Leitsatz: 1. Bei dem durch eine Staatsanwaltschaft gestellten Insolvenzantrag nach § 111i Abs. 2 StPO handelt es sich um die Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des Strafrechts im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, die hinsichtlich der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. 2. Für die Beurteilung, ob es im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO mehrere Verletzte gibt, die ihre Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet haben, kann es bei gleichartigen Betrugstaten mit nicht näher konkretisierbaren Geschehensverläufen genügen, wenn im Urteil die Mindestzahl der begangenen Taten und ein unter Beachtung des Zweifelssatzes ermittelter Mindestschuldumfang zugrunde gelegt wird, sofern diese Mindestfeststellungen unter Berücksichtigung der erfolgten Forderungsanmeldungen erkennen lassen, dass es mehrere durch die abgeurteilten Taten Verletzte im vorgenannten Sinne gibt (auch wenn diese nicht einer bestimmten Tat der Tatserie zugeordnet werden können), und nachvollzogen werden kann, dass mehrere dieser Verletzten ihre hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen, bzw. es mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass der festgestellte Gesamtschaden nur (höchstens) einem Verletzten zugeordnet werden kann, der diesbezüglich Ansprüche geltend macht. 3. Auch kann es bei solchen Serientaten für die Frage genügen, ob die Summe der von den Verletzten im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldeten Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten den Wert der von der Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändeten Gegenstände des Betroffenen übersteigt (sog. Mangelfall), dass mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen ist, dass der Anteil des durch die Taten insgesamt verursachten Schadens, der der Gesamtheit der von Verletzten angemeldeten Ansprüchen zumindest zugeordnet werden kann, den Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände übersteigt, auch wenn diesem Wert nicht ohne Weiteres die Summe verschiedener konkret zu beziffernder Ansprüche einzelner Verletzter gegenübergestellt werden kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf bis 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 06.07.2018 (56 KLs 305 Js 330/16 - 11/17) ist gegen den Betroffenen unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (wobei Arzneimittel, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert und die gefälscht waren, in 14.498 Fällen hergestellt und in den Verkehr gebracht und in weiteren 39 Fällen hergestellt worden waren) sowie wegen 27 weiterer Fälle des Herstellens von Arzneimitteln, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert und die gefälscht waren, und wegen Betruges in 59 Fällen (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt worden. Ferner wurde gegen den Betroffenen insbesondere die Einziehung eines Wertersatzbetrages in Höhe von 17.000.000,00 Euro angeordnet. Gegen dieses bislang nicht rechtskräftige Urteil haben sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Essen Revision eingelegt. In dem Urteil wird dem Betroffenen zur Last gelegt, als Apotheker, der die behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Reinraumlabors besaß, in dem Präparate zur Krebsbehandlung hergestellt werden dürfen, spätestens ab Januar 2012 bis November 2016 von Vorgaben für die Herstellung dieser Präparate insofern abgewichen zu sein, als einer Vielzahl der Krebsmittel planmäßig kein oder zumindest weniger Wirkstoff zugefügt wurde, als dies ärztlich verordnet worden war, diese Präparate aber über einen zwischengeschalteten Abrechnungsdienstleister in - was die Anzahl der abgeurteilten Betrugstaten erklärt - monatlichen Sammelabrechnungen mit den Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern so abgerechnet zu haben, als seien sie in jeder Hinsicht nach den geltenden pharmazeutischen Regeln erstellt worden. Soweit hinsichtlich weiterer für den Tatzeitraum zur Anklage gebrachter 47.416 Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz ein Freispruch erfolgte, hat die Strafkammer dies hinsichtlich 33.620 Fälle insbesondere damit begründet, dass diese Taten Zubereitungen mit Wirkstoffen betreffen, bei denen die Kammer keine Unterdosierung festgestellt hat. Weiter ist im Urteil vom 06.07.2018 hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten insbesondere ausgeführt worden, dass keine exakten Zahlungs- und Schadensbeträge für die einzelnen Monate festgestellt werden konnten, sondern die Kammer im Wege der Wahlfeststellung lediglich eine Mindestzahl von unterdosierten Zubereitungen ermittelt hat und auch nicht feststellen konnte, welche der zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich betroffen waren (ebenso konnte die Kammer die abgeurteilten Taten, soweit die Präparate nicht beschlagnahmt werden konnten, nicht einzelnen Patienten bzw. Kunden der Apotheke zuordnen, weshalb von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag einer solchen Patientin gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO abgesehen worden war). Festgestellt