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Beschluss

1 VAs 113/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0618.1VAS113.18.00
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Tenor

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2018 gegen die Übersendung von Abschriften aus ihn betreffenden Ermittlungs- und Strafakten durch die Kreispolizeibehörde T., die Staatsanwaltschaft Kleve und das Landgericht Kleve an den Direktor des Amtsgerichts Z. zu einem von diesem bearbeiteten und gegen den Betroffenen geführten Disziplinarverfahren. Die Kreispolizeibehörde T. leitete am 06.03.2013 gegen den Betroffenen, der zu dieser Zeit als (..) beim Amtsgericht Z. seinen Dienst versah, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts mehrerer Diebstähle aus den Dienstzimmern zweier Richterinnen ein. Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Vernehmung als Beschuldigter ließ sich der Betroffene gegenüber dem Vernehmungsbeamten der Kreispolizeibehörde geständig ein. Das unter der polizeilichen Vorgangsnummer N01 gefertigte Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2013 übersandte der Vernehmungsbeamte an den damaligen Direktor des Amtsgerichts Z. als Dienstvorgesetzten des Betroffenen. Nach der mitgeteilten Erinnerung des Vernehmungsbeamten sei die Übersendung auf das durch den damaligen Geschäftsleiter des Amtsgerichts Z. mitgeteilte Ersuchen des damaligen Direktors und – davon geht der Vernehmungsbeamte nach seiner dienstlichen Stellungnahme aus – nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt. Eine Dokumentation dessen findet sich nicht in den dem Senat vorliegenden Straf- und Disziplinarakten. Der damalige sachbearbeitende Staatsanwalt hat dazu in seiner dienstlichen Stellungnahme angegeben, an diese Vorgänge keine Erinnerung zu haben. Im Folgenden leitete der damalige Direktor des Amtsgerichts Z. ein Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen ein. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 regte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen als dessen Verteidiger in dem unter dem Aktenzeichen 204 Js 496/13 gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kleve eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO unter näherer Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen an. Am 19.07.2013 ersuchte der damalige Direktor des Amtsgerichts Z. den sachbearbeitenden Staatsanwalt telefonisch um Übersendung dieser anwaltlichen Einlassung des Betroffenen, die ihm auf Anordnung des sachbearbeitenden Staatsanwalts am 22.07.2013 übersandt wurde. Nach Erlass eines Strafbefehls durch das Amtsgericht Z., der Durchführung der Hauptverhandlung nach Einspruch durch den Betroffenen, der Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht Z. zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 € und der Verwerfung der dagegen eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft und des als Berufung zu behandelnden Rechtsmittels des Betroffenen durch die auswärtige kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve bei dem AG Z. in dem Verfahren 225 Ns 54/14, legte der Betroffene durch Schreiben seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Revision ein, die dieser mit Schriftsatz vom 02.02.2015 begründete. Dieser Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Z. und der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve am 03.02.2015 eingegangen. Nach dem – letztlich eine Vermutung darstellenden – Vortrag des Betroffenen sei der Schriftsatz dem damaligen Direktor des Amtsgerichts Z. sodann durch die Geschäftsstelle der auswärtigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Kleve übergeben worden. Eine Dokumentation der Überlassung einer Abschrift des Schriftsatzes zu den Disziplinarakten findet sich jedenfalls weder in den Strafakten noch in den den Schriftsatz enthaltenen Disziplinarakten. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf das Berufungsurteil der auswärtigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Kleve betreffend den Strafausspruch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen hatte, regte der Vorsitzende der nunmehr zuständigen kleinen Strafkammer eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO an und übersandte die Strafakten unter dem Aktenzeichen 130 Ns 8/16 der Staatsanwaltschaft Kleve zur Stellungnahme. Der sachbearbeitende Staatsanwalt hörte daraufhin den Direktor des Amtsgerichts Z. telefonisch an, der um Übersendung des letzten Bandes der Strafakten – also Bd. III ab Bl. 455 – bat. Mit Verfügung vom 16.12.2016 – Bd. III Bl. 635f. – ordnete der sachbearbeitende Staatsanwalt die Übersendung des Bandes III der Strafakten an den Direktor des Amtsgerichts Z. an, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nachdem der nunmehr zuständige Direktor des Amtsgerichts Z. eine ablehnende Stellungnahme übermittelt hatte, teilte der sachbearbeitende Staatsanwalt der kleinen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve mit, dass eine Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens nicht erteilt werde. Daraufhin ordnete der Vorsitzende der kleinen Strafkammer die Begutachtung des Betroffenen durch einen psychiatrischen Sachverständigen an. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens regte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer gegenüber der Staatsanwaltschaft erneut eine Einstellung des Verfahrens an und übersandte dieser dazu die Akten. Der sachbearbeitende Staatsanwalt übersandte mit Verfügung vom 15.09.2017 die Blätter 642 bis 662 der Strafakten dem Direktor des Amtsgerichts Z., um ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Einstellung zu geben. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017, adressiert an die nunmehr zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve, nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Stellung zu dem schriftlichen Gutachten. Mit Verfügung vom 28.09.2019 ordnete der Vorsitzende der kleinen Strafkammer an, dass der Schriftsatz vom 22.09.2017 der Akte nachzusenden sei, woraufhin am selben Tag eine Abschrift dieses Schriftsatzes dem Direktor des Amtsgerichts Z. übersandt wurde. Zwischenzeitlich ist der Betroffene zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50 € rechtskräftig verurteilt worden. Das gegen den Betroffenen geführte und zwischenzeitlich an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgegebene Disziplinarverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Mit an den hiesigen Senat gerichteten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2018 hat der Betroffene unter näherer Darlegung beantragt, 1. festzustellen, dass die Weiterleitung a) des Vernehmungsprotokolls des Betroffenen vom 06.03.2013 durch die Kreispolizeibehörde T. am gleichen Tage (Az.: N01), b) des Schriftsatzes des Verteidigers vom 04.07.2013 durch die Staatsanwaltschaft Kleve am 22.07.2013 (Az. 204 Js 496/13), c) der Revisionsbegründung des Verteidigers vom 02.02.2015 durch das Landgericht Kleve am 03.02.2015 (Geschäfts-Nr.: 225 Ns 54/14) und d) des Schriftsatzes des Verteidigers vom 22.09.2017 durch das Landgericht Kleve am 28.09.2017 (Geschäfts-Nr.: 130 Ns 8/16) jeweils an den Amtsgerichtsdirektor in Z. rechtswidrig gewesen ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt; 2. auszusprechen, dass der Amtsgerichtsdirektor in Z. die im Antrag zu 1. bezeichneten Schriftstücke aus dem Disziplinarheft des Betroffenen zu entfernen und zu vernichten hat; 3. hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und 4. die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz aus der Staatskasse erstatten zu lassen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.02.2019 hat der Betroffene erklärt, dass der Antrag zu 2. aus der Antragsschrift vom 18.12.2018 dahingehend abgeändert werde, dass an die Stelle des Amtsgerichtsdirektors in Z. der Oberlandesgerichtspräsident in Düsseldorf trete. Der Direktor des Amtsgericht Z. hat mit Schreiben vom 23.01.2019 Stellung genommen. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat unter dem 08.03.2019 unter gleichzeitiger Übersendung einer Gegenerklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.01.2019 und der Staatsanwaltschaft Kleve vom 15.02.2019 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Ziffer 1. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.2019 dazu Stellung genommen. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind nur teilweise zulässig und bleiben im Übrigen in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet, da die Gewährung von Auskünften aus Ermittlungs- oder Strafakten wie auch schon die Gewährung vollständiger Akteneinsicht eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege darstellt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 – 11 U 128/10 – m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010 – 2 VAs 1/10 –, jew. zit. n. juris). Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär, da vorliegend die Möglichkeit, ordentliche Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften anzurufen, nicht besteht. Die Übermittlung von Auskünften und die Erteilung von Akteneinsicht an den Ermittlungsführer im Rahmen eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens richtet sich nach § 474 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Schleswig-Holstein und OLG Koblenz jew. a.a.O.), so dass die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 478 Abs. 3 StPO, der auf Fälle des § 475 StPO Anwendung findet, ausscheidet (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO mit GVG und Nebengesetzen, 62. Aufl. 2019, § 478 StPO Rn. 4 m.w.N.). In Ermangelung einer Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe der gerügten Maßnahmen, hing die Antragstellung auch nicht von der Einhaltung einer Antragsfrist nach § 26 EGGVG ab. Ebenso hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in ausreichender Form behauptet, durch die gerügten Maßnahmen in seinen Rechten – etwa auf informationelle Selbstbestimmung – verletzt worden zu sein (§ 24 Abs. 1 GVG), was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit genügt. Auch steht der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen, dass die Auskünfte bereits erteilt wurden, da die Behauptung der Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 24 Abs. 1 EGGVG dazu führt, dass ihm auch nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG offen steht (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). 