Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass im fünften Absatz des Tenors des Landgerichts vor "in Annahmeverzug" ergänzt wird "in Bezug auf die oben angesprochenen Abtretungen". Die Beklagte trägt auch die Kosten des Streithelfers der Klägerin in dieser Instanz. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe : I. Die Kläger, Eheleute, begehren von der Beklagten, einem Versicherer mit Sitz in J, der eine Niederlassung in Deutschland unterhält, Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Sie schlossen unter Vermittlung ihres Streithelfers im Juni 2007 fondsgebundene Lebensversicherungen bei der Beklagten. Diese Versicherungen stellten einen von mehreren Bausteinen innerhalb eines Anlagekonzepts namens "T-Rente" dar. Die T-Rente war von der sogenannten T-Gruppe konzipiert worden und wurde von dieser vermittelt. Der Streithelfer war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der T-Service GmbH & Co. KG. Das Konzept der T-Rente basierte darauf, dass der Anleger ein endfälliges Darlehen - hier in Schweizer Franken - aufnahm. Dieser Kredit diente der Finanzierung der zu leistenden Einmalprämien für die bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung sowie für eine weitere Rentenversicherung. Mit der Lebensversicherung der Beklagten, die ein Kapitalwahlrecht vorsah und auf die Laufzeit des Darlehens abgestimmt war, sollte bei Ablauf des endfälligen Darlehens die Tilgung erfolgen, wobei die vollständige Tilgung durch die Versicherungssumme nur bei einer Rendite in einer gewissen Höhe möglich war. Die laufenden Darlehensverbindlichkeiten sollten durch die andere Rentenversicherung, welche eine sofortige und lebenslange Rentenauszahlung vorsah, bedient werden. Nach Tilgung des Darlehens sollten dem Anleger die Zahlungen aus der Rentenversicherung, die zuvor der Bedienung der laufenden Kreditverbindlichkeiten gedient hatten, ungeschmälert zur Verfügung stehen. Schließlich war als weiterer Baustein in dem Gesamtkonzept eine Risikolebensversicherung vorgesehen. Die Lebensversicherung der Beklagten ("D") sah als Versicherungsleistung neben den Rentenzahlungen im Erlebensfall - mit Kapitalwahlrecht - eine Todesfallleistung vor Rentenbeginn vor, welche die gezahlten Einmalprämien überstieg. Nach § 16 I der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist der Wert des Anteilguthabens des Versicherungsnehmers an dem Fonds und somit der anteilige Anspruch auf den erzielbaren Veräußerungsanspruch von der Wertentwicklung der Anteile anderer Versicherungsnehmer abhängig. Wenn der tatsächliche Wert dieser Anteile bei deren Rentenbeginn oder Kündigung unter dem sogenannten geglätteten Anteilguthaben liegt, reduziert sich hierdurch unter weiteren Voraussetzungen der Anspruch des Versicherungsnehmers. Wegen des genauen Wortlauts von § 16 der Vertragsbedingungen wird auf die zu den Akten gereichten Versicherungsbedingungen (Anl. K 2) Bezug genommen, Die Kläger entschlossen sich nach einer Beratung durch den Streithelfer für eine "T-Rente" und schlossen in diesem Zusammenhang die als Bausteine gedachten Versicherungsverträge und den Kreditvertrag ab. Zustande gekommen war der Kontakt zu dem Streithelfer durch einen Bekannten des Klägers zu 1), woraufhin der Streithelfer die Kläger zu Hause aufsuchte. Der Kläger zu 1) entschloss sich zu einer zusätzlichen T-Rente und schloss alleine ein weiteres "Vertragspaket" ab. Wegen der Einzelheiten der von den Klägern sowie der von dem Kläger zu 1) zusätzlich abgeschlossenen Verträge wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Verträge bzw. der Versicherungsscheine nebst Vertragsbedingungen (Anl. K 1 bis K 9) Bezug genommen. Sämtliche, noch im Beratungstermin mit dem Streithelfer unterzeichneten Anträge der Kläger auf Abschluss der Verträge wurden von dem Streithelfer an die T-Gruppe weitergeleitet, welche die Anträge an die finanzierende Bank und an die Versicherer übersandte. Nach Prüfung der Anträge und Abschluss der Verträge wurden die Kreditmittel an die Versicherer zwecks Zahlung der Einmalprämien ausgezahlt. Der Beginn der Versicherungsverträge mit der Beklagten war im Juni 2007. Im Jahr 2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen auf. Zur Begründung führten sie aus, dass sie von dem Streithelfer unvollständig und falsch beraten worden seien. Die Beklagte lehnte diese Forderung ab. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger Ersatz der von ihnen geleisteten Zahlungen auf die Verträge, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen begehrt, wobei sie beide Schadensersatz auch wegen der von dem Kläger zu 1) allein abgeschlossenen Verträge begehrt haben. Sie haben zur Begründung ihrer Klage behauptet, dass der Streithelfer sie bei Vermittlung des Anlagekonzepts nicht richtig bzw. nicht vollständig beraten und aufgeklärt habe. So habe dieser ihnen unrealistisch hohe Renditen des Fonds der Lebensversicherung der Beklagten vorgespiegelt. Zudem habe er sie weder über die nach § 16 der Vertragsbedingungen zulässige Quersubventionierung noch über das sogenannte "Glättungsverfahren" aufgeklärt, wonach die tatsächliche Wertentwicklung ihnen - unstreitig - erst bei Vertragende zugute komme, während der Laufzeit der Verträge jedoch nur ein geringerer, geglätteter Wert gebildet und dem Vertrag zugewiesen werde. Dieses Verschulden des Streithelfers müsse sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen, da der Streithelfer Erfüllungsgehilfe der Beklagten sei. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Kläger wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 609 f d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gegen die Klage eingewandt, dass eine Zurechnung des Verhaltens des Streithelfers nach § 278 BGB nicht statthaft sei. Ohnehin seien nicht die Grundsätze des Kapitalanlagerechts, sondern ausschließlich des Versicherungsrechts anwendbar. Sie habe daher keine Beratung geschuldet. Eine Quersubventionierung finde nicht statt. Der Streithelfer habe die Kläger über alle wesentlichen Gesichtspunkte umfassend aufgeklärt. Die Kläger träfe zudem ein Mitverschulden, da sie die Darlehensverträge hätten widerrufen können. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser ist auf Seiten der Kläger dem Rechtsstreit beigetreten. Das Landgericht hat den Streithelfer als Zeugen zu dem Ablauf der Beratung vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den abgeschlossenen Verträgen verurteilt, wobei es die Klage der Klägerin zu 2) abgewiesen hat, soweit diese auch Schadensersatz bezüglich der von dem Kläger zu 1) allein abgeschlossenen Verträge begehrt hat. Ferner hat es die Beklagte zur Freistellung der Kläger bzw. des Klägers zu 1) von sämtlichen Forderungen aus den abgeschlossenen Kreditverträgen verurteilt sowie festgestellt, dass sich die Beklagte "in Annahmeverzug befindet". Schließlich hat es die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Umfangs der Verurteilung der Beklagten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 607 ff d.A.) Bezug genommen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus den §§ 280, 311 II Nr.1 BGB zustünden. Die Beklagte müsse sich das Verhalten des Streithelfers nach § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser mit ihrem Wissen und Wollen ihre Aufgaben übernommen habe. Die Beklagte habe über kein eigenes Betriebssystem verfügt, sondern den Vertrieb vollständig der T-Gruppe überlassen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von Gesamtkonstrukt der "T-Rente" gehabt, sei nicht eingebunden gewesen und habe keinen Einfluss auf die Vermittlung der Versicherung als Finanzierung einer Kapitalanlage gehabt, könne sie nicht entlasten. Aus der von den Klägern vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass die Beklagte in das Rentenmodell der T-Gruppe eingebunden gewesen sei und die Versicherung exklusiv für die T-Rente konzipiert habe. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung seien. Dies ergebe sich daraus, dass sich der Abschluss der kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstelle. Gegenüber der Renditeerwartung sei die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass zur Absicherung des Todesfallrisikos eine selbstständige Risikolebensversicherung abgeschlossen worden sei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei darin zu sehen, dass der Streithelfer den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung zwischen 6% und 8 % vermittelt habe. Dies stehe aufgrund der Zeugenaussage des Streithelfers fest. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht liege darin, dass die Kläger nicht über die sogenannte Quersubventionierung aufgeklärt worden seien. Hierbei handele sich um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand. Die Behauptung der Beklagten, eine Quersubventionierung finde nicht statt, werde durch Ihre eigene Versicherungsbedingungen widerlegt. Soweit die Kläger zudem behauptet hätten, der Streithelfer habe sie auch nicht über das sogenannte „Glättungsverfahren“ informiert, sei ihnen der Beweis nicht gelungen, da nach der Zeugenaussage des Streithelfers hierüber gesprochen worden sei. Ohne die Aufklärungspflichtverletzung hätten die Kläger die Verträge nicht abgeschlossen. Hierfür spreche eine tatsächliche Vermutung, welcher die Beklagte nicht entgegengetreten sei. Ein Mitverschulden treffe die Kläger nicht. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Kläger seien daher so zu stellen, als ob sie die Verträge nicht abgeschlossen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz und der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 607 ff d.A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, dass ihre Versicherung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Anlageprodukt darstelle. Sie habe daher keine Beratung oder Aufklärung geschuldet. Die Argumentation des Landgerichts, wonach für eine Qualifikation ihrer Versicherung als Kapitalanlage spreche, dass zusätzlich zu Ihrer Versicherung zur Absicherung des Todesfallrisikos eine Risikolebensversicherung abgeschlossen sei, verfange nicht. Das Landgericht übersehe, dass die Bezugsberechtigung bei den Klägern liege, welche ihre Ansprüche hieraus sicherungshalber an die Kreditbank abgetreten hätten. Im Todesfalle würden aus Ihrer Versicherung Versorgungsleistungen fließen, die ungleich höher seien als die Einmalprämie. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte das Landgericht daher nicht die Grundsätze des Kapitalanlagerechts, sondern des Versicherungsrechts anwenden müssen. Eine Finanzberatung, welche im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht werde, stelle eine Versicherungsvertragsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG dar und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39/EG. Für den Bereich der Versicherungsvermittlung habe der Richtliniengeber gerade keine Aufklärung nach Kapitalanlagegrundsätzen vorgesehen. Nichts anderes gelte deshalb für den deutschen Gesetzgeber. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ihr das Verhalten des Streithelfers auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. In den von Landgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs habe der Auftraggeber selbstständige Vermittler unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem eingesetzt und die Vermittler hätten im Rahmen ihrer Beauftragung die Kunden geworben. Vorliegend sei genau das Gegenteil passiert, da die Kläger - unstreitig - den Streithelfer eigeninitiativ ausgesucht und mit der Vermittlung beauftragt hätten. Sie seien es also gewesen, die es dem Streithelfer überlassen hätten, ihnen Angebote nahe zu bringen, ihnen die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt zu erteilen und einen Vertragsabschluss mit ihr herbeizuführen. Sie habe sich daher gerade nicht des Streithelfers oder auch der T-Gruppe zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient. Sie verfüge zudem über ein eigenes Vertriebsnetz mit Mehrfachagenten und Maklern, so dass auch aus diesem Grunde eine Zurechnung des Verschuldens eines Maklers nicht zulässig sei. Zudem werde ein Vermittler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Versicherers tätig. Der Streithelfer habe nicht ausschließlich Ihre Versicherungen vermittelt, sondern das Anlagemodell der T-Gruppe. Hierbei handele sich um ein komplexes Finanzierungsmodell. Der Streithelfer sei im Pflichtenkreis der T-Gruppe tätig geworden. Ihre Versicherungen seien in diesem Anlagemodell beliebig mit anderen Versicherungen austauschbar gewesen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe diese eine Pflicht zur Aufklärung über die wesentlichen Umstände gehabt. Da die Versicherung der Beklagten als Tilgungsinstrument vorgesehen gewesen sei und der Schwerpunkt in der Renditeerwartung gelegen habe, handele es sich um ein Anlagegeschäft. Die Beklagte sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Sie müsse sich die fehlerhafte Beratung durch den Streithelfer nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der Einwand der Beklagten, dass diese über ein eigenes Vertriebsnetz verfüge, ändere nichts an der Zurechnung des Verhaltens des Streithelfers. Die Beklagte habe sich nämlich des Strukturvertriebs der T-Gruppe nebst dem Vertrieb durch gebundene Vermittler bedient. Entscheidend sei, dass die Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts Kenntnis vom Einsatz ihres Versicherungsprodukts als Tilgungsinstrument im Anlagemodell der T-Gruppe gehabt und hierfür keinen eigenen oder sonstigen Vertrieb gehabt habe. Dies sei ausschließlich innerhalb des mit der T-Gruppe geschlossenen Kooperationsvertrages geschehen. Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die T-Gruppe exklusiv die von ihr konzipierte T-Rente vertrieben habe und hierbei ihre Lebensversicherung mit den anderen Bausteinen kombiniert worden sei. Hierbei habe, da die Lebensversicherung als Tilgungsinstrument gedient habe, die Renditeerwartung im Vordergrund gestanden. Hinzu trete, dass die Beklagte gemeinsam mit der T-Gruppe als Anbieter eines gemeinsam kombinierten Anlageprodukts aufgetreten sei. Sie habe ihr Produkt bewusst für den Zweck als Tilgungsinstrument im Rahmen der T-Rente abgeändert. Nach den Grundsätzen der anlassbezogenen Beratung begründe der Einsatz des Vertrages in dem der Beklagten bekannten Rentenmodell den notwendigen Anlass zur Beratung durch die Beklagte. Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei der Lebensversicherung nicht um eine Kapitalanlage handele, überzeuge nicht. Die Beklagte verkenne, dass auch die Todesfallleistungen aus ihren Versicherungen aufgrund einer Abtretung der finanzierenden Bank zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit zufließen würden. Unabhängig hiervon hätten auch vor Inkrafttreten der Reform des Versicherungsvertrags eigenständige Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers über seine Versicherungsprodukte bestanden. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um Anlagegeschäft handele, sei daher nicht eine Todesfallleistung. Entscheidend sei allein, ob die dem Vertrag zu Grunde liegende Renditeerwartung dazu führe, dass der Todesfallleistung nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Dies sei hier der Fall. Dies habe die Beklagte im Übrigen selbst gegenüber der T-Gruppe hervorgehoben Auch der Streithelfer verteidigt das angefochtene Urteil. Er habe den Klägern lediglich die Informationen weitergeben können, welche seitens der Beklagten der T-Gruppe vermittelt worden seien. Ausgenommen hiervon sei die Renditeerwartung, welche die Beklagte mit 9 % angegeben worden sei. Da diese zu hoch erschienen sei, hätten die T-Gruppe und demnach auch er den Interessenten gegenüber die Renditeerwartung mit 6-8 % angegeben. Die Beklagte habe die T-Gruppe zudem nicht über die Quersubventionierung informiert, so dass er den Klägern auch keinerlei Informationen hierüber habe geben können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Streithelfers wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte teilweise zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die Einwendungen der Beklagten in der Berufungsinstanz bleiben ohne Erfolg. A. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, welche nach der lex fori zu beurteilen ist ( Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 2), ergibt sich aus Art. 11 I b der gegenüber dem EGVVG vorrangigen Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. J hat sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligt. Die Verordnung ist nach Art. 66 I VO Nr. 1215/2012 in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da die Klageerhebung im Jahr 2016, mithin nach dem 10.01.2015 erfolgte. Die Kläger hatten als Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Art. 11 I b VO). B. Nach Art. 8 EGVVG in der Fassung vom 21.07.1994 findet auf den vorliegenden Sachverhalt deutsches Sachrecht Anwendung, da die Kläger als Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da nach Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I - Verordnung) die Verordnung nur auf Verträge Anwendung findet, welche ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009, mit welchem Art. 8 EGVVG mit Wirkung zum 17. Dezember 2009 aufgehoben wurden, betrifft nur zeitlich nachfolgende Verträge. Für "Altfälle", d.h. Versicherungsverträge, die, wie hier, vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, gilt Art. 8 EGVVG nach wie vor (vgl. BGH Urt. v. 1.6.2016 – IV ZR 80/15). C. In zeitlicher Hinsicht ist das Versicherungsvertragsgesetz in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung anwendbar, was zur Folge hat, dass sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht nach der erst mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügten Vorschrift des § 6 VVG, mit dessen Absatz 5 erstmals spezialgesetzlich eine Schadensersatzpflicht des Versicherers bei Verletzung von Beratungspflichten kodifiziert wurde, richtet. Die hier in Rede stehenden Versicherungsverträge bei der Beklagten wurden im Jahr 2007 abgeschlossen; auch die von den Klägern behaupteten Pflichtverletzungen sollen im Juni 2007 erfolgt sein. Es handelt sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Art. 1 I VVG, wonach ab dem 01.01.2009 das neue Versicherungsvertragsgesetz Anwendung findet, ist daher nicht anwendbar, da es sich ansonsten um eine echte Rückwirkung eines Gesetzes handeln würde. Für diese Klarstellung bedurfte es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. Drucksache 16/3945, S. 118). D. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass den Klägern gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 280 I iVm § 311 II Nr. 1 BGB zustehen. 1. Die Kläger sind trotz der sicherungshalber erfolgten Abtretung der Ansprüche „aus“ den Lebensversicherungsverträgen an die finanzierende Bank aktivlegitimiert. Diese Abtretung erfasst nur Ansprüche „aus“ den Verträgen, nicht aber Ansprüche aus dem Vorfeld des Vertragsabschlusses. Gegen einen solchen Umfang der von der finanzierenden Bank vorformulierten Abtretungserklärungen spricht bereits der eindeutige Wortlaut ("Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der/den Tilgungsversicherungen"). Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten werden hiervon nicht umfasst. 2. Die Beklagte hat zum einen durch eigenes Verhalten ihr obliegende Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Sie muss sich zudem das Verschulden des Streithelfers als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der Beklagten und dem Streithelfer kamen Aufklärungs- und Beratungspflichten zu. Die Beklagte war, soweit nicht dafür der Streithelfer zuständig war, dessen Verhalten sich die Beklagte aber im Streitfall zurechnen lassen muss, verpflichtet, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für den Anlageentschluss der Kläger von besonderer Bedeutung waren, wozu insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken gehören. Zudem durfte sie keine falschen oder unzureichend gesicherten Angaben machen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11, Urteil vom 5.4.2017 – IV ZR 437/15), welcher der Senat folgt, ist ein Versicherer zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, wenn sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung des Versicherungsnehmers von untergeordneter Bedeutung ist. Dem Versicherer obliegt es dann, den Versicherungsnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Versicherung der Beklagten "D" bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein Anlagegeschäft handelt und die Beklagte daher eine Aufklärung im Vorfeld des Vertragsschlusses schuldete. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen bleiben ohne Erfolg. aa) Entgegen ihrer Darstellung lag der Schwerpunkt der Versicherung in der Renditeerwartung. Demgegenüber war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung und trat hinter dem Charakter der Versicherung als Renditeobjekt zurück. Die Versicherung war, was der Beklagten bekannt war, als Tilgungsinstrument für den Kreditvertrag vorgesehen. Ausschließlich zu diesem Zweck schlossen die Kläger die Verträge. Sie wollten - ebenfalls der Beklagten bekannt - nicht ihr Todesfallrisiko absichern, um hierdurch ihre Angehörigen finanziell abzusichern. Sie wollten in den Genuss einer lebenslangen Rente kommen und ihre Altersversorgung verbessern, die sich aufgrund der besonderen Konstruktion mit mehreren Bausteinen größtenteils selbst tragen sollte. Ausschließlich aus diesem Grunde hatten sie sich zu dem Abschluss einer "T-Rente" und somit auch zum Abschluss der Lebensversicherung bei der Beklagten entschlossen. Die Lebensversicherung der Beklagten diente ausschließlich als "Finanzierungsbaustein", welcher zunächst durch den Kreditvertrag finanziert wurde und sodann die Tilgung eben dieses Kredits ermöglichen sollte. Eine vollständige Tilgung war nur bei entsprechend hoher Rendite der Lebensversicherung möglich. Bei mangelnder/fehlender Rendite hätten die Kläger hohe Eigenleistungen erbringen müssen, um den Kredit zu tilgen. Eine - möglichst hohe - Rendite war daher nicht nur erwünscht, sondern notwendig. Dies alles war der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt, wie noch weiter auszuführen sein wird. Die Renditeerwartung stand demnach so sehr im Vordergrund, dass demgegenüber die Versicherung des Todesfallrisikos als unbedeutend zurücktrat. Die Versicherung des Todesfallrisikos sollte im Übrigen ohnehin nicht der "Hinterbliebenenversorgung", sondern der Tilgung des Kreditvertrags und somit der Finanzierung der Rentenversicherung dienen. Die Kläger hatten die Ansprüche auf Todesfallleistung an die finanzierende Bank abgetreten. Der Einordnung der Lebensversicherungen als Kapitalanlage stehen entgegen der Auffassung der Beklagten die vereinbarten Todesfallleistungen nicht entgegen. Zwar sind diese mit rd. 119.842 € (Vertrag des Klägers zu 1)) und mit rd.159.929 € (Vertrag beider Kläger) deutlich höher als die Einmalprämien mit rd. 68.481 € (Vertrag des Klägers zu 1)) bzw. mit rd. 122.084 € (Vertrag beider Kläger). Die Höhe der Todesfallleistung oder auch das Verhältnis zwischen Todesfallleistung und Einmalprämien sind aber bei der Abgrenzung, ob sich die Versicherung in wirtschaftlicher Hinsicht als Anlagegeschäft darstellen, nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der insbesondere der Vertragszweck maßgeblich ist (vgl. hierzu und auch zu den Ausführungen im Übrigen OLG Köln, Urt. v. 23.3.2018 – 20 U 173/16, OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 - 8 U 854/17, OLG Nürnberg, Endurteil v. 27.6.2016 – 8 U 2633/14, KG, Hinweisbeschluss vom 30.1.2018 – 6 U 57/16). Anderes folgt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (BGH, Urteile v. 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11 und - IV ZR 286/10) das Verhältnis zwischen vereinbarter Todesfallleistung und dem Rücknahmewert von Einheiten/Anteilen von - dort - 101% als alleinig ausreichendes Argument für die wirtschaftliche Einordnung als Kapitalanlage angesehen ("dies zeigt sich schon daran..."). Entscheidend sind die Vorstellungen des Versicherungsnehmers zum Anlagezeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017 - IV ZR 437/15, Rn. 17). Nach den Vorstellungen der Kläger hätte die Kapitalleistung nebst Rendite die Todesfallleistung aber überstiegen. Nach den Beispielsberechnungen, die der Streithelfer unstreitig im Beratungstermin vorgelegt hatte (hierzu wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen, Anlage K 10, Bezug genommen), konnten die Kläger bei einer als beispielhaft angenommenen Durchschnittsrendite von 7,26% eine Gesamtleistung von über 283.000 € und somit - abzüglich der Einmalprämie - eine Rendite von über 160.000 € erwarten. Die vereinbarte Todesfallleistung (159.929 €) hätte unter dieser Rendite gelegen. bb) Der Beurteilung, dass sich die Versicherungen der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht als Kapitalanlage darstellen, steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Unionsrecht entgegen. Eine "richtlinienkonforme" Auslegung der §§ 280, 311 II BGB dahin, dass Schadensersatzansprüche gegen Versicherer im Zusammenhang mit Aufklärungspflichtverletzungen im Vorfeld des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung ausnahmslos nicht bestehen, kommt offensichtlich nicht in Betracht. Aus den Richtlinien 2014/65/EU und Richtlinie 2004/39/EG ergibt sich für eine derartige Auslegung nichts. Diese Richtlinien betreffen Märkte für Finanzinstrumente. Aus ihnen lässt sich keine Sperrwirkung dahingehend ableiten, dass im nationalen Recht eine Pflicht eines Versicherers zur - hier ohnehin nicht in Rede stehenden - Beratung und Aufklärung generell nicht besteht und Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung dieser Pflicht ausgeschlossen sind. Das deutsche Recht kann mithin Pflichten des Versicherers vorsehen, die über das europäische Recht hinausgehen. Auch die Richtlinien 2002/92/EG, 2014/65/EU und 2004/39/EG sind für die Einordnung der Lebensversicherung der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht als Anlageprodukt im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Mit der Richtlinie 2002/92/EG wurden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt, Art. 1 I der Richtlinie. Die Richtlinie hat das Berufsrecht für Versicherungsvermittler geregelt, wozu auch zivilrechtliche Schutzmechanismen der Informations- und Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers gehören. Aufgrund dieser Richtlinie wurden die §§ 42a ff VVG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung, also auch die Schadensersatzpflicht der Versicherungsvermittler (§ 42e VVG a.F.) in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt. Hierin erschöpft sich der zivilrechtliche Regelungsgehalt der Richtlinie. Der Richtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass die hiermit getroffenen Regelungen zum Verbraucherschutz abschließend in dem Sinne sein sollen, dass ein Versicherer in keinem Falle zur Aufklärung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, weil es hierbei um eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie gehe und eine Anwendung der Richtlinien 2014/65/EU und 2004/39/EG ausscheide. Eine solche Auslegung, wie sie die Beklagte vornehmen möchte, kommt nicht in Betracht. Die Vermittlerrichtlinie regelt allein die Vermittlerpflichten (vgl. Armbrüster in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., VVG § 6 Rn. 3). Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31.05.2018 (C-542/16) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ansatzweise etwas, was für eine solche, wie auch immer geartete Sperrwirkung sprechen könnte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem genannten Urteil lediglich ausgeführt, dass (aus Gründen des Verbraucherschutzes) die Finanzberatung in Bezug auf die Anlage von Kapital, die im Rahmen einer auf den Abschluss einer Kapitallebensversicherung gerichteten Versicherungsvermittlung erbracht wird, unter die Richtlinie 2002/92/EG fällt. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union zur zweiten Vorlagefrage ausgeführt hat, dass solche Tätigkeiten nicht unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, bedeutet dies nicht, dass hiermit eine Sperrwirkung verbunden wäre, wonach der Versicherer bei einer Versicherungsvermittlung von Aufklärungspflichten befreit ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zur Begründung der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage unter anderen auf den 87. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 verwiesen. Hiernach sollten die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Anlegerschutz auch für Versicherungsanlageprodukte gelten. Wegen ihrer unterschiedlichen Marktstrukturen und Produktmerkmale ist es nach dem weiteren Wortlaut der 87. Erwägung sachgerechter, detaillierte Anforderungen lieber im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie 2002/92/EG als in dieser Richtlinie festzulegen. Auch hieraus wird mehr als deutlich, dass eine "Sperrwirkung" in dem oben genannten Sinne nicht besteht. b) Stellt sich nach alledem die Versicherung der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht als Kapitalanlage dar, war die Beklagte oder der Streithelfer als Vermittler, dessen Verhalten ihr zuzurechnen ist (dazu sogleich), verpflichtet, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Hierzu gehörten insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urt. v. 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11). Dabei hat sich die Beklagte das Verhalten des Streithelfers nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Der Streithelfer war ihr Erfüllungsgehilfe. Die Beklagte hat den Streithelfer bzw. die von der T-Gruppe mit der Vertragsanbahnung beauftragten Personen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit eingesetzt. aa) Irrelevant ist hierfür, ob der Streithelfer, wie die Beklagte behauptet, bei der Vertragsanbahnung als selbständiger Makler tätig war oder als Bevollmächtigter der zur T-Gruppe gehörender X-Unternehmensberatungs-GmbH aufgetreten ist. Im ersten Fall wäre er von der T-Gruppe als Untervermittler eingesetzt gewesen. Im zweiten Fall wäre sein Verhalten unmittelbar der T-Gruppe zuzurechnen, die ihrerseits Erfüllungsgehilfe der Beklagten war. Selbst wenn ein selbständiger Beratervertrag mit der T-Gruppe zustande gekommen wäre, würde dies nicht die Zurechnung des Verschuldens der T-Gruppe hindern (vgl. BGH, Beschluss v. 26. 9. 2012 - IV ZR 71/11). bb) Zwar muss sich ein Versicherer das Verhalten eines Maklers grundsätzlich nicht zurechnen lassen, da ein Makler an sich die Interessen des Versicherungsnehmers und nicht diejenigen des Versicherers wahrnimmt. Eine Zurechnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BGH aber dann, wenn eine Lebensversicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines Strukturvertriebs ausschließlich über Vermittler vertrieben wird (vgl. BGH, Urt. v. 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39, Rn. 51). In einem solchen Fall übernimmt der Vermittler mit Wissen und Wollen des Versicherers zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen und wird damit in dessen Pflichtenkreis tätig. Gleiches gilt dann, wenn der Vermittler zusammen mit dem Versicherer als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten ist (vgl. BGH Urt. v. 5.4.2017 – IV ZR 437/15). Hier liegt beides vor. (1) Die Beklagte wendet sich im Ergebnis vergeblich gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach die hier in Rede stehende Versicherung unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich über Vermittler vertrieben wurde. Es ist irrelevant, dass die Beklagte in Deutschland auch ein eigenes Vertriebssystem mit Mehrfachagenten und Maklern unterhält. Entscheidend ist, dass die hier in Rede stehende Versicherung "D" nicht mit Hilfe des Vertriebsnetzes der Beklagten, sondern exklusiv und ausschließlich durch die T-Gruppe oder durch die von dieser hiermit beauftragten Vermittler vermittelt wurde. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen. Den entsprechenden Vortrag der Kläger hat die Beklagte ohnehin nicht wirksam bestritten. Ihre pauschale Behauptung, sie verfüge über ein eigenes Vertriebsnetz in Deutschland, genügt nicht (§ 138 II ZPO). Es liegt in dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten, ob die hier in Rede stehende Versicherung exklusiv von der T-Gruppe angeboten und vertrieben wurde. Es wäre ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, substantiiert zu anderen Vertriebswegen vorzutragen. Wurde somit die die hier in Rede stehende Versicherung "D" exklusiv und ausschließlich durch die T-Gruppe und durch die von dieser hiermit beauftragten Vermittler vermittelt, haben die Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten zugleich deren Aufgaben übernommen und sind in deren Pflichtenkreis tätig geworden. Die Aufgabe der Beklagten, die die T-Gruppe übernommen hat, bestand darin, den Versicherungsnehmer über Nachteile und Risiken, die mit der Versicherung "D" verbunden waren, aufzuklären. (2) Darüber hinaus ist die T-Gruppe zusammen mit der Beklagten als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten. Auch aus diesem Grunde ist die T-Gruppe bzw. sind die von ihr hiermit beauftragten Vermittler als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte so stark in das Gesamtprodukt - die T-Rente - eingebunden war, dass die Verpflichtung zur sachgerechten und vollständigen Aufklärung auch sie als Verbindlichkeit traf, für welche sie die T-Gruppe und die von dieser Gruppe eingesetzte Vermittler eingesetzt hatte. Die Beklagte hatte nicht nur Kenntnis von dem Gesamtprodukt und der Verwendung ihrer Lebensversicherung als Tilgungsinstrument. Sie hat darüber hinaus mit dem Initiator des Gesamtprodukts, der T-Gruppe, eine "Kooperationsvereinbarung" für den Einsatz ihrer Versicherungen als Tilgungsinstrument geschlossen. Sie hat auf Initiative der T-Gruppe die hier in Rede stehenden Versicherungen zwecks Optimierung als Tilgungsinstrument sogar angepasst und verändert, damit die Versicherung "D" als Baustein der T-Rente Verwendung finden und von der T-Gruppe angeboten werden konnte. Diesem Vorbringen der Kläger, welcher durch den vorgelegten Schrift- (und E-Mail-) Verkehr zwischen der T-Gruppe, der Beklagten und der finanzierenden Bank belegt ist, ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dies erörtert worden. Die Beklagte hat Anpassung und Kooperation nicht mehr bestritten. Nach dem vorgelegten Schriftverkehr ist die T-Gruppe bereits mit Schreiben vom 10.04.2002 (Bl. 232 d.A.) an die Beklagte mit der Bitte um Abschluss einer Kooperationsvereinbarung herangetreten. Eine solche Kooperationsvereinbarung wurde in der Folgezeit abgeschlossen. Die Beklagte erlaubte der T-Gruppe zudem, wie sich aus ihrem Schreiben vom 12.04.2002 (Bl. 233 d.A.) ergibt, sie "grundsätzlich mit 6% zu illustrieren". Von den in der Folgezeit stattfindenden Verhandlungen zwischen der T-Gruppe und dem als Kreditgeber für die "T-Rente" vorgesehenen Kreditinstitut war die Beklagte nicht nur informiert, sondern auch - indirekt - involviert. So hat der Mitarbeiter der Beklagten M der T-Gruppe im Februar 2006 mitgeteilt, sicherstellen zu wollen, dass das in der Entwicklung befindliches Produkt "das ist, was die Banken für die SKR benötigen" (E-Mail vom 13.02.2006, Bl. 242 d.A.). Aus einer - nicht datierten - E-Mail der Mitarbeiterin der T-Gruppe L (Bl. 237 d.A.) ergibt sich, dass ausschließlich wegen des geplanten Einsatzes der Versicherung "D" als Tilgungsbaustein in der T-Rente Rücksprache mit der Beklagten gehalten wurde, um die Angaben auf dem Versicherungsantrag der Beklagten für die kreditierende Bank anzupassen. Ausweislich einer E-Mail eines Mitarbeiters des als finanzierende Bank vorgesehenen Kreditinstituts, U, vom 17.07.2006 hat die Beklagte am 06.06.2006 der T-Gruppe eine Bestätigung zwecks Vorlage an das Kreditinstitut ausgestellt. Auch aus einer weiteren E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten (Bl. 242 d.A.) ergibt sich die aktive Zusammenarbeit der Beklagten mit der T-Gruppe und ihre geplante Einbeziehung in das System der T-Rente. In dieser E-Mail wird detailliert aufgeführt, welche Alternativen die Beklagte für die Optimierung der Versicherung prüfen wollte, damit diese von dem Kreditinstitut als Tilgungsinstrument akzeptiert wird und als Baustein der T-Rente Verwendung finden kann. Auch die weiteren in der E-Mail gestellten Fragen beziehen sich auf die Einbindung der Versicherung in das Gesamtsystem "T-Rente". Dieser oben aufgeführte Schriftverkehr bezieht sich unstreitig ausnahmslos auf die hier in Rede stehende Versicherung "D". Dies ergibt sich aus dem Inhalt der E-Mails, insbesondere aber auch daraus, dass in den Betreffzeile sämtlicher E-Mails als Betreff "Canada Life D gegen Einmalbetrag" genannt ist. Die Beklagte hat demgegenüber lediglich darauf hingewiesen, dass der weitere von den Klägern vorgelegte Schriftverkehr ein anderes Produkt der Beklagten betreffe. Sie hat nicht bestritten, dass der übrige Schriftverkehr die hier in Rede stehende Versicherung betraf. Hiervon ausgenommen sind die beiden Schreiben aus April 2002 (Bl. 232 f d.A.). Dieses einfache Bestreiten ist indes, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, unzulässig, § 138 II ZPO. Es wäre der Beklagten, in deren Wahrnehmungsbereich der Vortrag der Kläger fällt, ohne weiteres möglich gewesen, vorzutragen, auf welches Produkt aus ihrem Portfolio sich diese beiden Schreiben bezogen haben, wenn nicht auf die hier in Rede stehende Versicherung, zumal eine "Kooperation" mit der T-Gruppe nicht mit einer Vielzahl von Produkten der Beklagten stattgefunden haben wird. Aus diesem Schriftverkehr ergibt sich eindrucksvoll, dass die Beklagte als Anbieter eines gemeinsam mit der T-Gruppe kombinierten Anlageprodukts aufgetreten ist. Sie war nicht nur über die Verhandlungen der "T-Gruppe" mit dem als Kreditgeber vorgesehenen Kreditinstitut informiert, sondern hat die Versicherung "D gegen Einmalbetrag" für den geplanten Einsatz als Baustein der T-Rente angepasst und auf die Bedürfnisse der T-Gruppe und des Kreditinstituts abgestimmt. Die Versicherung wurde sogar in mehreren E-Mails als "D gegen Einmalbetrag in der besonderen Fassung für die SKR" benannt. Auch das Vorbringen der Beklagten, dass ihre Versicherung als "Tilgungsmodul" in der T-Rente beliebig "austauschbar" gewesen sei, ist aus demselben Grunde unbeachtlich und zudem widerlegt. Die kreditierende Bank hat nicht jede beliebige Versicherung akzeptiert, sondern besondere und hohe Anforderungen gestellt, wie sich aus oben genannten Schriftverkehr ergibt. Die Beklagte hat sich darum bemüht, diese Anforderungen zu erfüllen. Die Zusammenarbeit der Beklagten mit der T-Gruppe war sogar so intensiv, dass Mitarbeiter der T-Gruppe im Jahr 2005 zum Hauptsitz der Beklagten nach J geflogen sind, da der bisherige Tarif eine zu geringe Rendite aufwies. Dort haben die Mitarbeiter der T-Gruppe gemeinsam mit der Beklagten die Versicherung zwecks Renditesteigerung optimiert, indem der Aktienanteil des Fonds erhöht und der Rentenanteil ermäßigt wurde. Diesem Vorbringen der Kläger ist die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend entgegengetreten. Ihr Bestreiten ist auch insoweit unsubstantiiert und daher unbeachtlich, wenn sie zugesteht, dass ein solches Treffen in J zwar tatsächlich stattgefunden hat, aber behauptet, dass "Gegenstand" dieses Treffens nicht "das streitgegenständliche Produkt" gewesen sei. Aber auch schon aus dem hier unstreitig einschlägigen Schriftverkehr ergibt sich, dass Anpassung und Kooperation stattfanden. Wie bereits gesagt hat die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr in Abrede gestellt. Nach alledem steht fest, dass die Beklagte als Anbieter eines gemeinsam mit der T-Gruppe kombinierten Anlageprodukts aufgetreten ist. Die Pflicht, über wesentliche Chancen und Risiken ihrer Versicherung aufzuklären, hat sie der T-Gruppe bzw. der von dieser mit dem Vertrieb der T-Rente beauftragten Personen überlassen, welche mit Wissen und Wollen der Beklagten an potentielle Versicherungsnehmer herangetreten sind. Eine eigene Aufklärung durch die Beklagte war nicht vorgesehen. cc) Dem soeben unter bb Gesagten steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass es unstreitig die Kläger waren, die den Kontakt mit der T-Gruppe bzw. mit dem Streithelfer aufgenommen haben. Die Kläger haben aufgrund eines Werbeprospektes der T-Gruppe durch einen Arbeitskollegen den Kontakt zum Streithelfer in der Absicht aufgenommen, sich über die hier in Rede stehende T-Rente zu informieren, und nicht etwa, um sich generell über eine Altersvorsorge zu informieren. Unabhängig davon, ob mit der T-Gruppe oder auch dem Streithelfer persönlich ein selbständiger Beratervertrag zustande gekommen ist, würde dies nicht die Zurechnung des Verschuldens der T-Gruppe hindern (vgl. BGH, Beschluss v. 26. 