wurde indes, dass der Betroffene für die Mindestzahl von 14.498 Zubereitungen von den gesetzlichen Krankenkassen durchschnittlich einen monatlichen Betrag von abgerundet 234.576,00 Euro erlangte und der bei den gesetzlichen Krankenkassen entstandene Schaden abgerundet insgesamt 13.605.408,00 Euro betrug (bei der Bestimmung des Wertersatzbetrages von 17.000.000,00 Euro waren auch Privat- und Sonderabrechnungen berücksichtigt worden, hinsichtlich derer die Strafverfolgung wegen Betrugs zuvor gemäß § 154a StPO beschränkt worden war). Entsprechend dieser Feststellungen hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.07.2018 einen bereits zuvor gemäß § 111e Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz angeordneten Vermögensarrest in das Vermögen des Betroffenen unter Aufhebung des Arrests im Übrigen in Höhe von 17.000.000,00 Euro aufrechterhalten und weitergehend zur Sicherung der Verfahrenskosten zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 111e Abs. 2 StPO einen Vermögensarrest in Höhe von weiteren 100.000,00 Euro angeordnet. Am 30.11.2018 hat die Staatsanwaltschaft Essen gemäß § 111i Abs. 2 StPO die - bislang nicht erfolgte - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen beantragt, hierbei auf den Anspruch auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.000.000,00 Euro hingewiesen sowie insbesondere einen Vermerk zur ihres Erachtens gegebenen Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen sowie eine Übersicht der Forderungsanmeldungen der Krankenkassen vorgelegt. In einem weiterem Vermerk vom selben Tag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO („Mangelfallprüfung“) ist von der Staatsanwaltschaft Essen dargelegt worden, dass nach den Urteilsfeststellungen die gesetzlichen Krankenkassen, die auch in der Anklageschrift als Verletzte aufgeführt sind, die insofern berücksichtigungsfähigen Verletzten seien und das Gericht zudem auch die privaten Krankenversicherer als Verletzte ansehe. Die Differenz zwischen dem im Urteil unter Vornahme von Sicherheitsabschlägen festgestellten Gesamtschaden der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 13.605.408,00 Euro und der in der Anklageschrift aufgeführten Schadenshöhe von 56.180.758,00 Euro ergebe sich daraus, dass bei der Anklageerhebung die vorgenannten Sicherheitsabschläge zu Gunsten des Betroffenen noch nicht vorgenommen worden seien. Die Strafkammer habe demnach 24,2 % des in der Anklageschrift angenommenen Höchstschadens festgestellt, weshalb im vorliegenden Zusammenhang entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 ZPO, der Schätzungen des konkreten Schadens zulasse, hinsichtlich der von den Krankenkassen angemeldeten Beträge jeweils 24,2 % der in der Anklageschrift genannten Summe als berechtigt anzusehen sei. Bei einer Gesamtsumme der angemeldeten Forderungen von 32.306.979,49 Euro ergebe sich demnach, dass nach derzeitigem Stand - gemessen an der Schadensquote des Urteils - insgesamt 7.818.288,00 Euro durch die Verletzten berechtigt angemeldet worden seien, denen - wie in dem o.g. Vermerk zur Zahlungsunfähigkeit näher ausgeführt worden ist - gesicherte Vermögenswerte in Höhe von lediglich 5.234.912,80 Euro gegenüberstünden. Im Übrigen seien aus Zeitgründen noch gar nicht alle Anmeldungen gesetzlicher Krankenversicherungen berücksichtigt worden und sei auch außer Ansatz geblieben, dass das Landgericht auch die privaten Krankenversicherer als Verletzte ansehe; trotzdem sei bereits jetzt ein Mangelfall festzustellen, der zur Insolvenzantragstellung berechtige. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2018 hat der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Essen, zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten. Zur Begründung macht er neben Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage - zusammengefasst - geltend, dass § 111i Abs. 2 StPO insbesondere voraussetzt, dass es mehrere Verletzte gebe, denen Ansprüche aus konkreten Taten erwachsen seien, während im - insofern maßgeblichen - Urteil des Landgerichts Essen vom 06.07.2018 gerade nicht festgestellt wurde, welche der gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich betroffen waren, so dass nicht einmal von einem Verletzten im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO auszugehen sei, was auch nicht im Wege einer von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Schätzung behoben werden könne, da § 287 ZPO allein die Schätzung der Höhe des Schadens, nicht aber der Person des Geschädigten erlaube. