Beschluss
4 UF 21/19
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ist unterhaltsrechtlich in der Regel als Einkommen des Kindes zu behandeln und mindert dessen Barunterhaltsanspruch, soweit dadurch nicht die sozialrechtliche Zwecksetzung des Zuschlags unterlaufen wird.
• Steuerfreie Verpflegungszuschüsse sind nicht in voller Höhe als Einkommen zuzurechnen; eine häusliche Ersparnis ist regelmäßig mit einem Drittel anzusetzen.
• Fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit kann nicht ohne Weiteres zugerechnet werden, wenn Arbeitsvertrag und Arbeitszeit dies praktisch verhindern.
• Kreditraten für private Anschaffungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie nicht in Kenntnis bestehender Unterhaltsverpflichtungen oder zur einseitigen Bevorzugung gleichrangiger Kinder aufgenommen wurden.
• Bei Überschreitung der berücksichtigten Wohnkosten ist der notwendige Selbstbehalt nur ggf. zu erhöhen; bei gemeinsamer Haushaltsführung sind anteilige Aufteilungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kinderzuschlag als einkommensmindernder Faktor beim Kindesunterhalt • Der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ist unterhaltsrechtlich in der Regel als Einkommen des Kindes zu behandeln und mindert dessen Barunterhaltsanspruch, soweit dadurch nicht die sozialrechtliche Zwecksetzung des Zuschlags unterlaufen wird. • Steuerfreie Verpflegungszuschüsse sind nicht in voller Höhe als Einkommen zuzurechnen; eine häusliche Ersparnis ist regelmäßig mit einem Drittel anzusetzen. • Fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit kann nicht ohne Weiteres zugerechnet werden, wenn Arbeitsvertrag und Arbeitszeit dies praktisch verhindern. • Kreditraten für private Anschaffungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie nicht in Kenntnis bestehender Unterhaltsverpflichtungen oder zur einseitigen Bevorzugung gleichrangiger Kinder aufgenommen wurden. • Bei Überschreitung der berücksichtigten Wohnkosten ist der notwendige Selbstbehalt nur ggf. zu erhöhen; bei gemeinsamer Haushaltsführung sind anteilige Aufteilungen vorzunehmen. Das Land begehrt aus übergegangenem Recht Kindesunterhalt für das 2005 geborene Kind E des Antragsgegners ab Juli 2018. Der Antragsgegner ist als Lkw-Fahrer erwerbstätig, lebt mit seiner Ehefrau und zwei in Deutschland lebenden gemeinsamen Kindern in einem Haushalt; zu den Kindern aus erster Ehe besteht kein Kontakt. Das Land forderte Auskunft und titulierte Mindestunterhalt abzüglich vollen Kindergeldes; der Antragsgegner erkannte teilweise einen geringen Betrag an und machte weitere Abzüge (Spesen, Fahrtkosten, Kreditraten, Selbstbehalt) geltend. Das Familiengericht verpflichtete ihn ab Juli 2018 zur Zahlung von 198,00 € monatlich; das OLG änderte diesen Beschluss teilweise und setzte differenzierte Unterhaltsbeträge für verschiedene Zeiträume fest. Streitpunkt war insbesondere die Berücksichtigung steuerfreier Spesen, des Kinderzuschlags und verschiedener Abzugspositionen sowie die Frage der Kostenverteilung. • (Rechtliche Grundlagen) Es wird auf §§ 7 UVG, 1601, 1603, 1612a BGB Bezug genommen und der Übergang des Unterhaltsanspruchs an das Land festgestellt. • (Einkommensermittlung) Das Nettoeinkommen wurde aus Lohnabrechnungen für 2018/2019 ermittelt und fortgeschrieben; steuerfreie Verpflegungszuschüsse sind nur mit einer häuslichen Ersparnis von einem Drittel anzurechnen. • (Kinderzuschlag) Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist sozialrechtlich dahin gehend ausgestaltet, dass er den Kindesbedarf decken soll; der Senat folgt der überwiegenden Ansicht, wonach der Zuschlag unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und dessen Barunterhaltsanspruch mindert, wobei eine Aufteilung auf Bar- und Betreuungsanteile nach § 1612b BGB nicht ohne weiteres analog anzuwenden ist. • (Fiktives Nebeneinkommen) Eine fiktive Anrechnung einer Nebentätigkeit nach § 1603 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil Arbeitsvertrag und wöchentliche Arbeitszeit (45 Stunden) sowie familiäre Verpflichtungen eine zumutbare Nebentätigkeit ausschließen. • (Kreditraten und Fahrtkosten) Kreditraten zur einseitigen Verbesserung der Wohnverhältnisse oder zur Pkw-Anschaffung sind nicht anzuerkennen, wenn die Fahrtkostenregelung bereits Anschaffungs- und Betriebskosten pauschal abdeckt; tatsächliche Fahrtstrecke von 38,4 km ist als berücksichtigungsfähig anerkannt. • (Selbstbehalt und Wohnkosten) Der notwendige Selbstbehalt ist nicht zu erhöhen, weil die Wohnkosten anteilig aufzuteilen sind und der dem Antragsgegner rechnerisch verbleibende Mietanteil den berücksichtigten Wohnkosten entspricht. • (Mangelfallberechnung) Unter Berücksichtigung des bereinigten Einkommens, der Mangelfallquote und der Anrechnung des Kinderzuschlags ergeben sich für die Zeiträume differenzierte Unterhaltsbeträge: Juli–August 2018 monatlich 144,00 €, September–Dezember 2018 monatlich 192,00 €, Januar–Februar 2019 monatlich 165,00 € und ab März 2019 monatlich 198,00 €. • (Prozesskosten) Wegen des nur teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahrens wurden die Kostenquoten und die Kostentragung entsprechend § 113 FamFG, § 92 ZPO angepasst; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein. • (Rechtsbeschwerdezulassung) Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kinderzuschlags von der Rechtsprechung des OLG Brandenburg abweicht und höchstrichterlich klärungsbedürftig ist. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte in geringem Umfang Erfolg: Das Oberlandesgericht setzte den übergegangenen Unterhaltsanspruch des Landes gegenüber dem Antragsgegner konkret fest. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind E für Juli und August 2018 jeweils 144,00 € zu zahlen, für September bis Dezember 2018 jeweils 192,00 €, für Januar und Februar 2019 jeweils 165,00 € und ab März 2019 fortlaufend 198,00 € monatlich. Weitere übergehende Anträge bleiben zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden quotiert (Antragsteller 28%, Antragsgegner 72%), die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet und die Rechtsbeschwerde zur Klärung der unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kinderzuschlags zugelassen.