Urteil
28 U 267/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0418.28U267.17.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 22.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 22.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. II. Die Berufung der Beklagten zu 2. hat keinen Erfolg. Die gegen sie erhobene Klage ist begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2. (nachfolgend nur: Beklagte) gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB Zahlung von 7.930 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. a) In der Berufungsinstanz ist nicht im Streit, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten am 22.08.2016 ein Kaufvertrag über das Fahrzeug vom Typ Toyota Avensis 2.0 zum Preis von 7.930 EUR zustande gekommen ist. b) Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2017 hat der Kläger den Rücktritt von diesem Vertrag erklärt. Der Geltendmachung des Rücktrittsrechts aus den §§ 437 Nr. 2, 434 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen des von ihm als Sachmangel gerügten Fehlens eines Navigationssystems zunächst „kleinen“ Schadensersatz in Form einer Zahlung in Höhe von 1.920 EUR verlangt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Käufer zwar an eine wegen eines Mangels erklärte Minderung mit Zugang beim Verkäufer gebunden und daran gehindert, später wegen desselben Mangels stattdessen großen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (BGH, Urt. v. 09.05.2018, VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863). Dies folgt aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Minderung als ein auf den Bestand des Kaufvertrags einwirkendes Gestaltungsrecht. Das Schadensersatzverlangen, welches der Kläger vorliegend erhoben hat, ist im Gesetz aber nicht als Gestaltungsrecht konzipiert. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dem Kläger die Möglichkeit des Wechsels vom kleinen Schadensersatz statt der Leistung zum Rücktritt zuzugestehen (vgl. zum Wechsel vom kleinen zum großen Schadensersatz statt der Leistung Kleine/Scholl NJW 2006, 3462, 3465f.; MüKo-Ernst, 8. Aufl. 2019 § 281 BGB Rn 166). Dies gilt schon deshalb, weil sich der Kläger in seinem Anspruchsschreiben vom 05.10.2016 ausdrücklich vorbehalten hatte, im Fall der Nichtzahlung des Schadensersatzbetrags vom Vertrag zurückzutreten. In einer solchen Konstellation kann der Verkäufer gegenüber dem späteren Rücktrittsverlangen nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich darauf eingerichtet, dass der Käufer trotz des reklamierten Mangels am Vertrag festhalten will. c) Das verkaufte Fahrzeug wies im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Übergabe, Sachmängel iSd § 434 BGB auf. aa) Die Parteien streiten nicht darum, dass der im Dezember 2016 zutage getretene Motor-/Turboladerschaden auf einem Fahrzeugdefekt beruhte, der bei Übergabe bereits angelegt war und deshalb als Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einzuordnen ist. bb) Das Fahrzeug entsprach zudem deshalb nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, weil es – unstreitig – nicht über ein Navigationssystem verfügte. Darin lag ein Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Parteien vertraglich vereinbart hatten, dass das Fahrzeug mit einem solchen System ausgestattet sein sollte. Zwar weist die verbindliche Bestellung vom 22.08.2016 nicht auf das Vorhandensein eines Navigationsgeräts hin; jedoch können auch Beschaffenheitsangaben in einer Internetanzeige des Verkäufers zur Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung werden. Werden die Vertragsverhandlungen auf der Grundlage eines solchen Inserats aufgenommen, werden die Angaben zur Fahrzeugbeschreibung Gegenstand einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie nicht anschließend klar und eindeutig widerrufen werden (st. Rspr. d. Senats, s. nur Urt. v. 21.07.2016, 28 U 2/16, NJW-RR 2017, 49, so auch OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013, 11 U 96/13, BeckRS 2014, 00523, Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl. Rn 3276a ff. m.w.N.). Für den Widerruf genügt nicht, wenn