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 19.03.2019 (3 K 511/19) den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass die Streitigkeit durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sei, es sich nämlich bei dem nach § 111i Abs. 2 StPO gestellten Insolvenzantrag um ein gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren handele, gegen das nach § 31 Abs. 6 S. 1 RPflG der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsbehelf gegeben sei, als der hier - insbesondere in Abgrenzung zu § 111k Abs. 3 StPO - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG anzusehen sei. Denn die Stellung des Insolvenzantrags nach § 111i Abs. 2 StPO diene typisch justizmäßigen Zwecken auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, insofern die Norm des § 111i StPO Bestandteil der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sei; zwar handele es sich um einen Gläubigerantrag im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 InsO, der aber in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft stehe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat auf formlosen Hinweis durch den hiesigen Senatsvorsitzenden neben der Mitteilung, dass der Betroffene gegenüber der Staatsanwaltschaft Essen unter dem 09.04.2019 auf § 31 Abs. 6 S. 2 RPflG gestützte Einwendungen gegen den Insolvenzantrag vorgebracht hat, die von der Staatsanwaltschaft am 10.04.2019 zurückgewiesen wurden, näher zu der Auffassung vorgetragen, dass vorliegend die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend erkennen ließen, welche Krankenkassen überhaupt als Verletzter im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO angesehen werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm erachtet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unbegründet. II. Der auf Rücknahme des von der Staatsanwaltschaft Essen gestellten Insolvenzantrags gerichtete Rechtsbehelf vom 04.12.2018 erweist sich als gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthafter und auch im Übrigen zulässiger ( Ziff. II.1. ), aber unbegründeter ( Ziff. II.2. ) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 1. a. Mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft Essen gemäß § 111i Abs. 2 StPO gestellten Insolvenzantrag um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des Strafrechts im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG handelt, § 111i Abs. 2 StPO nämlich als Bestandteil der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Stellung eines Insolvenzantrags durch die Staatsanwaltschaft vorsieht, wenn der Wert der von ihr im Strafverfahren sichergestellten Gegenständen nicht ausreicht, um die Ansprüche von Verletzten auf Wertersatz vollständig zu befriedigen, die ihnen aus der Tat bzw. den Taten erwachsen sind, und insofern ein unauflöslicher Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Stellung eines solchen Insolvenzantrags gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern um ein schlicht hoheitliches Verhalten handelt (vgl. bzgl. eines Insolvenzantrags des Finanzamts BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - VII B 119/15 - m.w.N., juris), da nach allgemeiner Auffassung als Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG jedes behördliche Vorgehen aufgefasst wird, das der Regelung einer Einzelangelegenheit dient und geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 6). Letzteres sowie die erforderliche Außenwirkung des Verwaltungshandelns (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.) werden auch nicht entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass erst durch etwaige Maßnahmen des Insolvenzgerichts (vorliegend ist vom Amtsgericht Essen - 165 IN 148/18 - am 26.03.2019 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und sind weitere vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 21 InsO angeordnet worden) unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, da die Stellung eines Insolvenzantrags, der ersichtlich auch nicht als bloßes Verwaltungsinternum zu bewerten ist, notwendige Voraussetzung für derartige Maßnahmen des Insolvenzgerichts ist, die zudem bereits für sich betrachtet für den Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen kann (vgl. bezüglich eines - befürchteten - Konkursantrags einer Krankenkasse bereits BSG, Urteil vom 09.11.1977 - 3 RK 5/76 -, juris). Vor diesem Hintergrund entspricht es seit langem der gesicherten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, a.a.O.; Beschluss vom 25.02.2011 - VII B 226/10 -, juris; Wegener in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 185 ff., jew. m.w.N.), dass der Antrag eines Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Steuerpflichtigen zu eröffnen, nicht nur - wie jeder Gläubigerantrag - an den Voraussetzungen des § 14 InsO zu messen ist, sondern die diesbezügliche Entscheidung der Behörde als schlichtes hoheitliches Handeln darüber hinaus den besonderen Anforderungen insbesondere an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt und für die diesbezügliche Überprüfung nicht das Insolvenzgericht, sondern das Finanzgericht zuständig ist (ebenso bzgl. eines - befürchteten - Konkursantrags durch eine Krankenkasse BSG, a.a.O.; bzgl. eines Insolvenzantrags einer Körperschaft öffentlichen Rechts VG Ansbach, Beschluss vom 22.10.2015 - AN 11 E 15.01794 -, juris). Und auch für den Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft sind in § 111i Abs. 2 StPO solche besonderen Anforderungen formuliert - im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Insolvenzantrags bereits daraus folgt, dass sie den Staat als Gläubiger des Einziehungsanspruchs vertritt, und der Regelungsgehalt des § 111i StPO in einer internen