Leitsatz: Bei der Prognose, ob eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht, muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht. Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen. 1. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2019 wird aufgehoben. 2. Die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2016 dauert fort. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2015 wurde der Verurteilte wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; mit weiterem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2016 wurden wegen der dem Urteil vom 2. Dezember 2015 zugrunde liegenden Taten seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und eine Vorwegvollstreckung eines Teils der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Der Verurteilte hatte bereits als Kind in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe gelebt und war mehrfach stationär psychiatrisch behandelt worden. Unter anderem waren Auseinandersetzungen mit seinen Eltern zu körperlichen Konflikten eskaliert. Der Verurteilte ist mehrfach vorbestraft, darunter wegen verschiedener Eigentumsdelikte, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung. Vom Landgericht Bielefeld wurde er am 13. März 2013 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach teilweiser Verbüßung wurde die Vollstreckung des Strafrests mit Wirkung zum 5. Juni 2014 für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte leidet an einer ADHS-Erkrankung. Um die ihn belastenden Wirkungen der ADHS-Erkrankung abzufedern, konsumiert er nach den Feststellungen der Strafkammer extensiv und handlungsleitend Alkohol. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2014 trank er trotz Alkoholverbots jeden Abend nach Feierabend ein bis eineinhalb Liter Bier. Nahezu jedes Wochenende steigerte er seinen Alkoholkonsum und trank auch Schnaps, was zu deutlichen und auch nach außen wahrnehmbaren Alkoholintoxikationen führte. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf Personen, mit denen er zusammen Alkohol konsumiert. Es besteht bei dem Verurteilten ein Hang, Alkohol in für ihn schädlichem Ausmaß zu sich zu nehmen, wobei keine körperliche Alkoholabhängigkeit besteht. Der hier gegenständlichen Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Verurteilte am 10. April 2015 nachts in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen war. Dort hatte er die Geschädigte zunächst an mehreren Körperstellen berührt, ihr den Mund zugehalten, sie geschlagen und festgehalten. Er versuchte, sie zu küssen und schlug ihr, als sie sich wehrte, mehrfach heftig mit der Faust ins Gesicht, so dass sie einen Nasenbeinbruch erlitt und heftig blutete. Als sie zu weinen begann, legte er seinen Arm um sie, legte sich neben sie, ergriff ihre Hand und legte diese auf seinen entblößten, nicht erigierten Penis. Die Geschädigte stand auf, schaltete das Licht ein und sah sein Gesicht. Der Verurteilte setzte sich die Kapuze seines Sweatshirts auf, schaltete das Licht wieder aus und schlug ihr erneut mit der Faust ins Gesicht, zog die Geschädigte zurück ins Bett, legte sich auf sie und berührte sie mit einer Hand zwischen den Beinen. Als sie erklärte, nicht mit ihm schlafen zu wollen, verlangte er die Ausübung von Oralverkehr. Ihren erneuten Versuch aufzustehen unterband er, indem er ihren Kopf ergriff und in Richtung seiner entblößten Genitalien zog. Es gelang ihr, den Kopf wegzudrehen, zugleich schrie sie. Er drohte ihr an, sie zu töten. Es gelang ihr, in einen anderen Raum zu laufen, wo sie das Fenster öffnete und laut um Hilfe rief. Er kam hinzu. Weil sie sich am Fensterrahmen festhielt, gelang es ihm zunächst nicht, sie wegzuziehen. Daraufhin ergriff er ihre Haare, zog den Kopf heftig daran zurück und schlug auf sie ein. Dadurch konnte er sie wegziehen und auf den Boden werfen. Er setzte sich rittlings auf sie, legte seine Hände um ihren Hals und würgte sie. Er ergriff ihren Kopf und schlug diesen mehrfach heftig auf den Boden. Sie verspürte Todesangst. Nach einer Weile ließ er von ihr ab und flüchtete. Die Geschädigte erlitt neben