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Beschluss

15 W 364/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk nach §51 GBO kann nur durch Zustimmung des eingetragenen Nacherben oder durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §29 GBO gelöscht werden. • Eine unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge führt nicht zum Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Nachlass, solange nicht die Voraussetzungen für entgeltliche Verfügungen als befreiter Vorerbe vorliegen (§§2113, 2136 BGB). • Die auflösende Bedingung einer Nacherbeneinsetzung kann wirksam an eine Verfügung unter Lebenden geknüpft werden; ihr Eintritt muss aber die Verfügung über den gesamten Nachlass betreffen und ist im Grundbuchverfahren nur nachweisbar, wenn das übertragene Objekt den wesentlichen Nachlass darstellt.
Entscheidungsgründe
Nacherbenvermerk: Löschung nur bei Zustimmung oder Nachweis des Bedingungseintritts • Ein Nacherbenvermerk nach §51 GBO kann nur durch Zustimmung des eingetragenen Nacherben oder durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §29 GBO gelöscht werden. • Eine unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge führt nicht zum Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Nachlass, solange nicht die Voraussetzungen für entgeltliche Verfügungen als befreiter Vorerbe vorliegen (§§2113, 2136 BGB). • Die auflösende Bedingung einer Nacherbeneinsetzung kann wirksam an eine Verfügung unter Lebenden geknüpft werden; ihr Eintritt muss aber die Verfügung über den gesamten Nachlass betreffen und ist im Grundbuchverfahren nur nachweisbar, wenn das übertragene Objekt den wesentlichen Nachlass darstellt. Die Beteiligten beantragten im Grundbuch Änderungen und die Löschung eines Nacherbenvermerks nach einer notariellen Übertragung des Grundstücks vom 23.05.2018. Die Beteiligte zu 1) hatte im Wege vorweggenommener Erbfolge das Grundstück unentgeltlich auf Beteiligten zu 2) übertragen. Im notariellen Testament von 24.10.1983 war die Beteiligte zu 1) als Vorerbin mit einer auflösenden Bedingung zugunsten von Nacherben eingesetzt; die Bedingung sah vor, dass eine lebzeitige unentgeltliche Verfügung zu Gunsten eines oder beider Söhne die Nacherbeneinsetzung auflösen könne. Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung aller Nacherben zur beantragten Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligten rügten dies und legten Beschwerde ein, die das OLG Hamm zu prüfen hatte. • Rechtliche Löschvoraussetzungen: Ein Nacherbenvermerk ist nur bei Zustimmung des Nacherben oder bei Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach §29 GBO löschbar; beides liegt nicht vor (§§19,22 GBO, §51 GBO). • Unentgeltliche Übertragung: Nach §§2113,2136 BGB führt eine unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge nicht zum Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass; nur entgeltliche Verfügungen eines befreiten Vorerben bewirken dies (§2113 Abs.1–2, §§2136,2112 BGB). • Wirkung testamentarischer Ermächtigung: Der Erblasser kann die Nacherbeneinsetzung als auflösende Bedingung an eine Verfügung des Vorerben knüpfen; dies kann auch eine Verfügung unter Lebenden umfassen, wenn das Testament dies ausdrücklich erlaubt und der Vorerbe davon Gebrauch macht. • Umfang der Bedingungswirkung: Eine solche auflösende Bedingung darf nicht nur einzelne Nachlassgegenstände betreffen; sie muss den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil erfassen, eine Sondernachfolge für einzelne Gegenstände ist unzulässig (§2065 BGB-RS und Systematik). • Nachweisproblematik im Grundbuchrecht: Im vorliegenden Verfahren lässt sich mit den im Grundbuchrecht zulässigen Mitteln nicht feststellen, dass die unentgeltliche Übertragung das gesamte Nachlassvermögen betraf oder jedenfalls den wesentlichen Nachlass ausmachte; daher kann der Bedingungseintritt nicht bestätigt werden und die Löschung nicht ohne Zustimmungen erfolgen. Die Beschwerde ist zurückgewiesen. Das Grundbuchamt durfte die beantragten Eintragungen unter Löschung des Nacherbenvermerks davon abhängig machen, dass sämtliche Nacherben der Übertragung zustimmen oder der Bedingungseintritt nach §29 GBO nachgewiesen wird. Die unentgeltliche Übertragung führt nicht automatisch zum Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass und kann den auflösenden Bedingungseintritt nur dann bewirken, wenn sie den gesamten oder zumindest den wesentlichen Nachlass erfasst, was hier nicht festgestellt werden konnte. Mangels Zustimmung aller Nacherben oder eines nachweisbaren Unrichtigkeitsgrundes im Sinne des Grundbuchrechts bleiben die beantragten Änderungen zurückzuweisen.