Beschränkung besteht, wann und unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft von ihrer Antragsbefugnis Gebrauch machen soll (vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 87; Gercke in: HK-StPO, 6. Aufl., § 111i Rn. 7; Blankenburg, ZInsO 2017, 1453, 1459) - deren gerichtliche Überprüfung dem Betroffenen nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG möglich sein muss, um sicherzustellen, dass die Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände gesehen und ermessensgerecht gewürdigt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.), auch wenn beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO zumindest regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen sein dürfte (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 80; Gercke in: HK-StPO, a.a.O., Rn. 14; Huber in: BeckOK-StPO, 33. Edition (Stand 01.04.2019), § 111i Rn. 18; Bittmann/Tschakert, ZInsO 2017, 2657, 2663; a.A. Blankenburg, a.a.O.). b. Insofern kann die ordentliche Gerichtsbarkeit auch nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Insbesondere ist die Einhaltung der besonderen Anforderungen des § 111i Abs. 2 StPO nicht entscheidend für die allein nach den §§ 11 ff. InsO zu bestimmende insolvenzrechtliche Wirksamkeit des Insolvenzantrags, so dass die diesbezügliche Überprüfung nicht dem zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berufenen Insolvenzgericht obliegt (vgl. Blankenburg, a.a.O.; Laroche, ZInsO 2017, 1245, 1254; Rhode, wistra 2018, 65, 71; ähnl. VG Ansbach, a.a.O.). Auch stellt, wie bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zutreffend dargelegt hat, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Insolvenzantrag zu stellen, schon nach dem Wortlaut des § 111k Abs. 3 StPO und angesichts des Umstands, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 111i Abs. 1 S. 1 StPO die Sicherungsrechte erlöschen, die aus der Vollziehung des Vermögensarrestes (§ 111h StPO) resultieren, gerade keine Maßnahme dar, die im Sinne des § 111k Abs. 3 StPO in Vollziehung des angeordneten Vermögensarrests getroffen worden ist und gegen die daher ein Antrag auf Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts der statthafte Rechtsbehelf wäre (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111i Rn. 16; insofern ähnl. Huber in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 36: kein Rechtsbehelf nach der StPO). c. Der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG steht hier auch nicht das Erfordernis eines Vorschaltverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG entgegen. Insbesondere bedurfte es vorliegend nicht der Einlegung einer Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 StVollstrO, schon da sich die Entscheidung zur Stellung eines Insolvenzantrags - insofern gilt ähnliches wie bei der Abgrenzung zur Vollziehung eines Vermögensarrests - gerade nicht als Akt der Vollstreckung eines Urteils oder einer diesem gleichstehenden Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 StVollstrO darstellt. Die Regelung des § 31 RPflG, aus dessen Abs. 1 Nr. 3 sich die Zuständigkeit des Rechtspflegers bei der Staatsanwaltschaft für Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i StPO) ergibt, unterscheidet eindeutig zwischen Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren (§ 31 Abs. 1 RPflG) und solchen von Staatsanwaltschaft oder Gericht bei der Vollstreckung (§ 31 Abs. 2-5 RPflG) und ordnet die Tätigkeit im Zusammenhang mit § 111i StPO ebenso eindeutig - und zutreffend - dem Strafverfahren zu. Ob hingegen in diesem Zusammenhang § 24 Abs. 2 EGGVG die Erhebung von Einwendungen nach § 31 Abs. 6 S. 2 RPflG erfordert (obwohl diese Norm sich auf Konstellationen bezieht, in denen - anders als hier - gegen eine Maßnahme des Rechtspflegers kein Rechtsbehelf nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 RPflG gegeben ist), kann letztlich dahinstehen, da der Betroffene solche Einwendungen gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits erfolglos erhoben hat. d. Da schließlich das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bislang auch nicht dadurch entfallen ist, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011, a.a.O.), ist dieser Rechtsbehelf insgesamt als zulässig zu bewerten. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist indes unbegründet, da die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen zu beantragen, nicht zu beanstanden ist, soweit sie - nämlich allein hinsichtlich der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO (s.o.) - im vorliegenden Verfahren durch den Senat zu überprüfen war. a. Nach § 111i Abs. 2 S. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft einen solchen Insolvenzantrag, wenn es mehrere Verletzte gibt und der Wert der - so die hier allein in Betracht kommende Alternative - in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstände nicht ausreicht, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und die von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen. aa. Als Verletzter soll hierbei nach der - allgemein geteilten - Vorstellung des Gesetzgebers nur derjenige anzusehen sein, dem ein Anspruch (auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten) aus einer Tat erwachsen ist, die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Gegenstand der vorläufigen Sicherungsanordnung oder des Urteils mit der abschließenden Einziehungsentscheidung ist (vgl. so und zum Folgenden BT-Drs. 18/9525, S. 50; Appl in: KK-StPO, 8. Aufl., § 459h Rn. 2; Gercke in: HK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 2; Köhler in: Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i Rn. 2; Spillecke in: KK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 3f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 679). Erforderlich soll hierbei sein, dass die Tat, die Bezugsobjekt der Beschlagnahme, des Vermögensarrestes oder der abschließenden Einziehungsanordnung ist, dieselbe Tat ist wie die konkrete (Einzel-)Tat, aus der dem Verletzten ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist. Die Verletztenstellung ergibt sich danach jeweils aus der aktuellen gerichtlichen Entscheidung, die Grundlage der Sicherung oder Vollstreckung der verfahrensabschließenden Einziehungsanordnung ist. Spätestens mit Anklageerhebung müssen - so die Begründung des diesbezüglichen Gesetzesentwurfs weiter - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Einzeltaten konkret dargelegt werden und im Urteil konkret festgestellt sein. Jedenfalls ab einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium soll deshalb - und zwar auch in den Fällen des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts, in denen aus Rechtsgründen mehrere Einzeltaten bei dem Täter zu einer Tat im materiellen Sinn und damit auch zu einer prozessualen Tat zusammengefasst werden (vgl. BT-Drs. a.a.O.; Spillecke in: KK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 4; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 679) - nach der Vorstellung des Gesetzgebers „ohne weiteres“ festzustellen sein, welcher Gläubiger des Betroffenen Verletzter im Sinne des Rechts der Vermögensabschöpfung ist. bb. Im Grundsatz hiervon ausgehend, erweist sich die Annahme der Staatsanwaltschaft Essen als zutreffend, dass es vorliegend - wie § 111i Abs. 2 StPO insbesondere voraussetzt (vgl. Huber in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 19; Köhler in: Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i Rn. 11) - mehrere Tatverletzte gibt, die ihre Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet haben. Zwar konnten trotz der von Appl (KK-StPO, a.a.O., § 459h Rn. 2; ähnl. Köhler in: Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i Rn. 3) angemahnten besonderen Sorgfalt bei der notwendigen Konkretisierung der einzelnen Erwerbstaten und der Feststellung der dadurch Geschädigten im - nach den obigen Erwägungen maßgeblichen - Urteil des Landgerichts Essen vom 06.07.2018 hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten gerade keine exakten Schadensbeträge für die einzelnen Monate des Tatzeitraums festgestellt werden und wurde auch nicht ermittelt, welche der gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich von unterdosierten Zubereitungen betroffen waren bzw. solche Zubereitungen vergütet haben, so dass die in den Gesetzgebungsmaterialen zum Ausdruck gebrachte Vorstellung, dass ab einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium „ohne weiteres“ festzustellen sei, welcher Gläubiger des Betroffenen Verletzter im Sinne des Rechts der Vermögensabschöpfung ist, sich in der vorliegenden Konstellation sicherlich nicht umfassend erfüllt hat. Doch genügt es nach Auffassung des Senats auch - nämlich ebenso wie bei den allgemeinen Anforderungen an die nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO gebotene Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen (vgl. Schmitt in: Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 6, 6a; Stuckenberg in: LR-StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 42, jew. m.w.N.) - im vorliegenden Zusammenhang, dass im Urteil bei gleichartigen Taten mit nicht mehr näher konkretisierbaren Geschehensverläufen die Mindestzahl der Taten, die nach der sicheren Überzeugung des Gerichts innerhalb eines bestimmten Zeitraums begangen wurden, und ein unter Beachtung des Zweifelssatzes ermittelter Mindestschuldumfang zugrunde gelegt wird, sofern diese Mindestfeststellungen unter Berücksichtigung der erfolgten Forderungsanmeldungen gleichwohl erkennen lassen, dass es mehrere durch die allein abgeurteilten Taten Verletzte im vorgenannten Sinne gibt, und nachvollzogen werden kann, dass mehrere Verletzte ihre hieraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen. Von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichende bzw. darüber wesentlich hinausgehende zwingende Anforderungen (als möglichst umfassend zu verwirklichendes Leitbild sind die diesbezüglich im Gesetzgebungsverfahren formulierten Vorstellungen auch nach dem Verständnis des Senats zu berücksichtigen) lassen sich nach Auffassung des Senats weder dem Wortlaut des § 111i StPO noch den übrigen gesetzlichen Neuregelungen des Rechts der Vermögensabschöpfung entnehmen. Auch aus dem erklärten