Beschluss
8 U 113/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0408.8U113.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 341/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.371,40 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 341/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.371,40 EUR festgesetzt. Gründe I. Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.04.2019 vertieft der Kläger sein Berufungsvorbringen zur Haftung des Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner – des Klägers – Aktivlegitimation für den Innenausgleich. II. Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.02.2019 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens umfassend fest. Der Kläger stellt auch in seiner erneuten Stellungnahme im Kern darauf ab, die Gewerbesteuerforderung sei bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt bzw. zwingend vorgezeichnet gewesen und folgert daraus, dass sich daraus eine Haftung der Kommanditisten ergebe. Diese Sichtweise teilt der Senat nach wie vor nicht. Entscheidend ist – wie im Beschluss vom 27.02.2019 ausführlich dargelegt wurde – dass das Optieren zur Tonnagesteuer gerade noch keine Steuerverbindlichkeit begründet oder auch nur angelegt hat. Die zu diesem Zeitpunkt veranlasste gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage diente lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart vorhandenen stillen Reserven und damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens. Sowohl steuer- als auch insolvenzrechtlich wurde die Gewerbesteuerforderung erst mit der tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven begründet, und zwar nach Insolvenzeintritt. An diese Realisationshandlung ist aus Rechtsgründen auch dann anzuknüpfen, wenn der Kläger keine wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur Veräußerung des Schiffes gehabt haben sollte. Zur umfassenden Herbeiführung des Innenausgleichs ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt berufen, dass sich die Rolle der Kommanditisten im Laufe des Insolvenzverfahrens ändern mag. Vielmehr ist klar zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und der am Gesellschafterinteresse ausgerichteten Funktion einer nachgelagerten Liquidation zu unterscheiden. Auch insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 27.02.2019 dargelegten Erwägungen fest. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu bejahen vermag.