die verbindliche Bestellung das fragliche Ausstattungsmerkmal nicht mehr erwähnt (Senat a.a.O. Tz 52). Es muss eine unmissverständliche Klarstellung „in gleicher Stärke“ erfolgen. In der auf der Internetplattform autoscout.de geschalteten Verkaufsanzeige der Beklagten, aufgrund derer die Verkaufsverhandlungen der Parteien aufgenommen worden waren, war als Teil der Ausstattung des beworbenen Fahrzeugs ein Navigationssystem angegeben. Dass sich diese Annonce auf das am 22.08.2016 vom Kläger erworbene Fahrzeug bezog, ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat geltend gemacht, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sei darauf verwiesen worden, dass zwar an dem im Fahrzeug eingebauten Radio „Nav“ stehe, dies aber nur bedeute, dass alles für den Einbau eines Navigationssystems vorbereitet sei. Die Einschätzung des Landgerichts, diesem Beklagtenvorbringen lasse sich kein deutlicher Hinweis auf das Nichtvorhandensein des im Internet angegebenen Ausstattungsmerkmals entnehmen, teilt der Senat nicht. Der hierzu gehaltene Vortrag der Beklagten war hinreichend substanziiert, weshalb die Berufung zu Recht rügt, dass das Landgericht über den streitigen Inhalt der Verkaufsverhandlung keinen Beweis erhoben hat. Der Senat hat die Beweisaufnahme nachgeholt. Weil auf Käuferseite kein Zeuge an dem Gespräch beteiligt war, war es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, den Kläger als Partei zu anzuhören (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, III ZR 384/02, NJW 2003, 3636). Seitens der Beklagten sind deren Verkaufsmitarbeiter U. sowie ihr Verkaufsleiter, der Beklagte zu 1., vernommen worden. Dabei hat der Beklagte zu 1. nach rechtskräftiger Entscheidung über die gegen ihn erhobene Klage in der Berufung die Stellung eines Zeugen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2002, 5 U 502//02, NJW-RR 2003, 283; Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl., § 373 ZPO Rn 6). Nach persönlicher Anhörung des Klägers und uneidlicher Vernehmung der Zeugen U. und A. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vor Vertragsschluss nicht darauf hingewiesen wurde, dass in dem Fahrzeug entgegen der Internetangabe kein Navigationssystem verbaut war. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, dass ihm der Zeuge U. auf Nachfrage bestätigt habe, dass ein Navigationssystem vorhanden sei, und sich erst bei der Fahrzeugübergabe am 26.08.2016 herausgestellt habe, dass dem nicht so war. Dass er sich - zunächst - mit der einfachen Auskunft begnügt hat, hat der Kläger nachvollziehbar damit erklärt, dass dieses Ausstattungsmerkmal für ihn von nachrangiger Bedeutung war und vornehmlich für die Fahrzeugnutzung durch seine Ehefrau vorgesehen war. Deshalb habe diese sich die Funktionen des Navigationssystems bei der Fahrzeugübergabe zeigen lassen wollen, wobei offenbar geworden sei, dass ein solches gar nicht verbaut gewesen sei. Diese Darstellung deckt sich im Kern mit dem Sachvortrag, den der Kläger schriftsätzlich und im Rahmen seiner erstinstanzlichen Parteianhörung gehalten hat, und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel. Der Zeuge U., der weiterhin im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, hat bekundet, er habe sich nach der gemeinsam mit dem Kläger absolvierten Probefahrt bemüht, das Navigationssystem anzustellen, was ihm nicht geglückt sei. Deshalb habe er den Hifi-Techniker G. hinzugezogen, der bestätigt habe, dass das Fahrzeug zwar für den Einbau eines Navigationssystems vorbereitet sei, ein solches aber nicht verbaut sei. Anschließend sei mit dem Kläger verhandelt worden, wozu es der Hinzuziehung des allein entscheidungsbefugten Zeugen A. bedurft habe. Dem Kläger sei ein Preisnachlass von ca. 300 EUR gewährt worden, er habe Winterreifen bekommen und ihm seien eine Garantie im Wert von 280 EUR, die TÜV-Vorführung und eine Inspektion des Fahrzeugs zugesagt worden. Außerdem habe ein leichter Schaden an einem Schweller des Fahrzeugs vor Auslieferung in Stand gesetzt werden sollen. Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, die Überlassung der Winterreifen sei allerdings nicht unmittelbare Gegenleistung für das fehlende Navigationssystem gewesen, sondern das Ergebnis der allgemeinen Verhandlungen. Der Zeuge A., Sohn der Beklagten, hat angegeben, auch er habe sich durch Rücksprache mit dem Mechaniker vergewissert, dass an dem Fahrzeug kein Navigationsgerät verbaut sei. Beim Preis habe man dem Kläger einiges Entgegenkommen gezeigt. Auf Nachfrage hat auch der Zeuge A. erklärt, das preisliche Entgegenkommen sei nicht als Ausgleich für das fehlende Navigationsgerät gewährt worden. Die Aussagen beider Zeugen sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der abweichenden Darstellung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Zur Überzeugung des Senats steht vielmehr fest, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben. Auf die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen A., der erstinstanzlich zu weiteren Aspekten nachweislich falsche Angaben gemacht und diese erst nach eindringlichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht – teilweise - korrigiert hat, hat bereits das Landgericht abgehoben. Allein diese Erwägungen tragen das Ergebnis der Beweiswürdigung des Senats aber nicht. Entscheidend kommt hinzu, dass die Bekundungen beider Zeugen zum Inhalt der Verkaufsverhandlung und dem anschließenden Geschehensablauf sich nicht mit dem Prozessvorbringen der Beklagten decken, in sich nicht stimmig sind und auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen: Auffällig ist, dass beide Zeugen bekundet haben, zu den Verkaufsverhandlungen am 22.08.2016 sei ein Techniker namens G. hinzugezogen worden, was im beklagtenseitigen Prozessvorbringen keine Erwähnung findet. Insbesondere hat der ursprünglich als Beklagter zu 1. am Prozess beteiligte Zeuge A. dies so in erster Instanz nicht vortragen lassen. Dies deutet darauf hin, dass die Zeugen ihre Aussagen vor der Berufungsverhandlung abgesprochen haben und diese nicht auf einer belastbaren Erinnerung an den Ablauf der Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugen einen Sachverhalt, der sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ereignet hat, objektiv der Wahrheit zuwider in zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufabschluss stellen. Die Geschehensschilderung der beiden im Lager der Beklagten stehenden Zeugen ist auch nicht plausibel, soweit es um die Reaktion des Klägers auf den angeblichen Hinweis auf das fehlende Navigationssystem und den weiteren Ablauf der Verkaufsverhandlung geht. Beide Zeugen haben zunächst bedeutet, dem Kläger sei zum Ausgleich für das fehlende Ausstattungsmerkmal ein Nachlass von der im Internet angegebenen Preisvorstellung gewährt und ihm seien diverse Zusatzleistungen zugesagt worden. Diese Aussagen stehen in Widerspruch zu objektivierbaren Tatsachen: So haben sich die Kaufvertragsparteien exakt auf den Preis geeinigt, der bereits in der Internetannonce genannt war und die vermeintlichen Zusatzleistungen waren – bis auf die Winterräder – gleichfalls Gegenstand der Anpreisung im Internet. Das gilt sowohl für die Garantie als auch für die Inspektion und die Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV. Auch die Instandsetzung des vor dem Verkauf auf dem eigenen Gelände entstandenen Schadens gehörte ohnehin zu den Leistungen, die der Kläger von der Beklagten erwarten durfte. Denn von einem unreparierten Unfallschaden war in der Internetannonce keine Rede. Dass dem Kläger zusätzlich zu den im Internet beschriebenen Leistungen Winterreifen zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte nach dem Bekunden des Zeugen U. keine direkte Gegenleistung für das Fehlen des Navigationssystems sein. In ähnlicher Weise hat sich auf Nachfrage auch der Zeuge A. geäußert. Einen Grund dafür, dass sich der Kläger ohne finanziellen Ausgleich für das fehlende Navigationssystem auf den im Internet angegebenen Preis hätte einlassen sollen, ist nicht auszumachen. Ein solches Verhalten wäre nach der Lebenserfahrung auch unwahrscheinlich, zumal es sich bei der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem eingebauten Navigationssystem um einen nicht