Beschluss
31 U 118/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0708.31U118.18.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22.11.2018 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22.11.2018 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrages. Am 30.10.2012 unterzeichnete der Kläger einen sog. Vorfinanzierungskredit zu einem Bauspardarlehen mit einem Nennbetrag von 124.000,00 € und einem Sollzinssatz von 3,54 % p.a. (3,61 % effektiv). Am 07.12.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Er hat die Auffassung vertreten, unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Die Beklagte hat sich auf eine ausreichende Widerrufsinformation berufen und hilfsweise Verwirkung des Widerrufsrechtes eingewandt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Rückzahlung der nach Widerruf unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 27.986,35 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Der ebenfalls abgewiesene Hilfsantrag auf Rückzahlung eines Differenzbetrages wegen unzutreffend berechneter Vorfälligkeitsentschädigung wird in der Berufung nicht mehr verfolgt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger habe kein Widerrufsrecht mehr zugestanden. Nach der Gesetzeslage seit dem 11.07.2010 habe keine Pflicht zur deutlichen grafischen Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht mehr bestanden. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen ordnungsgemäß gewesen. Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation zur Höhe des nach Widerruf pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages auf die Angaben in der Finanzierungs- und Kostenübersicht verwiesen und den Betrag nicht selbst an dieser Stelle ausgewiesen habe, widerspreche dies den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Formulierung „siehe (...)“ sei für den Verbraucher nicht verwirrend. Der Betrag sei der deutlich bezeichneten Übersicht durch einen einfachen Blick zu entnehmen gewesen. Bei sorgfältigem Durchlesen des Vertragstextes könne die Information nicht übersehen und problemlos mit der Widerrufsbelehrung in Verbindung gebracht werden. Die Laufzeit des Darlehens sei zwar nicht kalendermäßig, wohl aber auf den Tag der Zuteilung des Bauspardarlehens, dessen Vorfinanzierung der Kredit gedient habe, bestimmt gewesen. Eine genauere Festlegung sei bei Vertragsschluss nicht möglich gewesen. Vielmehr hätten die Parteien darin übereingestimmt, die Laufzeit bis zur Zuteilung zu vereinbaren. Auch der Hinweis zu den Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedenklich. Es komme nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprochen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, die als Allgemeine Geschäftsbedingung in kundenfeindlichster Weise auszulegende Widerrufsbelehrung habe nicht der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entsprochen. Deshalb seien an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB getreten, wie sich aus § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. ergebe. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB müsse der nach Widerruf pro Tag zu zahlende Zinsbetrag angegeben werden. Diese Angabe müsse im Kreditvertrag selbst erfolgen, nicht etwa in sonst beigefügten Dokumenten. Die Finanzierungs- und Kostenübersicht gehöre nicht zum eigentlichen Kreditvertrag, sie verfüge über eine eigene Überschrift und auch eine eigene Seitennummerierung. Zudem enthalte sie kein Unterschriftenfeld. Vergleichbar mit dem Europäischen Standardisierten Merkblatt reichten die dort enthaltenen Angaben nicht zur Definition des Vertragsinhaltes aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten Pflichtangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichen. Der Bundesgerichtshof habe aber ausdrücklich offengelassen, ob eine Anheftung der in Bezug genommenen Unterlagen erforderlich sei. Dazu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Vielmehr habe es einfach angenommen, es handele sich um einen Vertragsbestandteil. Die Angabe zur Laufzeit bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens habe sich wiederum nur in der Finanzierungs- und Kostenübersicht befunden. Die Beklagte hätte, sofern die Angabe einer genauen Vertragslaufzeit nicht möglich sei, als Laufzeit „unbefristet“ angeben müssen. Eine gesetzliche Ausnahme sei nicht ersichtlich. Es spiele auch keine Rolle, dass es sich um einen Vorfinanzierungskredit handele. Auf einen etwaigen, vom Landgericht aber nicht festgestellten, übereinstimmenden Willen der Parteien komme es nicht an. Da es sich um einen Darlehensvertrag mit unbestimmter Laufzeit handele, bestehe eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Der Kläger hat den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 27.936,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag ab dem 06.