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Urteil

4 U 130/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2019:0613.4U130.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 A. 3 Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. 4 Die Beklagte stellt u.a. das Produkt „Dr. P W Knuspermüsli Schoko + Keks“ her und vertreibt dieses Produkt auf dem deutschen Markt. Dieses Produkt wird in einer quaderförmigen Kartonverpackung (Abbildungen Anlagen K1 und K2 = Blatt 6-7 der Gerichtsakte) verkauft. Die seitliche Schmalseite der Verpackung (Abbildung Anlage K1 = Blatt 6 der Gerichtsakte) enthält unter der Überschrift „Nährwertinformation“ Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, und zwar zum einen bezogen auf 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs (d.h. des nicht verzehrfertig mit Milch zubereiteten Produktes) und zum anderen bezogen auf eine Portion des zubereiteten Lebensmittels (bestehend aus 40 g des Produktes der Beklagten und 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5%). Auf der Vorderseite (Schauseite) der Verpackung (Abbildung Anlage K2 = Blatt 7 der Gerichtsakte) werden die Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz, und zwar bezogen auf eine Portion des zubereiteten Lebensmittels (bestehend aus 40 g des Produktes der Beklagten und 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5%), wiederholt, wobei zusätzlich noch das Gewicht einer solchen Portion angegeben wird, und zwar mit 100 g. Sonstige Nährwertangaben befinden sich auf der Vorderseite (Schauseite) der Verpackung nicht. Die inhaltliche Richtigkeit der vorstehend bezeichneten Nährwertangaben der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. 5 Mit Schreiben vom 09.11.2017 (Anlage K3 = Blatt 8-14 der Gerichtsakte) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Die Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt, auf der Vorderseite (Schauseite) der Produktverpackung einzelne Nährwertangaben, bezogen auf eine Portion des zubereiteten Lebensmittels, zu wiederholen. Aus Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 der „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission“ (im Folgenden: LMIV) folge jedoch, dass im Falle einer solchen Nährwertangabenwiederholung auf der Vorderseite (Schauseite) der Verpackung zusätzlich noch der Brennwert (Energiegehalt), bezogen auf 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs (d.h. des nicht zubereiteten Produktes), auf der Vorderseite (Schauseite) der Verpackung angegeben werden müsse; an dieser zusätzlichen Angabe fehle es indes bei dem hier in Rede stehenden Produkt. 6 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2017 (Anlage K4 = Blatt 15-16 der Gerichtsakte) wies die Beklagte den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf zurück. 7 Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des mit der Abmahnung vom 09.11.2017 erhobenen Vorwurfes sowie einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten geltend. 8 Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht die Argumentation aus seiner Abmahnung wiederholt und vertieft. 9 Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, 10 11 I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für „W Müsli“ wie in der Anlage K2 abgebildet mit Nährwertinformationen pro Portion zu werben bzw. werben zu lassen, ohne zusätzlich den Brennwert, bezogen auf 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs (d.h. des nicht zubereiteten Produktes), anzugeben; 12 13 II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 214,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Klageerhebung zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV von einer Brennwertangabe „je 100 g“ spreche, seien damit nicht zwingend 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs gemeint, zulässig sei auch eine Bezugnahme auf 100 g des zubereiteten Lebensmittels. Da das Gewicht der von ihr, der Beklagten, angegebenen zubereiteten Portion 100 g betrage, seien die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV erfüllt. 17 Mit dem angefochtenen, am 08.08.2018 verkündeten Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld der Klage in vollem Umfang stattgegeben. 18 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen. 24 Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen. 25 B. 26 Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist begründet. Die – zulässige – Klage ist in vollem Umfang unbegründet. 