2. In der Sache ist den Anträgen der Erfolg indes zu versagen. Der Betroffene, der mit seinem Antrag zu Ziffer 2. vom 11.12.2018 unter der Maßgabe des Schriftsatzes vom 01.02.2019 zuvorderst begehrt, dass die in seinen Anträgen vom 11.12.2018 zu Ziffer 1a) - d) aufgeführten Urkunden nicht Akteninhalt des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens bleiben, hat keinen Anspruch auf deren Entfernung aus den Disziplinarakten. Der Direktor des Amtsgericht Z. hatte als Ermittlungsführer gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 LDG NRW in dem gegen den Betroffenen geführten Disziplinarverfahren die erforderlichen Beweise zu erheben. Er war gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LDG NRW auch befugt Urkunden und Akten beizuziehen. Im Rahmen seiner Stellung in dem Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen war er als Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein und OLG Koblenz, jew. a.a.O.). Ihm war sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren gemäß § 474 Abs. 1 StPO Akteneinsicht zu gewähren. Die Erteilung von Auskünften als ein Weniger zur Akteneinsicht ist dabei ebenfalls von der Vorschrift des § 474 Abs. 1 StPO erfasst (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO mit GVG und Nebengesetzen, 62. Aufl. 2019, § 474 StPO Rn. 2 m.w.N.) und kann gemäß § 477 Abs. 1 StPO durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erfolgen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen den Betroffenen besteht vorliegend für die ersuchte Stelle auch kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Die in § 474 Abs. 1 StPO hervorgehobene Erforderlichkeit der Auskunft für die Zwecke der Rechtspflege ist als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht von der ersuchten Stelle, sondern von der auskunftbegehrende Stelle zu prüfen, wie es in § 477 Abs. 4 S. 1 StPO normiert ist. Die um Akteneinsicht oder Auskunft ersuchte Stelle führt grundsätzlich lediglich eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung nach Maßgabe des § 477 Abs. 4 S. 2 StPO durch und kann daher von der Erforderlichkeit der Auskunft für Zwecke der Rechtspflege ohne weiteres ausgehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO mit GVG und Nebengesetzen, 62. Aufl. 2019, § 474 StPO Rn. 3 f. m.w.N.). Insoweit oblag der im Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft und den in dem Strafverfahren zuständigen Gerichten lediglich die Prüfung, ob ein Übermittlungsbegehren des Direktors des Amtsgerichts Z. im Rahmen seiner Aufgaben in einem Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen liegt, was sich vorliegend schon bereits aus § 24 Absatz 1 S. 1 i.V.m. S. 2 LDG NRW ergibt. Ein besonderer Anlass für eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung im Sinne von § 477 Abs. 4 S. 2 HS 2 StPO bestand vorliegend nicht. Da auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Direktors des Amtsgerichts Z. im Rahmen der Durchführung des gegen den Betroffenen gerichteten Disziplinarverfahrens Auskünfte hinsichtlich der in Ziffer 1a) - d) der Antragsschrift vom 11.12.2018 aufgeführten Urkunden hätten erteilt werden müssen und auch weiterhin zu erteilen wären, steht dem Betroffenen kein Anspruch auf Entfernung dieser Urkunden aus seinen Disziplinarakten zu. Soweit der Betroffene mit seinen Anträgen zu Ziffer 1a) - d) die Feststellung begehrt, dass die Weiterleitung der genannten Urkunden an den Amtsgerichtsdirektor in Z. rechtswidrig gewesen seien und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, ist der Antrag unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht besteht. Unabhängig davon, dass entgegen dem für einen Feststellungsantrag gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG normierten gesetzlichen Erfordernis auch nach dem Vorbringen des Betroffenen gerade keine Erledigung der angegriffenen Maßnahmen mit der Folge des fortbestehenden Vorranges des Verpflichtungsantrages eingetreten ist, stellt die Frage der Rechtsmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der konkreten Übermittlung der verschiedenen Schriftstücke nach dem Antragsbegehren letztlich ausschließlich eine Vorfrage zu dem eigentlichen Begehren der Entfernung der Unterlagen aus den Disziplinarakten mit der Folge mangelnder Verwertbarkeit dar, wobei der Betroffene ersichtlich davon ausgeht, dass aus einer eventuellen Rechtswidrigkeit der konkreten Übermittlungsform gleichzeitig ein Anspruch auf Entfernung folgt. Da dem Betroffenen jedoch tatsächlich unabhängig von der Rechtsmäßigkeit der konkret erfolgten Übermittlung kein Anspruch auf Entfernung der vorgenannten Urkunden aus den Disziplinarakten zusteht, hat er auch kein gesondertes berechtigtes Interesse an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit der jeweiligen Weiterleitung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG. Es kommt mithin nicht darauf an, wie und in welcher Form die vorgenannten Urkunden zu den Disziplinarakten gelangt sind, da die Übermittlung entsprechender Abschriften – wie bereits dargelegt – auf ein Auskunftsersuchen des Direktors des Amtsgerichts Z. als Ermittlungsführer rechtmäßig gewesen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. IV. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat vorliegend weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO mit GVG und Nebengesetzen, 62. Aufl. 2019, Anh 2 EGGVG, § 28 Rn. 3). In der vorliegenden Justizverwaltungssache geht es um die Frage der Gewährung von Auskünften aus Ermittlungs- und Strafakten an einen Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren, die sich nach den §§ 474 ff. StPO richtet. Da – wie oben ausgeführt – die §§ 474 ff. StPO hierfür eine klare Regelung enthalten, der Senat vorliegend gerade nicht über eine (noch) klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden hatte und die zu treffende Entscheidung maßgeblich durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägt ist, lag ein Fall des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGGVG nicht vor. Dieser Einzelfall gibt des Weiteren keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Auch geht von der Entscheidung keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Denn der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von bisheriger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.