Ziel der Neuregelung des § 111i StPO, das zuvor gesetzlich nicht geregelte Spannungsverhältnis im Fall der Insolvenz des Arrestschuldners im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung aufzulösen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 79; Gercke in: HK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 1), ergibt sich insofern kein eindeutiger Hinweis. Und schließlich folgt auch aus der in diesem Zusammenhang in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/9525, S. 50) zustimmend zitierten älteren Rechtsprechung zur erforderlichen Identität zwischen der Tat, die Bezugsobjekts des Arrestes war, und der Tat, wegen der ein Verletzter die vorrangige Befriedigung nach § 111g StPO a.F. begehrt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - III-2 Ws 269/15 -; OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11 -, jew. zit. n. juris) nicht notwendig, dass dieser im Grundsatz auch vom Senat für erforderlich erachtete Zusammenhang im Einzelfall nicht auch dann bejaht werden kann, wenn lediglich die vorgenannten Mindestfeststellungen zu einer zu Lasten verschiedener Verletzter begangenen Tatserie möglich sind. Der Senat erachtet es daher vorliegend im Ausgangspunkt für ausreichend, dass im Urteil vom 06.07.2018 für den Tatzeitraum von Januar 2012 bis November 2016 eine Mindestzahl von 14.498 unterdosierten Zubereitungen festgestellt worden sind, für welche der Betroffene bei den abgeurteilten 58 monatlich begangenen vollendeten Betrugstaten von den gesetzlichen Krankenkassen durchschnittlich einen monatlichen Betrag von abgerundet 234.576,00 Euro erlangt hat und durch die bei diesen Krankenkassen insgesamt ein Schaden von abgerundet 13.605.408,00 Euro entstanden ist. Denn dass dieser vom Betroffenen durch die derart bestimmten Betrugstaten zumindest erlangten Gesamtsumme spiegelbildlich bzw. als Kehrseite (vgl. Köhler in: Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i Rn. 3; Bittmann/Tschakert, ZInsO 2017, 2657, 2658) hieraus resultierende Ansprüche von mehreren Verletzten gegenüberstehen, die diese Ansprüche auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Essen angemeldet haben, wird durch die von dieser Staatsanwaltschaft erstellte Übersicht der Forderungsanmeldungen der gesetzlichen Krankenkassen bereits insofern nahegelegt, als danach selbst die höchste der angemeldeten Forderungen sich „lediglich“ auf 10.230.672,94 Euro beläuft, also selbst theoretisch der Gesamtschaden von abgerundet 13.605.408,00 Euro bzw. die daraus resultierenden Ansprüche nicht nur und vollständig einem diese Ansprüche geltend machenden Verletzten zugeordnet werden kann. Diesem Ergebnis steht auch nicht entscheidend der Umstand entgegen, dass nach dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Bestimmung des Mangelfalls im Tatzeitraum Zahlungen in Höhe von insgesamt 56.180.758,00 Euro erfolgt sein sollen, während die Summe der von den gesetzlichen Krankenkassen angemeldeten Ansprüche - soweit sie von der Staatsanwaltschaft Essen bei der Stellung des Insolvenzantrags berücksichtigt worden sind - 32.306.979,49 Euro beträgt, so dass es bei einer rein abstrakten Betrachtung möglich erschiene, dass die gesamte Summe der vom Betroffenen nach den Urteilsfeststellungen betrügerisch erlangten Zahlungen bzw. der daraus resultierenden Ansprüche in Höhe von 13.605.408,00 Euro (abzüglich der angemeldeten Ansprüche eines Verletzten) auf den Teil der von der Staatsanwaltschaft angeführten Zahlungen in Höhe von 23.873.778,51 Euro (= 56.180.758,00 Euro - 32.306.979,49 Euro) entfällt, für den keine von der Staatsanwaltschaft berücksichtigten Anmeldungen vorliegen. Denn da mangels jeglicher anderweitigen Anhaltspunkte zum modus operandi davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei der vom Landgericht festgestellten Herstellung und betrügerischen Abrechnung von zumindest 14.498 unterdosierten Zubereitungen in einem Zeitraum von annähernd sechs Jahren keine wie auch immer geartete systematische Differenzierung nach den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen hat, spricht angesichts der großen Zahl dieser Zubereitungen und diesbezüglichen Abrechnungen alles dafür, dass hinsichtlich der manipulierten Zubereitungen bzw. der Abrechnungen bereits von einer zumindest annähernd - auf diese Einschränkung wird noch bei der Bestimmung des „Mangelfalls“ im Sinne des § 111i Abs. 2 InsO einzugehen sein ( Ziff. II.2.a.cc. ) - gleichmäßigen bzw. der theoretischen Wahrscheinlichkeit entsprechenden Verteilung auszugehen ist. Zwar erlaubt auch diese Betrachtung selbstverständlich keine - von der Strafkammer gerade nicht vorgenommene - Zuordnung konkreter Schadenspositionen zu einzelnen gesetzlichen Krankenkassen. Sie ermöglicht aber - und allein dies ist im vorliegenden Zusammenhang nach Auffassung des Senats entscheidend - mit der erforderlichen Gewissheit den Ausschluss der Möglichkeit, dass entgegen jeder Wahrscheinlichkeit die gesamte Summe der nach den Urteilsfeststellungen betrügerisch erlangten Zahlungen bzw. der daraus resultierenden Ansprüche in Höhe von 13.605.408,00 Euro (abzüglich der angemeldeten