Beschluss
1 Vollz (Ws) 261/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0704.1VOLLZ.WS261.19.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren haben sich erledigt.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz, des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses (auch insofern nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 Euro) und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren haben sich erledigt. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz, des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses (auch insofern nach einem Geschäftswert von bis zu 500,00 Euro) und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last. Gründe: I. Der Betroffene befand sich seit dem 09.10.2009 bis zu seiner am 03.05.2019 erfolgten Abschiebung in die Türkei in Haft und verbüßte hierbei eine unter anderem wegen Totschlags verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren. Dem lag insbesondere zugrunde, dass der Betroffene, der Mitglied der „I“ ist, im Jahr 2009 in E ein Mitglied der verfeindeten Rockergruppe „C“ erschossen hatte. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.07.2018 wandte sich der damals in der JVA Siegburg inhaftierte Betroffene dagegen, dass ihm dort seit Juni 2018 die sogenannte Newsletter-Post „H“ nicht mehr ausgehändigt wurde. Diese - so die Darstellung im Beschluss der Strafvollstreckungskammer - periodisch von einem Mitglied der „I“ für inhaftierte „I“-Mitglieder laienhaft erstellte Zeitung ist von der JVA Siegburg angehalten worden, da bei deren Aushändigung eine Gefährdung des Vollzugsziels zu befürchten sei, insofern die aktuelle Straftat des Betroffenen aus der Rivalität verschiedener Motorradclubs resultiere und zu befürchten sei, dass eine Resozialisierung des Betroffenen nicht erreicht werden könne, wenn er in den subkulturellen bis hin zu kriminellen Strukturen von Motorradclubs verhaftet bleibe. Am 20.07.2018 wurde der Betroffene in die JVA Geldern verlegt, wo ihm ebenfalls die vorgenannte Newsletter-Post nicht ausgehändigt wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die - nach der Verlegung des Betroffenen maßgebliche - Entscheidung der JVA Geldern, die Newsletter-Post weiterhin nicht auszuhändigen, aufgehoben. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zusammengefasst ausgeführt, dass zwar nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG NRW Schreiben wie die fragliche Newsletter-Post insbesondere dann angehalten werden können, wenn durch ihre Weitergabe die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde. Hierfür seien vorliegend auch konkrete Anhaltspunkte gegeben, da die Newsletter-Post dem Betroffenen trotz (zumindest weitgehender) Verpixelung verbotener Abzeichen etc. eine Teilhabe am Vereinsleben der „I“ ermögliche und so die konkrete Gefahr der Glorifizierung der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung und damit der Erschwerung der kritischen Auseinandersetzung mit und der Distanzierung von Unternehmungen und Aktivitäten dieser Gruppierung bestehe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die JVA Geldern bei dem Anhalten dieser Schreiben das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen ausgeübt habe, insofern sie ihr Vorgehen selbst im gerichtlichen Verfahren nicht begründet habe und daher auch nicht erkennbar sei, dass sie sich die Ermessenserwägungen der JVA Siegburg zumindest konkludent zu Eigen gemacht habe. Es sei auch keine Ermessensreduzierung auf null ersichtlich, da mildere Maßnahmen als das vollständige Anhalten sämtlicher Schreiben eines bestimmten Absenders zu erwägen seien. Dagegen hat der Leiter der JVA Geldern mit einem am 08.04.2019 bei dem Landgericht Kleve eingegangenen Schriftsatz vom 03.04.2019 Rechtsbeschwerde eingelegt und zudem beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Am 09.04.2019 wurde der Betroffene in die JVA Köln verlegt und am 03.05.2019 in die Türkei abgeschoben. Auf ein diesbezügliches Hinweisschreiben des Senats hat das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen unter dem 05.06.2019 beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen. II. Spätestens mit der Abschiebung des Betroffenen aus dem Bundesgebiet haben sich sowohl das Rechtsbeschwerdeverfahren als auch der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses erledigt. Tritt eine solche prozessuale Überholung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ein, stellt das Rechtsbeschwerdegericht nur noch die Erledigung des Verfahrens fest und entscheidet gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 30.07.2018 - III-1 Vollz(Ws) 306/18 -; OLG München, NStZ 1986, 96; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 121 Rn. 7), von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten. Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des den Aussetzungsantrag betreffenden Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen, da die Rechtsbeschwerde und der Aussetzungsantrag des Leiters der JVA Geldern ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt hätten. 1. Insbesondere wäre schon deshalb die Zulassung der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Absatz 1 StVollzG geboten und der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben gewesen, weil - wie mit der Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß und zutreffend gerügt worden ist - bei der angefochtenen Entscheidung der Anspruch der JVA Geldern auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (vgl. zu diesem Zulassungsgrund Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3 m.w.N.). Denn die JVA hat mit einem am 08.03.2019 per Telefax beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tag innerhalb der ihr mit gerichtlichem Schreiben vom 14.02.2019 (Zugang in der JVA am 22.02.2019) gesetzten zweiwöchigen Frist im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen und hierbei ihre Verfügung vom 08.08.2018 zur Nichtaushändigung einer Ausgabe des fraglichen Newsletters als Anlage beigefügt, was indes von der Strafvollstreckungskammer bei ihrem Beschluss vom 11.03.2019 nicht berücksichtigt worden ist, weil diese Stellungnahme dem entscheidenden Richter erst am 12.03.2019 vorgelegt wurde. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die JVA Geldern im Rechtsbeschwerdeverfahren auch insofern obsiegt hätte, als ihre Entscheidung vom 08.08.2018 - soweit sie der gerichtlichen Prüfung zugänglich ist - rechtlich nicht zu beanstanden ist und daher im Ergebnis der hiergegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre: Mit zutreffender Begründung hat bereits die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Aushändigung der Newsletter-Post bei dem Betroffenen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG NRW zur Gefährdung des Vollzugsziels beigetragen hätte (allg. vgl. Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 31 Rn. 5; Anstötz in: BeckOK-Strafvollzug NRW, 10. Ed. (10.01.2019), StVollzG NRW § 23 Rn. 3); zumindest ist die diesbezügliche Beurteilung durch die JVA Geldern nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Verfügung der JVA Geldern vom 08.08.2018 sowie des Umstands, dass die dortige Begründung im Wesentlichen dem Vorbringen der JVA Siegburg entspricht, dem sich die JVA Geldern in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2019 überdies ausdrücklich angeschlossen hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die JVA Geldern das ihr zustehende Ermessen (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 31 StVollzG Rn. 11; Anstötz in: BeckOK-Strafvollzug, a.a.O., § 23 StVollzG NRW Rn. 1) im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG fehlerhaft ausgeübt hat (zum Prüfungsmaßstab vgl. Arloth in Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13 ff., m.w.N.). Insbesondere ist erkennbar, dass die JVA ihre Entscheidung auf eine einzelne Ausgabe des Newsletters bezogen und nicht generell ein Anhalten sämtlicher Schreiben dieses Absenders unabhängig von deren konkreten Inhalten verfügt hat (hierzu vgl. Anstötz in: BeckOK-Strafvollzug, a.a.O.). Auch ist nicht etwa verkannt worden, dass es sich bei der fraglichen Publikation nicht um ein verbotenes Druckwerk handelt, und wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insofern Rechnung getragen, als nicht die gesamte Postsendung angehalten, sondern insbesondere das Anschreiben dem Betroffenen ausgehändigt wurde. Auch der Umstand, dass es bei den Entscheidungen im Jahr 2018 anscheinend nicht mehr für maßgeblich erachtet wurde, dass der Betroffene nach der Einschätzung eines Psychologen der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Siegburg vom 04.02.2016 nicht zu einer vollständigen Distanzierung von den I gedrängt werden solle (so dass nach Auffassung des Landgerichts als mildere Maßnahme in Betracht kommen könnte, die fraglichen Schreiben im Rahmen der Behandlung des Betroffenen in geeigneter Weise zu besprechen), lässt die seit Juni 2018 erfolgte Handhabung, die Verbundenheit des Betroffenen zu den I angesichts der damit verbundenen Gefährdung des Vollzugsziels nicht mehr zusätzlich durch Weiterleitung einschlägiger Post zu befördern, ersichtlich nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Dass dies zuvor möglicherweise hinsichtlich anderer Ausgaben des Newsletters oder einer - soweit hier relevant - inhaltlich vergleichbaren Zeitschrift noch anders beurteilt worden war, stellt die Rechtmäßigkeit der vorliegend maßgeblichen und ermessensfehlerfrei getroffenen Entscheidung der JVA Geldern nicht zuletzt angesichts der gebotenen konkreten Prüfung im Einzelfall ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. 2. Auch der Antrag der JVA Geldern auf Aussetzung des Vollzuges des angefochtenen Beschlusses gemäß der §§ 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG, hätte ohne die zwischenzeitliche Erledigung des Verfahrens in der Sache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei der Prüfung, ob der Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist, hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen einerseits und den Interessen des Vollzugs andererseits stattzufinden (vgl. so und zum Folgenden Senat, Beschluss vom 06.12.2017 - 1 Vollz (Ws) 550/17 - m.w.N., juris). Dabei sind die Folgen, die einträten oder eintreten könnten, wenn die angefochtene Entscheidung zunächst vollzogen würde, im Rechtsbeschwerdeverfahren später jedoch aufgehoben würde, den Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zunächst nicht umgesetzt würde, später aber die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen würde. Maßgeblich kommt es darauf an, ob eine Aussetzung des Vollzugs die Verwirklichung eines Rechts des Gefangenen vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Insofern wäre bei der gebotenen summarischen Prüfung vorliegend voraussichtlich maßgeblich gewesen, dass die Rechtsbeschwerde nicht nur wegen einer Gehörsverletzung begründet, sondern zudem die vom Betroffenen angefochtene Entscheidung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei zu bewerten gewesen wäre und das Interesse des Antragsgegners, der bei einer (und sei es nur vorübergehenden) Aushändigung der Newsletter-Post befürchteten Gefährdung des Vollzugsziels nicht vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung Vorschub leisten zu müssen, das Interesse des Betroffenen, dass ihm diese Schriftstücke noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgehändigt werden, wohl eindeutig überwogen hätte und daher der Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zu einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen gewesen wäre.