unerheblichen wertbildenden Faktor handelt. Im Übrigen hatte der Zeuge A. in seiner persönlichen Anhörung als Beklagter zu 1. vor dem Landgericht selbst noch bekundet, der Kläger habe wegen des fehlenden Navigationssystems verhandelt. Gegen die Richtigkeit der Darstellung der beiden Zeugen spricht auch, dass sich weder auf dem mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen Ausdruck der Internetannonce (Bl. 6 d.A.) noch auf der verbindlichen Bestellung vom 22.08.2016 (Bl. 7 d.A.) ein Hinweis darauf findet, dass das Fahrzeug entgegen der Ausstattungsbeschreibung im Internet nicht über ein Navigationssystem verfügt. Wenn dieser Punkt so großen Raum in den Verkaufsverhandlungen eingenommen hätte, wie die Zeugen glauben machen wollen, hätte es sich aufgedrängt, zumindest den Begriff „Navigationssystem“ in der Internetannonce zu streichen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum dies nicht geschehen ist, vermochten die Zeugen nicht zu geben. Hinzu kommt, dass sich die Zeugenaussagen nicht mit dem Beklagtenvorbringen zu den Umständen der Fahrzeugabholung decken und sich auch mit dem Inhalt des die Gewährleistung ablehnenden Schreibens vom 09.10.2016 nicht in Einklang bringen lassen: Während der Zeuge U. bekundet hat, er habe die Fahrzeugübergabe am 26.08.2016 abgewickelt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz zunächst vortragen lassen, der Zeuge P. habe dem Kläger bei dieser Gelegenheit ein mobiles Navigationsgerät (TomTom) angeboten, was der Kläger abgelehnt habe. Hiervon ist die Beklagte im Laufe des Prozesses selbst abgerückt; – während der Zeuge U. nichts dazu bekundet hat, dass die Überlassung oder der Erwerb eines anderen Navigationssystems erörtert worden sei. In dem von dem „Justitiar“ der Beklagten L. unterzeichneten Schreiben vom 09.10.2016 (Bl. 10 d.A.) ist der vom Kläger unter dem 05.10.2016 verlangte Schadensersatz wegen des fehlenden Navigationssystems mit der Begründung abgelehnt worden, dem Kläger sei diese Ausstattung nicht zugesichert worden, er habe möglicherweise die Aufschrift „Nav“ auf dem Radio missverstanden. Ein Missverständnis des Klägers wäre indessen nicht in Betracht kommen, wenn dem Kläger bei dem Verkaufsgespräch mehrfach und unter Hinzuziehung eines Technikers erläutert worden wäre, dass das Fahrzeug nur für den Einbau eines Navigationssystems vorbereitet sei, darüber aber nicht verfüge. Dass Herr L. dieses Schreiben ohne Rücksprache mit dem zuständigen Verkaufsmitarbeiter und/oder dem Zeugen A. als Verkaufsleiter und maßgeblichen Entscheidungsträger verfasst hat, ist nicht anzunehmen. Weil Herr L. an dem Vorgang selbst nicht beteiligt war, bedurfte es einer Informationseinholung bei einem an dem Kauf beteiligten Mitarbeiter, um ein fundiertes Antwortschreiben zu verfassen. Ein Grund, warum Herr L. dies nicht hätte tun sollen, ist nicht erkennbar und konnte auch von dem hierzu befragten Zeugen A. nicht benannt werden. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände ist danach von der Richtigkeit der klägerischen Darstellung auszugehen und festzustellen, dass das verkaufte Fahrzeug wegen des fehlenden Navigationssystems nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach, also deswegen einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufwies. cc) Der Kläger kann die Beklagte deshalb gemäß § 437 BGB auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass ihm zur Zeit der Übernahme des Fahrzeugs am 26.08.2016 bekannt war, dass das benannte Ausstattungsmerkmal nicht vorhanden war. