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Beschluss

32 SA 17/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0503.32SA17.19.00
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Leitsätze

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht einen insoweit bei sich selbst begründeten Gerichtsstand außer Acht lässt.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Essen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht einen insoweit bei sich selbst begründeten Gerichtsstand außer Acht lässt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Essen. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin mit Sitz in der Tschechischen Republik macht gegen die Beklagte mit Sitz in C im Wege des Verfahrens für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates Ansprüche aus abgetretenem Recht über den Restkaufpreis für die Werklieferung von Druckerzeugnissen i.H.v. 2.343,00 € geltend. Die Klägerin hat das Verfahren am 22.07.2018 mit dem hierfür vorgesehenen Formblatt beim Amtsgericht Essen anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 24.07.2018 hat das Amtsgericht Essen unter Verweis auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 861/2007 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beklagte zur Klageerwiderung binnen 30 Tagen aufgefordert. Nachdem die Klage unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift B-Straße 176 , C nicht zugestellt werden konnte („Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“), stellte das Amtsgericht Essen – ohne vorherige Beteiligung der Klägervertreter – die Klage unter der unter Ziff. 3.8 des Formblattes angegebenen Anschrift der Vertreterin der Beklagten, nämlich der G GmbH + Co Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin mit Sitz in P am Main zu. Der Handelsregisterauszug (AG Bonn, HRA 8240) weist als Sitz bzw. ladungsfähige Anschrift der Beklagten demgegenüber B-Straße 12 – 14 (anstatt 176), C aus. Unter dieser Anschrift konnte an die Beklagte in dem Verfahren vor dem Senat ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 13.04.2019 auch zugestellt werden. Mit Verfügung vom 07.09.2018 wies das Amtsgericht Essen daraufhin, dass die Zustellung des Klageformblattes in der B-Straße 176 in C zwar zunächst erfolglos verlaufen sei, die Klage aber „der Beklagten“ (tatsächlich war die Zustellung – s.o. – nicht bei der Beklagten, sondern bei deren Komplementärin erfolgt) sodann unter der Anschrift L-Straße 39 in P habe zustellt werden können. Es werde vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass die internationale örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen nicht gegeben sei, da „die Niederlassung der Beklagten sich nicht im Bezirk des Amtsgerichts Essen, sondern in P“ befinde. Es werde deshalb „angefragt, ob Verweisung beantragt oder die Klage zurückgenommen“ werde. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2018 hat die Klägerin daraufhin unter Hinweis auf § 51 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung die Verweisung des Rechtsstreits an das in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 für P zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt. Ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag zu gewähren, der der Beklagten ausweislich der richterlichen Verfügung vom 19.09.2018 erst mit Übersendung des Verweisungsbeschlusses übersandt worden ist, hat das Amtsgericht Essen sich daraufhin mit Beschluss vom 19.09.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „nach Anhörung der anderen Partei“ an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Essen ausgeführt, das „das angerufene Gericht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei, insbesondere da die Niederlassung der beklagten Partei nicht im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts gelegen ist, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main (…)“. Mit an das Amtsgericht Frankfurt am Main gerichtetem Schriftsatz vom 23.10.2018 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie ihren Sitz in C habe. Sie beantrage deshalb, das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Bonn zu verweisen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2018 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass beim Amtsgericht Frankfurt am Main eine Zuständigkeit jedenfalls nach § 21 ZPO begründet sei, da die Beklagte dort eine Niederlassung unterhalte. Aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten (AG Bonn, HRA 8240) ist demgegenüber ersichtlich, dass für die Beklagte keine Niederlassungen eingetragen sind. Auch die Beklagte selbst wies mit Schriftsatz vom 28.11.2018 darauf hin, dass der Sitz der Beklagten in C sei. Lediglich der Geschäftssitz der Komplementärin befinde sich in P, weshalb nochmals Verweisung an das zuständige Amtsgericht Bonn beantragt werde. Daraufhin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Verfügung vom 30.11.2018 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen. Denn die Begründung, „die Niederlassung“ der Beklagten befinde sich im Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main sei evident falsch. Der Umstand, dass die Komplementärin der Beklagten ihren Sitz in P habe, begründe selbstverständlich keine Niederlassung in P. Unabhängig davon bestehe jedenfalls keinerlei Bezug des Rechtsstreits zu einer etwaigen „Niederlassung“ der Beklagten im Sinne des § 21 ZPO. Nach Ablauf der gewährten Stellungnahmefristen hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.01.2019 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat das Amtsgericht Essen die Rückübernahme des Rechtsstreits abgelehnt mit der Begründung, dass die Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main