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Beschluss

3 Ws 236/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0617.3WS236.19.00
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Leitsätze

Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll.

Tenor

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Gründe: I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 2011 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit Rechtskraft des Urteils am 23. Mai 2012 vollstreckt. Unter dem 29. Juni 2015 und unter dem 4. Januar 2018 erstattete der Sachverständige Q aus L jeweils Gutachten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Maßregelvollzugsgesetz NRW (MRVG), weitere Prognosegutachten wurden seit der Verurteilung bislang nicht eingeholt. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. Denn die Strafvollstreckungskammer durfte nicht über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entscheiden, ohne zuvor gem. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO ein Sachverständigengutachten einzuholen. 1. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Dieses Intervall hat die Strafvollstreckungskammer nicht eingehalten. Denn das Gutachten des Sachverständigen Q vom 4. Januar 2018 reicht als Prognosegutachten im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht aus. a. Die aktuelle Fassung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO gilt seit dem 1. August 2016. Die Vorschrift ist gem. § 13 EGStPO Satz 1 seit dem 1. August 2018 anwendbar, da das hiesige Vollstreckungsverfahren am 1. August 2016 bereits anhängig war. b. Zwar hat der Senat hat keine Bedenken, wenn sich das Gericht – wie hier – eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Auch in diesem Fall ist jedoch die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll. Dies war hier jedoch der Fall. Der Sachverständige Q hatte bereits unter dem 29. Juni 2015 ein Gutachten erstattet. Dieses Gutachten war Gegenstand und Grundlage der Fortdauerentscheidung, die die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22. April 2016 getroffen hat. Auch die Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO gilt seit dem 1. August 2016 und ist gem. § 13 Satz 2 EGStPO seit dem 1. Februar 2017 anzuwenden. Mit dem „Prinzip des wechselnden Gutachters“ soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorgebeugt werden. Die Hinzuziehung eines bisher mit der untergebrachten Person nicht befassten Gutachters soll sicherstellen, dass eine eigenständige Bewertung aus kritischer Distanz zu den Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung und früherer Prognosebegutachtungen erfolgt und dadurch die Prognosesicherheit der gerichtlichen Entscheidung verbessert wird. Diese Regelung trägt zugleich dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten und dem qualifizierten Therapieanspruch Rechnung und soll die Gefahr unverhältnismäßig langer Unterbringungsdauern minimieren (BT-Drs. 18/7244, S. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvR 1020/13 –, juris). c. Wie die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm des § 463 Abs. 4 Satz 2 als „Soll“-Vorschrift zeigt, ist ein Abweichen vom „Prinzip des wechselnden Gutachters“ zwar nicht generell ausgeschlossen, bedarf allerdings einer besonderen Begründung. Eine solche enthalten weder der angefochtene Beschluss noch die dem Gutachten unmittelbar nachfolgende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 13. April 2018, die seinerzeit die Fortdauer unter anderem auf das Ergebnis dieses Gutachtens gestützt hat. Tatsächlich bestand auch kein sachlicher Grund für die ausnahmsweise erneute Befassung des Sachverständigen Q. Der Gesetzgeber hat dies ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/7244, Seite 38f.) namentlich dann für zulässig erachtet, wenn gerade die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten externen Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere weil der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer möglichen Entlassungsperspektive und die notwendigen weiteren Schritte dorthin gemacht hat, die nun im neuen Gutachten überprüft werden sollen. Dies war hier nicht der Fall. Zwar hat der Sachverständige in dem Gutachten vom 4. Januar 2018 auch einige Ausführungen zur Entwicklung des Verurteilten gemacht; so ist er unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass die Impulsivität des Verurteilten nachgelassen und er einen sich zunehmend verbessernden Umgang mit Frauen gefunden habe. Von entscheidender Bedeutung ist dies jedoch nicht. Denn es handelt sich dabei nicht um die Überprüfung der Entwicklung im Hinblick auf eine Entlassungsperspektive. Eine solche bestand nach dem Gutachten vom 29. Mai 2015 nicht. Darin war der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Gefährlichkeit des Verurteilten bestehe fort. Es gebe wenig Hoffnung, dass auf dem Boden therapeutischer Maßnahmen eine Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten erreicht werden könne. Weitergehende Lockerungsmaßnahmen könnten nicht empfohlen werden. Es bleibe abzuwarten, inwieweit es dem Verurteilten gelingen könne, sich inhaltlich auf eine Behandlung einzulassen. Auch in dem Gutachten vom 4. Januar 2018 gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Verurteilte stehe noch am Anfang intensiver therapeutischer Arbeit. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es noch zu keiner hinreichenden Reduktion der Gefährlichkeit gekommen. Die erreichten Fortschritte müssten über eine längerfristige psychotherapeutische und sozio-milieu-therapeutische Arbeit gefestigt und internalisiert werden. Es bleibe fraglich, ob der Verurteilte hinreichend Hemmungsfaktoren in Form innerer Strukturen aufbauen könne. Auch andere, vergleichbar gewichtige Aspekte, die die erneute Befassung des Sachverständigen Q als ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. b. Das Gutachten vom 29. Mai 2015 genügt als Entscheidungsgrundlage nicht, da es bereits vor rund vier Jahren und damit außerhalb der Frist des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO erstattet worden ist. 2. Es wird deshalb ein neues Sachverständigengutachten einzuholen sein. Unbeschadet der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO ist die Sache deshalb ausnahmsweise an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Sofern nicht die Beteiligten darauf verzichten, ist entsprechend § 454 Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO der Sachverständige mündlich anzuhören; dabei ist den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Eine eigenständige Behebung des Verfahrensmangels ist dem Beschwerdegericht daher nicht möglich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17, juris; beide m. w. N.).