Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das am 16.02.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von Q. des Amtsgerichts Kamen, Bl. N01, Gemarkung Q., Flurnummern N02, N03, N04, N05, N06, N07, N08, N09, N10, N11, N12, N13, N14, N15 eingetragene Auflassungsvormerkung vom 16.11.2016, gemäß Bewilligung im notariellen Kaufvertrag des Notars O. C., P., vom 14.11.2016, URNr. N16/2016, zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die mündliche Verhandlung vom 04.07.2019 verursachten Kosten des Berufungsverfahrens. Diese Kosten trägt der Nebenintervenient, der im Übrigen auch seine eigenen Kosten zu tragen hat. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und dem Nebenintervenienten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung 110 % des zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen des zugrundeliegenden Tatbestandes, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verwiesen wird, der Klage auf Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke stattgegeben und das Grundbuchamt ersucht, den Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung bis zur Löschung derselben eingetragen zu lassen sowie die Eigentumsumschreibung gemäß notariellem Kaufvertrag vom 14.1.2016 nicht vorzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß §§ 138, 894 BGB einen Anspruch darauf, dass einem Antrag auf Eigentumsumschreibung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht entsprochen werde. Der am 14.11.2016 zwischen den Parteien geschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag sei nach § 138 BGB nichtig und damit unwirksam. Dies gelte auch für das Verfügungsgeschäft, da sich gerade auch die Eigentumsübertragung als sittenwidrig darstelle. Die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin, E. W., habe bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages kollusiv mit dem Geschäftsführer der Beklagten, ihrem Vater S. T., zusammengewirkt. Sie habe ihre Vertretungsmacht offensichtlich und bewusst zum Nachteil der Klägerin missbraucht, um ihrem Vater im Rahmen des Erbschafts- und Gesellschafterstreits der Familien T. einen Vorteil zu verschaffen. Dass sich die Familienzweige T. im Rahmen des vor dem Landgericht München I am 11.07.2016 geschlossenen Vergleichs darauf geeinigt hätten, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Auseinandersetzung die streitgegenständlichen Grundstücke und die Geschäftsanteile der Klägerin erhalten solle, stehe dem nicht entgegen. Denn die Konditionen dieser Übertragung seien zum einen nicht festgelegt worden, zum anderen sei eine Nachbesserungsklausel vorgesehen gewesen, sollte das Finanzamt erbschaftssteuerrechtliche Vorbehalte erheben und Nachberechnungen verlangen. Ob die Möglichkeiten zur Übertragung an den Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich ausgeschöpft gewesen seien und die von der Klägerin behauptete zu erwartende Steuernachzahlung über 2,5 Millionen € die Planung endgültig habe scheitern lassen, bedürfe keiner Feststellung. Denn maßgeblich für die Beurteilung des kollusiven Zusammenwirkens sei allein, dass die Gesellschaft mehrheitlich beschlossen habe, das Betriebsgrundstück der F./R.-Gruppe anzudienen. Die Gesellschafterbeschlüsse und den entgegenstehenden Willen der Gesellschafterversammlung habe die Geschäftsführerin der Klägerin gekannt, da sie selbst an der Gesellschafterversammlung der Y. GmbH vom 02.11. bis zum 04.11.2016 teilgenommen habe. Als Geschäftsführerin habe sie diese Beschlüsse nicht missachten und einen Verkauf der Betriebsgrundstücke, dem Kernstück des Betriebsvermögens der Klägerin, alleine durchführen dürfen. Dies gelte auch dann, wenn das abgeschlossene Geschäft aus ihrer Sicht wirtschaftlich von Vorteil für die Klägerin gewesen sei, weil ihr Vater S. T. statt des in dem Gesellschafterbeschluss veranschlagten Kaufpreises von 2,0 Millionen € sich zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 2,3 Millionen € verpflichtet habe. Denn sie habe mit ihrem Vater kollusiv in aller Heimlichkeit gehandelt, gerade wissend um die fehlende Zustimmung der Gesellschaft und Gesellschaftermehrheit. Da das Grundbuch daher nach § 894 BGB unrichtig