mangels Willkür bindend gewesen sei. Im Übrigen sei das Amtsgericht Essen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig. Daraufhin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.03.2019 dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO vorgelegt. Parallel dazu hatte seinerseits die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2019 den Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO angerufen. Zuständig sei ihrer Auffassung nach das Amtsgericht Essen, bei dem das Klageverfahren deshalb ursprünglich auch anhängig gemacht worden war. Nach Beiziehung der Verfahrensakte hat der Senat die Parteien mit Verfügung vom 25.03.2019 angehört. Die Klägerin hat an der von ihr vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Die Beklagte hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 1. Das Amtsgericht Essen und das Amtsgericht Frankfurt am Main haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Essen hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren und den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 19.09.2018 an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 04.01.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. 2. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das Amtsgericht Essen als das zuerst mit der Sache befasste Gericht zum hiesigen Bezirk gehört. 3. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.09.2018 nicht gebunden. Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). Zwar lässt ein einfacher Rechtsirrtum die Bindungswirkung noch nicht entfallen. Verneint wird die Bindung aber z.B. (zum Ganzen: Greger in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 281 Rn 17 m.w.N.) bei evident falscher Erfassung von Sachverhalt, Klagebegehren oder Zuständigkeitsstreitwert oder sonst ohne nachvollziehbare Begründung der Zuständigkeit des anderen Gerichts (vgl. BayObLG; Beschluss v. 09.09.1993, 1Z AR 25/93, NJW-RR 94, 891). Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der Verweisung des Amtsgerichts Essen an das Amtsgericht Frankfurt am Main die Bindungswirkung. Zum einen ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen ohne vorherige Anhörung der Beklagten zum Verweisungsantrag der Klägerin und damit unter Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgt. Überdies ist ganz offensichtlich auch eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben. Denn gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 861/2007 bzw. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt sich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der allgemeine Gerichtsstand durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz ( Pfeiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 56. EL Sept. 2018, Art. 3 VO (EG) NR. 861/2007, Art. 3, Rn 12; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17, Rn 9). Bei Personenhandelsgesellschaften – zu denen die Beklagte gehört – ist die satzungsmäßige Festlegung des Sitzes und Registerpublizität vorgeschrieben (hier: gemäß § 161 Abs. 2 HGB). Dieser ist deshalb in erster Linie maßgeblich für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes. Ausweislich des dem Senat vorliegenden Handelsregisterauszuges hatte und hat die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz (eindeutig) in C, wo sich dementsprechend auch ihr allgemeiner Gerichtsstand befindet. Gemäß § 1104a ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2017, wonach die Verfahren nach der v.g. Verordnung für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Essen übertragen sind, ist danach die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen gegeben. Hiermit hat sich das Amtsgericht Essen in seinem Verweisungsbeschluss vom 19.09.2018 indes nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die (vermeintliche) „Niederlassung“ der Beklagten in P abgestellt. Aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten ist demgegenüber ersichtlich, dass die Beklagte über keine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO verfügt, sondern sich in P lediglich der – für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes unmaßgebliche – Sitz der Komplementärin befindet. Der Umstand, dass die Klägerin selbst einen Verweisungsantrag an das Amtsgericht Frankfurt am Main gestellt hat, steht der fehlenden Bindungswirkung nicht entgegen. Dies gilt zum einen, weil die Beklagte zu dem Verweisungsantrag der Klägerin vor Beschlussfassung durch das Amtsgericht Essen unter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (s. vorstehend) nicht angehört worden ist. Zum anderen hat das Amtsgericht Essen die Klägerin erst selbst durch den – in der Sache unzutreffenden – Hinweis, es sei örtlich unzuständig, da die Klage „der Beklagten“ (nach in der Tat gescheiterter Zustellung unter der Anschrift B-Straße 176 in C) unter deren Anschrift in P zugestellt worden sei, obwohl sich dort (lediglich) der Sitz der Komplementärin befindet, zu dem Verweisungsantrag verleitet. Tatsächlich lag lediglich ein Fehler bei der Angabe der Hausnummer vor, da sich der Sitz der Beklagten nicht – wie von der Klägerin angegeben – in der B-Straße 176, sondern in der B-Straße 12 bis 14 befand bzw. befindet, worauf die Beklagte, nachdem sie von der Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main erfahren hatte, auch zutreffend hingewiesen hat. Durch eine ordnungsgemäße Sachaufklärung – entweder durch Anhörung der Beklagten oder durch Einsicht in das Handelsregister – hätte das Amtsgericht Essen dies auch ohne weiteres erkennen können. 4. Dementsprechend war das Amtsgericht Essen als das für das Verfahren evident zuständige Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.