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg die von beiden Vertragsseiten unterzeichnete Übergabebestätigung (Bl. 27 d.A.) entgegenhalten. Nach deren Wortlaut sollen jegliche Rücktritts- und Widerrufsrechte ausgeschlossen sein, die „Fahrzeugmerkmale mit Unterzeichnung anerkannt und bestätigt“ werden und Ansprüche gegenüber der Beklagten ausgeschlossen sein. Zwar steht die Regelung des § 475 Abs. 1 BGB a.F. der Wirksamkeit einer nach Mitteilung eines Mangels getroffenen Vereinbarung über eine Beschränkung von Gewährleistungsrechten nicht entgegen; jedoch muss sich das Schriftstück an den §§ 305ff. BGB messen lassen. Das Druckbild lässt erkennen, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Die genannte Regelung ist unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 7 BGB verstößt. Danach ist es u.a. unzulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluss für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, vorzusehen, desgleichen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen. Diese Klauselverbote beachtet die von der Beklagten verwendete Übergabebestätigung nicht. d) aa) Dass der Kläger die Beklagte wegen des fehlenden Navigationssystems nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert hat, steht der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen. Eine solche fristbewehrte Aufforderung zur Nacherfüllung war gemäß § 323 Abs. 2 S. 1 BGB entbehrlich, nachdem der Zeuge A. in seiner Funktion als Verkaufsleiter der Beklagten – unstreitig – bereits am 01.09.2016 mündlich jegliche Gewährleistungsansprüche deswegen kategorisch zurückgewiesen hatte. Im Übrigen enthält auch das in Reaktion auf das Schadensersatzverlangen vom 05.10.2016 erfolgte Schreiben vom 09.10.2016 sinngemäß eine endgültige Ablehnung einer Nacherfüllung. Danach wäre das Setzen einer Nacherfüllungsfrist überflüssige Förmelei. bb) Die Frage, ob der Kläger der Beklagten wegen des Motor-/Turboladerschadens ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder ob – falls nicht – es ihm unzumutbar gewesen ist, das Fahrzeug der Beklagten für weitere Reparaturarbeiten zu überlassen, kann offen bleiben. Der Rücktritt ist allein wegen des vereinbarungswidrig nicht vorhandenen Navigationssystems berechtigt. e) Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Vertragspflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich iSd § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. 06.02.2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 m.w.N.). Im Streitfall gibt es keine Veranlassung zu einer abweichenden Würdigung. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger freimütig erklärt hat, dass für ihn selbst das Navigationssystem keine vorrangige Bedeutung bei seiner Kaufentschließung gehabt habe, weil er das Fahrzeug vornehmlich für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle nutzen wollte. Nach seinem glaubhaften Bekunden sollte das Fahrzeug auch durch seine Ehefrau genutzt werden, die das eingebaute Navigationssystem auf Fahrten mit unbekannter Wegstrecke einsetzen wollte. f) Als Rechtsfolge des berechtigten Rücktritts kann der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Dass der Kläger den Kaufpreis teilweise durch ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen finanziert hat, steht dem Recht, von der Verkäuferin Rückzahlung des Kaufpreises an sich zu verlangen, nicht entgegen (so auch OLG Köln, Urt. v. 25.03.2013, 3 U 185/13, NJW-RR 2014, 1080; Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl. 1700 m.w.N.). Die Rückabwicklung eines solchen drittfinanzierten Verbundgeschäfts folgt keinen anderen Regeln als bei einem vom Käufer selbst finanzierten Kauf. An seiner früheren Rechtsprechung, so wie sie im Urteil vom 08.09.2005 zu 28 U 60/05 (NZV 2006, 421) dargelegt ist, hält der Senat nicht fest. Einer entsprechenden Anwendung der auf den Widerruf von Verbrauchergeschäften zugeschnittenen Regelungen der §§ 355ff. BGB auf die Vertragsrückabwicklung nach einem wegen Sachmängeln erklärten Rücktritt steht entgegen, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, Urt. v. 01.07.2015, VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455). 2. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 3. Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Dieser – mit Blick auf die hierdurch bewirkte Vollstreckungserleichterung gemäß den §§ 756, 765 ZPO – zulässige Antrag ist begründet. Die Beklagte hat die Rücknahme des ihr vom Kläger spätestens mit der Klage angedienten Fahrzeugs abgelehnt, wodurch sie in Annahmeverzug geraten ist. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten vollumfänglich als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.