sei, habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass einem Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Beklagte durch das zuständige Grundbuchamt nicht entsprochen werde, weswegen das Grundbuchamt nach § 941 ZPO diesbezüglich zu ersuchen gewesen sei. Zur weiteren Sicherung ihres unbelasteten Eigentums stehe der Klägerin zudem der geltend gemachte Anspruch auf Eintragung des Widerspruchs nach §§ 138, 894, 899 BGB zu, der mittlerweile vollzogen worden sei und auch beibehalten bleiben müsse. Ferner habe die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der Auflassungsvormerkung - als wesensgleiches Minus dazu die begehrte Zustimmung zur Löschung -. Hiergegen richtet sich die Berufung des Streithelfers der Beklagten, mit der er rügt, dass weder der notarielle Kaufvertrag vom 14.11.2016 über die Betriebsgrundstücke der Klägerin noch das entsprechende Verfügungsgeschäft sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und damit nichtig seien. Eine Kollision der Vertragsparteien liege nicht vor. Es fehle an einer Schädigungsabsicht der ehemaligen Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin. Denn aufgrund des höheren Kaufpreises von 2,3 Millionen € sei nicht von einem Schaden der vertretenen Klägerin auszugehen. Die damalige Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin habe auch nicht vorsätzlich die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Y. GmbH vom 2./3./4. November 2016 missachtet. Das Landgericht habe übersehen, dass der Beschlussantrag 2 auf der Gesellschafterversammlung nicht eine endgültige Veräußerung der streitgegenständlichen Betriebsgrundstücke der Klägerin umfasst habe, sondern unter der Bedingung habe erfolgen sollen, dass sichergestellt werde, dass ein Rückoptionsrecht zu wirtschaftlich vergleichbaren Konditionen eingeräumt werde. Der ehemaligen Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin sei es darum gegangen, durch ein wirtschaftlich noch besseres Geschäft mehr Geld für die Betriebsgrundstücke der Klägerin zu akquirieren, welches dann, in einem weiteren Schritt, der Y. GmbH als Muttergesellschaft hätte zur Verfügung gestellt werden können. Gleichzeitig wäre die Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht München I vom 11.07.2016 erfüllt worden, die Betriebsgrundstücke wären Teil des „T.-Konzerns“ geblieben und es hätte ein Ausverkauf an die „F.-Unternehmensgruppe“ vermieden werden können. Schließlich sei das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 2./3./4.11.2016 zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Im Übrigen sei der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, weil der beim Landgericht München I (Az. 10 O 2370/17) anhängige Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Kommanditanteile der Klägerin vorgreiflich sei. Mit Schriftsatz vom 27.06.2019 macht der Nebenintervenient zudem geltend, dass der Gesellschafterbeschluss aus November 2016 über den Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke an die F. Unternehmensgruppe gemäß § 134 BGB i.V.m. § 299 StGB nichtig sei. Er habe nunmehr in Erfahrung bringen können, dass sich Herr X. T. als Geschäftsführer der Y. GmbH unmittelbar vor der Gesellschafterversammlung Vorteile in Form von künftigen Beteiligungen an den Firmen der F. Unternehmensgruppe habe verbindlich zusagen lassen. Die Klägerin könne sich nicht auf Kollusion berufen, weil sie selbst keine Vertragstreue zeige. § 242 BGB könne § 138 BGB entgegengehalten werden. Im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft München I beantragt er die Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 149 ZPO. Der Nebenintervenient beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin und des Nebenintervenienten in der Berufungsinstanz wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20.07.2018 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Die Akten des zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Dortmund, Az. 4 O 372/16 hat der Senat beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats vom 04.07.2019. II. Die zulässige Berufung des Nebenintervenienten ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke gemäß § 894 BGB zu. Denn die das Eigentumsrecht der Klägerin