dem Nasenbeinbruch eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion, Schlagwunden und Blutergüsse. Sie wurde im Krankenhaus notfallmäßig versorgt und sieben Tage stationär behandelt. Anschließend war sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung rund eineinhalb Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung, nahm sich dann eine neue Wohnung und musste erneut zwei Wochen stationär psychiatrisch behandelt werden. Sie hatte Schwierigkeiten, alleine zu leben, litt insbesondere nachts unter großer Angst, musste ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und nahm zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach wie vor Beruhigungsmittel. Eine Operation an der Nase stand noch aus. Vor der Tat hatte der Verurteilte eine halbe Flasche Jim Beam und mit zwei weiteren Personen den Rest der Flasche sowie eine Flasche Wodka getrunken, darüber hinaus einen Liter Bier. Dadurch war seine Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung eingeschränkt, allerdings – auch unter Berücksichtigung der ADHS-Erkrankung – unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB. Die Strafkammer hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Anordnung der Unterbringung unter anderem auf ein Gutachten des Sachverständigen T gestützt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB mangels verminderter Schuldfähigkeit nicht vorlagen. Es bestehe allerdings die Gefahr zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund des Hanges des Verurteilten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Verurteilte habe bereits in der Vergangenheit zahlreiche Straftaten unter dem Einfluss von Alkohol begangen. Da die psychische Alkoholabhängigkeit bislang nicht behandelt worden sei, habe – nach Einschätzung des Sachverständigen – eine Therapie Aussicht auf Erfolg. Wichtig sei, neben dem Alkoholproblem auch die ADHS-Erkrankung in die Behandlung einzubeziehen, da beide Störungen in Wechselwirkung zueinander stünden. Der Verurteilte ist am 17. April 2015 festgenommen worden und befand sich danach in Untersuchungs- und Strafhaft. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird seit dem 17. Dezember 2016 vollstreckt. Der Verurteilte wurde zunächst in die MKlinik K aufgenommen, am 26. April 2017 wurde er in die MKlinik I verlegt. Unter Berücksichtigung von Untersuchungshaft, Vorwegvollzug und Organisationshaft war der Zwei-Drittel-Termin auf den 15. Dezember 2019 notiert, die Höchstfrist für die Unterbringung wäre am 16. Dezember 2021 abgelaufen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 hat das Landgerichts auf Anregung der MKlinik I und auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und seiner Verteidigerin die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, weitere Anordnungen betreffend die Führungsaufsicht getroffen und die Aussetzung der Vollstreckung des nicht als verbüßt geltenden Rests der Freiheitsstrafe abgelehnt. Zugrunde lag ein Bericht der Klinik vom 24. April 2019, wonach es am 19. April 2019 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten und einem Mitpatienten gekommen war. Zwar konnte das Geschehen nicht eindeutig geklärt werden. Ersichtlich habe der Verurteilte aber, so die Klinik, mehrere Möglichkeiten gehabt, sich der Situation zu entziehen und Hilfe zu holen. Stattdessen habe er auf die „für ihn einzig richtige“ Strategie zurückgegriffen und zugeschlagen. Dieses Verhalten sei mit der Therapie nicht vereinbar. Er wolle sich von Gewalt nicht distanzieren, habe sich auch in der Nachbesprechung uneinsichtig und externalisierend gezeigt und damit bekanntes Problemverhalten fortgesetzt. Nach mittlerweile zweieinhalb Jahren Therapiedauer sei nicht zu erwarten, dass durch weitere Therapie eine Einstellungsänderung erreicht werden könne. Dieser Einschätzung hat sich die Strafvollstreckungskammer angeschlossen und die Unterbringung gem. § 67d Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 StGB für erledigt erklärt. Es bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht mehr, den Betroffenen durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahren oder von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgingen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16. Mai 2019 „Beschwerde“ eingelegt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Maßregel für erledigt zu erklären. Der Verurteilte sei weiterhin motiviert, an der Therapie mitzuwirken. Das Fehlverhalten, das zur Erledigung geführt habe, führe noch nicht zur Erfolglosigkeit der Maßregel. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte ist am 17. Mai 2019 aus dem Maßregelvollzug entlassen und zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die JVA C und von dort am 22. Mai 2019 in die JVA J verlegt worden. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anordnung der Unterbringungsfortdauer. 1. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt richtet, gemäß §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 67d Abs. 5 StGB als sofortige Beschwerde statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist, soweit es die Erledigung der Maßregel betrifft, darüber hinaus auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Maßregelvollzugs gem. § 67d Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen. Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 – Ws 231/12 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 Ws 596/02 –, juris; Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 67d, Rn. 33). Daran gemessen lässt sich eine insoweit maßgebliche, mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten (Senat, Beschluss vom 11. September 2007 – 3 Ws 533/07 –, juris; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., Rn. 35) nicht feststellen. Zwar hält auch der Senat das von der Klinik berichtete Verhalten des Verurteilten am 19. April 2019 für nicht akzeptabel. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung der Klinik, dass der Verurteilte offenbar weiterhin sehr verhaftet in alten Denk- und Verhaltensmustern ist. Dem entspricht, dass die Klinik bereits unter dem 1. April 2019 vom Überwiegen ungünstiger Verhaltensweisen des Verurteilten im zurückliegenden Halbjahr berichtet hatte, unter anderem Schikane von Mitarbeitern, Externalisierung von Problemen, wütend-impulsivem bis sperrigem Verhalten in der Gruppe sowie Agieren nach der Regel „Lass dir nichts gefallen, Angriff ist die beste Verteidigung“. Gleichwohl tritt der Senat der Einschätzung der Klinik entgegen, dass eine Einstellungsänderung durch weitere Therapie nicht mehr zu erwarten sei. Denn bei der Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden (Senat, Beschluss vom 3. Januar 2008 – 3 Ws 707 -709/07 –,juris). Dieser wurde vom Beginn der Unterbringung im Oktober 2016 an bis zu dem Bericht vom 1. April 2019 als überwiegend positiv beschrieben. So wurde schon im ersten Führungsbericht der Klinik vom 20. Februar 2017 mitgeteilt, dass der Verurteilte sich an der Therapie äußerst interessiert zeige, sich offen auf die Deliktbearbeitung eingelassen habe, bereits während der ersten einzel- und gruppentherapeutischen Sitzungen Problembewusstsein entwickelt habe und Ambivalenzen therapeutisch aufgefangen werden konnten. Auch unter dem 13. September 2017 berichtete die Klinik von einer insgesamt günstigen Entwicklung. Diese Entwicklung wurde erneut mit Bericht vom 7. März 2018 bestätigt, unter anderem unter Bezugnahme auf rege und oft konstruktive Beiträge in den Gruppentherapiestunden, selbstkritische Betrachtungen seines früheren dissozialen Verhaltens und konstruktive Mitarbeit an seinem individuellen Modus-Modell. Als ungünstig waren demgegenüber geringe Frustrationstoleranz, geringe Anstrengungsbereitschaft, unregelmäßige Teilnahme an der Arbeitstherapie und beharrliche Weigerung, an allen Modulen der IBT-Gruppe teilzunehmen, aufgefallen. Mit weiterem Bericht vom 23. August 2018 teilte die Klinik schließlich mit, die geringe Frustrationstoleranz und geringe Anstrengungsbereitschaft hätten sich gebessert, der Verurteilte nehme mittlerweile auch an fast allen IBT-Gruppen teil. Im Einzelsetting bearbeite er das Einweisungsdelikt kooperativ und offen, auch