OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz(Ws) 92/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0509.1VOLLZ.WS92.19.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des ihr zustehenden und nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bei der jeweils vorzunehmenden Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass im Fall des Betroffenen Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit derzeit nicht feststellbar sind und darüber hinaus auch noch nicht im Sinne der zu § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW ergangenen Senatsrechtsprechung drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III-1 Vollz(Ws) 441/17 –, Rn. 15, juris, unter Bezugnahme auf LT-Drucksache 16/5413, 129 f.), mit der Folge, dass die Eingangsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nicht gegeben sind. Solche drohenden Beeinträchtigungen sind auch nach einer nunmehr etwas mehr als siebenjährigen Haftdauer auch noch nicht ohne weiteres anzunehmen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass die Justizvollzugsanstalt und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der weiteren Begründung in rechtlich bedenklicher Weise darauf abstellt, dass der Zweck einer solchen Maßnahme zudem infolge der wegen anzunehmender Fluchtgefahr gebotenen Sicherungsmaßnahmen und die damit einhergehende „in jedem Fall sichtbare Handfessel“ im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW gefährdet würde, da die Prüfung einer den Zweck der Maßnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigenden Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung, die unter der Kleidung getragen wird und den Gefesselten insbesondere in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen, zumindest nicht erkennbar erfolgt ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 1 Vollz(Ws) 715/18 –, juris).