27 I. Unterlassungsanspruch 28 Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht zu. 29 Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt allein die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Betracht. Eine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine Marktverhaltensregelung liegt indes nicht vor. 30 Gegenstand der lauterkeitsrechtlichen Beanstandung des Klägers sind weder die Zulässigkeit der Nährwertangaben auf der Vorderseite (Schauseite) der Produktverpackung als solche noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben. Der Kläger beanstandet allein das Fehlen einer (zusätzlichen) Angabe des Brennwertes, bezogen auf 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs (d.h. des nicht zubereiteten Produktes), neben den bereits vorhandenen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Produktverpackung. Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen (zusätzlichen) Angabe besteht indes nicht. 31 Als Grundlage für eine derartige Verpflichtung kommt allein die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV in Betracht. Diese Vorschrift begründet indes im Ergebnis keine Verpflichtung, in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation zusätzlich noch den Brennwert, bezogen auf 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs (d.h. des nicht zubereiteten Produktes), anzugeben. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Regelungen der LMIV. 32 Art. 30 Abs. 1 LMIV regelt die „verpflichtende Nährwertdeklaration“. Der Erfüllung der sich aus dieser Regelung ergebenden Anforderungen dienen im vorliegenden Falle die – nicht streitgegenständlichen – Angaben auf der seitlichen Schmalseite der Verpackung (Abbildung Anlage K1 = Blatt 6 der Gerichtsakte). Bei den Angaben auf der Vorderseite (Schauseite) der Verpackung handelt es sich hingegen um „wiederholte“ Angaben im Sinne des Art. 30 Abs. 3 lit. b) LMIV. Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV trifft eine Regelung gerade für die Fälle des Art. 30 Abs. 3 lit. b) LMIV und bestimmt, dass für den Fall, dass im Rahmen dieser „wiederholten Angaben“ die Nährstoffmengen und der Brennwert lediglich je Portion ausgedrückt sind, der Brennwert (zusätzlich) auch „je 100 g“ ausgedrückt werden muss. Zu entscheiden ist demnach, ob mit der Wortfolge „je 100 g“ in Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV 100 g des Produktes zum Zeitpunkt des Verkaufs (so die Auffassung des Klägers) oder (auch) 100 g des zubereiteten Lebensmittels (so die Auffassung der Beklagten) gemeint sind. Diese Frage ist im letztgenannten Sinne zu beantworten. 33 Aus Art. 31 Abs. 3 LMIV ergibt sich, dass sich die Brennwertangabe zwar grundsätzlich auf das Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen soll, sie sich indes auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen darf, sofern – wie im vorliegenden Falle – ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Für die Auffassung des Landgerichts, unter „Zubereitung“ in diesem Sinne seien nur „recht umfangreiche Arbeitsschritte“ wie z.B. Kochen oder Erhitzen zu verstehen, gibt es in der LMIV keinerlei Anhalt. Art. 32 Abs. 2 LMIV bestimmt wiederum, dass der Brennwert und die Nährstoffmengen „je 100 g oder [hier nicht von Bedeutung] je 100 ml“ angegeben werden müssen. Art. 32 Abs. 2 LMIV ist im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 LMIV zu lesen, so dass nach Art. 32 Abs. 2 LMIV der Brennwert entweder in Bezug auf 100 g des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder in Bezug auf 100 g des zubereiteten Lebensmittels anzugeben ist bzw. angegeben werden darf. 34 Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 1 LMIV enthält eine Ausnahmeregelung zu Art. 32 Abs. 2 LMIV und bestimmt – gerade für den hier vorliegenden Fall des Art. 30 Abs. 3 lit. b) LMIV –, dass die Nährstoffmengen (ausnahmsweise) auch je Portion (deren Gewicht bzw. Volumen ja nicht zwingend 100 g bzw. 100 ml beträgt) ausgedrückt werden dürfen. Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV verlangt sodann für die Fälle des Unterabsatzes 1 eine Brennwertangabe sowohl in Bezug auf die Portion als auch „je 100 g“. Es besteht kein Grund, die Angabe „je 100 g“ in Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV anders zu verstehen als in Art. 32 Abs. 2 LMIV: dort ist – wie oben ausgeführt – auch eine Brennwertangabe in Bezug auf 100 g des zubereiteten Lebensmittels zugelassen. 35 Da die von der Beklagten auf der Vorderseite der Produktverpackung dargestellte „Portion“ (zugleich) (unstreitig) ein Gewicht von 100 g aufweist, ist den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV Genüge getan. 36 II. Abmahnkosten 37 Da die Abmahnung nach den vorstehenden Ausführungen unberechtigt war, steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu. 38 C. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 40 Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.