was kritische Verhaltensweisen betreffe, und nehme Hilfe an. Vor diesem Hintergrund hält der Senat eine weitere Behandlung und Beobachtung der Entwicklung des Verurteilten im Maßregelvollzug für geboten. Angesichts der in den ersten zwei Jahren des Maßregelvollzugs beschriebenen Motivierbarkeit, Offenheit, Kooperationsbereitschaft, überwiegend konstruktiven Mitarbeit und kontinuierlichen Einstellungs- und Verhaltensverbesserung des Verurteilten reicht die aktuelle, erst in den letzten Monaten eingetretene Veränderung nicht aus, um bereits endgültig von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Behandlung auszugehen. Die positive Entwicklung in den ersten zwei Jahren der Maßregelvollstreckung spricht dafür, dass eine tragfähige Arbeitsbeziehung mit dem Verurteilten hergestellt werden kann und er für therapeutischen Maßnahmen, die zu einer positive Veränderung seiner Einstellung und seines Verhaltens führen, zugänglich ist. Hinzu kommt, dass es zu der aus Sicht der Klinik relevanten Verhaltensänderung des Verurteilten offenbar – dies ergibt sich aus dem Bericht vom 1. April 2019 – namentlich im Zusammenhang mit der geforderten Teilnahme an der Delikt-Gruppe gekommen ist. Nach dem Bericht vom 23. August 2018 war der Verurteilte von dieser Gruppe zunächst ausgenommen worden, weil er darauf mit Ablehnung und Anspannung reagiert hatte und seine Teilnahme als noch zu früh eingeschätzt wurde. Zudem ergibt sich aus dem Bericht, dass der Verurteilte im Winter 2018/2019 Vater geworden sein dürfte. Im Frühjahr 2019 wurden ihm Lockerungen versagt. Möglicherweise war die inzwischen erzwungene Teilnahme an der Delikt-Gruppe nach wie vor verfrüht und hat zusammen mit dem Versagen von Lockerungen nach der Geburt des Kindes zu einer Überforderungssituation beigetragen, die die aktuelle Zuspitzung mit ausgelöst hat. Dafür spricht, dass der Verurteilte nach dem Bericht vom 1. April 2019 – neben den aggressiven Momenten – deutlich angespannt, verzweifelt, hoffnungs- und hilflos wirkte. Nach Einschätzung der Klinik in ihrem Bericht vom 23. August 2018 ist der Verurteilte schnell überfordert, wenn viele Probleme auf ihn zukommen. Eine Fortsetzung der Behandlung in einem der Überforderung angepassten Setting könnte dann zur Wiederherstellung einer nur akut gestörten Therapiefähigkeit oder -bereitschaft führen. Lediglich vorübergehende Krisen rechtfertigen eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 Ws 22/16 –, juris; Senat, a. a. O.; Rissing-van Saan/Peglau, a. a. O., Rn. 31). Auch dass der Verurteilte in der Entziehungsanstalt Schwierigkeiten bereitet, ist als solches noch kein Anlass, ihn in den Strafvollzug zu überweisen (OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002 – 3 Ws 831/02 –, juris). Nach alledem war die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Sollte sich das dysfunktionale Verhalten des Verurteilten trotz angemessener Therapiebemühungen allerdings fortsetzen, wird im folgenden Überprüfungsverfahren die Annahme seiner dauerhaften Therapieunfähig oder -willigkeit naheliegen. 2. Ob sich das Rechtsmittel auch gegen die übrigen in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Entscheidungen richtet, kann dahinstehen. Der festgestellte Eintritt der Führungsaufsicht, die weiteren die Führungsaufsicht betreffenden Anordnungen und die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des nicht als verbüßt geltenden Rests der Freiheitsstrafe sind mit der jetzigen Anordnung der Unterbringungsfortdauer durch den Senat überholt. Für zukünftige Überprüfungsverfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich aus dem Vollstreckungshaft nicht zweifelsfrei ergibt, ob die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Minden vom 22. November 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 2013 widerrufen worden oder die Vollstreckung des Strafrests bereits erledigt ist. Gegebenenfalls wäre in künftigen Überprüfungsverfahren über die erneute Aussetzung der Vollstreckung dieses Strafrests zur Bewährung mitzuentscheiden. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.