beeinträchtigende eingetragene Auflassungsvormerkung besteht nicht. Es ist dabei ohne Belang, ob, wie das Landgericht meint, auch das dingliche Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Denn aufgrund der Akzessorietät der Vormerkung (Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14.11.2016 auf Übereignung der Grundstücke) ist die Eintragung in das Grundbuch bereits dann unrichtig, wenn der gesicherte schuldrechtliche Anspruch unwirksam ist. Das ist hier der Fall. Denn der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Kaufvertrag vom 14.11.2016 ist wegen fehlender Vertretungsmacht der für die Klägerin handelnden damaligen Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin unwirksam. a) Bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages hat auf Seiten der Klägerin die damalige Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin, Frau E. W., gehandelt, bei der es sich um die Tochter des Geschäftsführers und Gesellschafters der Beklagten handelt. Diese war im Innenverhältnis nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Kaufvertrag über die Betriebsgrundstücke der Klägerin mit der Beklagten abzuschließen. Nach § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 05.01.1998 ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. § 6 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen, die Einwilligung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Dagegen hat die damalige Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin mit Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages verstoßen, weil das Rechtsgeschäft über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs hinausging und eine Einwilligung der Gesellschafterversammlung nicht vorlag. aa) Die Betriebsgrundstücke der Klägerin, die Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 14.11.2016 waren, stellten unstreitig das Kernstück des Betriebsvermögens der Klägerin dar, so dass es zu deren Veräußerung an die Beklagte der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. bb) Diese lag indes nicht vor. Im Gegenteil war kurz vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der damaligen alleinigen Gesellschafterin (Kommanditistin und alleinige Gesellschafterin der Komplementärin) der Klägerin, der Y. GmbH, vom 02.11. bis zum 04.11.2016 der Beschluss gefasst worden, die streitgegenständlichen Grundstücke an die F. GmbH & Co KG/R. K. GmbH bzw. einer von dieser jeweils gegründeten Gesellschaft zu einem Mindestbetrag von 2 Millionen € zu verkaufen, sofern die Geschäftsführer sicherstellen, dass der Klägerin ein Rückkaufsrecht zu wirtschaftlich vergleichbaren Konditionen eingeräumt wird. Der nachfolgende Verkauf an die Beklagte – ohne die Vereinbarung eines Rückkaufrechts - verstieß gegen diese Vorgabe. Entgegen der Rechtsauffassung des Nebenintervenienten ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass zuvor in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Y. GmbH vom 26.07.2016 beschlossen worden war, die streitgegenständlichen Grundstücke für 2,5 Millionen € an den Nebenintervenienten zu verkaufen. Zum einen ist der Kaufvertrag nicht in der vorgesehenen Frist bis zum 02.08.2016 notariell beurkundet worden. Zum anderen entspricht der streitgegenständliche Kaufvertrag zum Nachteil der Klägerin nicht dem Beschluss, da der Kaufpreis mit 2,3 Millionen € um 200.000,- € niedriger ist. b) Diese Überschreitung der internen Bindung der für die Klägerin handelnden Geschäftsführerin schlägt vorliegend auf die Vertretungsmacht durch und führt letztlich zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses. Zwar gelten gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG interne Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers grundsätzlich nicht im Außenverhältnis. Jedoch schlagen diese ausnahmsweise mit der Folge der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch, wenn die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht eingreifen und dem Geschäftspartner der Missbrauch bekannt war (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1983 – II ZR 56/82 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2005 – 5 U 69/05 -, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 