Ansprüche eines Verletzten) ausschließlich auf den Teil der von den gesetzlichen Krankenkassen insgesamt geleisteten Zahlungen entfällt, für den keine von der Staatsanwaltschaft berücksichtigten Anmeldungen vorliegen. Mithin ist Feststellung der Staatsanwaltschaft Essen nicht zu beanstanden, dass es im Sinne des § 111i Abs. 2 StPO mehrere Tatverletzte gibt, die ihre Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet haben. cc. Gleiches gilt im Ergebnis für die Annahme eines Mangelfalls im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Essen. Ein solcher Mangelfall ist dann gegeben, wenn die Summe der gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldeten Ansprüche der Tatverletzten den Wert der von der Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändeten Gegenstände des Betroffenen übersteigen; etwaige weitere Ansprüche, die gegenüber dem Beschuldigten bestehen könnten, von den insofern Verletzten aber noch nicht bei der Staatsanwaltschaft angemeldet haben, bleiben hingegen bei der Berechnung des Mangelfalles unberücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 80; Gercke in: HK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 9; Huber in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 19; Köhler in: Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i Rn. 11; Spillecke in: KK-StPO, a.a.O., § 111i Rn. 10 f.; Bittmann/Tschakert, ZInsO 2017, 2657, 2658; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681). Zwar stellt sich auch hier das Problem, dass im Urteil vom 06.07.2018 hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten gerade keine exakten Schadensbeträge für die einzelnen Monate des Tatzeitraums festgestellt wurden und auch nicht ermittelt wurde, welche der gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich welche unterdosierte Zubereitung vergütet hat, so dass den von der Staatsanwaltschaft Essen sichergestellten und hinsichtlich ihres Wertes mit 5.234.912,80 Euro bezifferten Vermögensgegenständen des Betroffenen nicht ohne Weiteres die Summe verschiedener konkret zu beziffernder Ansprüche einzelner gesetzlicher Krankenkassen gegenübergestellt werden kann. Doch erachtet der Senat diesen Aspekt auch im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht für entscheidend, da wiederum davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei den in bereits sehr großer Anzahl unterdosierten Zubereitungen nicht zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen differenziert hat und daher viel dafür spricht, dass die Verteilung der festgestellten Mindestzahl von 14.498 unterdosierten und mit einem Gesamtschaden von zumindest 13.605.408,00 Euro betrügerisch abgerechneten Zubereitungen annähernd gleichmäßig bzw. gemäß der theoretischen Wahrscheinlichkeit erfolgt ist, was bei exakter Umsetzung entsprechend dem Verhältnis der von den gesetzlichen Krankenkassen im Tatzeitraum nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 56.180.758,00 Euro und dem Anteil der angemeldeten und berücksichtigten Ansprüche in Höhe von insgesamt 32.306.979,49 Euro bedeuten würde, dass - abgerundet - 57 % des festgestellten Gesamtschadens von zumindest 13.605.408,00 Euro, mithin eine Schadens- bzw. Anspruchssumme von 7.755.082,56 Euro auf den Anteil angemeldeter und berücksichtigter Ansprüche entfiele. Selbst wenn von dieser Summe zu Gunsten des Betroffenen ein - nach Auffassung des Senats in diesem Umfang nicht einmal notwendig veranlasster - Abschlag von 30 % vorgenommen würde, um den verbleibenden Unwägbarkeiten der konkreten Verteilung des entstandenen Schadens in besonderem Maße Rechnung zu tragen, verbliebe ein Betrag von abgerundet 5.428.557,79 Euro, der ohne weiteres den mit 5.234.912,80 Euro bezifferten Wert der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Vermögensgegenstände des Betroffenen übersteigt und so die Annahme eines Mangelfalls im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 1 StPO trägt. Es kommt hinzu, dass es sich bei der entsprechenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft notwendig auch um eine Prognose handelt, ob nämlich der Wert der sichergestellten Gegenstände voraussichtlich ausreicht, um die Ansprüche vollständig zu befriedigen, deren Geltendmachung ernstlich zu erwarten ist (vgl. etwa Mayer in: KMR-StPO, 86. EL (Juli 2018), § 111i Rn. 7 m.w.N.), und die diesbezügliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Senats entsprechend § 28 Abs. 3 EGGVG nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, sondern vornehmlich darauf zu überprüfen ist, ob die Grenzen des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind (allg. vgl. Böttcher in: LR-StPO, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 19 m.w.N.). Zumindest nach diesem Maßstab, mit dem für den Betroffenen auch keine unzumutbare Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden ist, schon da über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin ausschließlich das Insolvenzgericht befindet und das Handeln der Staatsanwaltschaft diesem lediglich einen Anlass zur Prüfung bietet (vgl. Bittmann, NZWiSt 2016, 131, 135), weist die Annahme eines