9. 2012 - IV ZR 71/11). Entscheidend ist, dass die Beklagte es der T-Gruppe überlassen hatte, für ihr Produkt als Baustein der T-Rente zu werben und Anträge der Versicherungsnehmer auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags entgegenzunehmen. Sie hat es der T-Gruppe hierbei überlassen, den Versicherungsinteressenten die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Diese Aufgaben oblagen ihr; sie hat sie auf die Vermittler delegiert (vgl. BGH, Urt. v. 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11, Rn. 51). Ob die T-Gruppe an die Versicherungsinteressenten werbend herangetreten ist oder diese eigeninitiativ den Kontakt zur T-Gruppe gesucht haben, ist ohne Belang, c) Die Aufklärungspflichten sind mehrfach verletzt. aa) Eine von der Beklagten selbst begangene Aufklärungsverpflichtung ist darin zu sehen, dass sie der T-Gruppe und damit auch dem Streithelfer als Geschäftsführer der T-Service GmbH & Co. KG erlaubt hatte, ihre hier in Rede stehende Versicherung grundsätzlich mit einer Rendite von 6 % (oder nach Behauptung insbesondere des Streithelfers der Kläger sogar mehr) zu bewerben. Dieser Umstand ist vor dem Senat unstreitig gewesen. Er ergibt sich zudem aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.04.2002 (Bl. 233 d.A.). Das Bestreiten der Beklagten dazu, dass sich dieses Schreiben auf die hier in Rede stehende Versicherung "D" bezog, ist wie ausgeführt unwirksam. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte der T-Gruppe erlaubt, den Versicherungsinteressenten ein unzutreffendes Bild von der realistischerweise zu erwartenden Rendite zu vermitteln. Tatsächlich betrug die Rendite des Fonds in den letzten Jahren vor Vertragsschluss nur 4 %. Dies ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten "fact sheet" (Anlage K 14), wonach der geglättete Wertzuwachs in den Jahren 2002 bis 2006 nur 4 % betrug. Dies war der Beklagten bekannt. Wenn aber konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht werden, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln (BGH Urt. v. 11.7.2012 – IV ZR 151/11, Rn. 51). Für die Beklagte war erkennbar, dass angesichts dieser Wertentwicklung in den letzten Jahren eine Rendite von 6 %, welcher sie der T-Gruppe als Grundlage für Beratungsgespräche mit den Versicherungsinteressenten nahegelegt hatte, bei realistischer Betrachtung nicht zu prognostizieren war. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen entgegen der in der jüngeren Vergangenheit erzielten Rendite von 4 % für die Zukunft eine ungleich höhere Rendite als realistisch zu erwarten war. Bei der Renditeerwartung, welche maßgeblicher Bestandteil des Gesamtkonzepts der "T-Rente" war, handelt es sich aber für einen Anleger um einen eminent wichtigen Umstand, zumal hiervon das gesamte Finanzierungskonzept abhing. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Rendite von nur 4 %, wie sie tatsächlich in den letzten Jahren vor den Vertragsabschlüssen erzielt wurde, eine Deckungslücke in der Finanzierung bestehen würde. bb) Unabhängig von dieser eigenen Pflichtverletzung der Beklagten hat auch der Streithelfer die Kläger schuldhaft nicht über die realistische Renditeerwartung aufgeklärt. Dieses Verschulden muss sich die Beklagte aus den oben genannten Gründen nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der Streithelfer hat bei den Klägern in dem Beratungsgespräch eine unzutreffende Vorstellung von der realistischerweise zu erwartenden Rendite geweckt. Er hat den Klägern nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts eine realistische Rendite des Fonds der Lebensversicherungen von 6 % bis 8 % in Aussicht gestellt, obwohl die Rendite des Fonds in den letzten Jahren nur bei 4 % lag. In den Modellrechnungen (Anlage K 10), anhand derer der Streithelfer den Klägern in dem Beratungstermin die Funktionsweise der T-Rente illustrierte, wurde beispielhaft mit einer Durchschnittsrendite des Fonds der Lebensversicherung der Beklagten von 7,26 % gerechnet. Auch für den Streithelfer war erkennbar, dass angesichts der bisherigen tatsächlichen Wertentwicklung eine Rendite von 8 % oder auch nur von 6 % bei realistischer Betrachtung nicht zu erwarten war. Ihm waren ausweislich seiner eigenen Zeugenaussage der "fact sheet" (Anlage K 14) und der Fondsprospekt (Anlage K 15), in denen die tatsächliche Wertentwicklung, nämlich der geglättete Wertzuwachs in den Jahren 2002 bis 2006 von 4 % illustriert wurde, bekannt. Demnach hat er die Kläger nicht über die realistische Renditeerwartung, welche von elementarer Bedeutung für die Kläger war, richtig aufgeklärt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts zu der unterlassenen bzw. fehlerhaften Aufklärung der Kläger durch den Streithelfer bestehen nicht. Solche werden auch von der Beklagten, die sich in der Berufungsinstanz nicht gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, nicht aufgezeigt. Einer erneuten Vernehmung des Streithelfers als Zeugen bedurfte es daher nicht, § 529 I Nr. 1 ZPO. Soweit der Streithelfer in der Berufungsinstanz - im Widerspruch zu seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht - zunächst behauptet hat, dass die T-Gruppe von der Beklagten nicht über das sogenannte Glättungsverfahren (""smoothing") informiert worden sei, hat sein Prozessbevollmächtigter im Senatstermin klargestellt, dass es sich hierbei um sein Versehen gehandelt habe. Auch dieser anfängliche, nachträglich berichtigte Widerspruch begründet daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Der Pflichtverletzung des Streithelfers steht entgegen der Darstellung der Beklagten auch nicht entgegen, dass in den den Klägern im Gespräch übergebenen Beispielrechnungen (Anlage K 10) in einer Fußnote darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den dort angegeben Renditen (4 % bis 8,5 %) und Beispielsrechnungen um erwartete Durchschnittssätze handelt, die von den tatsächlich erzielten Zahlen abweichen und nicht garantiert werden können. Diese Hinweise sind so klein und versteckt platziert, dass hiermit nicht gewährleistet ist, dass der Anleger hiervon in der gebotenen Weise Kenntnis nimmt (vgl. BGH Urt. v. 11.7.2012 – IV ZR 151/11 sowie OLG Köln, Urt. v. 23.3.2018 – 20 U 173/16). Ohnehin hat der Streithelfer eigene Erwartungen angegeben, durch welche die Angaben in der Fußnote relativiert und in ihrer Bedeutung entwertet wurden. Die Aufklärungspflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Streithelfer