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere darauf hin, das Landgericht habe festgestellt, dass die Finanzierungs- und Kostenübersicht Bestandteil des Darlehensvertrages gewesen sei. An diese tatsächliche Feststellung sei das Berufungsgericht gebunden. Der Kläger habe sie nicht im Wege der Tatbestandsberichtigungsantrages angegriffen. Die Finanzierungs- und Kostenübersicht sei direkt unter der Überschrift „Kreditvertrag“ und unter Ziff. 1.1 der Kreditkonditionen ausdrücklich als Bestandteil des Darlehensvertrages vereinbart worden. Die Vertragsunterlagen, die auch dem Kläger bei Vertragsschluss übergeben worden seien, seien einschließlich der Finanzierungs- und Kostenübersicht mit einer Öse verbunden gewesen. Die Angaben zur Laufzeit des Darlehensvertrages seien ebenfalls zutreffend gewesen, was sich bereits aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 §§ 9 Abs. 2 EGBGB (BT-Drucks. 848/08, S. 217) ergebe. II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass dem Kläger bei Ausübung im Dezember 2016 kein Widerrufsrecht mehr zustand. Vielmehr war die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (a.F.) i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (a.F.) bereits abgelaufen. Sie hat mit Erhalt sämtlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 (a.F.) in der Vertragsurkunde bereits im Jahre 2012 begonnen. 1. Hier bestimmen sich die Angaben, die der Vertrag enthalten muss, nach Art. 247 § 9 Abs. 1 und 2 EGBGB a.F., da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um einen Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (a.F.) handelt. Die Gewährung des Darlehens war von der Sicherung durch eine Grundschuld abhängig. Die Beklagte hat dem Kläger das Darlehen ferner zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Bei der Beurteilung ist auf die MFI Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken – Wohnungsbaukredite an private Haushalte – abzustellen (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 573/15 –, Rn. 14, juris). Der zwischen den Parteien für den Vorfinanzierungskredit vereinbarte effektive Jahreszins von 3,61 % p.a. lag nach den Zahlenreihen SUD 160 und SUD 161 innerhalb der vom BGH tolerierten Schwankungsbreite von einem Prozentpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 –, BGHZ 208, 278-290, Rn. 17; Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, BGHZ 213, 52-64, Rn. 24; Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 573/15, Rn. 14). 2. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, müssen die erforderlichen Pflichtangaben in der Vertragsurkunde selbst enthalten gewesen sein (vgl. BGH, Urt. vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 28; MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, BGB § 495 Rn. 9; BeckOK BGB/ Möller, 30. Ed. 1.5.2013, BGB § 495 Rn. 11-12; jetzt auch eindeutig § 356b Abs. 2 BGB). Dabei genügt im hier zu entscheidenden Fall, bei dem keine weitergehenden vertraglichen Anforderungen an die Art und Weise der Einbeziehung zwischen den Parteien vereinbart worden sind, eine konkrete Bezugnahme auf die Finanzierungs- und Kostenübersicht in den Vertragsunterlagen oberhalb der Unterschrift der Parteien. Eine solche Bezugnahme ist den auch vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen (Anlage K 1 zur Klageschrift) deutlich zu entnehmen. Auf der mit „Kreditvertrag“ überschriebenen Seite (Bl. 16 d.A.) ist optisch hervorgehoben angegeben, dass der Kreditvertrag auch die Finanzierungs- und Kostenübersicht beinhaltete. Einen weiteren konkreten Verweis enthielt Ziff. 1.1 der Kreditvereinbarungen, wonach sich die Einzelheiten der Kreditkonditionen aus der Finanzierungs- und Kostenübersicht ergeben sollten. Entsprechend hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgestellt, dass es sich bei der Finanzierungs- und Kostenübersicht um einen Bestandteil des Darlehensvertrages handelte. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darauf, dass die Beklagte in der Berufungserwiderung vorträgt, alle Unterlagen, einschließlich der Finanzierungs- und Kostenübersicht, seien durch Ösung fest miteinander verbunden gewesen, kommt es im Streitfall nicht entscheidend an. 3. Dabei bedurfte es keiner besonderen gestalterischen oder optischen Hervorhebung der Pflichtangaben (vgl. BGH, Urteil vom 23 02.2016 – XI ZR 101 / 15, juris Rn. 24 und XI ZR 549/14; Senat, Urteil vom 02.03.2016 – 31 U 7 / 16, juris Rn. 11; Senat, Hinweisbeschluss vom 31.05.2017 – 31 U 21/17). Eine Vertragsklausel „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ ist lediglich gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. für die Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation erforderlich. Das formale Deutlichkeitsgebot ist also für die unabhängig davon zu prüfende Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation nicht relevant (Bülow/Artz, Verbraucherkredit, 7. Aufl 2011, § 495 Rn. 89n). Für die inhaltliche Richtigkeit reicht eine klare und verständliche Darstellung ohne besondere Hervorhebung aus. Da die Widerrufsinformation diesen Anforderungen standhält, kann der Kläger nichts für seine Rechtsauffassung Günstiges daraus herleiten, dass die Beklagte möglicherweise das Muster (gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., nicht mehr gem. BGB-InfoV) nicht unverändert übernommen hat. Der Verweis auf die Finanzierungs- und Kostenübersicht bei der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages genügt diesen Anforderungen, weil er für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 27; Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, BGHZ 209, 86-104, Rn. 33 m.w.N.), ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden konnte. Der Zinsbetrag pro Tag ist in der Finanzierungs- und Kostenübersicht deutlich ausgewiesen. In der Übersicht ist die Zuordnung durch die Bezeichnung „Angaben zur Widerrufsinformation“ leicht und eindeutig zu erkennen. 4. Die Laufzeit des Vorfinanzierungskredits ist (ebenso die Dauer der Zinsbindung) zutreffend mit „bis zur Zuteilung“ angegeben. Diese Angabe ist einerseits genauer als die von dem Kläger für richtig gehaltene Angabe „unbestimmt“. Eine konkretere Angabe war der Beklagten andererseits nicht möglich. Das ergibt sich zwangsläufig aus der vom Gesetzgeber ausdrücklich akzeptierten Möglichkeit der rechtlichen Konstruktion eines Vorfinanzierungskredites zu einem Bauspardarlehen mit ungewissem Zuteilungsdatum (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 BauSparkG i.d.F. vom 29.07.2008 und Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB a.F.). Den sich daraus ergebenden zeitlichen Unwägbarkeiten sollte durch Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB a.F. Rechnung getragen werden (Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl. 2016, EGBGB Art. 247 § 9 Rn. 3). Nach der Vorschrift sind Angaben über die Anzahl der Teilzahlungen entbehrlich, weil sie bei Vertragsbeginn nicht feststeht. Der Regelung kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch eine zwangsläufig unbestimmte Laufzeitangabe bei Vorfinanzierungskrediten vor der Zuteilung eines Bausparvertrages gebilligt hat. Denn der Gesetzgeber hat diese Laufzeitangabe in Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB a.F. selbst verwendet („wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt“). Es entspricht also den gesetzlichen Vorgaben, diese Laufzeitbestimmung als Vertragsangabe zu übernehmen. Eine weitergehende kalendermäßige Bestimmung ist nicht möglich und deshalb auch nicht erforderlich. Die Angabe „bis zur Zuteilung“ war inhaltlich zutreffend, ausreichend klar und verständlich. III. Nach alledem hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet. Für eine Zulassung der Revision besteht entgegen dem Antrag des Klägers kein Anlass.