Beschluss
32 SA 23/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0423.32SA23.19.00
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Leitsätze
Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Eine in diesem Fall ausgesprochene Verweisung an ein unzuständiges Gericht kann unverbindlich sein. Der Verweisungsbeschluss ist dann aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zu erneuten Zuständigkeitsprüfung zurückzugeben.
Tenor
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2019 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Eine in diesem Fall ausgesprochene Verweisung an ein unzuständiges Gericht kann unverbindlich sein. Der Verweisungsbeschluss ist dann aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zu erneuten Zuständigkeitsprüfung zurückzugeben. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2019 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückgegeben. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die Malerbedarfsartikel produziert und vertreibt, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche i.H.v. von 1.023,60 € zzgl. Nebenforderungen aus einem Vorfall vom 16.07.2016, bei dem der Beklagte nach bislang unstreitigem Sachvortrag einen Mitarbeiter der Klägerin vorsätzlich verletzt hat, geltend. Der Klägerin ist infolge der für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfolgten Lohnfortzahlung ein entsprechender Schaden entstanden. Dem Klageverfahren ist ein vor dem Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – geführtes Mahnverfahren unter dem Aktenzeichen 18-2437341-0-8 vorausgegangen. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben sei, hatte die Klägerin das Amtsgericht Münster benannt. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid, Abgabe an das Amtsgericht Münster und Hinweis des Amtsgerichts Münster auf dessen mit Blick auf den Wohnsitz des Beklagten in Berlin fehlende örtliche Zuständigkeit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.02.2019 (eingegangen beim Amtsgericht Münster am 19.02.2019) die Aufhebung des für den 28.02.2019 anberaumten Verhandlungstermins und Verweisung an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beantragt. Sodann hat sich das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom selben Tage (19.02.2019) ohne vorherige Anhörung des Beklagten zu dem klägerischen Verweisungsantrag für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Münster ausgeführt, dass sich der Wohnort des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg befinde. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg – nun seinerseits ohne vorherige Anhörung der Parteien – die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Akten dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt unter Verweis darauf, dass mit Blick auf den Wohnsitz des Beklagten nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg, sondern des Amtsgerichts Köpenick gegeben sei. Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 25.03.2019 angehört. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass auch sie nach erneuter Prüfung das Amtsgericht Köpenick für zuständig erachte. Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen im Ergebnis nicht vor. 1. Das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Charlottenburg haben sich zwar beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Münster hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren und den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 19.02.2019 an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 01.03.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO an sich zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das Amtsgericht Münster als das zuerst mit der Sache befasste Gericht zum hiesigen Bezirk gehört. 3. Das Amtsgericht Charlottenburg ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2019 nicht gebunden. Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). Zwar lässt ein einfacher Rechtsirrtum die Bindungswirkung noch nicht entfallen. Verneint wird die Bindung aber z.B. (zum Ganzen: Greger in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 281 Rn 17 m.w.N.) bei evident falscher Erfassung von Sachverhalt, Klagebegehren oder Zuständigkeitsstreitwert oder bei sonst nicht nachvollziehbarer Begründung der Zuständigkeit des anderen Gerichts (vgl. BayObLG; Beschluss v. 09.09.1993, 1Z AR 25/93, NJW-RR 94, 891). Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der Verweisung des Amtsgerichts Münster an das Amtsgericht Charlottenburg die Bindungswirkung. Zum einen ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster ohne vorherige Anhörung des Beklagten zum Verweisungsantrag der Klägerin – erst diesem war zu entnehmen, an welches Amtsgericht verwiesen werden sollte - und damit unter Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgt. Überdies ist offensichtlich auch eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht gegeben, da für den Wohnsitz des Beklagten das Amtsgericht Köpenick zuständig ist, was das Amtsgericht Münster erkennbar übersehen hat. 4. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen im Ergebnis gleichwohl nicht vor. Denn nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO muss eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, tatsächlich zuständig sein, woran es vorliegend fehlt. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist deshalb abzulehnen, wenn – wie vorliegend das Amtsgericht Köpenick – ein drittes Gericht zuständig ist (vgl. Senat, Beschluss v. 26.06.2015, I-32 SA 29/15, Zitat nach juris, Rn 10; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.04.2018, 13 SV 1/18, Zitat nach juris, Rn 12; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 37). Die Rechtsprechung lässt von diesem Erfordernis aus Gründen der Prozessökonomie (lediglich) Ausnahmen zu, wenn ein drittes (am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes) Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag bereits im Bestimmungsverfahren gestellt wird (vgl. BGH NJW 1978, 1163; BayObLG NJW-RR 2000, 67; Schultzky a.a.O. m.w.N.). Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist beim Amtsgericht Köpenick jedoch ersichtlich nicht eröffnet. Dementsprechend war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2019 aufzuheben und die Sache dorthin zurückzugeben (vgl. Senat, Beschluss v. 26.06.2015, I-32 SA 29/15, Zitat nach juris, Rn 10; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.04.2018, 13 SV 1/18, Zitat nach juris, Rn 12; Schultzky a.a.O.). Das Amtsgericht Münster wird zu prüfen haben, ob der Rechtsstreit, wie von der Klägerin nunmehr beantragt, an das zuständige Amtsgericht Köpenick zu verweisen ist.