fälschlicherweise eine Rendite von 6-8 % als garantiert angegeben hat, sondern, dass er eine solche als realistischerweise zu erwarten angegeben hat. cc) Eine weitere schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht – entweder durch die Beklagte oder Vermittler, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss – liegt darin, dass die Kläger durch den Streithelfer nicht über die sogenannte "Quersubventionierung", die sich aus § 16 I der Vertragsbedingungen der Beklagten ergibt, aufgeklärt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts - auch insofern sind Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen von der Beklagten nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich – erfolgte die notwendige Aufklärung nicht. Offenbleiben kann, ob der Streithelfer von dem Umstand, dass nach § 16 der Vertragsbedingungen eine Quersubventionierung zulässig war, keine Kenntnis hatte; dann wurde er von der Beklagten und/oder Organen oder Mitarbeitern der T-Gruppe, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, nicht richtig informiert. Auch die Quersubventionierung, die sich unmittelbar auf die Höhe der Auszahlungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte auswirken kann, stellt einen elementaren und somit aufklärungspflichtigen Bestandteil des Vertrags dar. Sie bedeutet für einen Anleger ein nicht kalkulierbares Risiko. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.7.2012 – IV ZR 151/11) muss über Folgen und Risiken einer Quersubventionierung aufgeklärt werden. dd) Jeder dieser drei Pflichtverletzungen begründet – unabhängig von den anderen – die Haftung der Beklagten. 3. Durch die Pflichtverletzung (2 c aa, bb, cc) ist den Klägern ein Schaden entstanden. Dieser liegt in dem Abschluss der für sie nachteiligen Verträge (vgl. BGH, Urt. v. 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11, Rn. 64). Der Senat nimmt insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, welche von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen sind. 4. Die Pflichtverletzung ist für den Schaden kausal gewesen. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der T-Rente und den hiermit verbundenen Verträgen Abstand genommen hätten. Ohnehin hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass hierfür die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt. Auch dies ist von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden. 5. Die Schadensersatzansprüche der Kläger sind auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB gemindert oder gar ausgeschlossen. Ein solches ergibt sich weder aus der unterlassenen "Überprüfung" der Prospekte durch die Kläger noch aus dem Umstand, dass die Kreditverträge in Schweizer Franken abgeschlossen wurden. Gleiches gilt dafür, dass die Kläger es unterlassen hätten, die Kreditverträge zu widerrufen. Auch insofern kann auf die zutreffenden, von der Beklagten in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. 6. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Schadensersatzansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten weder im Jahr 2007 noch in den Folgejahren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Übersendung der Vertragsinformationen im Jahr 2007 und der jährlichen Wertmitteilungen gehabt. Der Senat nimmt auch insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, welche von der Beklagten ebenfalls in der Berufungsinstanz hingenommen werden. 7. Die Kläger können nach alledem nach § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Verträge nicht abgeschlossen. a) Sie haben zum einem - Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den von ihnen abgeschlossenen Verträge - einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung sämtlicher Beträge, die sie bislang aufgrund der abgeschlossenen Verträge leisten mussten. Für die Verträge, die die beiden Kläger gemeinsam abgeschlossen haben, ergibt sich ein Betrag von 59. 945,03 €; für die Verträge, die nur der Kläger zu 1) abgeschlossen hat, ein Betrag von 38.336,61 €. Der Senat kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Schadenshöhe in dem angefochtenen Urteil Bezug nehmen. Die Beklagte ist der - durch Kontoauszüge und Zahlungsbestätigungen belegten - Schadensberechnung nicht entgegen getreten. Einwendungen hiergegen werden von ihr auch in der Berufungsinstanz nicht erhoben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 BGB. b) Den Klägern steht ferner ein Anspruch auf Freistellung sämtlicher Ansprüche zu, die sich aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen ergeben. Auch die Belastung mit diesen Verbindlichkeiten stellt einen Schaden dar. c) Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Kläger haben ein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse daran, dass der Annahmeverzug der Klägerin festgestellt wird, § 756 ZPO. Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte befindet sich aufgrund des außergerichtlichen Angebots der Kläger mit der Rücknahme der Teillieferungen in Annahmeverzug. Die Kläger haben mit ihrem außergerichtlichen Schriftsatz vom 25.11.2015 (Anlage K 17) die von ihnen geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten. Dabei ist der Tenor des angefochtenen Urteils insofern klarzustellen: Nach der Formulierung in dem Tenor des Urteils ("es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet") allein ist nicht hinreichend deutlich, auf welche Verpflichtungen sich der Annahmeverzug bezieht. Dies ergibt sich nur bei Hinzuziehung der Gründe. Dies ist durch den Senat nachgeholt worden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abänderung des Urteils in der Sache, was dem Senat ohnehin wegen des Verbots der reformatio in peius verwehrt wäre, sondern lediglich um eine sprachliche Klarstellung. Der Antrag der Kläger war und ist von vornherein so auszulegen, dass sich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten auf die Zug um Zug gegen Zahlung der Schadensersatzbeträge zu erfüllenden Abtretungen der Ansprüche der Kläger aus den Versicherungsverträgen und den Darlehensverträgen, wie sie im ersten und zweiten Absatz des Tenors des angefochtenen Urteils benannt sind, beziehen soll. So und nicht anders ist auch der Tenor des angefochtenen Urteils zu verstehen. d) Den Klägern steht zudem ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der ausgeurteilten Höhe zu. Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die dem geschädigten Vertragspartner bei der Schadensbeseitigung entstandenen Aufwendungen (vgl. BGH in NJW 1986, 2243 ff). Hierzu gehören vorliegend auch die Kosten, die durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes entstanden sind. E. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit den aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.