Mangelfalls durch die Staatsanwaltschaft aus den vorstehenden Gründen keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. b. Da schließlich auch nicht dargetan worden oder im Übrigen ersichtlich ist, dass bzw. unter welchem Gesichtspunkt vorliegend begründete Zweifel im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO daran bestehen sollten, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Insolvenzantrags der Staatsanwaltschaft Essen eröffnet wird (vgl. hierzu Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111i Rn. 15 m.w.N.), und da angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 S. 1 StPO die Antragstellung der Staatsanwaltschaft auch als einzig pflichtgemäße Entscheidung anzusehen sein dürfte (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 9) bzw. sie zumindest - denn dies ist für den Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur eingeschränkt überprüfbar - nicht als ermessensfehlerhaft zu bewerten ist, erweist sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung letztlich als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 22, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Bei der nach billigem Ermessen zu erfolgenden Festsetzung hat sich der Senat insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Geschäftswert ist grundsätzlich nach dem Interesse des Antragstellers zu bestimmen, wobei hier insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen seines etwaigen Obsiegens im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat vorliegend nicht angemessen, für den gegen den von der Staatsanwaltschaft gestellten Insolvenzantrag gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich den in § 32 Abs. 3 GNotKG Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, nur weil im Zeitpunkt der Stellung der Antragstellung ungewiss ist bzw. war, ob bzw. mit welchem Ergebnis das Insolvenzverfahren eröffnet wird; denn auch wenn die Bezifferung des Interesses eines Antragstellers schwierig erscheint, kann nicht ohne weiteres der Auffangstreitwert angesetzt werden, wenn es diesen Wert - wie hier - eindeutig übersteigt (ähnl. zum Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG FG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.05.2013 - 3 K 1339/12 - m.w.N. auch zur a.A., juris). Vielmehr erscheint es dem Senat vorliegend unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft gesicherten und von ihr mit ungefähr 5.234.912,80 Euro bezifferten und von einer etwaigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest betroffenen Vermögenswerte des Betroffenen einerseits (weitere Vermögensbestandteile wie mehrere unter Zwangsverwaltung stehende Grundstücke mit einem Gesamtwert von rund 15.880.000,00 Euro hat die Staatsanwaltschaft mangels hinreichender Vollstreckungsaussicht außer Ansatz gelassen), andererseits aber des Umstands, dass das Interesse des Betroffenen vorliegend nicht etwa maßgeblich insbesondere darauf gerichtet ist, jegliche Befriedigung seiner Schuldner zu vereiteln, sondern er sich gegen deren - in der Regel nur zu einer geringen Insolvenzquote erfolgenden - Befriedigung gerade im Insolvenzverfahren wendet, erforderlich, aber auch ausreichend, als Gegenstandswert für den Antrag auf Rücknahme des Insolvenzantrags mit 50.000,00 Euro das Zehnfache des Auffangstreitwerts des § 32 Abs. 3 GNotKG anzusetzen (ähnl. FG Dessau-Roßlau, a.a.O., m.w.N.). IV. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 EGGVG zur Fortbildung des Rechts zu. Auch wenn die vorliegende Entscheidung maßgeblich durch die sich aus den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ergebenden Schwierigkeiten bei der Zuordnung von einzelnen Betrugstaten zu konkreten Verletzten im Sinne der gesetzlichen Neuregelung des § 111i Abs. 2 InsO und zu deren hieraus resultierenden Ansprüchen geprägt ist, gibt der Sachverhalt Anlass, höchstrichterlich zu klären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen entsprechend der Auffassung des Senats der im Rahmen der vorgenannten Norm vorausgesetzte Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und den hieraus resultierenden Ansprüchen der Verletzten auch in - bei Serientaten durchaus nicht fernliegenden - Konstellationen anzunehmen sein kann, in denen auch in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht entsprechend der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartung „ohne weiteres“ festzustellen ist, welcher - konkret benannte und einer bestimmten Tat zugeordnete - Gläubiger des Betroffenen Verletzter ist, sondern vom Gericht bei gleichartigen Taten mit nicht mehr näher konkretisierbaren Geschehensverläufen lediglich die Mindestzahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums begangenen Taten und ein unter Beachtung des Zweifelssatzes ermittelter Mindestschuldumfang zugrunde gelegt werden kann. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht (hier: dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2.die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), und 2.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei - die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.