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Beschluss

1 Vollz (Ws) 13/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.1VOLLZ.WS13.19.00
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Leitsätze
Die mit einer Genehmigung der Annahme eines von einem Sicherungsverwahrten sodann angeschafften Gegenstandes (hier: eines Bügeleisens) verbundene Ankündigung, dass erst nach der Eingangskontrolle über dessen Aushändigung an den Untergebrachten (§ 15 Abs. 2 SVVollzG NRW) entschieden werde, begründet für den Untergebrachten einen Vertrauenstatbestand bzw. eine Selbstbindung der JVA dahingehend, dass die Aushändigung dieses Gegenstandes grundsätzlich nur noch von der Überprüfung seiner konkreten Gefährlichkeit abhängt und nicht mehr allein aufgrund seiner eine abstrakte Gefährlichkeit begründenden Eigenschaften versagt werden kann, die von Anfang an offensichtlich bekannt waren (hier: die Beheizbarkeit der in das Bügeleisen eingebauten Metallplatte) und von der JVA gleichwohl nicht zum Anlass einer sofortigen Versagung der zugleich mit der Annahme der Warensendung beantragten Aushändigung genommen worden sind.
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 11.10.2016 aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 3/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit einer Genehmigung der Annahme eines von einem Sicherungsverwahrten sodann angeschafften Gegenstandes (hier: eines Bügeleisens) verbundene Ankündigung, dass erst nach der Eingangskontrolle über dessen Aushändigung an den Untergebrachten (§ 15 Abs. 2 SVVollzG NRW) entschieden werde, begründet für den Untergebrachten einen Vertrauenstatbestand bzw. eine Selbstbindung der JVA dahingehend, dass die Aushändigung dieses Gegenstandes grundsätzlich nur noch von der Überprüfung seiner konkreten Gefährlichkeit abhängt und nicht mehr allein aufgrund seiner eine abstrakte Gefährlichkeit begründenden Eigenschaften versagt werden kann, die von Anfang an offensichtlich bekannt waren (hier: die Beheizbarkeit der in das Bügeleisen eingebauten Metallplatte) und von der JVA gleichwohl nicht zum Anlass einer sofortigen Versagung der zugleich mit der Annahme der Warensendung beantragten Aushändigung genommen worden sind. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 11.10.2016 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 3/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene, gegen den seit dem 09.12.2010 die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollstreckt wird und der sich seit dem 05.08.2014 in der JVA Werl befindet, beantragte am 01.09.2016 die Annahme und Aushändigung einer Mikrowelle, eines Mixers, eines Bügeleisens, eines Toasters und einer Küchenwaage, deren Bestellung er beabsichtigte. Die Antragsgegnerin genehmigte am 02.09.2016 die Annahme dieser Gegenstände mit dem Hinweis, dass über die Aushändigung nach der Eingangskontrolle entschieden werde. Während dem Betroffenen in der Folgezeit die übrigen Elektrogeräte ausgehändigt wurden, wurde die Aushändigung des Bügeleisens am 11.10.2016 abgelehnt und das Bügeleisen zur Habe des Betroffenen genommen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.11.2016 hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der JVA, dass ein Bügeleisen durch die Brandgefahr und die Möglichkeit der Verwendung als Waffe eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW darstelle, nicht zu beanstanden sei; durch die Genehmigung der Annahme eines Bügeleisens sei auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da der Betroffene bei der Bescheidung seines an die JVA gerichteten Antrags am 02.09.2016 darauf hingewiesen worden war, dass über die Aushändigung nach der Eingangskontrolle entschieden werde. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er in der Hauptsache beantragt, die Antragsgegnerin zur Aushändigung des von ihm gekauften Bügeleisens zu verpflichten, und hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer beantragt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege. II. Die auch im Übrigen zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( II.1. ) und erweist sich insoweit als begründet ( II.2. ), als der angefochtene Beschluss und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2016 aufzuheben waren sowie die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu verpflichten war; im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zwar weder hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss im Ausgangspunkt zutreffend dargelegten Grundsätze der obergerichtlichen Grundsätze geboten, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug bzw. im Sicherungsverwahrungsvollzug ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen bzw. Untergebrachten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 70 StVollzG Rn. 5 m.w.N.; zur Sicherungsverwahrung OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15 -; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -; Senat, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, jew. zit. n. juris), noch bezüglich der Ausführungen zur aus einem aus der Brandgefahr und der Möglichkeit zur Verwendung als Waffe resultierenden abstrakten