164 Rn. 14). Dabei liegt ein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht nur vor, wenn Geschäftsführer und Geschäftspartner zum Schaden der Gesellschaft vorsätzlich zusammenwirken (sog. Kollusion), sondern auch, wenn der Geschäftsführer seine Geschäftsführerbefugnis objektiv überschreitet und der Geschäftspartner die Überschreitung der Innenbefugnis durch den Geschäftsführer positiv kennt oder diese für ihn nach den Umständen evident ist, ohne dass es auf Seiten des Geschäftsführers als Vertreter eines bewussten Handelns zum Nachteil der Gesellschaft bedürfte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2005 a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Sowohl die für die Klägerin handelnde Geschäftsführerin, als auch der für die Beklagte handelnde Nebenintervenient, der Vater der Geschäftsführerin der Klägerin, kannten die oben angeführten internen Beschränkungen der Vertretungsmacht. Der Nebenintervenient war bis zu seiner Abberufung am 21.10.2016 selbst Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin als auch der Nebenintervenient haben unstreitig an der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Y. GmbH vom 02.11. bis zum 04.11.2016 teilgenommen. Sie wussten also, dass sie nicht nur gegen den Gesellschaftsvertrag der Klägerin verstießen, sondern auch gegen den zeitlich kurz zuvor artikulierten ausdrücklichen Willen der Gesellschaftermehrheit, die über die alleinige Gesellschafterstellung bei der Klägerin wirksam wurde. c) Zum Zeitpunkt der Vornahme des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts war dieses auch nachteilhaft für die Klägerin. Denn nach der Beschlusslage waren die 2 Millionen € nur der Mindestbetrag und musste zudem der Klägerin ein Rückkaufsrecht zu wirtschaftlich vergleichbaren Konditionen eingeräumt werden. Dies vor dem unstreitigen Hintergrund, dass durch den Verkauf der Betriebsgrundstücke lediglich ein Liquiditätsengpass der Klägerin überwunden werden sollte. Der streitgegenständliche Kaufvertrag mit der Beklagten war im Gegensatz dazu endgültig, weil der Klägerin ein Rückkaufsrecht nicht eingeräumt wurde. Damit verlor sie die Möglichkeit, die Grundstücke in Zukunft nach Überwindung des Liquiditätsengpasses für sich nutzbar zu machen. Wie die Entwicklung nach der streitgegenständlichen Rechtshandlung war, ist für die Frage des Missbrauchs hingegen unerheblich. Denn für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (so für § 138 BGB: Palandt/Ellenberger, BGB, § 138 Rn. 9). Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.2016 für nur 2 Millionen € an die J. GmbH verkauft hat, ist mithin nicht entscheidungserheblich. d) Entgegen der Rechtsauffassung des Nebenintervenienten indiziert der Vergleich vom 11.07.2016 vor dem Landgericht München I ( Az. 14 HK O 6666/16) zwischen dem Testamentsvollstrecker des Nachlasses Z. T., Herrn X. B. T., und der Y. GmbH, vertreten durch den Nebenintervenienten, nach den Umständen des Einzelfalls nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine von den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht abweichende Bewertung. Denn entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten folgt aus dem Vergleich nicht ein schuldrechtlicher Anspruch des Nebenintervenienten auf eine die streitgegenständlichen Grundstücke betreffende dingliche Rechtsänderung, welche durch eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) gesichert werden könnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht als Partei beteiligt war und dem er nicht beigetreten ist, eigene Ansprüche des Nebenintervenienten resultieren können. Denn auch wenn dies so wäre, folgt aus dem Inhalt der einschlägigen Klauseln im Vergleich nur, dass der Nebenintervenient allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages über die streitgegenständlichen Grundstücke hat. Denn in dem Vergleich ist, wenn überhaupt, nur ein Vorvertrag angelegt. Es ging darum, eine „faire Lösung“ zu finden. Die näheren Modalitäten des abzuschließenden Kaufvertrages, insbesondere auch der Kaufpreis, sind nicht geregelt worden. e) Soweit der Nebenintervenient im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, dass der