Erstattungsanspruch der Klägerin 1.756,00 € 2. Außergerichtliche Kosten  Klägerin 6.978,28 €  Beklagte 6.726,48 € insgesamt 13.704,76 € Davon trägt die Klägerin 2/3, also 9.136,51 €, abzüglich eigener Kosten 6.978,28 € ergibt dies einen Erstattungsanspruch der Beklagten i.H.v. 2.158,23 € Damit hat die Klägerin der Beklagten für die I. Instanz 402,23 € zu erstatten. II. Instanz 1. Gerichtskosten  Erstattungsanspruch der Klägerin 1.402,67 € 2. Außergerichtliche Kosten  Klägerin 11.154,47 €  Beklagte 11.083,07 € insgesamt 22.237,54 € Davon trägt die Klägerin 2/3, also 14.825,03 €, abzüglich eigener Kosten 11.154,47 € ergibt dies einen Erstattungsanspruch der Beklagten i.H.v. 3.670,56 € Damit hat die Klägerin der Beklagten für die II. Instanz 2.267,89 € zu erstatten. Daraus ergibt sich ein Gesamterstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 2.670,12 € . Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend abzuändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 92 II Nr. 1 ZPO und Ziff. 1812 KV GKG. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht herabgesetzt.