Gefährlichkeit eines Bügeleisens. Auch ist die Unterscheidung der Genehmigung der Annahme eines von einem Untergebrachten bestellten Artikels durch die JVA und der Prüfung von dessen anschließender Aushändigung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Im Ergebnis nicht hinreichend bedacht hat die Kammer indes die vom für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen landesweit allein zuständigen Senat bisher nicht entschiedene und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietende Frage, inwiefern trotz der vorgenannten Unterscheidung die mit der Genehmigung der Annahme eines Gegenstandes verbundene Ankündigung, dass erst nach der Eingangskontrolle über dessen Aushändigung an den Untergebrachten (§ 15 Abs. 2 SVVollzG NRW) entschieden werde, für den Untergebrachten gleichwohl einen Vertrauenstatbestand bzw. eine Selbstbindung der JVA hinsichtlich dieser Aushändigung bzw. der diesbezüglich noch in Betracht kommenden Versagungsgründe begründen kann. Diesbezüglich gilt nach Auffassung des Senats, dass im Anschluss an eine solche Ankündigung der Entscheidung über die Aushändigung eines zur Anschaffung genehmigten Gegenstandes nach einer Eingangskontrolle diese Aushändigung nachträglich nicht allein mit dem Hinweis auf diejenigen Eigenschaften und einer daraus resultierenden abstrakten Gefährlichkeit dieses Gegenstandes versagt werden darf, die - wie hier die Beheizbarkeit der in das Bügeleisen eingebauten Metallplatte - bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Annahme des Gegenstandes derart offensichtlich waren, dass es zu deren Beurteilung auf eine Untersuchung im Rahmen der Eingangskontrolle gar nicht ankam. Insofern ähnelt diese Konstellation nach dem Verständnis des Senats bereits dem Widerruf einer Besitzerlaubnis, der nach allgemein anerkannten Grundsätzen sowie nach dem speziell für den Widerruf rechtmäßiger Maßnahmen einschlägigen § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW weder allein auf die bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannte abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstandes noch auf eine etwaige behördliche Neubewertung dieses Gefährdungspotentials gestützt werden kann, sofern dem keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 02.01.2018 - III-1 Vollz (Ws) 532-533/17 -, Beschluss vom 01.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 479/16 -, jew. zit. n. juris; Arloth in Arloth/Krä, a.a.O., § 70 Rn. 7 m.w.N). Denn auch bei dieser Fallgestaltung hat das Verhalten der JVA den Betroffenen zu einer Vermögensdisposition veranlasst, nämlich zu der Anschaffung eines Bügeleisens im berechtigten Vertrauen darauf, dass dessen Aushändigung grundsätzlich nur noch von der Überprüfung seiner konkreten Gefährlichkeit abhängt (wobei insofern auch in der Person des Untergebrachten liegende Gründe oder eine drohende Unübersichtlichkeit seines Zimmers relevant sein können, vgl. Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug NRW, 10. Ed. (10.1.2019), SVVollzG NRW § 15 Rn. 14 ff.) und nicht mehr aufgrund seiner eine abstrakte Gefährlichkeit begründenden Eigenschaften versagt wird, die von Anfang an bekannt waren und von der JVA gleichwohl nicht zum Anlass einer sofortigen Versagung der zugleich mit der Annahme der Warensendung beantragten Aushändigung genommen worden sind. Bei der vorliegend stattdessen erfolgten Handhabung der Antragsgegnerin, bei der Genehmigung der Annahme eines Gegenstandes lediglich anzukündigen, dass über dessen Aushändigung erst nach der Eingangskontrolle entschieden werde, muss die JVA sich daher daran festhalten lassen, dass sie bei der abschließenden Entscheidung über die Aushändigung des fraglichen Gegenstandes - vorbehaltlich diesbezüglich neuer tatsächlicher Erkenntnisse - anders als im vorliegend angefochtenen Bescheid nicht mehr allein auf dessen allgemein bekannte abstrakte Gefährlichkeit abstellen kann. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache insofern Erfolg, als der angefochtene Beschluss sowie der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2016 aufzuheben sind. Da die Ausführungen der Antragsgegnerin zur abstrakten Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen Bügeleisens nicht geeignet sind, die Versagung von dessen Herausgabe rechtsfehlerfrei zu begründen, war im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben und bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Bescheid unmittelbar aufzuheben, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Prüfung einer mit der Aushändigung des Bügeleisens etwa aufgrund besonderer Umstände in der Person des Betroffenen oder wegen bestimmter baulicher bzw. technischer Besonderheiten des von ihm konkret begehrten Gerätes verbundenen konkreten Gefahr zu geben, die schon mangels diesbezüglicher Feststellungen nicht vom Senat selbst vorgenommen werden konnte (weshalb die Rechtsbeschwerde unbegründet ist, soweit sie über die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinaus auch auf eine unmittelbar vom Senat auszusprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung des Bügeleisens zielt). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.