Gesellschafterbeschluss aus November 2016 über den Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke an die F. Unternehmensgruppe gemäß § 134 BGB i.V.m. § 299 StGB nichtig sei, die Klägerin sich nicht auf Kollusion berufen könne, weil sie selbst keine Vertragstreue zeige, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das neue Vorbringen des Nebenintervenienten ist rechtlich unerheblich. Es bleibt dabei, dass die Tochter des Geschäftsführers der Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag nicht berechtigt war, ohne Zustimmung der Gesellschafter den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. Dieser Treuebruch wird nicht entscheidend durch den behaupteten „Unrechtsvertrag“ relativiert. Der Nebenintervenient hat die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel im Klagewege zur Durchsetzung seiner (vermeintlichen) Ansprüche auf Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht genutzt. Stattdessen hat er durch den streitgegenständlichen Kaufvertrag an der Rechtsordnung vorbei Fakten geschaffen. Ein solches Verhalten ist nicht hinnehmbar. Es wird auch nicht entscheidend durch ein nachfolgendes etwaiges rechtswidriges Handeln des X. T. relativiert. Der gegenständliche Anspruch gem. § 894 BGB dient zur Absicherung des status quo ante. Damit wird den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, im Rechtswege die ihnen vermeintlich zustehenden Ansprüche an den streitgegenständlichen Grundstücken geltend zu machen. So bleibt es auch namentlich dem Nebenintervenienten unbelassen, seine rechtlichen Möglichkeiten im Hinblick auf den Verkauf der streitgegenständlichen Grundstücke vom 23.11.2016 auszuschöpfen. f) Die Klägerin hat die Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts verweigert. Mithin ist der Kaufvertrag unwirksam und damit auch die Auflassungsvormerkung. Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung besteht. 2. Eine Rechtsgrundlage dafür, das Grundbuchamt anzuweisen, den Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung bis zur Löschung derselben eingetragen zu lassen und die Beklagte nicht als Eigentümerin einzutragen, besteht hingegen nicht. Denn § 894 BGB ist allein darauf gerichtet, die Zustimmung des nach dem Grundbucheintrag Berechtigten zur Berichtigung des Grundbuchs zu erlangen. Auf der Grundlage eines stattgebenden Urteils kann beim Grundbuchamt die Berichtigung beantragt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anweisung an das Grundbuchamt in der geltend gemachten Form besteht - im Hauptsacheverfahren - hingegen nicht. 3. Dem Antrag des Nebenintervenienten auf Aussetzung des Verfahrens war weder im Hinblick auf das Verfahren beim Landgericht München I (Az. 10 O 2370/17) gemäß § 148 ZPO noch wegen des Ermittlungsverfahrens gegen X. T. gemäß § 149 ZPO zu entsprechen. In Bezug auf Letzteres besteht wie ausgeführt mangels Relevanz desselben für die Entscheidung des Senats kein Anlass. Dasselbe gilt im Ergebnis für den beim Landgericht München I geführten Rechtsstreit zwischen dem Nebenintervenienten und der Y. GmbH. Streitgegenstand ist dort der Kaufvertrag über die Kommanditanteile an der Klägerin zwischen der Y. GmbH und der Altlasten Behandlung P. GmbH & Co. KG vom 31.12.2016. Der Nebenintervenient meint, dass er bei einem Erfolg in dem Rechtsstreit die Übertragung dieser Kommanditanteile auf seine Person beantragen könne. Das Landgericht hat zutreffend eine Vorgreiflichkeit verneint und deshalb eine Aussetzung des Verfahrens, die ohnehin im Ermessen des Gerichts steht, abgelehnt. Denn das genannte Verfahren ist nicht für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis vorgreiflich. Im Falle des Obsiegens wird dem Nebenintervenienten nur die Möglichkeit eröffnet, im Wege eines weiteren gerichtlichen Verfahrens Kommanditanteile zu erlangen und so auf die Klägerin in seinem Sinne Einfluss zu gewinnen und dadurch das mit dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft verfolgte Ziel zu erreichen. Dies würde aber nichts an der Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts ändern, die, wie oben ausgeführt, auf den Zeitpunkt der Vornahme desselben abzustellen hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.