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Beschluss

9 U 20/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0723.9U20.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 – 4 ZPO. Der Senat hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 14. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Klägerin einstimmig für aussichtslos hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen. Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass der Senat verkannt habe, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Prozessvergleich seine vertragliche Grundlage gerade auch in einer unerlaubten Handlung des Beklagten gefunden habe. Die vorliegende Abrede, mit dem Vergleich sollen der Rechtsstreit sowie alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sein, beziehe ihren typischen Erklärungsinhalt aus dem Zweck der Streitbeilegung sowie aus der Eigenart der streitigen Rechtsbeziehung. Sie bleibe auf die Grenzen des streitig gewesenen Rechtsverhältnisses beschränkt. Bei der Auslegung sei insbesondere das vorangegangene Urteil des Landgerichts Magdeburg und das Interesse der Klägerin an einer sofortigen Zahlung sowie an einer endgültigen Beilegung des Streits zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte sei zur Zahlung eines höheren Geldbetrages auf der Grundlage einer durch die Klägerin vorgetragenen Täuschung bei Vertragsschluss sowie der Nichtweiterleitung von Baugeld verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund habe er im Vergleich mit der Klägerin ausdrücklich die Zahlung von 20.000,00 Euro zugesagt. Die Klägerin wiederum sei daran interessiert gewesen, einerseits sofort Geld zu erhalten, andererseits aber auch den Streit um die deliktische Handlung des Beklagten endgültig zu beenden. Im Hinblick auf vorherige fehlgeschlagene Vollstreckungsversuche sei dies auch geschehen, um eine etwaige Restschuldbefreiung des Beklagten in der Folge zu verhindern. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Streitbeilegung davon ausgegangen, dass gerade auch die Eigenschaft der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend dem Streit der Parteien entzogen worden sei. Es sei (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in WM 2009, 1619) der Beklagte, der im Wortlaut des Vergleichs hätte zum Ausdruck bringen müssen, falls er nicht an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung habe festgehalten werden wollen. Dies habe er nicht getan. Hilfsweise sei von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vergleichsvertrages aufgrund einer Anfechtung bzw. eines Rücktritts durch die Klägerin auszugehen. Wenn die vom Landgericht und dem Senat vorgenommene Auslegung des Vergleichs zutreffe, liege bei der Klägerin ein Irrtum über die Tragweite des Vergleiches vor. Außerdem sei sie einer Täuschung durch den Beklagten erlegen und könne auch aus diesem Grunde die Anfechtung erklären. Schließlich sei sie auch zum Rücktritt vom Vergleichsschluss berechtigt. Hilfsweise sei der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen oder die Revision zuzulassen. Die Einwände der Klägerin begründen keine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten. Zwar ist der Klägerin im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass durch einen Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt, sondern nur in den Punkten verändert wird, die dem Streit durch den Vergleich entzogen werden sollen. Insoweit ist unzweifelhaft, dass das ursprüngliche Bauvorhaben und die Werklohnforderung, mit der die Klägerin seinerzeit ausgefallen ist, dem abgeschlossenen Vergleich zugrunde liegen. Der Beklagte hat allerdings seinerzeit und auch in diesem Verfahren bestritten, gegenüber der Klägerin eine unerlaubte Handlung in Gestalt eines Betruges oder einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld begangen zu haben. Auch die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 17.04.2018 basiert nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin sowohl auf § 631 Abs. 1 BGB, da der Beklagte bis zum 31.12.2002 alle Auftraggeberpflichten aus dem Vertrag übernommen habe, als auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 GSB. Bei dieser Sachlage ist es keinesfalls eindeutig und auch im Wege der Auslegung nicht klar zu ermitteln, dass die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben, dass die titulierte Forderung aus unerlaubter Handlung stamme. Grundsätzlich bedarf es nicht der Festlegung einer rechtlichen Grundlage für eine vergleichsweise titulierte Forderung, allerdings handelt es sich, wenn die Forderung auf mehreren Rechtsgründen beruhen kann und es um die Absicherung des Gläubigers vor dem Verlust der Forderung im Insolvenzverfahren geht, um eine Ausnahmesituation, die es erforderlich macht, die Forderung exakt als eine solche aus unerlaubter Handlung zu bezeichnen. In einer solchen Situation hat nicht der Schuldner klarzustellen, dass seine Forderung nicht aus unerlaubter Handlung stammt, sondern der Gläubiger, dass dies der Fall sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2019, Aktenzeichen IX ZR 154/08. Der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar, weil die in dem dortigen Vergleich titulierte Forderung allein auf unerlaubter Handlung beruhen konnte und auch im Vorprozess als einzige Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB geltend gemacht worden war. Eine solch eindeutige Klassifizierung der Forderung lag hier, wie bereits ausgeführt, gerade nicht vor. Auch eine Auslegung des Vergleiches unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen führt zu keinem anderen Ergebnis. Es lag sicherlich im nachvollziehbaren und wohl verstandenen Interesse der Klägerin, eine Forderung titulieren zu lassen, die einer möglichen Restschuldbefreiung entzogen ist, § 302 Nr. 1 InsO. Es lag jedoch ebenso im wohlverstandenen und nachvollziehbaren Interesse des Beklagten, nicht als Täter einer unerlaubten Handlung, insbesondere als Betrüger und Baugeldveruntreuer im Geschäftsverkehr dazustehen und nach Durchführung der Privatinsolvenz von sämtlichen Forderungen befreit zu sein. Es lässt sich somit auch nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen feststellen, dass die titulierte Forderung eine solche aus unerlaubter Handlung sein sollte. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, eine entsprechende Feststellung in den Vergleichstext einzubringen. Eine Anfechtung der zum Vergleich führenden Willenserklärung oder ein Rücktritt vom Vergleich durch die Klägerin helfen dieser nicht weiter. Denn ein solcher hätte zur Folge, dass die im Vergleich titulierte Forderung hinfällig wäre, jedoch auch eine solche aus dem ursprünglichen Urteil des Landgerichts Magdeburg nicht fruchtbar gemacht werden könnte, da dieses angefochten und nicht rechtskräftig wurde. Eine wirksame Anfechtung des Vergleiches oder ein Rücktritt hätten vielmehr zur Konsequenz, dass die Klägerin einen Antrag vor dem Oberlandesgericht Naumburg auf Fortsetzung des noch unbeendeten Verfahrens stellen müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 712 ZPO.